Protocol of the Session on April 22, 2005

pe leben. Zum anderen geht es um Information, Beratung und Prävention, um insbesondere Jugendliche vor diesen Gruppen zu schützen.

Die Zuständigkeit im Falle einer Kindeswohlgefährdung liegt beim örtlichen Träger der Jugendhilfe. Soweit davon ausgegangen werden kann, dass sich Kinder und Jugendliche ausschließlich mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in dieser Gruppe aufhalten, setzen etwaige Eingriffsmöglichkeiten begründete Verdachtsmomente voraus. Für eine Herausnahme der Kinder gegen den Willen der Eltern ist ein richterlicher Beschluss notwendig. Daher ist die Sammlung von Informationen, insbesondere für den örtlichen Träger der Jugendhilfe, der erste Schritt. Hierbei kann das Land unterstützen, soweit auf Landesseite (z. B. Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) Informationen vorliegen.

Um junge Menschen von der „Thelema Society“ fern zu halten, haben sich im Wendland Vertreter verschiedener sozialer, schulischer und kirchlicher Einrichtungen und das Frauenhaus zusammengeschlossen, um das Thema immer wieder öffentlich zu machen. Sie dienen Ausstiegswilligen auch als erste Anlaufstelle.

Die Homepage der „Thelema Society“ wird auf Anregungen des Sozialministeriums durch die entsprechenden bundesweiten Kontrollinstanzen überwacht. Im Landkreis Harburg wird durch die örtliche Polizeiinspektion ein enger Kontakt zur Polizei Hamburg und zur Arbeitsgruppe Scientology der Behörde für Inneres, Hamburg, gehalten. Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren mehrere Informationsveranstaltungen zum Thema Satanismus/Scientology und Verknüpfung der so genannten Black-Metal-Szene zur rechten Szene durchgeführt. In Tostedt wurde bereits 2003 ein Arbeitskreis (Jugendpflege, Kirche, Polizei und So- zialarbeit) zum Thema Satanismus eingerichtet. Von der Universität Lüneburg, Fachbereich Sozialwesen, ist geplant, im Januar 2006 ein Seminar für Polizei und Sozialarbeit zum Schwerpunktthema Satanismus anzubieten. Unabhängig von dem konkreten Fall im Wendland ist an dieser Stelle auch die Niedersächsische Elterninitiative gegen den Missbrauch der Religionen zu nennen, die es sich zum Ziel gemacht hat, Betroffenen ein Forum zu geben und aufzuklären. Darüber hinaus kann bei der von meinem Haus geförderten Landesstelle Jugendschutz eine Broschüre zu dem Thema mit dem Titel „Meister und Geister“ und ein Flyer „Sekten, Psychogruppen, Okkultismus“ mit

Adressen von Beratungsstellen usw. angefordert werden. Neben den entsprechenden staatlichen Stellen bieten insbesondere die Sekten- und Weltanschauungsbeauftragten der Kirchen seelsorgerische Gespräche und Hilfe bei der Reintegration an.

Anlage 3

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 6 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Schulwahl ohne Grenzen

Zwischen den Ländern Niedersachsen und Hamburg gibt es eine Gegenseitigkeitsvereinbarung für den länderübergreifenden Schulbesuch.

Danach können Schülerinnen und Schüler aus Over und Bullenhausen die allgemein bildenden Schulen in Hamburg besuchen. Ferner ist der Besuch von Hamburger Sonder-/Förderschulen für Kinder mit besonderen Förderschwerpunkten (75 Plätze) geregelt. Niedersachsen zahlt für diese Plätze ein nicht unerhebliches Gastschulgeld.

Auch der Besuch des Hamburger FriedrichEbert-Gymnasiums (nur musikalischer Zweig) und des Immanuel-Kant-Gymnasiums (bilingu- al) sind nach der Vereinbarung möglich.

In allen anderen Fällen aber nimmt Hamburg seit Jahren keine Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen mehr auf - aus Kapazitätsgründen, heißt es.

Diese Praxis hat dazu geführt, dass zahlreiche Eltern, die ihre Kinder aus unterschiedlichen Gründen in Hamburg zur Schule schicken möchten, ihren Wohnsitz auf eine Hamburger Adresse ummelden.

Folge ist, dass dem Landkreis Harburg nicht nur Steuereinnahmen verloren gehen, sondern auch, dass Harburg als Zuzugsregion in großem Stil mit finanziellem Aufwand neue Schulen baut, obwohl in unmittelbarer Nähe in Hamburg bereits Klassen leer stehen und Schulen geschlossen werden sollen.

Eine flexible einfache Lösung für eine Schulwahl ohne Grenzen ist in der Metropolregion Hamburg vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ein wichtiges Ziel, auch um unnötige konkurrierende Investitionen in die Infrastruktur der Schullandschaft in diesem Raum zu verhindern

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat sie über die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Harburg, die nach der Grundschulzeit in

Niedersachsen nicht mehr an einer weiterführenden Schule der Sekundarstufe in Niedersachsen unterrichtet werden?

