Protocol of the Session on April 22, 2005

3. Welche Rechtsauffassung vertritt die Landesregierung bezüglich des Rechts von Schulleitungen, der örtlichen Presse und Abgeordneten des Niedersächsischen Landtags auf Anfrage Auskünfte über den Stand der Unterrichtsversorgung ihrer Schule und über die Ursachen von Unterrichtsausfällen zu erteilen?

Alle schulischen Fragen - mit Ausnahme der privaten Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern - können gemäß § 96 Abs. 1 NSchG von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie auch in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule erörtert werden. Dieses Erörterungsrecht erfasst alle Fragen, die mit der Schule, der schulischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und der Schulpflicht im weitesten Sinne im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören insbesondere alle Fragen der Stellung der Schule nach § 32 NSchG, wie die eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, die Erziehung sowie die Organisation und die Verwaltung der Schule. Deshalb dürfen auch Fragen der Unterrichtsversorgung und hier insbesondere des Unterrichtsausfalls von den Elternschaften erörtert werden. Die Schulleitung hat dem Schulelternrat und den Klassenelternschaften die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Gemeinde- und Kreiselternräte können gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 NSchG Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Dies sind in der Regel Angelegenheiten, die für mehrere Schulen wichtig sind oder die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Auch

hierzu gehört das Thema Unterrichtsversorgung. Schulträger und Schulbehörde haben gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 NSchG die für die Arbeit der Gemeinde- und Kreiselternräte notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein. Der Leiter der Landesschulbehörde hat im Rahmen seines Dienstantritts bei den Dezernentinnen und Dezernenten des Dezernats 2 in der Abteilung Lüneburg die bestehende Sach- und Rechtslage in Bezug auf öffentliche Äußerungen zur Unterrichtsversorgung insbesondere gegenüber Pressevertretern angesprochen, nicht aber das Informationsrecht der Elternvertretungen einzelner Schulen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz beschränkt.

Zu 2: Ja, soweit es die jeweilige einzelne Schule betrifft.

Zu 3: Gemäß § 43 NSchG vertritt der Schulleiter im Übrigen die Schule nach außen. Dazu gehört auch die mögliche Information von Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages und der Presse über die seine Schule betreffende Unterrichtsversorgung gemäß der amtlichen Schulstatistik. Davon bleibt unberührt, dass sich die Schulbehörden vorbehalten können, in bestimmten Fällen Auskünfte an die Presse ausschließlich selbst zu erteilen.

Anlage 7

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 10 der Abg. Heike Bockmann (SPD)

Schwarze Zukunft für die Oberfinanzdirektion Oldenburg?

Auf einer Klausurtagung im Kloster Loccum holte die Landesregierung Expertenrat für ihre künftige Politik ein. Einige Resultate dieser Besinnung hinter Klostermauern waren der niedersächsischen Presse zu entnehmen. So erläuterte ein angehörter Experte, der hannoversche Volkswissenschaftler Stefan Homburg, in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung mit Datum vom 3. März 2005: „Wo das Land überall noch kürzen könne - wenn man ganz frei von Zwängen und Interessenverbänden ans Werk ginge. Die Oberfinanzdirektion könnte kippen, aus der Erwachsenenbildung und der Wirtschaftsförderung könne man aussteigen...“, so der Wissenschaftler in der HAZ. Einigen dieser zahlreichen Sparvorschläge hat der Minister

präsident bereits eine klare Absage erteilt. Nicht jeder Expertentipp, so die Neue Presse vom 4. März 2005, wird jedoch politisch umgesetzt.

Für die Oberfinanzdirektion fehlt jedoch eine klare Bestandsgarantie des Ministerpräsidenten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Kann sie für die Zukunft eine Bestandsgarantie für die Institution der Oberfinanzdirektion geben?

2. Ist der Standort Oldenburg in der real existierenden Größe von Planungen der Landesregierung betroffen? Wenn ja, um welche Planungen handelt es sich?

3. Inwieweit können die jetzt bekannt gewordenen Pläne des Finanzwissenschaftlers Homburg als Makulatur bezeichnet werden?

Die Fragen über die Zukunft der Oberfinanzdirektion beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Oberfinanzdirektion Hannover ist im Rahmen der Verwaltungsreform aus guten Gründen erhalten geblieben. Einerseits unterhält der Bund hier noch eine bedeutende Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung mit länderübergreifender Zuständigkeit. Andererseits ist die mittlere Verwaltungsebene in der Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen zurzeit auch unverzichtbar. Die beiden Standorte der Steuerabteilungen in Hannover und Oldenburg machen bei der Größe des Landes Sinn und bleiben daher bestehen. Die Landesregierung hat im Rahmen der Verwaltungsreform allerdings auch die Landesabteilungen der Oberfinanzdirektion umfassenden Reformen unterzogen. So ist nunmehr jede der beiden Besitz- und Verkehrsteuerabteilungen landesweit für die ihr übertragenen Aufgaben allein zuständig. Wir streben an, dies auch in einer geänderten Namensgebung „Oberfinanzdirektion Hannover/Oldenburg“ zu dokumentieren (hierfür ist allerdings die Zu- stimmung des BMF noch zu erwirken).

