Die Wohnungsmarktbeobachtung bildet eine fundierte und fortgeschriebene Grundlage für den effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel in der Wohnraumförderung. Die Berichte der LTS werden nicht nur von der Landesverwaltung genutzt, sondern dienen gleichermaßen Kommunen, Kreditinstituten und Wohnungsunternehmen zur besseren Absicherung ihrer Entscheidungen. Fehlentwicklungen im Land können so vermieden werden.
Auch in Zukunft werden neue öffentlich geförderte Wohnungen sowohl in Form von Mietwohnungen als auch in Form von Wohneigentum gebraucht. Dafür wird es auch künftig ein Förderprogramm des Landes geben, in dem durch die Förderung neue Bindungen begründet werden. Dies gilt auch für den in der Anfrage genannten Bereich der energetischen Modernisierung im Wohnungsbestand.
25 200 Wohnungen per Saldo reduziert. Die Zahl resultiert aus den Wohnungen, bei denen die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ weggefallen ist, abzüglich der Wohnungen, die in diesen Jahren neu gefördert worden sind. Ob der Wegfall aufgrund planmäßiger oder vorzeitiger Tilgung der Förderdarlehen eintritt, wird bei den vorliegenden Daten nicht unterschieden. Mit dem Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ enden gleichzeitig Mietpreis- und Belegungsbindung. Im Jahr 2007 werden nach einer Vorausberechnung wahrscheinlich ca. 2 000 Wohnungen aus der Bindung fallen und für ca. 900 Wohnungen neue Bindungen begründet werden, sodass sich der Sozialwohnungsbestand um weitere 1 100 Wohnungen verringern wird. Insgesamt ist davon auszugehen, dass in Niedersachsen am Ende des Jahres 2007 ca. 88 400 Sozialwohnungen vorhanden sein werden.
Zu 3: Familien mit Kindern brauchen angemessen große und bezahlbare Wohnungen, in denen Kinder sich frei entfalten können. Menschen mit Behinderungen sind auf behindertengerechte und barrierefreie Wohnungen angewiesen. Altenge
rechte Wohnungen werden infolge der demografischen Entwicklung vermehrt nachgefragt, vielfach auch als „Betreutes Wohnen". Schließlich muss in städtischen Problemgebieten Wohnraum durch
Aus- und Umbau, Erweiterung oder Modernisierung an die heutigen Wohnbedürfnisse angepasst werden. Diesen Bedarfen trägt die Landesregierung in den jeweiligen Wohnungsbauprogrammen Rechnung.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hat in zwei Urteilen vom 28. Juni 2007 (Az.: 17W 64/07) sowie vom 10. Juli 2007 (Az.: 17 W 72+73+74/07) Beschlüsse des Amtsgerichtes Neustadt (Rbg) sowie des Landgerichtes Hannover zu Unterbringung und medikamentöser Zwangsbehandlung einer psychisch kranken Patientin teilweise aufgehoben. In den Urteilen werden Kriterien zur Frage der Begutachtung einer Patientin oder eines Patienten sowie zu einer möglichen Zwangsbehandlung formuliert, die für weitere Fälle der Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch kranker Patientinnen und Patienten von Relevanz sind. Die Kriterien besagen, dass
gen Sachverständigen erfolgen muss und nicht von einem Gutachter/Gutachterin des Krankenhauses, in das ein Patient/eine Patientin eingewiesen wurde,
(kommt) , sondern (…) vielmehr als ‚Ultima Ratio’ am Ende von in aller Regel langwierigen erfolglosen Behandlungsversuchen (steht)“,
Zwangsbehandlung „nicht auf einer nur fest gefügten, aber nicht unbedingt zutreffenden Auffassung“ basieren darf,
f) dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als notwendigem Korrektiv für die Eingriffe in das Freiheitsrecht des/der Betroffenen besondere Bedeutung zukommt.
2. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die vom OLG Celle formulierten Kriterien allen für entsprechende Gerichtsbeschlüsse
zuständigen Amts- und Landesgerichten bekannt gegeben und diese auch in die entsprechenden Fortbildungsangebote für zuständige Richterinnen und Richter einbezogen werden?
3. Was wird die Landesregierung tun, um die behandelnden Ärztinnen und Ärzte aus Kliniken, aus niedergelassenen Praxen und aus dem öffentlichen Gesundheitsdienst auf die
Zu 1: Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2007 und 10. Juli 2007 geben keinen Anlass für eine inhaltliche Bewertung durch die Landesregierung.
sich nicht mit Kriterien für die Zwangsbehandlung oder für Unterbringungen von Patientinnen und Patienten in geschlossenen Einrichtungen. Er enthält lediglich einen Tenor des Inhalts, dass sich die von der Betroffenen zunächst erhobene Untätigkeitsbeschwerde wegen zwi
mit den Voraussetzungen für eine gerichtliche Genehmigung von Zwangsbehandlungen und damit verbundenen Unterbringungsmaßnah
men, die von einer Betreuerin oder einem Betreuer veranlasst werden. Für eine inhaltliche Bewertung seitens der Landsregierung bestünde indes nur Anlass, wenn die Entscheidung Handlungsbedarf im Bereich der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung nahe legen würde. Dies ist nicht der Fall. Der Beschluss beruht zum einen auf einer Auslegung von Verfah
Zwangsbehandlungen und Unterbringungsmaßnahmen durch das Vormundschaftsgericht betreffen. Zum anderen beschäftigt er sich mit der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
bei einer beabsichtigten Zwangsbehandlung. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle verlangen weder eine Gesetzesinitiative noch anderweitige Maßnahmen im Bereich der Justizverwaltung.
Zu 2: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juli 2007 ist bereits in die Rechtsprechungsdatenbank der Oberlandesgerichte in Niedersachsen eingestellt worden und kann außerdem im Online-Rechtsinformationsdienst „juris“
eingesehen werden, der jeder niedersächsischen Richterin und jedem niedersächsischen Richter zur Verfügung steht. Darüber hinaus wird der Beschluss in einer der nächsten Ausgaben der Niedersächsischen Rechtspflege erscheinen. Damit hat jede mit Unterbringungssachen befasste Richterin und jeder Richter die Möglichkeit, die Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und sich ein eigenes Urteil zu bilden.
Die Entscheidung ist auch bereits in das Fortbildungsangebot der niedersächsischen Justiz einbezogen worden. Sie war Gegenstand der Tagung „Recht der Unterbringung“, die ständiger Teil des überregionalen Fortbildungsangebots des Niedersächsischen Justizministeriums ist und in diesem Jahr vom 10. bis 11. Oktober 2007 in Bad Nenndorf stattgefunden hat.
Zu 3: Sofern aus medizinischer Sicht eine Unterbringung erforderlich erscheint bzw. im Rahmen einer stationären Unterbringung sich aus medizinischer Sicht das Erfordernis einer Zwangsmedikation ergibt, entscheidet das zuständige Gericht darüber, ob das medizinische Antragsgutachten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und inhaltlich zur Überzeugung des Gerichts ausreicht, eine entsprechende Anordnung zu treffen.