Protocol of the Session on December 14, 2007

Zu 2: Die Landesregierung wird weiterhin den Integrationsklassen im Sekundarbereich die zusätzlichen Förderschullehrerstunden gemäß den Vorgaben des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ zur Verfügung stellen.

Zu 3: Weitere Maßnahmen sind gegenwärtig nicht zu ergreifen.

Anlage 25

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 28 der Abg. Elke Müller (SPD)

Werden die niedersächsischen Gerichts

dolmetscher unter Druck gesetzt?

Mit Schreiben vom 12. November 2007 haben Dolmetscher und Übersetzer im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg vom Präsidenten des OLG ein Schreiben erhalten, in dem es um zu vereinbarende Stundensätze geht. Aus dem Schreiben geht hervor, dass sich die schon vorher angeforderten Angebote zwischen 25 und 55 Euro pro Stunde bewegen.

Nun unterbreitet das OLG ein einheitliches Gegenangebot mit folgendem Inhalt:

Gemäß einem Vertragsformular wird bei Zustandekommen der Vereinbarung ein Stundensatz für die Dolmetschertätigkeit von 40 Euro pro Stunde bzw. von maximal 35 Euro pro Stunde als Ausfallentschädigung und für Übersetzungen ein Preis von 1,10 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes in der Zielsprache unabhängig vom Schwierigkeitsgrad vereinbart. Fahrtkosten bis zu einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnbzw. Geschäfts- und Einsatzort gelten als mit der Vergütung abgegolten, werden also nicht gesondert ersetzt.

Dem Schreiben des OLG liegt ein entsprechender Vertragsentwurf bei, der binnen zwei Wochen unterschrieben werden soll.

Aus diesem Vertrag geht u. a. hervor, dass für Leistungen der Dolmetscher für niedersächsische Gerichte und Staatsanwaltschaften abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG das Honorar pro Stunde 40 Euro einschließlich Reiseund Wartezeiten beträgt.

Da laut Schreiben des OLG vom 23. November 2007 nur bei Annahme dieses Vertrages eine Aufnahme in die allen niedersächsischen Gerichten vorliegende Liste der Dolmetscher gewährleistet ist, wird dieses als „Angebot“ bezeichnete Schreiben von einer Reihe von Dolmetschern und Übersetzern als unzulässiger Druck und Nötigung empfunden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch waren die verschiedenen im Vertrag aufgeführten Vergütungen bisher?

2. Hoch qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer werden sich unter Umständen aus der Arbeit bei Gericht zurückziehen. Wird dadurch die Qualität der niedersächsischen Justiz Schaden nehmen und, wenn nein, warum nicht?

3. Wie verhalten sich die anderen Bundesländer (bitte einzeln aufführen)?

Dolmetscher und Übersetzer, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften herangezogen werden, erhalten nach § 8 des Justizvergütungsund

-entschädigungsgesetzes (JVEG) als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, Fahrtkostenersatz,

Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen. Die Höhe des Honorars bemisst sich bei Dolmetschern

grundsätzlich nach § 9 Abs 3 und § 8 Abs. 2

JVEG. Danach beträgt das Honorar für jede Stunde 55 Euro einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens 55 Euro. Übersetzer werden nach § 11 JVEG vergütet. Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro.

Nach § 14 JVEG können die Landesjustizverwaltungen oder von ihnen bestimmte andere Stellen mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, Vereinbarungen über die Vergütung treffen, die diesen Personen im Falle ihrer Heranziehung durch ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft zu gewähren ist. Die Vereinbarung kann eine Vergütung nur im Rahmen der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässigen Sätze vorsehen. Die Höhe der vereinbarten Vergütung darf also die nach dem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten, kann aber durchaus niedriger als die gesetzliche Vergütung sein.

Das Niedersächsische Justizministerium hat im Jahre 2006 die Befugnis zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG umfassend auf nachgeordnete Behörden, darunter auch das Oberlandesgericht Oldenburg, übertragen.

