Protocol of the Session on December 14, 2007

Die Einkommen des künstlerischen Personals

richten sich nach dem hier Anwendung findenden Normalvertrag (NV) Bühne. Mit der Änderung zum 1. Februar 2006 wurde die Zuwendung neu geregelt, gleichzeitig wurde gemäß § 1 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages das Urlaubsgeld gestrichen.

Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2007, auf das Urlaubsgeld 2006 bestand damit noch ein Anspruch.

Das Land fördert die Theater Lüneburg auf der Grundlage der Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 19. Dezember 2006 zur Sicherstellung des Theaterbetriebes im Wege der Projektförderung. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren

und sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Danach sind vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung keine günstigeren Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.

Mit der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, das Urlaubsgeld zu streichen, ist die abweichende tarifvertragliche Regelung entfallen. Damit greift das sogenannte Besserstellungsverbot.

Die in der Frage formulierte Behauptung, der Wegfall des Urlaubsgeldes entspreche einer Forderung des Landes, ist mit Blick auf den Tarifvertrag und die Tarifautonomie schlicht falsch.

Das Theater in Lüneburg wird als privatrechtliches Unternehmen von Stadt und Landkreis in der Rechtsform der GmbH weitergeführt. Das Land Niedersachsen ist nicht Gesellschafter der GmbH. Im Aufsichtsrat hat das Ministerium für Wissenschaft und Kultur Gaststatus ohne Stimmrecht. Insbesondere Personalangelegenheiten zählen

zum Kerngeschäft der GmbH.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein.

Zu 2: Die Beachtung geltenden Rechts steht für das Ministerium für Wissenschaft und Kultur nicht zur Disposition.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 30 der Abg. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Umsetzung des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten

Nach dem geltenden Gesetz über die Ladenöffnungszeiten, das seit dem 1. April 2007 in Kraft ist, gibt es eine neue Privilegierung von touristischen Ausflugsorten bei den Regelungen zu Sonntagsöffnungen. Demnach können in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitages und des ersten Weihnachtsfeiertages, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikeln und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, Geschäfte auch sonntags geöffnet sein, sofern sie vom für den Tourismus zuständigen Ministerium als Ausflugsort anerkannt worden sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ladenöff- nungszeiten).

Nachdem die Stadt Wolfsburg mit dem dortigen Designer Outlet Center zusammen mit der Autostadt von dieser Option Gebrauch macht, will nun auch die Stadt Braunschweig eine Anerkennung als „Ausflugsort“ für ihre Innenstadt erreichen, um im Wettbewerb um Kunden in der Region mit Wolfsburg mithalten zu können.

In einer Pressemitteilung der Stadt Braun

schweig vom 9. November 2007 heißt es dazu: „Nach unserer Auffassung kann Braunschweig nicht anders handeln, als mitzuziehen, zumal damit zu rechnen ist, dass auch andere Städte in der Region von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen werden, (…). Gleichwohl sehe die Stadtverwaltung durchaus die Probleme, die bei kompletter Freigabe der Öffnungszeiten in den Innenstädten entstehen können, denn das Gesetz sehe derzeit noch keine Einschränkung für Sonntagsöffnungen vor. Wirtschaftsdezernent Joachim Roth ergänzte: Natürlich brächten die Sonntagsöffnungen Nachteile für die Beschäftigten mit sich, und natürlich würde dies verständliche Kritik der Kirchen nach sich ziehen (…). Allerdings bleibt Braunschweig (…) keine andere Wahl, um im Interesse der Chancengleichheit mit Wolfsburg

gleichzuziehen.“

Die Landessynode der Evangelisch-lutheri

schen Landeskirche in Braunschweig hat die Landesregierung in einer Kundgebung bereits aufgefordert, „ (…) den Missbrauch der sogenannten Bäderregelung im Gesetz über die Ladenöffnungszeiten auszuschließen“ (vgl. Kund- gebung der 18. Tagung der X. Landessynode vom 15. bis 17. November 2007).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung das Ansinnen der Stadt Braunschweig, auch vor dem Hintergrund der in der zitierten Pressemitteilung befürchteten Annahme, dass andere Kommunen aus Gründen der Chancengleichheit einen ähnlichen Weg gehen werden?

2. Nach welchen Kriterien will die Landesregierung im Fall Braunschweig bzw. in zukünftig ähnlich gelagerten Fällen entscheiden?

3. Wird die Landesregierung der Bitte der Landessynode folgen und das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten bezüglich der sogenannten Bäderregelung überarbeiten, oder hält sie auch weiterhin an der geltenden Fassung fest?

