stehen erhebliche und durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die durch die Landesregierung zu wahrende Achtung schutzwürdiger Interessen der in den Ministerien aktuell und in der Vergangenheit Beschäftigten entgegen.
Im Übrigen würde eine solche Erhebung erst dann eine klare Aussagekraft erhalten, sofern es einen Maßstab gäbe, der einen unmittelbaren Vergleich ermöglichen würde. Hierzu wären Personalfluktuationen in einzelnen Organisationseinheiten der
Ministerien und der Staatskanzlei während bestimmter Zeiträume früherer Landesregierungen zu erheben und mit den Personalveränderungen unter der derzeitigen Landesregierung vergleichend zu betrachten. Die Vornahme und Auswertung einer entsprechenden Untersuchung ist der Landesregierung in der Kürze der für die Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 41 der Abg. Georgia Langhans (GRÜNE)
Nach Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes, das zum 1. Januar 1999 in Kraft trat, wurde vielen bis zu diesem Zeitpunkt tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die keine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie als notwendige Voraussetzung
hatten, vom zuständigen Landesamt für Prüfungsfragen eine vorläufige Approbation erteilt und damit die Kassenzulassung als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer
Psychotherapeut ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte dazu deutlich gemacht, dass im Wege einer sozialrechtlichen Lösung Vertrauens- und Bestandsschutz denjenigen zu gewähren ist, die zum Zeitpunkt der Einführung des Psychotherapeutengesetzes schon um
weitaus größer als die Gruppe der mit einem Diplom der Psychologie versehenen Psychotherapeuten. Die Gruppe der Nicht-Psychologen unter den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfüllte in der Regel alle Voraussetzungen, um an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilhaben zu können
Inzwischen fordert die zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung von Approbationen - das Landesprüfungsamt für Heilberufe in Niedersachsen - von denjenigen, die eine vorläufige Approbation erhielten, diese zurück. Andere Bundesländer haben inzwischen Regularien
z. B. mündliche Nachprüfungen eingeführt, um Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über kein Psychologiestudium verfügen, eine endgültige Approbation erteilen zu können. Niedersachsen ist diesen Weg bisher nicht gegangen. Dadurch wird sowohl die psychotherapeutische Versorgung der Versicherten als
auch die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Psychotherapiepraxen ernsthaft bedroht. Die mit einer vorläufigen Approbation und einer vorläufigen Zulassung ausgestatteten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind
1. Von wie vielen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium wird die vorläufig erteilte Approbation aus welchen Gründen zurückgefordert?
2. Warum beschreitet das Land Niedersachsen nicht den Weg anderer Bundesländer, die Erteilung einer endgültigen Approbation durch eine mündliche (Nach-) Prüfung zu ermöglichen?
3. Wie will die Landesregierung dem vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Weg nachkommen, den Bestands- und Vertrauensschutz durch eine sozialrechtliche Lösung zu gewährleisten?
Mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenge
setz - PsychThG) sind erstmals die Standards für die beiden Berufe sowie durch die Ausbildungsund Prüfungsordnungen die Ausbildung reglementiert worden. Mit der Übergangsregelung des § 12 PsychThG hat der Bundesgesetzgeber einen Bestandschutz für die seinerzeit in der Psychotherapie Tätigen eingeräumt. Die hierbei geforderten Mindestqualifikationen für die Erteilung der Approbation dienten der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Berufsausübung.
In Niedersachsen ist seinerzeit aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. März 1999 in den 40 Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 12 PsychThG wegen fehlendem Psychologiestudium nicht erfüllt waren, eine vorläufige Approbation erteilt worden. Dadurch wurde die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erteilung einer endgültigen Approbation ermöglicht. Die vorläufige Approbation war von vornherein nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Approbationsverfahrens erteilt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in 1999 und 2000 entschieden, dass die Übergangsvorschrift des
PsychThG verfassungskonform ist. Nachdem im Jahr 2004 das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschieden hat, dass diese Art der Approbationserteilung rechtswidrig ist, sind die vorläufigen Approbationen zurückgefordert worden.
Regelungen für die Zulassung oder Ermächtigung von Psychotherapeuten im Sinne eines Bestandsund Vertrauensschutzes bei der Rückforderung von vorläufigen Approbationen sieht weder das SGB V noch das PsychThG vor. Gerade aufgrund der Vorläufigkeit der erteilten Approbationen kann kein Bestandsoder Vertrauensschutz geltend
gemacht werden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu einem solchen Sachverhalt ist hier nicht bekannt.
Zu 1: Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG oder § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG ist u. a. Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule. Diese Voraussetzung erfüllen zwölf Personen nicht, sodass die vorläufige Approbation zurückgefordert wird.
Zu 2: Das bundesrechtliche PsychThG und die bundesrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten enthalten keine Regelungen, wonach eine Approbationserteilung aufgrund einer mündlichen Prüfung als Ersatz für eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule möglich ist.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 42 der Abg. Georgia Langhans (GRÜNE)
Im Bestand des öffentlich geförderten Wohnungsbaus vermindert sich seit Jahren die Zahl sozial gebundener Wohnungen. Dieser Prozess wird - unabhängig vom planmäßigen zeitlichen Auslaufen der Baudarlehen der öffentlichen Hand - durch vorzeitige Rückzahlung der Darlehen durch die Investoren und Eigentümer bzw. Bauherren beschleunigt. Parallel dazu fallen öffentlich geförderte Wohnungen durch Verkauf und insbesondere Wiederverkauf von
kommunalen oder staatlichen Wohnungsunternehmen an private Investoren an Anlagegesellschaften aus den Mietpreis- und Belegungsbindungen heraus, da entweder alte Baudarlehen durch den Verkauf abgelöst oder bei Weiterverkauf Vertragsbestandteile mit dem Ersterwerber zur Sicherung wohnungspolitischer Ziele hinfällig werden.
Unabhängig davon ist die Förderung des Wohnungsneubaus auf einem historischen Tiefstand angelangt. Neue sozial gebundene öffentlich geförderte Mietwohnungen entstehen derzeit nur in einem quantitativ sehr geringen Ausmaße. Der Versuch, über Landesfördermittel zur energetischen Sanierung von Wohnhäusern
und Wohnungen im Bestand zu neuen sozial gebundenen Wohnungen zu kommen, ist faktisch gescheitert, weil die Eigentümer bzw. Investoren Fördermittel für diesen Zweck offenbar nur dann akzeptieren, wenn sie ohne das zusätzlich Ziel einer Sozialbindung vergeben werden.
1. Wie viele vormals sozial gebundene Wohnungen in Niedersachsen sind zwischen dem Jahr 2003 bis zum November 2007 a) aus der Mietpreisbindung und b) aus der Belegungsbindung durch planmäßige oder vorzeitige Tilgung von Baudarlehen der öffentlichen Hand gefallen?
2. Wie viele ehemals öffentlich geförderte Sozialwohnungen sind durch Verkauf oder Wiederverkauf kommunaler oder landesstaatlicher
Wohnungsunternehmen oder von Teilen ihrer Wohnungsbestände aus der Mietpreisbindung und Belegungsbindung und/oder aus woh
Seit Mitte der 90er-Jahre führt die Niedersächsische Landestreuhandstelle (LTS) im Auftrag des Landes die kontinuierliche Wohnungsmarktbeobachtung für Niedersachsen durch. Damit wird die Informationsbasis zu den niedersächsischen Wohnungsmärkten gelegt, Veränderungen von Trends und regionale Unterschiede an den Märkten werden zeitnah und vorausschauend analysiert.