2. Welche Möglichkeiten sieht sie, eine Schulwahl ohne Grenzen im Raum Harburg/Hamburg zu realisieren, und welche Schritte sind auf diesem Weg seit 2003 unternommen worden?

3. Ist sie bereit, mit Hamburg eine neue Vereinbarung bzw. eine Überarbeitung der geltenden Vereinbarung anzustreben, um eine Schulwahl ohne Grenzen zu ermöglichen?

Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrem niedersächsischen Umland bestehen seit Jahrzehnten wechselseitige Beziehungen auf allen Gebieten der Wirtschaft, der Kultur und der Verwaltung. Dazu gehört insbesondere auch der Besuch von Schulen des einen Landes durch Schülerinnen und Schüler des anderen Landes. Diese Tatsache hat in der Vergangenheit zum Abschluss folgender - auch heute noch gültiger - Abkommen Niedersachsens mit Hamburg geführt:

„Abkommen über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch von öffentlichen Schulen“ von 1963 mit einer Ergänzung aus dem Jahre 1996

und

„Abkommen über die schulische Versorgung der Kinder aus dem Grundschuleinzugsbereich der ehemaligen Gemeinden Bullenhausen und Over - Landkreis Harburg - in der Grundschule Hamburg-Neuland“ von 1973 bzw.1974 mit einer Ergänzung aus dem Jahre 1998.

Das genannte Gegenseitigkeitsabkommen mit Hamburg von 1963 sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler des einen Landes öffentliche Schulen des anderen Landes im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten grundsätzlich ohne Zahlung von Gastschulgeldern besuchen dürfen. Lediglich im Interesse der besonders förderungsbedürftigen Kinder, die auf spezielle Sonderschulen/Förderschulen (für Körperbehinderte, für Blinde und Sehbehinderte, für Schwerhörige und für Gehörlose) angewiesen sind, hat sich das Land seinerzeit bereit erklärt, ihnen den Zugang zu entsprechenden Schulen in Hamburg in einem bestimmten Umfang zu sichern und dafür einzeln ausgehandelte Schülerbeträge an Hamburg zu zahlen.

Das genannte Abkommen für Bullenhausen und Over von 1973/74 sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler aus diesen Ortsteilen aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse die Grund

schule Hamburg-Neuland und darüber hinaus auch weiterhin kapazitätsunabhängig weiterführende Schulen in Hamburg besuchen können und Niedersachsen hierfür jährlich die anteiligen Personalkosten zu erstatten hat.

Die Behauptung, Hamburg nehme trotz ausreichender Kapazitäten keine Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen in seine weiterführenden Schulen auf, ist nicht nachvollziehbar. Dem Schulentwicklungsplan 2005 bis 2015 der Freien und Hansestadt Hamburg ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass es im Bezirk Harburg Standorte gibt, an denen Schulschließungen geplant sind.

Besonders vor dem Hintergrund, dass der Landkreis Harburg Zuzugsgebiet ist (Randlage zu Hamburg) und deshalb auch in den kommenden Jahren kein nennenswerter Rückgang der Schülerzahlen zu erwarten ist, erscheinen die von ihm vorgenommenen und geplanten Investitionen in Schulbaumaßnahmen nachvollziehbar und bedarfsgerecht. Dazu ist er nach dem Niedersächsischen Schulgesetz sogar verpflichtet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Im laufenden Schuljahr besuchen insgesamt 127 ehemalige Schülerinnen und Schüler der Grundschule Hamburg-Neuland aufgrund des genannten Abkommens für Bullenhausen und Over weiterführende Schulen in Hamburg. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen insgesamt, die weiterführende Schulen in Hamburg besucht haben bzw. noch besuchen, kann nur ungefähr anhand einer Statistik des Landkreises Harburg als Träger der Schülerbeförderung ermittelt werden; sie wurde für das laufende Schuljahr einschließlich der Schülerinnen und Schüler aus Bullenhausen und Over mit insgesamt 207 festgestellt. Da es jedoch erfahrungsgemäß auch Eltern gibt, die keine Schülerfahrkarte beantragen, sondern später eine Kostenerstattung erbitten, ist nicht auszuschließen, dass es weitere Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen an weiterführenden Schulen in Hamburg gibt.

Zu 2: Mit dem vorliegenden Abkommen von 1963 in der Fassung des Ergänzungsabkommens von 1996 haben die vertragsschließenden Länder Niedersachsen und Hamburg ausdrücklich Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch öffentlicher Schulen vereinbart. Danach ist es das

erklärte Ziel der Vertragsparteien, Schülerinnen und Schüler des einen Landes im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auch in Schulen des jeweils anderen Landes aufzunehmen. Da im Falle des Vorhandenseins ausreichender Kapazitäten in den Hamburger Schulen auch hinreichende Möglichkeiten für eine „Schulwahl ohne Grenzen“ bestehen, wurde bisher keine Notwendigkeit gesehen, diesbezüglich mit Hamburg neu zu verhandeln.

