Protocol of the Session on February 25, 2005

32 316 Diebstahlsdelikten.

Die Durchführung des DNA-Verfahrens richtet sich nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und der Strafprozessordnung. Ergänzend hat das Landeskriminalamt Niedersachsen für die Polizei Niedersachsen eine „Richtlinie für das DNAVerfahren“ herausgegeben.

Ohne Einverständniserklärung des oder der Betroffenen bedarf bereits die Körperzellenentnahme der richterlichen Anordnung, bei Gefahr im Verzuge kann die Entnahme auch durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei angeordnet werden. Nach den bestehenden Regelungen erfordert die molekulargenetische Untersuchung in jedem Fall eine richterliche Anordnung.

Der Antrag auf richterliche Anordnung ist von der Polizei der zuständigen Staatsanwaltschaft und

von dort der zuständigen Ermittlungsrichterin oder dem zuständigen Ermittlungsrichter mit Begründung vorzulegen.

Nach der geltenden Rechtslage sind die Entnahme von Körperzellen und deren Analyse zum Zweck der Identitätsfeststellung nur zulässig, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut wegen der in § 81 g StPO bzw. § 2 DNA-IFG genannten Straftaten Strafverfahren zu führen sind.

Der Versand des Probenmaterials von der Polizeidienststelle zur Untersuchungsstelle oder - im Falle eines ablehnenden Beschlusses - die Vernichtung des Probenmaterials erfolgt erst mit Vorliegen eines richterlichen Beschlusses.

Die Fragestellung hinsichtlich der Bearbeitungsdauer einer DNA-Analyse beinhaltet Interpretationsvarianten. Insoweit ist es erforderlich, die relevanten Begriffe zu definieren.

Ein Vorgang ist ein Antrag zur labormäßigen Untersuchung (hier: DNA-Untersuchung) einer Straftat.

Eine DNA-Spur ist eine zellkernhaltige Anhaftung an einem Spurenträger (Asservat) in einem Vorgang zu einer Straftat. Auf einem Spurenträger können sich viele DNA-Spuren befinden. So wurden auf einem Spurenträger schon über 100 DNASpuren gezählt. Ferner kann ein einziger Vorgang zahlreiche Spurenträger beinhalten. In Einzelfällen bestand ein Vorgang aus bis zu 300 eingesandten Asservaten. Dabei können sich insbesondere die Untersuchungen der Spurenträger auf DNA-Spuren zeitaufwendig gestalten.

Ein Mundhöhlenabstrich besteht aus kernhaltigen Zellen aus dem Wangenschleimhautbereich an einem Wattetupfer. Die Untersuchungen sind relativ schnell und teilautomatisiert abzuschließen.

Die Bearbeitungszeit einer DNA-Spur ist der Zeitraum von der Spurenbeschreibung, der ersten Spurenabnahme vom Spurenträger über die Extraktion der DNA aus den Zellen, die Vervielfältigung, Auftrennung und Auswertung bis zum fertigen Buchstaben-/Zahlen-Code, inklusive eventueller Wiederholungen bis hin zur Gutachtenerstellung. Hier werden nur Minimal-/Maximalzeiten angegeben, da die Voraussetzungen bei jeder Spur unterschiedlich sind.

Die Bearbeitungszeit kann schon nach zwei Tagen abgeschlossen sein oder auch mehr als ein Vierteljahr in Anspruch nehmen, wenn es sich z. B. um Mischspuren handelt.

Die Bearbeitungszeit einer DNA-Analyse ist der Zeitraum von der Extraktion der DNA aus den Zellen über die Vervielfältigung, Auftrennung und Auswertung bis zum fertigen Buchstaben-/ZahlenCode.

Die Bearbeitungszeit einer DNA-Analyse kann mit ca. zwei Tagen angesetzt werden. Die weitere Beantwortung der Fragen bezieht sich ausschließlich auf Speichelproben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage der Abg. Bockmann namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das reine Mengenaufkommen der in den Dienststellen asservierten Speichelproben, zu denen noch kein richterlicher Beschluss nach § 81 g StPO vorliegt, gestaltet sich nach Angaben der Polizeidirektionen wie folgt (Stand 18. Februar 2005):

Polizeidirektion Braunschweig 566

Polizeidirektion Göttingen 477

Polizeidirektion Hannover 758

Polizeidirektion Lüneburg 303

Polizeidirektion Oldenburg 543

Polizeidirektion Osnabrück 646

Die in der Presse veröffentlichte Zahl von 1 000 beinhaltete nach Angaben der Polizeidirektion Oldenburg sowohl Fälle vorliegender freiwilliger Speichelproben als auch solche so genannter retrograder DNA-Verfahren nach § 2 DNA-IFG, zu denen jeweils bereits vor einer Speichelprobe eine richterliche Entscheidung angeregt wird.

