Protocol of the Session on February 25, 2005

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 13 des Abg. Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Doppik

Die Landesregierung beabsichtigt, die Umgestaltung der kommunalen Haushalte von der Kameralistik auf die kaufmännische Buchführung (Doppik) flächendeckend für alle niedersächsischen Kommunen verpflichtend vorzuschreiben (rundblick vom 7. Februar 2005). Die entsprechende gesetzliche Regelung soll zum 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Alle Gemeinden müssten dann die Haushalte bis 2012 auf die Doppik umgestellt haben.

Die Kommunen gehen davon aus, dass ihnen durch diese Änderung erhebliche Kosten entstehen werden.

Für den Landeshaushalt beabsichtigt die Landesregierung anscheinend keine grundsätzliche Einführung der kaufmännischen Buchführung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Mehrausgaben werden den niedersächsischen Kommunen durch die Umstellung der Kommunalhaushalte auf Doppik entstehen?

2. Warum beabsichtigt die Landesregierung, mit der flächendeckend verpflichtenden Einführung der Doppik für die niedersächsischen Kommu

nen erneut den Grundsatz „Wer bestellt, muss auch bezahlen“ zu verletzen?

3. Warum folgt die Landesregierung nicht dem Beispiel Hessens und stellt auch den Landeshaushalt auf Doppik um?

Die Anfrage des Herrn Abgeordneten Prof. Dr. Lennartz beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt :

Zu1: Die Reform ist insbesondere für finanzschwache Gemeinden ein unverzichtbarer Bestandteil, um mehr finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu erlangen. Sie stellt das Handwerkszeug bereit, mit dem Transparenz und Datenvollständigkeit für bessere finanzwirtschaftliche Entscheidungen erreicht werden können.

Da die individuelle Ausstattung mit entsprechend vorgebildetem Personal, mit Technik und Software in den einzelnen Kommunen zu unterschiedlich ist, kann der Umstellungsaufwand bei den Kommunen flächendeckend weder zuverlässig noch allgemein aussagefähig ermittelt werden. Die Kosten können jedoch durch interkommunale Zusammenarbeit wesentlich verringert werden. Insgesamt ist mit einer Amortisation der Kosten und mit dauerhaften Effizienzvorteilen zu rechnen. Zudem ist der Erneuerungsbedarf nur teilweise reformbedingt.

Die Erfassung, Bewertung und Fortschreibung des kommunalen Vermögens sind schon nach geltendem Haushaltsrecht erforderlich, aber noch nicht überall vollständig realisiert; dieser Nachholbedarf kann darum nicht der Haushaltsrechtsreform zugeschrieben werden. Auch ohne Reform des Haushaltsrechts unterliegen die gegenwärtig eingesetzten buchungstechnischen Verfahren ständigen Pflege- und Anpassungsnotwendigkeiten. Hierzu stehen innerhalb des Übergangszeitraumes von mehr als sechs Jahren so oder so Investitionsentscheidungen an.

Zu 2: Die Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts enthält weder eine Aufgabenzuweisung oder Aufgabenübertragung noch deutlich veränderte Anforderungen an die Erfüllung bereits bestehender Aufgaben. Es geht vielmehr um die Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens für das Haushalts- und Rechnungswesen, das die Kommunen schon immer zu organisieren hatten. Änderungen der allgemeinen Verfahrensvorschriften, die für das Wie der gesamten Aufgabenerfüllung der Kommunen gelten, sind keine Anforderungen, die mit der Art und Weise der Erfüllung einer speziell zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe

unmittelbar verbunden sind. Für einen finanziellen Ausgleich etwaiger Mehrbelastungen der kommunalen Körperschaften ist daher kein Raum.

Zu 3: Seit dem Jahr 2000 betreibt das Finanzministerium unter dem Schlagwort „LoHN“ (Leis- tungsorientierte Haushaltswirtschaft Niedersach- sen) eine grundsätzliche Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens. Mit dem Projekt wurden die Neuen Steuerungsinstrumente, insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Produkthaushalt in die niedersächsische Haushaltswirtschaft eingeführt. Das Projekt ermöglicht auch eine spätere Umstellung des Rechnungswesens des Landes von der Kameralistik auf die kaufmännische Doppik. Es ist jedoch nicht sinnvoll, dies isoliert in einem Bundesland zu tun. Wir setzen darauf, dass das neue Rechnungswesen des Bundes und der Länder in einem abgestimmten Verfahren eingeführt wird. Nur so lassen sich kostenintensive Fehlentwicklungen vermeiden.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 14 der Abg. Klaus-Peter Bachmann und Monika Wörmer-Zimmermann (SPD)

