Zu 1: Eine europarechtliche Rechtsgrundlage eigens für diese Form der Bondfinanzierung existiert nicht. Rechtsgrundlage für die Bestimmung der maximal zulässigen Höhe einer solchen Beihilfe sind die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 20133.
Für die Bestimmung der Beihilfeintensität einer Bürgschaft für das genannte Vorhaben gilt zurzeit noch die genannte Mitteilung der Kommission über
die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EGVertrages auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften. Auf dieser Grundlage lässt sich die Beihilfeintensität einer Bürgschaft jedoch nicht ohne Weiteres berechnen. Dies wird erst nach Genehmigung einer Methode zur Beihilfewertberechnung von Bürgschaften für Investitionskredite von Projektgesellschaften und jungen innovativen Unternehmen möglich sein.
Zu 2: Wie bereits ausgeführt, ist die 0,5-%-Methode für die Ermittlung des Beihilfewertes von Bürgschaften nicht mehr anwendbar.
Das mit 464 Millionen Euro veranschlagte Investitionsprojekt ist als Großvorhaben zu klassifizieren und hinsichtlich einer staatlichen Beihilfe bei der EU-Kommission zwingend als Einzelfall zur Genehmigung vorzulegen. Die Einordnung als Großvorhaben bedeutet weiterhin, dass das Projekt als Großunternehmen zu behandeln ist und KMU-Beihilferegelungen nicht anwendbar sind. Daraus
ergibt sich auf Basis eines Investitionsvolumens von 464 Millionen Euro nach Ziffern 4.3.1 und 4.3.2. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013 eine maximale Beihilfehöhe von 29,814 Millionen Euro, die sich wie folgt errechnet:
für die weiteren 50 Millionen Euro 7,5 % des Investitionsvolumens von Euro 464 Millionen (gleich 3,750 Millionen Euro),
für die restlichen 364 Millionen Euro 5,1 % des Investitionsvolumens von 464Millionen Euro (gleich 18,564 Millionen Euro).
Nach wie vor wird landesseitig keine Möglichkeit gesehen, die im Rahmen der geplanten Bondfinanzierung (550 Millionen Euro) erforderliche Absicherung der Versicherungsprämie in Höhe von 140,25 Millionen Euro in vollem Umfang durch eine Landesbürgschaft zu übernehmen. Die gesamte Versicherungsprämie (1,5 %) erstreckt sich auf ein anfängliches Finanzierungsvolumen von 935 Millionen Euro und umfasst die eigentlichen Bondmittel zur Abdeckung der erforderlichen Investitions
(464 Millionen Euro) und weiterer Betriebskosten (86 Millionen Euro) sowie die während der gesamten Finanzierungslaufzeit anfallenden Zinsaufwendungen für den Bond (385 Millionen Euro). Ver
bürgungsfähig sind nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013 nur Kosten mit rein investivem Charakter, sodass auch nur der entsprechende Anteil der Versicherungsprämie verbürgungsfähig ist. Nach ständiger Spruchpraxis in Anwendung der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen werden zudem nur bis zu maximal 70 % eines verbürgungsfähigen Avalkredits gedeckt.
48,72 Millionen Euro für dieses Vorhaben. Für den übersteigenden Avalbedarf müsste eine andere Finanzierungsquelle mobilisiert werden.
Zu 3: Die dargestellte eingeschränkte Möglichkeit des Landes, eine Bürgschaft für den gesamten Betrag der Versicherungssumme übernehmen zu können, basiert auf verbindlichen europäischen Beihilfevorschriften. Diese können durch nationale Organe der Gesetzgebung weder abgeändert noch außer Kraft gesetzt werden. Angesichts dieser Rechtslage beabsichtigt die Landesregierung daher derzeit nicht, dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtags eine Abweichung von der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen für diesen Fall vorzuschlagen.
Während viele Grundschulen schon lange erfolgreich mit Integrationsklassen arbeiten, ist das Angebot integrativer Beschulung im Sekundarbereich der öffentlichen Schulen rar gesät. In Göttingen gibt es Integrationsklassen ausschließlich an den beiden Gesamtschulen der Stadt, der Geschwister-Scholl-Gesamtschule und der Georg-Christoph-Lichtenberg-Ge
samtschule. Aktuell ist auch dieses Angebot gefährdet, da das Kultusministerium den Schulen nicht ausreichend Förderschullehrerstunden,
Die Berechnung der Förderlehrerstunden ist für Halbtagsschulen konzipiert mit der Folge, dass in einer Schule mit Ganztagsbetrieb - wie den beiden Gesamtschulen - die zusätzlichen Stunden nicht ausreichen. Eine integrative Beschulung kann daher nicht im vollen Umfang von der Schule gewährleistet werden. An der Geschwister-Scholl-Gesamtschule z. B. bedeutet dies,
dass in einer Integrationsklasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf montags laut Stundenplan erst zur dritten Stunde beschult werden und freitags komplett keinen Unterricht haben. In einer anderen Integrationsklasse fallen zwei Drittel des Nachmittagsunterrichts aus.
Die Zuweisung von Förderschullehrerstunden erfolgt in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder einer Klasse mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Verlassen Integrationsschüler die Schule, droht in einer Klasse sofort eine Verschärfung der Personalsituation durch den
Von der Schulbehörde wird eine bessere Versorgung mit Förderstunden mit dem Hinweis auf den aktuellen Klassenbildungserlass abgelehnt.
1. Hält die Landesregierung die Ausgrenzung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die unbetreute Teilnahme am Unterricht bzw. durch nicht im gleichen Umfang wie für ihre Mitschüler erteilten Unterricht für hinnehmbar?
