Protocol of the Session on December 14, 2007

Die Landesregierung befasst sich in jedem Jahr intensiv mit der Finanzsituation der niedersächsischen Kommunen. Der jährlich erstellte Bericht der Landesregierung zur „Entwicklung der Finanz- und Haushaltslage des Landes Niedersachsen und der niedersächsischen Kommunen“ dient auch als Grundlage der Entscheidungen der Landesregierung zum kommunalen Finanzausgleich.

Die aktuellen Ergebnisse der November

Steuerschätzung ergeben - wie bereits zu Frage 2 ausgeführt - keine gravierenden Änderungen für den Ansatz der Steuereinnahmen. Von den prognostizierten Steuermehreinnehmen profitiert die

kommunale Ebene bezüglich ihrer originären

Steuereinnahmen zudem sogar eher stärker als die Landesseite.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 25 der Abg. Petra Emmerich

Kopatsch (SPD)

Clausthaler Solar - Nutzt die Landesregierung tatsächlich alle Möglichkeiten, 650 Arbeitsplätze im Harz entstehen zu lassen? Teil I

Laut der Goslarschen Zeitung und N3 „Hallo Niedersachsen“ vom 1. Dezember 2007 äußerte die Landesregierung, aus europarechtlichen Gründen könne die notwendige Bürgschaft für das Vorhaben Clausthaler Solar, das 650 hochwertige Arbeitsplätze in der Harzregion schaffen sollte, nicht erteilt werden.

Beim JadeWeserPort und dem Vorhaben

INEOS - das dann nicht zustande kam - in Wilhelmshaven stellte bereits die SPD-Landesregierung hochrangige Projektteams aus den beteiligten Ministerien zusammen, die die

Vorhabenträger über viele Jahre in allen Belangen - auch vor Ort - unterstützt und beraten haben. Diese Praxis wurde von der CDU/FDPLandesregierung fortgesetzt. Aus strukturpolitischer Sicht ist Clausthaler Solar mit seinen angestrebten 650 Beschäftigten für die Harzregion mindestens ebenso wichtig wie die Wilhelmshavener Projekte für die Küste.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Gab es ein ständiges Projektteam aus hochrangigen Landesbeamten, das mit den früheren in Wilhelmshaven gebildeten Teams vergleichbar ist, auch für das Vorhaben Clausthaler Solar?

2. Wann, mit welchen Beteiligten und auf welcher Ebene wurde das strukturpolitisch bedeut

same Vorhaben Clausthaler Solar mündlich und schriftlich mit der EU-Kommission erörtert, um eine EU-konforme Regelung zu erreichen?

3. Wurde mit den Vorhabenträgern und den Finanziers des Projektes Clausthaler Solar gemeinsam das Notifizierungsverfahren für den benötigten Bürgschaftsrahmen bei der EU beantragt und, wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Die Projektidee Clausthaler Solar mit den Großvorhaben Jade-Weser-Port oder INEOS in einem Atemzug zu nennen, verkennt den hohen Konkretisierungsgrad dieser Projekte und den Nachdruck der Projektentwickler bei den Vorhaben in Wilhelmshaven. Die Clausthaler Solar hat bislang den Status einer Projektidee. Der Projektideengeber war noch nicht in der Lage eine gesicherte Finanzierung darzustellen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Ja, es gab ein Projektteam aus Fachleuten des MF, der NBank, der PWC und des MW, das vom Fachreferat des MW koordiniert wurde. Es ist nicht die Regel, für Industrieansiedlungen projektbezogene Stabsstellen einzurichten.

Zu 2: Ohne das Vorliegen eines gesicherten Konzeptes zur Gesamtfinanzierung ist es dem Land nicht möglich, das Projekt mit der EU-Kommission zu erörtern. Dem Projektideengeber sind diese Prämissen bekannt.

Zu 3: Ein Notifizierungsverfahren konnte bislang nicht eingeleitet werden.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 26 der Abg. Petra Emmerich

Kopatsch (SPD)

Clausthaler Solar - Nutzt die Landesregierung tatsächlich alle Möglichkeiten, 650 Arbeitsplätze im Harz entstehen zu lassen? Teil II

Laut der Goslarschen Zeitung und N3 „Hallo Niedersachsen" vom 1. Dezember 2007 äußerte die Landesregierung, aus europarechtlichen Gründen könne die notwendige Bürgschaft für das Vorhaben Clausthaler Solar, das 650

hochwertige Arbeitsplätze in der Harzregion schaffen sollte, nicht erteilt werden.