Der Niedersächsische Landtag hat sich für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Dolmetschern ausgesprochen. Er hat am 15. November 2007 die Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Haushalt und Finanzen nebst Anlage (LT-Drs. 15/4198) angenommen und die Landesregierung aufgefordert, bis zum 31. Dezember

2007 über den Stand der Bemühungen hinsichtlich des Abschlusses von Vergütungsvereinbarungen mit Dolmetschern gemäß § 14 JVEG zu berichten. Er „erwartet von der Landesregierung, durch rechtlich zulässige und geeignete Maßnahmen … darauf hinzuwirken, dass nach § 14 Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz vergütungsreduzie

rende Vereinbarungen mit Dolmetschern abgeschlossen werden und dass diese Dolmetscher

anschließend auch, wenn möglich, von den Gerichten herangezogen werden.“ Außerdem hat er die Landesregierung aufgefordert, die Verzeichnisse der allgemein beeidigten Dolmetscher mit dem Verzeichnis der Vergütungsvereinbarungen zu

sammenzuführen, um so mehr Transparenz bei der Auswahl von Dolmetschern zu ermöglichen (LT-Drs. 15/4198, Anlage, S. 6 - Nr. 14 -).

Das Vorgehen des Oberlandesgerichts Oldenburg entspricht in jeder Hinsicht diesem - mit Zustimmung der Fraktion der SPD gefassten - Beschluss des Niedersächsischen Landtages. Das Oberlandesgericht hat zunächst die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften seines Bezirks häufiger herangezogenen Dolmetscher ermittelt. Es sind 172 Dolmetscher angeschrieben worden. Daraufhin

haben 49 Dolmetscher Interesse am Abschluss einer Vereinbarung bekundet. Bislang sind mit 24 Dolmetschern Vergütungsvereinbarungen abge

schlossen worden, mit weiteren Interessenten wird noch verhandelt. Dabei wurde und wird keinerlei Druck auf die Dolmetscher ausgeübt. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung setzt schon begrifflich das Einverständnis des Dolmetschers voraus. Es bleibt daher der Entscheidung eines jeden Dolmetschers überlassen, ob er nach Abwägung aller für und gegen eine solche Vereinbarung sprechenden Gesichtspunkte einem Vertrags

schluss zustimmen kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Zu 1: Bisher wurde den von niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften herangezogenen Dolmetschern und Übersetzern die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vorgesehene Vergütung gewährt. Wegen der Höhe wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 2: Der niedersächsischen Justiz werden auch weiterhin hoch qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen. Vergütungsvereinbarungen dürfen nur mit häufiger herangezogenen Dolmetschern abgeschlossen werden. Da die Häufigkeit der Heranziehung eines Dolmetschers durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften in aller Regel als Indiz für das Maß seiner Leistungsfähigkeit angesehen werden kann, werden Vergütungsvereinbarungen ohnehin nur mit besonders qualifizierten Dolmetschern abgeschlossen werden.

Im Übrigen sind die Gerichte nicht verpflichtet, nur solche Dolmetscher heranzuziehen, mit denen

Vergütungsvereinbarungen bestehen; ihnen steht es vielmehr frei, auch andere Dolmetscher heranzuziehen, deren Vergütung sich in Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz bemisst. Denn über die Auswahl des im Einzelfall heranzuziehenden Dolmetschers entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit. Eine Einflussnahme der Justizverwaltung auf diese Entscheidungen ist ausgeschlossen. So wird in der im Intranet vorgesehenen Liste zur Erfassung der Vertragspartner, mit denen das Land Niedersachsen Vergütungsvereinbarungen geschlossen hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die in der Liste Aufgeführten als auch Dolmetscher und

Übersetzer, mit denen keine Vergütungsvereinbarungen getroffen worden sind, herangezogen werden können.

Zu 3: Von der Möglichkeit, Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG abzuschließen, wird in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. In Bezug auf die übrigen Länder liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 29 des Abg. Andreas Meihsies (GRÜNE)

Prekäre Gagensituation des künstlerischen Personals am Lüneburger Theater?

Dem Ministerium ist die Gagensituation des künstlerischen Personals am Lüneburger Theater bekannt. Auf Forderung des Landes wurde dieser Personengruppe kürzlich das Urlaubsgeld gestrichen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird sich das Ministerium dafür einsetzen, diesen Personenkreis angesichts dessen besonders geringer Gage von der Streichung des Urlaubsgeldes auszunehmen?

2. Falls dieses nicht möglich ist: Würde das Ministerium zustimmen oder nicht eingreifen,

wenn die Theater GmbH Lüneburg und/oder die beiden Gesellschafter Stadt und Kreis Lüneburg das Urlaubsgeld aus eigenen Mitteln bereitstellen, um die besondere Leistung des künstlerischen Personals unter den schwierigen Bedingungen am Lüneburger Theater zu würdigen?

Dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist die Gagensituation des künstlerischen Personals aller niedersächsischen Theater und die Diskrepanz zu den übrigen Beschäftigten der Theater bekannt.

Die Einkommen des künstlerischen Personals