2. Wie wird die Landesregierung in Zukunft sicherstellen, dass die weiterführenden niedersächsischen Schulen im Sek-I-Bereich, die Integrationsklassen führen oder führen wollen, den Integrationsschülern volle Unterrichtsversorgung und Teilnahme am Schulalltag gewährleisten können?
3 Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, damit auch zukünftig an Schulen im Sekundarbereich Integrationsklassen eingerichtet werden?
Ihre Frage gibt mir die willkommene Möglichkeit, Ihnen in aller Kürze, aber auch in aller Deutlichkeit aufzuzeigen, welche Bedeutung die Landesregierung der Integration beimisst.
Die Landesregierung hat nachweislich in den letzten fünf Jahren die Grundlagen und die Rahmenbedingungen für die sonderpädagogische Förderung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in unserem Lande
qualitativ und quantitativ verbessert. Unsere Leistungsbilanz muss ich Ihnen hier jetzt nicht mit Zahlen belegen. Das haben wir in diesem Jahr mehrfach getan - in der Hoffnung, dass Sie dies zur Kenntnis nehmen würden. Ich stelle fest: Wir haben eine sehr befriedigende Unterrichtsversorgung an allen Förderschulen erreicht, und wir haben die sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen erheblich ausgeweitet. Ich stelle auch freimütig fest, dass wir Bezug auf die Konzepte der
Insbesondere in einem so sensiblen Bereich wie der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Förderbedarf in unseren
Schulen sind Konsens und Kontinuität gute und häufig notwendige Wegbegleiter. Wir haben allerdings anders als Sie die schulrechtlichen Konsequenzen aus der Debatte um die sonderpädagogische Förderung gezogen. Wir haben die integrative Ausrichtung der sonderpädagogischen Förderung und die Verantwortlichkeit aller Schulen in unserem Grundsatzerlass zur sonderpädagogi
schen Förderung ausgewiesen. Wir haben die wünschenswerte Vielfalt der Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung festgeschrieben. Flexible Lösungen vor Ort und regionale Konzepte entsprechen individuellen Bedarfen am besten. Und schließlich haben wir den Umfang der Ressourcen kontinuierlich gesteigert. Nehmen Sie als ein Beispiel die 33 zusätzlichen Stellen für mobile Dienste im Schwerpunkt „Emotionale und Soziale Entwicklung“, die wir zum 1. August 2007 zur Verfügung gestellt haben. Damit sind hervorragende Kooperationsmodelle mit Landkreisen und Städten eingerichtet worden. Dies ist kennzeichnend für unseren Ansatz, die Hilfe zu den Kindern und Jugendlichen kommen zu lassen - statt umgekehrt. Gemeinsam sorgen wir für die notwendige Unterstützung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Lehrkräfte. Und wir schaffen zusammen mit den Schulträgern die sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine entwicklungsorientierte Förderung. Weg und Ziel haben den gleichen Namen: Integration!
Sie fragen, was der Landesregierung die Integration wert ist. Wir würden fragen, was uns die Kinder und Jugendlichen wert sind. Da sehe ich einen entscheidenden Unterschied zwischen Ihnen und uns: Bei uns stehen die Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt. Wir orientieren uns am Kindeswohl - Sie legen den Verdacht nahe, dass es Ihnen immer wieder vor allem um Strukturen, Organisationen und Institutionen geht. Sie werden Ihre Gründe dafür haben, dass Sie zu Vokabeln einer vergangenen Integrationsdebatte greifen. Einer notwendigen sachlichen Diskussion ist das eher nicht zuträglich. Wenn Sie das Bild von der Ausgrenzung nehmen, dann siedeln Sie die Arbeit in den Förderschulen im Niemandsland an. Ich bezweifle, ob die dort engagierten Lehrkräfte das als Wertschätzung ihrer Arbeit bewerten.
Ich weise erstens darauf hin, dass die Bedingungen für die Einrichtung und Führung von Integrationsklassen - also auch der Umfang der pro Klasse verfügbaren Ressourcen - seit fünf Jahren unverändert sind. Ich gestatte mir zweitens den Hinweis, dass Sie zu Ihrer Regierungszeit die gleichen Ressourcen für Integrationsklassen zur Verfügung
Abschließend betone ich: Wir geben uns mit Erreichtem nicht selbstgefällig zufrieden. Dass die Stunden für Ganztagsschulen noch knapp bemessen sind, das stellen wir nicht in Abrede. Wenn wir die Möglichkeit finden, die Ausstattung der Integrationsklassen an Ganztagsschulen zu verbessern, dann werden wir das tun.
Lassen Sie mich das Gemeinsame betonen: Auch die Landesregierung ist der Auffassung, dass in vielen Grundschulen eine erfolgreiche integrative Arbeit geleistet wird. Den Lehrkräften ist dafür ebenso Anerkennung auszusprechen wie den
Zu 1: Es muss nicht in jeder Unterrichtsstunde in einer Integrationsklasse eine zusätzliche Förderschullehrkraft tätig sein. Die Landesregierung hält es jedoch grundsätzlich für nicht hinnehmbar, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Integrationsklassen in geringerem Stundenumfang unterrichtet werden als die Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Landessschulbehörde ist angewiesen worden, hier unverzüglich tätig zu werden.
Zu 2: Die Landesregierung wird weiterhin den Integrationsklassen im Sekundarbereich die zusätzlichen Förderschullehrerstunden gemäß den Vorgaben des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ zur Verfügung stellen.