Zu 3: Aus Sicht des Landes Niedersachsen bietet das bestehende Gegenseitigkeitsabkommen mit Hamburg hinreichend Möglichkeiten für einen länderübergreifenden Schulbesuch. Es besteht keine Handhabe, Hamburg gegenüber darauf hinzuwirken, an den dortigen Schulen Kapazitäten für Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen vorzuhalten bzw. zu erweitern. Darüber hinaus wären damit eventuell verbundene finanzielle Forderungen Hamburgs angesichts der Haushaltslage des Landes nicht zu realisieren.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 7 des Abg. Friedhelm Biestmann (CDU)

Putenhaltungsverordnung

Verglichen mit anderen Ländern, gelten in Deutschland für die Putenhaltung hohe Tierschutzstandards, die auf den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes basieren. Darüber hinaus verfügen die deutschen Putenerzeuger über eine international anerkannte hochwertige Qualitätsproduktion, die den vergleichsweise hohen Anforderungen des Verbraucher- und Umweltschutzes entspricht.

1999 wurden in Deutschland auf der Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung bundeseinheitliche Eckwerte zur Putenhaltung vereinbart. Diese Eckwerte, die in Abstimmung zwischen dem damaligen Bundeslandwirtschaftsministerium, den Bundesländern, Tierschutzorganisationen und Geflügelwirtschaftsverbänden getroffen wurden, sehen bei Einhaltung strenger Managementauflagen und regelmäßiger tierärztlicher Bestandsbetreuung eine maximale Besatzdichte von 52 kg Lebendgewicht pro m2

bei Hennen und von 58 kg Lebendgewicht pro m2 bei Hähnen vor. Diese Eckwerte sind europaweit ohne Beispiel.

Im November 2004 schlug das Bundeslandwirtschaftsministerium eine Überprüfung der bundesweit geltenden Vorschriften vor. Dies entspricht den Forderungen von Tierschutzexper

ten, derzeit diskutierte Haltungskonzepte eingehend zu erforschen. Seit 2002 arbeitet die Initiative Nachhaltige Deutsche Putenwirtschaft daran, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse die Putenhaltung im Sinne der Nachhaltigkeit weiterzuentwickeln. Pilotprojekte zur Besatzdichteregelung und Untersuchungen weiterer Haltungsaspekte sind geplant.

Die angekündigte und mit Unterstützung von Nordrhein-Westfalen vorbereitete Bundesratsinitiative des Landes Schleswig-Holstein zur Verabschiedung eines Verordnungsentwurfes zur Putenhaltung sieht u. a. vor, dass die Besatzdichte bei Putenhennen in keiner Phase der Haltungsperiode 38 kg/m2 und bei Putenhähnen 42 kg/m2 überschreiten darf. Als Standard ist eine Besatzdichte von 34 kg/m2 für Hennen und von 38 kg/m2 für Hähne vorgesehen. Da auf EU-Ebene konkrete Regelungen zur Putenhaltung fehlen, können verschärfte nationale Anforderungen zu Wettbewerbsverzerrungen für deutsche Putenerzeuger führen.

Ich frage deshalb die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die angekündigte und von Nordrhein-Westfalen unterstützte Bundesratsinitiative von Schleswig-Holstein?

2. Welche Auswirkungen hat nach ihrer Ansicht die Initiative auf die deutsche Putenhaltung?

3. Inwieweit basieren die geplanten Änderungen der Haltungsanforderungen auf wissenschaftlichen Daten und Fakten?

Wie bereits in der Anfrage skizziert, fehlen für die Haltung von Puten bisher konkrete rechtsverbindliche Vorgaben - sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Gerade in Niedersachsen als „führendes Putenland“ bedarf es wissenschaftlich fundierter Tierschutzanforderungen. Diese wurden mit Unterzeichnung der so genannten Putenvereinbarung im Januar 1999 festgelegt und Ende des gleichen Jahres mit den „bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung der Mastputen“ bundesweit etabliert. Die formulierten Standards wurden mit Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 17. September 1999 in fast allen Bundesländern in Abstimmung mit den örtlichen Geflügelwirtschaftsverbänden umgesetzt. Seither gelten in den Bundesländern diese auf europäischer Ebene beispielhaften Putenvereinbarungen.

Die freiwilligen Vereinbarungen für Puten und anderes Geflügel zeichnen sich dadurch aus, dass gemeinsam mit Tierhaltern, Tierschutzbeiräten, Behörden und unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse Vorschläge erarbeitet werden, die sich