Protocol of the Session on November 17, 2004

§ 15. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wer dem Gesetzentwurf insgesamt zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Niemand. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen worden.

Außerdem müssen wir noch über die Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses abstimmen. Wer der Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen möchte und damit die in die Beratung einbezogene Eingabe für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Bei Stimmenthaltungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 7: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1310 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechtsund Verfassungsfragen Drs. 15/1427

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet auf Annahme mit Änderungen.

Zur Berichterstattung erteile ich dem Abgeordneten Wiese das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfiehlt Ihnen einstimmig und in Übereinstimmung mit den mitberatenden Ausschüssen für Inneres und Sport sowie für Haushalt und Finanzen,

dem Gesetzentwurf mit einigen Änderungen zuzustimmen.

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung von landesrechtlichen Kostenvorschriften an das zum 1. Juli 2004 geänderte Bundesrecht. Zur Änderung des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung wurde in den Ausschussberatungen fraktionsübergreifend das Regelungsziel herausgestellt, wonach Schuldnerberatungsstellen auch künftig dieselbe Vergütung bekommen sollten wie die auf diesem Gebiet tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Der federführende Ausschuss hat den Gesetzentwurf redaktionell überarbeitet und dabei in Artikel 1 die Zitierweise stärker der bisher geltenden Regelung angepasst. Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung schlägt der Ausschuss eine wesentlich straffere Fassung vor, da er einen Hinweis auf die umsatzsteuerliche Regelung rechtlich nicht für erforderlich hält. Die übrigen Änderungsvorschläge betreffen Klarstellungen und Verschlankungen bei den Übergangsvorschriften zu den Artikeln 1 und 2 sowie deren genauere Abstimmung mit den entsprechenden bundesrechtlichen Übergangsvorschriften.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt werden, weil auch die bundesrechtlichen Kostenvorschriften zu diesem Zeitpunkt geändert worden sind. Gegen diese Rückwirkung bestehen nach Auffassung des federführenden Rechtsausschusses aber keine rechtlichen Bedenken.

Namens des Rechtsausschusses bitte ich um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf der Landesregierung.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Wir kommen zur Beratung. Das Wort erhält Herr Jens Nacke von der CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist auf Bundesebene in Kraft getreten. Dabei ist insbesondere die Veränderung der BRAGO, der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, die jetzt in ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgeht, her

vorzuheben. Darauf - das wissen alle, die sich mit Rechtspolitik auseinander gesetzt haben - haben die Rechtsanwälte sehr lange gewartet. Das war eine lange Diskussion. Es sind wohl alle froh, dass sie jetzt abgeschlossen ist und die Rechtsanwälte mit dem neuen Vergütungsgesetz arbeiten können.

Ein paar andere Veränderungen sind in das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeflossen. Diese Veränderungen finden nun ihr Abbild in dem hier vorliegenden Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften. Es ist genau das, was passiert - gelebter Föderalismus, meine Damen und Herren -: Die Länder ändern einige Vorschriften in der Landesgesetzgebung und passen sie der neuen Gesetzgebung im Bund an. Wir werden uns in diesem Haus sicherlich noch des Öfteren über die Finanzierung von Justiz und über die Finanzierung der Gewährung von Recht unterhalten müssen. Aber dies hier ist kein Punkt, über den die Fraktionen in Streit geraten sind.

Da Politikern ja vorgehalten wird, sie würden am Mikrofon auch dann weiterreden, wenn sie nichts mehr zu sagen hätten, möchte ich dem hier keinen Vorschub leisten und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Ich erteile das Wort Herrn Helberg von der SPDFraktion.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit strukturellen Änderungen hat der Bundesgesetzgeber das Kostenrecht insgesamt transparenter gestaltet. Gleichzeitig sind die Gerichts- und Anwaltsgebühren und die Entschädigungssätze für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher angehoben worden. Insgesamt sind die Vergütungsregelungen leistungsorientierter ausgestaltet worden. Es war klar, dass darüber bei den Gerichtsgebühren den Ländern auch Mehreinnahmen zuwachsen würden. Ebenso stand aber auch von Anfang an fest, dass den Ländern durch die Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und der Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscher, ehrenamtlichen Richter und Zeugen Mehrausgaben entstehen würden.