Eine dauerhafte Bestandsgarantie für die Oberfinanzdirektion kann es jedoch nicht geben, denn sie ist - wie jede Verwaltung - kein Selbstzweck. In diesem Zusammenhang weise ich auf ein Schreiben des Herrn Bundesministers der Finanzen, Hans Eichel, vom 14. Februar 2005 hin, das er mir im Rahmen der Neubesetzung der Position des Oberfinanzpräsidenten in Hannover übersandt hat. Darin bringt er zum Ausdruck, dass er beabsichtigt, „die künftige Aufbauorganisation der Zollverwal

tung demnächst konzeptionell aufbereiten zu lassen.“ Was Herr Minister Eichel damit sagen will, kann ich nicht beurteilen.

Zu 2: Ja. Denn der Standort Oldenburg der OFD Hannover ist aus dem Reformprozess gestärkt hervorgegangen. Der Personalbestand hat sich von 122 Arbeitskräften (AK) auf zurzeit 136 AK erhöht und wird sich durch weitere Verlagerungen im Kassenbereich bei rund 140 AK einpendeln.

Zu 3: Herr Professor Homburg hat im Rahmen der Klausurtagung im Kloster Loccum keine Pläne zur Auflösung der Oberfinanzdirektion vorgestellt.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 11 des Abg. Hermann Dinkla (CDU)

Wartezeiten bei Pflegebedürftigkeitseinstufungen durch den Medizinischen Dienst

Wiederholt wird von Bürgerinnen und Bürgern in verschiedenen Regionen des Landes Klage darüber geführt, dass die Wartezeiten für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen (MDK) als zu lang empfunden würden. Dies führe bei den Betroffenen und ihren Angehörigen oftmals zu erheblichen finanziellen Problemen. Notwendige Pflegeleistungen, wie Pflegebetten oder Leistungen ambulanter Pflegedienste, müssten im Voraus beglichen werden, weil der Medizinische Dienst die Einstufung und Prüfung erst nach unangemessen langer Wartezeit vornehme und die Leistungen dementsprechend nicht direkt von den Kostenträgern übernommen werden könnten. Es gibt Fälle, bei denen die Wartezeit auf die Pflegeeinstufung durch den MDK mehrere Monate betragen hat.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Liegen ihr Erkenntnisse über die durchschnittliche Wartezeit für Pflegeeinstufungen durch den MDK und gravierende Abweichungen davon vor?

2. Wie beurteilt sie die jetzige Praxis bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund des konkreten Wunsches vieler Betroffener, eine möglichst zeitnahe Beurteilung der Pflegesituation sicherzustellen?

3. Was kann sie unternehmen, um auf den MDK im Sinne der Betroffenen einzuwirken, damit im Ergebnis eine möglichst zügige Einstufung der Pflegebedürftigkeit erreicht werden kann?

Der Landesregierung ist aus Eingaben von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern bekannt, dass mitunter wegen als zu lang empfundener Wartezeiten bei der Begutachtung für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit Unzufriedenheit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) besteht.

Der MDKN ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und erbringt im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung umfassende medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsleistungen (§ 275 SGB V, § 18 SGB XI). Die Landesregierung teilt den Wunsch von Betroffenen und deren Angehörigen nach einer möglichst zeitnahen Beurteilung. Sie hat daher den MDKN über die Stellungnahme zu einzelnen Eingaben hinaus bereits mehrfach um Informationen zur jeweils aktuellen Begutachtungspraxis gebeten und erörtert, welche Maßnahmen geeignet erscheinen, um die Wartezeit für die Erstellung von Pflegegutachten zu verkürzen. Das letzte Gespräch fand im Oktober 2004 statt.

Der MDKN hat glaubhaft versichert, dass die zeitnahe Begutachtung als unternehmens-politisches Ziel in seinem eigenen Interesse liege und er sich bemühe, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Pflegebedürftigkeitsbegutachtungen durch Umstrukturierungsmaßnahmen zu verkürzen. Zu diesen Maßnahmen gehörten z. B. der Einsatz zusätzlicher (nebenamtlicher) Gutachter im Rahmen des Budgets, der flächendeckende EDV-Einsatz und die Optimierung der Vorfeldsteuerung bei der Gutachtenvergabe durch die Pflegekassen. Diese Maßnahmen sollen bis ca. Mitte 2005 umgesetzt sein.

Zur Problematik einer möglichen Vorfinanzierung von Kosten für notwendige Pflegeleistungen oder Pflegehilfsmittel durch Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen der Pflegeversicherung gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ab Antragstellung gewährt werden, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit ist sichergestellt, dass die Dauer der Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, d. h. der Pflegebedürftigkeit, nicht zulasten der Pflegebedürftigen geht; bei Feststellung, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegebedürftigkeit vorlag, werden Versicherungsleistungen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung erbracht.