Nach dem geltenden Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (NLÖffZVG), welches seit dem 1. April 2007 in Kraft ist, ist es in Gebieten anerkannter Ausflugsorte als Ausnahme vom Sonntagsöff

nungsverbot zulässig, in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des ersten Weihnachtsfeiertages und des Karfreitags, Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel,

Schmuck, Devotionalien sowie die für den Ort kennzeichnenden Artikel auch an Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden täglich zu verkaufen.

Die geplante Sonntagsöffnung des Designer Outlet Centers in Wolfsburg beruht zwar auch auf der Anerkennung des entsprechenden Gebietes als Ausflugsort, jedoch erfolgte diese vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen,

Familie und Gesundheit noch nach den Regelungen des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Ladenschlussgesetzes.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte durften bereits nach bisherigem Bundesrecht ein bestimmtes Warensortiment an vierzig Sonn- und Feiertagen bis zu maximal acht Stunden verkaufen. Mit dem niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz hat sich insofern keine Änderung ergeben. Seit Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes im April 2007 sind bisher zwei Anträge gestellt worden. Aussagen über mögliche künftige Verhaltensweisen der Kommunen sind der Landesregierung nicht möglich.

Zu 2: Über den Antrag der Stadt Braunschweig wird, ebenso wie über ähnlich gelagerte Anträge, auf Grundlage des § 2 Abs. 3 NLÖffVZG entschieden werden, d. h. der jeweilige Ort oder Ortsbe

reich muss eine besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr haben, über herausgehobene

Sehenswürdigkeiten oder besondere Sport- und Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall.

Zu 3: Die Landesregierung beabsichtigt derzeit keine Überarbeitung der geltenden Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes. Kernaussage des

Ladenöffnungsgesetzes sind die Festlegung der allgemein zulässigen Verkaufszeiten an Werktagen sowie die eindeutige Feststellung, dass eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich nur in den konkret durch das Gesetz bestimmten Ausnahmefällen zulässig ist (§ 3

Abs. 2 NLÖffVZG). Damit stellt das Ladenöff

nungsgesetz klar den verfassungsrechtlichen

Schutz der Sonn- und Feiertage sowie die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes in den Vordergrund. Eine Überprüfung des Gesetzes ist zum 31. März 2010 vorgesehen. Bis dann sollen die gewonnenen Erfahrungen ausgewertet werden.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 31 des Abg. Andreas Meihsies (GRÜNE)

Sicherung der stationären Patientenversorgung in Niedersachsen

Die anhaltende Unterfinanzierung der Krankenhäuser wird sich durch eine unzureichende Grundlohnrate für 2008 in Höhe von 0,64 % bei gleichzeitiger Erhebung eines Sanierungsbeitrages in Höhe von 0,5 % und gleichzeitigen Tarif- und Energiekostensteigerungen in 2008 extrem verschärfen. Darüber hinaus zeichnet sich auch durch das sogenannte duale Finanzierungssystem der Krankenhäuser eine spürbare Erhöhung der vom Land Niedersachsen für Investitionen zur Verfügung zu stellenden pauschalen Fördermittel (nach § 9 KHG) nicht ab.

Insbesondere bei der Zuerkennung von sogenannten pauschalen Fördermitteln, die auf der Basis der den jeweiligen Kliniken zuerkannten Planbetten festgesetzt werden, liegt die Quote unter dem Bundesdurchschnitt, da sich auch in Niedersachsen aufgrund der gewollten Kürzung der Verweildauer und der damit auch verbundenen Reduktion der Zahl der Belegungstage von 2001 bis 2005 bereits ein Planbettenabbau in einer Größenordnung von ca. 7,3 % vollzo

gen hat. Mit dem Rückgang der Planbettenzahlen steht ein erheblicher Anstieg der Zahl der stationären Behandlungsfälle gegenüber (ca. 16 %).

Als Bemessungsgrundlage der Pauschalförderung hat die Anzahl der Planbetten in den vergangenen Jahren in den Bundesländern deutlich an Bedeutung verloren. In vielen Bundesländern werden daher ergänzend Pauschalfördermittelbeträge je stationärem Behandlungsfall zur Abdeckung der durch die Reduktion der Planbettenplanzahlen entstandenen Förderlücken zur Verfügung gestellt (siehe z. B. Ham- burg, Hessen). Auf der Basis der in diesen Bundesländern geltenden Förderquoten und

Fördersysteme würden sich für eine Vielzahl der niedersächsischen Kliniken höhere pauschale Fördermittel in einer Quote von ca. 20 % ergeben.