In beiden Regionen gibt es ein bedeutendes touristisches Potenzial für Natursportarten wie Wandern, Klettern, Kanusport und Mountainbiking. Das Land hat sich zur Aufgabe gemacht, Steuerungskonzepte zu entwickeln und in der Abwägung zwischen Naturschutz und Sport naturverträgliche Lösungen zu finden, wobei mögliche Konflikte im Vorfeld entschärft werden sollen. Dabei soll auch die Entwicklung von Tourismuskonzepten berücksichtigt werden.
Bezüglich des Kletterns wurden auf Basis der im Jahr 2000 von den Verbänden vorgelegten Kletterkonzeption bereits einvernehmliche Regelungen für die Schutzgebiete im Wesergebirge, Süntel und Göttinger Wald vereinbart, die die Belange von Naturschutz und Klettersport berücksichtigen. Weitere Vereinbarungen sollten auch für die Höhenzüge Ith und Selter getroffen werden.
Im Gegensatz zum Ith sieht der im Beteiligungsverfahren befindliche Entwurf einer Verordnung für das NSG „Selterklippen“ eine restriktive Einschränkung des Betretensrechtes für den Selter vor. Der dort traditionell seit vielen Jahrzehnten ausgeübte Klettersport und die vorliegende Kletterkonzeption werden erkennbar nicht berücksichtigt. Eine endgültige Ausweisung der Naturschutzgebiete soll in Kürze erfolgen.
Schutzgebieten soll ab 1. Januar 2008 auf die Landkreise übergehen. Ungeklärt ist, ob dies auch für bereits begonnene Verfahren gilt oder
ob diese in der Zuständigkeit des NLWKN zu Ende geführt werden, das auch die vorbereitenden Arbeiten geleistet hat. Ebenso unklar ist, in welcher Weise überregionale Planungen und touristische Konzepte für Fernwanderwege,
Natursportangebote wie Klettern, Reiten, Mountainbiking über die Grenzen der jeweils zuständigen Landkreise hinaus berücksichtigt werden sollen.
1. Inwieweit werden die Möglichkeiten naturverträglicher Naherholung, von Natursport und Tourismus bei der Erstellung der Verordnungen für das NSG „Ith“ und das NSG „Selterklippen“ und weitere sich im Verfahren befindende
Schutzgebiete berücksichtigt, und sind gegebenenfalls Abstimmungen mit Naturschutz- und Natursportverbänden erfolgt?
2. Inwieweit werden Kooperationslösungen, wie z. B. die von den Bergsportverbänden vorgelegte Kletterkonzeption Niedersachsen, bei der Aufstellung der Verordnungen berücksichtigt, und wird der eingeschlagene Weg kooperativer Lösungen zwischen Naturschutz, Naturtourismus und Freizeitnutzung weiterentwickelt?
3. Wie wird dann, wenn die einzelnen Landkreise für die gesamte Ausweisung und Entwicklung aller Naturschutzgebiete zuständig werden, sichergestellt, dass überörtliche Planungen und Konzepte im Bereich Naturschutz und Naturtourismus bei der Ausweisung von
Es ist ein besonderes Anliegen des Umweltministeriums, den Menschen die Möglichkeit zu geben, Natur und Landschaft in einer naturverträglichen Art und Weise zu erleben. Dieser Gesichtspunkt war auch bei anstehenden Verfahren zur Ausweisung von Naturschutzgebieten angemessen zu berücksichtigen. Die Einbeziehung der Beteiligten in Bezug auf die touristischen Belange wird über die Verfahrensvorschriften des § 30 NNatG gewährleistet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beteiligung der Gemeinden. Außerdem besteht für jedermann die Möglichkeit, während der Auslegungszeit der Verordnungsentwürfe von mindestens einem Monat Bedenken und Anregungen vorzubringen. Darüber hinaus werden in der Regel auch die Vereine und Verbände, die die Interessen des Sports und des Fremdenverkehrs vertreten, beteiligt. Die Naturfreunde Niedersachsen, der
Niedersächsische Heimatbund sowie der Landesverband Niedersachsen Deutscher Gebirgs- und Wandervereine gehören im Übrigen zu den anerkannten Naturschutzverbänden, die bei den Verfahren ebenfalls zu beteiligen sind.
Zu 1: Im Verfahren zur Ausweisung des NSG „Ith“ wird der Grundgedanke der „Kletterkonzeption für das Wesergebirge und den Süntel“ für den „Ith“ weiterverfolgt. Bestandteile der Kletterkonzeption sind insbesondere:
Regeln beinhaltet und dabei Flächen und Zeiträume definiert, die für den Klettersport genutzt werden dürfen,
Nach einer im Jahr 2004 mit verschiedenen Interessierten durchgeführten Felskartierung von über 270 Einzelfelsen wurde mit den Beteiligten vor Ort ein Katalog mit konkreten Angaben zur Verträglichkeit des Kletterns an den einzelnen Felsen erarbeitet. In dem aktuell laufenden Abstimmungsund Moderationsprozess sollen in diesen Katalog die aktuellen Erkenntnisse der Landkreise HamelnPyrmont und Holzminden, der IG-Klettern Niedersachsen, des Deutschen Alpenvereins, der Naturschutzverbände, der Grundeigentümer sowie des NLWKN eingearbeitet werden. Ziel des NLWKN ist es, alle Interessenvertreter für eine weitestgehend einvernehmliche Vereinbarung zu gewinnen. Voraussichtlich Anfang 2008 soll dann eine weiterentwickelte „Kletterkonzeption Ith“ vorliegen.