Gemäß Ziffer 1.5. der Anlage zur Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen (RdErl. MF vom 6. April 2004 i. d. F. vom 27. April 2004 - 452301 - Nds. MBl. 2004 S. 300 - VORIS 65000 01 00 00 00 007 -) kommt es für die Einhaltung von Förderhöchstgrenzen auf die Beihilfeintensität von Bürgschaften an. Für gesunde Unternehmen ist unabhängig von der Laufzeit eine Beihilfeintensität von 0,5 % des Bürgschaftsbetrages zugrunde zu legen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche wo auffindbare Rechtsgrundlage (bit- te Angabe der Quelle) zum Beihilferecht der EU beschäftigte sich mit dieser neuen Form der Bondfinanzierung, und lässt sich aus der

Rechtsvorschrift die genannte maximale Bürgschaftshöhe definitiv errechnen?

2. Ist diese Regelung über die Beihilfeintensität in der Bürgschaftsrichtlinie für den Bürgschaftsfall Clausthaler Solar GmbH anzuwenden?

Wenn ja, könnte vor diesem Hintergrund der Gesamtbetrag der erforderlichen Versiche

rungssumme in Höhe von 140 Millionen Euro (bzw. 80 % davon) verbürgt werden?

3. Beabsichtigt die Landesregierung für den Fall, dass eine Bürgschaft nach der o. g. Richtlinie nicht auf den gesamten Betrag der Versicherungssumme gewährt werden kann, dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages eine Abweichung von der Richtlinie vorzuschlagen? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Die Übernahme von Landesbürgschaften erfolgt nach der Präambel der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen1 „unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster (Anlage) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fas

sung“. In der zurzeit geltenden Fassung des bundeseinheitlichen Prüfrasters (Stand: 28. Juni 2007) ist geregelt, dass bis zur Genehmigung einer Methode zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften für gesunde Unternehmen die Beihilfewertbestimmung anhand des Abschnitts 3.2 der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften2 vorzu

nehmen ist. Mit Entscheidung vom 25. September

1 RdErl. MF vom 6.4.2004 i. d. F. vom 27.4.2004 – 452301 – Nds. MBl. 2004 S. 300 – VORIS 65000 01 00 00 00 007 – 2 2000/ C 71/ 07, „Bürgschaftsmitteilung“, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 71/ 14 vom 11.3.2000

2007 hat die Europäische Kommission der von der Bundesrepublik Deutschland zur Genehmigung

vorgelegten Methode zur Ermittlung eines Beihilfewertes von Kreditbürgschaften zugestimmt, die im Rahmen von Bürgschaftsregelungen gewährt werden. Diese Entscheidung betraf zunächst

Bürgschaften für Investitionskredite. Mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. November 2007 wurde die genannte Methode für die Ermittlung des Beihilfewertes von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite, die auf der Grundlage der Deminimis-Verordnung gewährt werden, in leicht abgewandelter Form übernommen. Die Zugrundelegung einer Beihilfeintensität von 0,5 % des Bürgschaftsbetrages ist nunmehr nicht mehr zulässig. Vielmehr ist die Beihilfeintensität von Bürgschaften anhand der von der Europäischen Kommission akzeptierten Methoden in jedem Einzelfall zu ermitteln. Aktuell wird an einer entsprechenden Anpassung des genannten bundeseinheitlichen Prüfrasters gearbeitet.

Zwingende Voraussetzung für die Anwendung der genehmigten Methoden ist ein Unternehmens

Rating. Da dieses bei Unternehmen in der Frühentwicklungsphase sowie bei Projektgesellschaften regelmäßig nicht vorliegt, besteht für diese Fälle noch keine gesicherte Methode zur Ermittlung des Beihilfewertes von Bürgschaften. Das gilt auch für das in der Anfrage genannte Vorhaben.

Gleichwohl zeichnet sich auch hier eine Lösung ab. Derzeit erarbeitet die Bundesrepublik eine Methode zur Beihilfewertberechnung von Bürgschaften für Investitionskredite von Projektgesellschaften und jungen innovativen Unternehmen, um sie der EU-Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Mit einer Entscheidung wird Mitte 2008 gerechnet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine europarechtliche Rechtsgrundlage eigens für diese Form der Bondfinanzierung existiert nicht. Rechtsgrundlage für die Bestimmung der maximal zulässigen Höhe einer solchen Beihilfe sind die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 20133.