Beförderungen im mittleren Polizeivollzugsdienst

Die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn ist immer noch nicht abgeschlossen, noch immer befinden sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im mittleren Dienst, etwa im Vorbereitungskurs auf die Prüfung zum Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung (Immaturenkurs). Durch die Umwandlung von Stellen des mittleren Dienstes in Stellen des gehobenen Dienstes schwinden jedoch Beförderungsstellen im mittleren Dienst mit der Folge, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten, die eigentlich mit einer Beförderung „an der Reihe“ wären, nach eigenen Aussagen „in die Röhre schauen“. Sie werden aufgrund des im Zuge der Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn erfolgten Wegfalls von Beförderungsstellen finanziell benachteiligt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Zu welchem Zeitpunkt wird die zweigeteilte Laufbahn abschließend umgesetzt sein?

2. Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte befinden sich derzeit noch im mittleren Dienst, und zu welchem Zeitpunkt sollen die restlichen Stellen des mittleren Dienstes in

Stellen des gehobenen Dienstes umgewandelt werden?

3. Welchen Ausgleich schafft die Landesregierung für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die vom Wegfall von Stellen in der Besoldungsgruppe A 9 mD BBesO betroffen sind und damit trotz Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn zunächst erhebliche finanzielle Einbußen in Kauf nehmen müssen?

Die Niedersächsische Landesregierung hatte 1992 den Einstieg in die zweigeteilte Laufbahn im niedersächsischen Polizeivollzugsdienst beschlossen. Die Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes sind seitdem sukzessive in Planstellen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes umgewandelt worden. Parallel dazu wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen erweitert, um den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten den Aufstieg in den gehobenen Dienst zu ermöglichen.

Neben dem Aufstieg über die Fachhochschule besteht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten aufgrund der Ergänzung um den § 17 a der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (PolNLVO) die Möglichkeit eines vereinfachten Aufstieges in den gehobenen Dienst. Danach wird zum Aufstiegslehrgang zugelassen, wer das 35. Lebensjahr vollendet und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens acht Jahre in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bewährt hat, und zum Bewährungsaufstieg, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens 20 Jahre in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bewährt hat.

Der § 17 a PolNLVO tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Da der von der Landesregierung beabsichtigte Abschluss der zweigeteilten Laufbahn für die zurzeit im mittleren Polizeivollzugsdienst befindlichen Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein wird, wird derzeit von meinem Hause eine Nachfolgeregelung für den § 17 a PolNLVO erarbeitet. Danach sollen die Möglichkeiten des vereinfachten Aufstieges in den gehobenen Dienst erhalten bleiben.

Haushaltsrechtlich ist die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn fast abgeschlossen. Lediglich rund 300 Stellen sind im geltenden Haushaltsplan noch dem mittleren Dienst zugeordnet.

Die im Haushalt erfolgten Stellenumwandlungen in den gehobenen Dienst sind Grundvoraussetzung für die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn. Die

Laufbahnvorschriften ermöglichen seit 1992 unterschiedliche Aufstiegsmöglichkeiten. Die Beamtinnen und Beamten wurden und werden seitdem so weit wie möglich - z. B. durch die Möglichkeit der in der Anfrage aufgezeigten Immaturenkurse - unterstützt, damit sie von den Aufstiegsmöglichkeiten Gebrauch machen können.

Stellen der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes können aus haushaltsrechtlichen Gründen jedoch nicht zur Beförderung nach A 9 des mittleren Dienstes genutzt werden. Diese Einschränkung führt aber nicht zu finanziellen Benachteiligungen von Beamtinnen und Beamten; denn ein Rechtsanspruch auf Beförderung oder sogar Regelbeförderung besteht nach § 14 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) nicht.

In der Schlussphase der Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn noch eine generelle Beförderungsmöglichkeit bis in die Spitzenämter des mittleren Dienstes zu schaffen, erscheint nicht sinnvoll. Vielmehr wird personalwirtschaftlich das Ziel verfolgt, die Beamtinnen und Beamten über eine Qualifizierung nach A 9 g. D. zu befördern und nicht nach relativ kurzer Standzeit im mittleren Dienst in das Endamt des mittleren Dienstes.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Haushaltsrechtlich soll die zweigeteilte Laufbahn nach derzeitigem Planungsstand im Jahr 2006 abgeschlossen werden. Dies hängt allerdings davon ab, inwieweit die restlichen ca. 300 Planstellen des mittleren Dienstes durch das Haushaltsgesetz 2006 in Stellen des gehobenen Dienst umgewandelt werden.