Insgesamt lassen diese Zahlen keine Aussage darüber zu, seit wann diese Speichelproben bei den Polizeidienststellen asserviert sind. Statistiken über den Zeitraum von der Anregung eines Beschlusses nach § 81 g StPO bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bis zum Erlass eines richterlichen Beschlusses werden ebenso wenig geführt wie „Negativ-Listen“, also Ablehnungen seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Eine verlässliche Auskunft über den jeweiligen Verfahrensstand könnte nur aufgrund einer Einzelerhebung sämtlicher derzeit bei den Staatsanwaltschaften anhängigen Verfahren erteilt werden. Eine solche manuelle Einzelüberprüfung stellt angesichts der

bestehenden Arbeitsbelastung der Justiz einen Aufwand dar, der im Rahmen einer Mündlichen Anfrage nicht geleistet werden kann. Dies gilt umso mehr, als die hierfür benötigte Arbeitszeit zu Lasten der originären Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ginge.

Zu 2: Statistiken, aus denen sich die Bearbeitungsdauer bzw. die Gründe der Anordnung, der Ablehnung oder des Verzichts auf eine Beantragung der Untersuchung einer DNA-Analyse ergeben könnten, werden nicht geführt. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage Nr. 1.

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 17

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 24 des Abg. Friedhelm Helberg (SPD)

Personaleinsatz bei den Amtsgerichten in Nachlassangelegenheiten

Die Bearbeitung der Nachlasssachen bei den Amtsgerichten ist gemäß Rechtspflegergesetz überwiegend den Rechtspflegern übertragen worden. Lediglich die einzeln im Rechtspflegergesetz aufgeführten Angelegenheiten stehen noch unter dem Richtervorbehalt.

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

1. Wie hoch bemessen sich in Niedersachsen die gesamten Pensen der Richterinnen und Richter in Nachlasssachen im Jahre 2003 bzw. 2004 bei den Amtsgerichten?

2. Wie viele Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind bei den Amtsgerichten in Niedersachsen in den genannten Jahren im Nachlassbereich tätig gewesen, und wie hoch waren die dadurch gebundenen Rechtspflegerpensen?

3. Wie viele Beamte bzw. Angestellte des mittleren Dienstes sind bei den Amtsgerichten in Niedersachsen in den genannten Jahren im Nachlassbereich tätig gewesen (dargestellt in ganzen Stellen)?

Der Personalbedarf wird bisher bundeseinheitlich mithilfe von Bewertungszahlen ermittelt, die auf Erfahrungswerten beruhen und von der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung jeweils fortgeschrieben werden. Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2003, ist die auf analytischer Grundlage ermittelte Bewertung nach dem neuen bundeseinheitlichen System der Personalbedarfsberechnung (so ge

nanntes Projekt PEBB§Y) eingeführt worden. Das neue System erforderte eine Umstellung der Justizstatistik, die erst zum 1. Januar 2004 vollständig umgesetzt war. Das neue System beruht darauf, dass für die zu bearbeitenden Geschäfte für jeden Dienstzweig eine bundeseinheitlich geltende durchschnittliche Bearbeitungszeit (Basiszahl) zugrunde gelegt wird.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3:

2003 2004

Richterlicher Dienst Personalbedarf nach bisherigem System 19,18 18,07

Personalbedarf nach PEBB§Y

Tatsächlicher Personaleinsatz 13,03 12,25

Rechtspflegerdienst Personalbedarf nach bisherigem System 71,36 67,53

Personalbedarf nach PEBB§Y 72,53 72,85

Tatsächlicher Personaleinsatz 47,76 47,36

2003 2004

Mittlerer und Schreibdienst Personalbedarf nach bisherigem System 108,65 102,72

Personalbedarf nach PEBB§Y 152,84 146,37