Die Wandermöglichkeiten bleiben im Ith erhalten, da das Gebiet auf den Wegen betreten werden darf. Das Radfahren bleibt auf Fahrwegen und gekennzeichneten Radwegen möglich. Auch das Reiten soll auf Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen freigestellt werden. Ferner ist eine Freistellung des Betretens für Freizeitaktivitäten in entsprechend vor Ort gekennzeichneten Bereichen vorgesehen. Daraus wird deutlich, dass es viele Möglichkeiten gibt, die Natur zu erleben.
Die Ausweisung dieses Naturschutzgebiets soll in Abstimmung mit den unteren Naturschutzbehörden vom NLWKN zu Ende geführt werden.
Im Verfahren zur Ausweisung des NSG „Selter“ sind andere Grundvoraussetzungen zu beachten. Das schmale Gebiet mit einer durchschnittlichen Breite von 150 m und einer Längsausdehnung von
ca. 6 km bezieht sich vor allem auf den aus Naturschutzsicht hoch schutzwürdigen und -bedürftigen Klippenbereich. Der Versuch, dort eine abgestimmte Kletterkonzeption zu entwickeln, hat bisher nicht zum Erfolg geführt.
Der aktuelle Verordnungsentwurf berücksichtigt die Möglichkeiten einer naturverträglichen Naherholung und Tourismusentwicklung dadurch, dass sich das geplante NSG nahezu ausschließlich auf den Klippenbereich beschränkt. Der Verordnungsentwurf schränkt das Betreten der vorhandenen Wege nicht ein und sieht vor, das Klettern an durch Markierung zu kennzeichnenden Felsen in insgesamt fünf Kletterzonen freizustellen. Die Markierung hat mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.
Der Vorschlag für die Abgrenzung der Kletterzonen trägt dem Erfordernis von ausgedehnten Ruhezonen für die äußerst trittempfindliche, seltene Vegetation und die störungsempfindliche Tierwelt Rechnung. Er berücksichtigt die Bedeutung der Felsen sowohl für den Klettersport als auch für den Naturschutz. Der Abwägungsprozess unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Die Zuständigkeit für die Ausweisung dieses Naturschutzgebiets im Jahr 2008 wird gemäß § 55 Abs. 3 dem NLWKN übertragen werden, damit der NLWKN das Verfahren zum Abschluss bringen kann, wenn dies von den zuständigen unteren Naturschutzbehörden gewünscht wird.
Welche Anforderungen stellt die Landesregierung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Nachmittagsbetreuung an Ganztags
Ein wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern einschlägig vorbestrafter Mann wurde zur Ableistung von Sozialstunden mehrfach in Schulen und Kindergärten geschickt. Wie das Stader Tageblatt am 16. November 2007 und das Nachrichtenmagazin Der Spiegel in seiner Ausgabe vom 26. November 2007 berichteten, hatte eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Osnabrück eine entsprechende Eintragung in
der Akte des Mannes übersehen. Nach Spiegel-Informationen soll der Mann auch in der Zeit seiner Tätigkeit im Meller Kindergarten auffällig geworden sein.
Was in Melle aufgrund eines sicherlich immer wieder möglichen Versehens bei einem zur Ableistung von Sozialstunden verurteilten Mann geschehen ist, kann theoretisch auch mit außerschulischen Fachkräften zur Nachmittagsbetreuung an Ganztagsschulen passieren. Bisher war die Landesregierung jedoch nicht bereit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen: „Die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er hat sich somit vor der Beschäftigung einer außerschulischen Fachkraft davon zu überzeugen, dass die bei der Fachkraft vorhandene persönliche Qualifikation für die
Durchführung des Angebots angemessen ist“, schrieb mir das Kultusministerium am 20. März 2007 auf eine entsprechende Anfrage. Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses werde nicht verlangt, heißt es im genannten Schreiben weiter.
Der Schulleitung wird damit die Verantwortung für eventuelle Übergriffe auf Kinder durch an der Schule beschäftigte Personen übertragen, ohne dass sie die Möglichkeit der objektiven Überprüfung einer persönlichen Befähigung
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, von allen in der Schule beschäftigten Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen, vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus Melle?
2. Welche Möglichkeiten hat die Schulleitung bisher, sich neben der fachlichen Befähigung auch von den persönlichen Voraussetzungen einer in der Nachmittagsbetreuung an Ganztagsschulen eingesetzten Fachkraft zu vergewissern?
3. Wer trägt bei der bisherigen Regelung die Verantwortung für persönliches Fehlverhalten gegenüber den Kindern durch in Schulen eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?