Am 1. Januar 2005 befanden sich noch 1 575 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im mittleren Polizeivollzugsdienst.

Wann alle derzeit noch im mittleren Polizeivollzugsdienst befindlichen Beamtinnen und -beamten in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sein werden, kann nicht abschließend beantwortet werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit der Überführung der verbleibenden Stellen und der Anschlussregelung zu § 17 a PolNLVO geschaffen. Wann und in welchem Umfang die Beamtinnen und Beamten von den Aufstiegsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch machen, hängt von der Erfüllung der laufbahnrechtlichen

Voraussetzungen und der Initiative der Beamtinnen und Beamten ab.

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 9

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 15 der Abg. Ina Korter und Dorothea Steiner (GRÜNE)

Umweltminister Sanders Rolle bei der Schulentwicklungsplanung im Landkreis Holzminden

„Ohne ersichtlichen Grund soll die Schule“ (gemeint ist die Haupt- und Realschule Bevern) „kaputt gemacht werden“. „Bis vor einem halben Jahr hätte es keiner gewagt, solche Pläne auszusprechen“, wird Umweltminister Sander im Täglichen Anzeiger Holzminden vom 18. Dezember 2004 zitiert.

Hintergrund der Aufregung des Ministers und ehemaligen Leiters der Haupt- und Realschule Bevern ist die Absicht des Landkreises Holzminden, die wachsende akute Raumnot an der Förderschule „Schule an der Weser“ in Holzminden durch die Verlagerung des gesamten Lernhilfebereiches der Förderschule in die Räumlichkeiten der Haupt- und Realschule Bevern zu lösen. Die Haupt- und Realschule Bevern würde in diesem Falle aufgelöst; die Schülerinnen und Schüler müssten das ca. 4 km entfernte Schulzentrum Liebigstraße in Holzminden besuchen. Die dortige Haupt- und Realschule verfügt nach Angaben des Landkreises Holzminden (Pressemitteilung vom 20. Dezember 2004) über ausreichend Unterrichts- und Fachräume, um die Beverner Hauptund Realschülerinnen und -schüler auch langfristig aufnehmen zu können. Die Hauptschule wird zudem als Ganztagsschule geführt.

Ob die Haupt- und Realschule Bevern den Anforderungen der „Verordnung zur Schulentwicklungsplanung“ vom 19. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2003, entspricht, ist mindestens fraglich. Die Vorgabe der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung, wonach eine Haupt- und Realschule grundsätzlich mindestens dreizügig sein muss, wird nur für zwei von sechs Jahrgängen erreicht. Die Klassenstärke der Hauptschule beträgt in den Jahrgängen 5 bis 9 zwischen zehn und maximal dreiundzwanzig Schülerinnen und Schüler. Nur in zwei Jahrgängen überschreitet die Zahl der in Bevern beschulten Realschülerinnen und -schüler knapp die gemäß Runderlass vom 9. Februar 2004 zulässige Höchstzahl von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse. Für die Zukunft prognostiziert der Landkreis Holzminden rückläufige Schülerzahlen (Pressemitteilung vom 20. Dezember 2004).

Die o. g. vom Landkreis Holzminden favorisierte Lösung wurde von der Landesschulbehörde aus für Landrat Walter Waske nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Die Landesschulbehörde wolle nur die teuerste aller möglichen Lösungen, die bauliche Erweiterung der Förderschule „Schule an der Weser“ zulassen. Landrat Waske bezeichnet dieses in einer Pressemitteilung als „Schildbürgerstreich des Landes“. Auch der Niedersächsische Landkreistag kann die Position der Landesschulbehörde „nicht nachvollziehen“, wie der Tägliche Anzeiger Holzminden am 28. Januar 2005 berichtete. Um maximal sechs der mindestens zusätzlich benötigten acht Klassenräume an der Förderschule schaffen zu können, müsste der Landkreis Holzminden nach eigenen Angaben 1,2 Millionen Euro in der „Schule an der Weser“ investieren. Diese Investition würde angesichts der Haushaltssituation des Landkreises von der Kommunalaufsicht jedoch nicht genehmigt, erwartet die zuständige Dezernentin.