Die aus diesem Artikelgesetz in Artikel 1 zu erwartenden Mehrausgaben sollen nach der Begründung 6 % ausmachen. Bei der Beratung im Rahmen von Insolvenzverfahren steigt die Gebühr deshalb von 46 auf 60 Euro. Bei erfolglosen Versuchen einer außergerichtlichen Einigung dagegen treten keine Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen ein. Hingegen wird die Gebühr bei der erfolgreichen außergerichtlichen Einigung im Grundfall zu Recht von 324 auf 347 Euro angehoben. Damit wird die Vergütungsregelung leistungsorientierter und honoriert die herbeigeführte Einigung stärker als nach der früheren Regelung. Im Übrigen enthält Artikel 1 nur noch eine notwendige Übergangsregelung.

Zu Artikel 2 nur so viel: § 48 Abs. 1 Nr. 1 enthält lediglich eine Begriffsanpassung, die der elektronischen Entwicklung Rechnung trägt.

Absatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter erfährt Änderungen, denen ein Systemwechsel im Kostenrecht zugrunde liegt. Bisher war die überkommene Vorstellung die, dass z. B. die Aufgabe der Dolmetscher als nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt würde. Weil jedoch zunehmend diese Berufsgruppe hauptberuflich für Gerichte tätig ist, durchweg über so genannte Übersetzungsbüros, wird ihr durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ein entsprechender Anspruch auf eine angemessene Vergütung zugebilligt. Da diese Kosten in der Regel von den Parteien eines Verfahrens zu tragen sind, werden dem Land dadurch Mehrkosten nicht oder nur in minimalem Umfang entstehen, jedenfalls im Zusammenhang mit dem Gesetz über gemeindliche Schiedsämter.

Artikel 3 des Gesetzes enthält einen gesetzlichen Forderungsübergang. Hat ein Rechtsanwalt Gebühren aus der Landeskasse erhalten, gehen seine Vergütungsansprüche gegen den Mandanten oder Gegner dann auf die Landeskasse über.

Insgesamt können wir dem Gesetzentwurf zustimmen. - Danke schön.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank. - Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Wir kommen damit zur Einzelberatung.

Ich rufe auf:

Artikel 1. - Wer stimmt der Änderungsempfehlung des Ausschusses zu? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 2. - Wer stimmt der Änderungsempfehlung des Ausschusses zu? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Keine.

Artikel 3. - Unverändert.

Artikel 4. - Unverändert.

Artikel 5. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen damit zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Keine. Es ist so beschlossen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 8: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/1355 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Drs. 15/1428

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet auf Annahme mit Änderungen.

Zur Berichterstattung erteile ich das Wort Frau Weddige-Degenhard.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der federführende Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1428, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Die mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen sowie für Inneres und Sport haben dieser Empfehlung zugestimmt. Die Beschlüsse kamen jeweils einstimmig zustande; lediglich im Rechtsausschuss haben sich die

Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion der Stimme enthalten.

Weil der Gesetzentwurf im Vorwege an die Ausschüsse überwiesen worden ist, erlauben Sie mir einige Worte zu seinem Anlass und seinem Inhalt. Bereits bei der abschließenden Beratung des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB II im September-Plenum ist hier über die Notwendigkeit der Regelungen gesprochen worden, die in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthalten sind. Es geht hierbei um Bestimmungen über die Rechtsform, in der sich die kommunalen Träger mit den Agenturen für Arbeit zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen können. Der Entwurf sieht als Rechtsform die Anstalt öffentlichen Rechts vor und orientiert sich dabei an dem Modell einer kommunalen Anstalt, wie sie in § 113 a NGO geregelt ist. Mit diesem Gesetzentwurf soll zumindest für Arbeitsgemeinschaften, die als Anstalten öffentlichen Rechts errichtet werden, ein höheres Maß an Rechtssicherheit geschaffen werden. Im federführenden Ausschuss bestand allerdings die einhellige Auffassung, dass mit diesem Gesetz andere bundesgesetzlich zugelassene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Arbeitsgemeinschaften nicht ausgeschlossen werden. Einvernehmen bestand allerdings auch hinsichtlich der Einschätzung der rechtlichen Risiken, die mit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaften verbunden sind. Einige Stichwörter sind hier im Plenum bereits im Zusammenhang mit der abschließenden Beratung des Ausführungsgesetzes zum SGB II gefallen, z. B. die verfassungsrechtlich problematische Bildung von Mischverwaltungen und die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe „Existenzsicherung“ in Formen des Privatrechts.

Meine Damen und Herren, ich kann auf die Berichterstattung zu den Paragrafen wohl verzichten und gebe diesen Teil zu Protokoll.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der Gesetzentwurf um einen Artikel 2, der das In-KraftTreten regelt, ergänzt worden ist.

Namens des federführenden Ausschusses bitte ich, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1428 zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

(Zu Protokoll:)

Zunächst zu der Regelung in Artikel 1 § 2 a Abs. 4: