Die Landesregierung geht im Übrigen davon aus, dass sich die ärztlichen Selbstverwaltungsorgane bzw. die infrage kommenden Ärztinnen und Ärzte mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Cel
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 44 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)
Im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs.
16/6543) soll nach dem Willen der Bundesregierung die Vermutung der Bedarfsgemeinschaft, wenn Menschen länger als ein Jahr in einer Wohnung zusammenleben, nicht mehr widerlegt werden können. Nach der geplanten Reform des Wohngeldrechts geht die Bundesregierung über das im Sozialgesetzbuch II
(SGB II) geltende Prinzip der Verantwortungsgemeinschaft hinaus. Hier sollen bei der Berechnung des Wohngeldes auch die Personen mit ihrem Einkommen als Haushaltsmitglied berücksichtigt werden, die mit einer wohngeldberechtigten Person in einer „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ leben. Der Haftungskreis wird dadurch in erheblicher Weise ausgeweitet. Durch diese beabsichtigten Gesetzesänderungen verfehlt die Bundesregierung nicht nur ihr selbst gesetztes Ziel der Harmonisierung mit den Regelungen im SGB II. Sie erweitert auch den Kreis der mit ihrem Einkommen zu berücksichtigenden Personen um Wohngemeinschaften, bei denen kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen. Dadurch würden Personen mit keinem oder nur geringem Einkommen faktisch genötigt, in Einzelwohnungen umzuziehen, um an Transferzahlungen zu gelangen.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die von der Bundesregierung beabsichtigten Änderungen bei der Definition der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und der Ausweitung des gesamtschuldnerischen Haftungskreises?
2. Welche Auswirkungen werden diese neuen Regelungen auf Altenwohngemeinschaften und auf Wohngemeinschaften von Studentinnen
und Studenten sowie auf das Wohnverhalten potenzieller und tatsächlicher Leistungsempfänger von Wohngeld haben?
3. Ist die Landesregierung bereit, mit eigenen Initiativen im Bundesrat die entsprechenden Passagen des Gesetzentwurfs zum Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern in Wohngemeinschaften vor ungerechtfertigten Haftungsansprüchen und ungerechtfertigten Vermu
CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde vereinbart, dass Bund und Länder das Wohngeldrecht zügig mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung überprüfen werden. Diesen Erfordernissen wird mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen. Wesentliche
hungen - wohngeldrechtlich gemeinsam als Haushaltsmitglieder zu betrachten sind. Damit soll den geänderten Lebensverhältnissen und vielfältigen Wohnformen in der Gesellschaft Rechnung getragen und eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. So werden auch für eheähnliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften gemeinsame Wohngeldberechnungen zulässig.
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der noch geltenden aktuellen Wohngeldrechtslage grundsätzlich keine Verschlechterung. Es kann dagegen in Einzelfällen zu Wohngeldverbesserungen kommen.
Eine Erweiterung des in die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einzubeziehenden Personenkreises ist damit ebenfalls nicht verbunden. Für die Entscheidung, ob eine Person in die Wohngeldberechnung einzubeziehen ist, muss künftig nur noch das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft geprüft werden, nicht mehr zu prüfen sind die familiären Verhältnisse. Die aufwendige und komplizierte Vergleichsberechnung nach § 18 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes, die zum Ergebnis führen kann, dass die Wohngeldansprüche von nicht miteinander verheirateten oder verwandten Mitgliedern einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf die Höhe der Ansprüche eines entsprechenden Familienhaushalts gekürzt werden oder ganz entfallen, wird entbehrlich.
Auch nach der geplanten Gesetzesänderung werden bei einer reinen Wohngemeinschaft die einzelnen Wohngeldansprüche unabhängig voneinander berechnet. Dagegen wird nur bei Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft - wie schon nach derzeitiger Rechtslage - das Einkommen der übrigen Mitglieder ebenfalls berücksichtigt. Die Neuregelung stellt Wohngemeinschaften somit nicht schlechter. Dies gilt für alle gesellschaftlichen Gruppen, auch für Seniorinnen und Senioren, behinderte und/oder pflegebedürftige
Wohngemeinschaften von Studentinnen und Studenten. Letztere Gruppe, bei der alle Mitglieder einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben, fällt ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes. Die beabsichtigte Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Fälle der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Wohngeldes ist sachgerecht, weil auch bei der Berechnung des Wohngeldes alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt wurden. Eine gegebenenfalls bestehende Erstattungsforderung der Wohngeldstelle kann sich nur gegen volljährige Haushaltsmitglieder richten. Nach den beabsichtigten Neuregelungen können Bewohnerinnen und Bewohner in reinen Wohngemeinschaften keinen Haftungsansprüchen ausgesetzt sein. Ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die gesetzliche Vermutung, nach der von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen wird, wenn Wohnraum gemeinsam bewohnt wird, kann widerlegt werden.
Sowohl das geltende als auch das beabsichtigte neue Wohngeldrecht knüpfen an eine eigenständige Definition des Begriffs der „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ an. Diese Regelungen haben sich bewährt. Regelungen des SGB II zum Bestehen von Bedarfsgemeinschaften oder einer Verantwortungsgemeinschaft sind im Wohngeldrecht nicht einschlägig.
Zu 1: Wie sich aus der Vorbemerkung ergibt, bedeutet die Einführung des Haushaltsbegriffs keine Verschlechterung gegenüber der derzeit noch
Zu 2: Aufgrund der Neuregelungen werden Auswirkungen auf Altenwohngemeinschaften und auf Wohngemeinschaften von Studentinnen und Studenten sowie auf das Wohnverhalten potenzieller
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 45 der Abg. Sigrid Leuschner und Heiner Bartling (SPD)
Viele Beamtinnen und Beamte insbesondere aus dem Bereich der niedersächsischen Polizei befürchten, dass die CDU/FDP-Landesregierung für den Fall ihrer Wiederwahl nach dem 27. Januar 2008 eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit von derzeit 40 auf künftig 42 Stunden beabsichtigt.
1. Sind innerhalb der Landesregierung bereits Vorüberlegungen hinsichtlich einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten getroffen worden, und, wenn ja, welchen Inhalt hatten diese Überlegungen?
2. Hält die Landesregierung eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit in Anbetracht der in den letzten Jahren von den niedersächsischen Beamtinnen und Beamten hinzunehmenden Streichungen etwa beim Weihnachts- und Urlaubsgeld überhaupt für zumutbar?