Die gemäß § 18 SGB XI gesetzlich vorgeschriebene Prüfung durch den MDKN, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt regelmäßig durch eine Untersuchung des Antragstellers. Wenn jedoch aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht, kann eine Untersuchung ausnahmsweise unterbleiben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 SGB XI).

Entsprechend der kurzfristig eingeholten fernmündlichen Stellungnahme der größten meiner Aufsicht unterstehenden landesunmittelbaren Pflegekasse weist diese in Fällen, in denen mit der Antragstellung eine besondere Dringlichkeit glaubhaft dargestellt ist, insbesondere wenn Leistungen durch Dritte wie zugelassene ambulante Pflegedienste oder Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett oder Rollstuhl) bereits erbracht und zu bezahlen sind, den MDKN zur Verfahrensbeschleunigung bereits mit der Auftragserteilung darauf hin. Die mit dem Leistungsrecht befassten Mitarbeiter werden regelmäßig mittels einer so genannten Sozialmedizinischen Fallberatung zur besseren Erfassung solcher Fälle entsprechend geschult.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit lag nach einer aktuellen Auskunft des MDKN Ende Februar 2005 bei 7,8 Wochen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei erkennbarer Dringlichkeit, wie z. B. beim Übergang vom Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung, die Begutachtung bereits innerhalb weniger Tage erfolgt. In der Regel ist die Bearbeitungszeit für Anträge bei Wiederholungsbegutachtungen, insbesondere bei Geldleistungen, länger (Prinzip des Vorrangs der Erstbegutachtung vor der Wiederholungsbegut- achtung), im Einzelfall sind auch drei Monate überschritten worden.

Zu 2: Der MDKN hat mitgeteilt, dass entsprechend dem o. g. Gespräch im Oktober 2004 inzwischen folgende Maßnahmen eingeleitet wurden, um die Begutachtungszahlen zu steigern und die Bearbeitungszeiten zu verkürzen:

Einsatz von zusätzlichen in der Pflegebegutachtung erfahrenen ärztlichen Gutachtern,

Aufstockung des Budgets für externe Begutachtungen,

Steigerung der Begutachtungszahlen durch die hauptamtlichen Pflegegutachter nach Abschluss der Einarbeitung zur Begutachtung unter Verwendung von Laptops.

Die Einführung der mobilen Pflegebegutachtung durch den Einsatz von Laptops ermöglicht einen Beschleunigungseffekt gegenüber der bisherigen Begutachtungspraxis, weil sich dadurch der Zeitraum zwischen Begutachtung und Übersendung des schriftlichen Gutachtens an die Pflegekasse deutlich verringert. Allerdings ist zur flächendeckenden Etablierung dieser mobilen Pflegebegutachtungstechnik ein gewisser Schulungsbedarf aller hauptamtlichen Gutachterinnen und Gutachter erforderlich, der vorübergehend am Anfang des Jahres zu einer Verlängerung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer geführt hat. Hinzu kommt, dass der Aktenbestand des MDKN (ca. 1,2 Millio- nen) komplett digitalisiert wird, sodass ein jederzeitiger Zugriff der Gutachter über ein Spracherkennungssystem möglich ist, was zur zeitlichen Optimierung beitragen kann. Durch die Vorfeldsteuerung, d. h. die enge Zusammenarbeit zwischen MDKN und Pflegekassen, wird gewährleistet, dass bereits anhand der Aktenlage überflüssige oder völlig aussichtslose Pflegebegutachtungen vermieden und Arbeitskapazitäten der Gutachterinnen und Gutachter nicht vergeudet werden. Dies gilt z. B. auch im Hinblick auf die im Vorspann genannten Anwendungsfälle des § 18 Abs. 2 S. 4 SGB XI.

In einem Flächenland wie Niedersachsen ist zu berücksichtigen, dass eine effektive, ökonomische Tourenplanung im Hinblick auf Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte und die optimale Ausnutzung der zeitlichen Ressourcen der Gutachterinnen und Gutachter erfolgen muss, d. h. eine regionale Bündelung bei der Abarbeitung von Begutachtungsaufträgen ist i. d. R. unverzichtbar.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die jetzige Praxis vor allem auch unter Einbeziehung der eingeleiteten strukturellen Maßnahmen sachgerecht und geeignet, eine möglichst zeitnahe Begutachtung für die Pflegebedürftigen sicherzustellen.

Zu 3: Eine Beschleunigung des Begutachtungsverfahrens ist mit dem der Landesregierung zur Verfügung stehenden Instrument der Rechtsaufsicht nicht zu erreichen. Der Dialog mit dem MDKN über die zeitliche Optimierung der Begutachtungs

praxis wird aber von der Landesregierung wie bisher im Bedarfsfall fortgeführt werden.