Zu 3: Hinsichtlich der Rolle und der Bedeutung des izn wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Das Kabinett wird sich zeitnah zu der für den 1. März
In der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 29. Oktober 2007 war unter der Überschrift „Abmahnanwälte: Alle Hände voll zu tun - Deutschland ein Paradies Bereits bei kleinem Fehler
kommt der Zahlungsbefehl" zu lesen, dass immer mehr Abmahnanwälte das Internet als Werkzeug nutzen, um nach Wettbewerbs- oder anderen Rechtsverstößen zu suchen, durch deren Abmahnung schnell Gebühren von bis zu 1 000 Euro fällig werden können.
Rechtschaffene Bürger, die sich mithilfe des Internets eine Existenz aufgebaut haben oder das Internet als Visitenkarte für ihre geschäftlichen Aktivitäten nutzen, werden oftmals wegen
kleinster Fehler im Impressum oder bei den Versandkosten ihres Onlineshops kostenpflichtig abgemahnt. Die zu zahlenden Gebühren sind in einem mir persönlich bekannten Fall so hoch, dass damit die Hälfte des monatlichen Einkommens aufgezehrt worden ist und die geschäftliche Existenz massiv bedroht werden kann.
Betroffene haben den Eindruck, dass es leichter ist, finanziell von kleinen Fehlern anderer zu profitieren, als selbst durch wirtschaftliche Arbeit Einkommen zu erzielen.
Immer mehr Gerichte lehnen die Kostenforderungen ab. Zwar sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass die ersatzfähige Rechtsanwaltsvergütung bei „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ maximal 50 Euro betragen soll. Gelten soll dies aber nur für Delikte im privaten Bereich, nicht aber für Delikte im gewerblichen Bereich.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Aktivitäten von Abmahnanwälten in Niedersachsen vor?
Für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen sieht der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums folgende Regelung vor:
„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt
sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.“ (§ 97 Abs. 2 UrhRG-E)
Nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen können gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UWG u. a. Mitbewerber, Interessenverbänden und Verbraucherschutzeinrichtungen Ansprüche auf Beseitigung
Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Selbst bei berechtigter wettbewerbsrechtlicher Inanspruchnahme
kann die betroffene Partei gemäß § 12 Abs. 4 UWG bei hinreichendem eigenem Vortrag erreichen, dass der Streitwert herabgesetzt wird und dadurch niedrigere Anwaltsgebühren anfallen.
Zu 2: Weder dem Justizministerium noch dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr liegen - über Beschwerden in Einzelfällen, die kein Bild systematischen Vorgehens ergeben, hinaus Erkenntnisse über Aktivitäten von „Abmahnanwälten“ vor. Lediglich dem Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz sind im Bereich des Handels mit Lebensmitteln Abmahnverfahren in Zusammenhang mit irreführender oder zur Täuschung geeigneter Werbung, insbesondere in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel, bekannt geworden.
tionen, einzelne Bürgerinnen und Bürger oder Konkurrenten lassen sich häufig anwaltlich vertreten. Die hier bekannt gewordenen Verfahren sind eher nicht „missbräuchlich“ initiiert worden, sondern verfolgten nachvollziehbare Ziele.
Zu 3: Die Landesregierung unterstützt die beabsichtigte Begrenzung der Abmahngebühren von Rechtsanwälten bei Urheberrechtsverletzungen.
Eine Ausdehnung der Regelung auf den geschäftlichen Verkehr erschiene allerdings problematisch. Insoweit muss auch das Interesse von Rechteinhabern, insbesondere von Künstlern, bedacht werden, dass ihr geistiges oder künstlerisches Schaffen nicht unentgeltlich genutzt wird. Mit der Unterscheidung zwischen gewerbsmäßigen
Rechtsverletzungen und solchen im nicht geschäftlichen Verkehr könnte bereits eine interessengerechte Lösung gefunden sein.
Im Wettbewerbsrecht muss gleichfalls eine schwierige Interessenabwägung vorgenommen werden. Einerseits muss es den Marktteilnehmern möglich sein, gegen Wettbewerbsverstöße ihrer Konkurrenten effektiv und auch nachhaltig vorzugehen. Auch Verbraucherinteressen müssen wirksam geschützt werden. Andererseits wird die für einen zielführenden Wettbewerbsschutz notwendig weit gefasste Anspruchberechtigung im Einzelfall missbraucht, wie dies in dem zitierten Zeitungsartikel zum Ausdruck kommt. Die Rechtsprechung hat solchen Missbräuchen seit geraumer Zeit schon vor der erwähnten gesetzlichen Regelung entgegenge
wirkt, wobei es allerdings stets der Betrachtung des konkreten Einzelfalles bedarf. Erkenntnisse darüber, dass das erwähnte Missbrauchskorrektiv in § 8 Abs. 4 UWG nicht ausreicht, liegen der Landesregierung nicht vor; ebenso wenig Erkenntnisse darüber, dass die Möglichkeit der Herabsetzung des Streitwertes aus § 12 Abs. 4 UWG den Interessen berechtigt abgemahnter Gewerbetreibender nicht genügen könnte. Sollte sich indes gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben, wird sich die Landesregierung entsprechenden legislativen Änderungen nicht verschließen.
Am 18. März 2003 wurde nach achtjähriger Planungsphase der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Radweges an der Landesstraße 215 zwischen Quarrendorf (Gemein- de Hanstedt) und Brackel im Landkreis Harburg erlassen.
In langjähriger Übung konnte ab dem Planfeststellungsbeschluss mit einer Verwirklichung im Zeitraum von fünf Jahren gerechnet werden, dem Geltungszeitraum des Beschlusses. Nach meinem Wissensstand war jedenfalls bis zur Jahresmitte aufgrund der Unterfinanzierung des Radwegebaus an Landesstraßen seit 2003
Die beteiligten Gemeinden haben darauf mit Unverständnis reagiert. Daran hat auch die Schaffung einer Prioritätenliste für Radwege nichts geändert.
1. Ist mit einer Aufstockung der Mittel im Haushaltsplan 2008 für den Radwegebau auch der absehbare Bau des Fuß- und Radweges zwischen Quarrendorf und Brackel verbunden, wenn ja, wann wird dies den beteiligten Gemeinden mitgeteilt?
Grundlage der Planung des Radweges zwischen Brackel und Quarrendorf war der veraltete, 2003 aufgehobene Radwegebedarfsplan aus dem Jahre 1977. Ein wesentlicher Bestandteil des 2003 neu erarbeiteten Radwegekonzeptes war es, insbesondere die Wünsche aus dem örtlichen Raum aufzunehmen und direkt in die Prioritätenreihung einfließen zu lassen. Dementsprechend wurde
gemeinsam mit dem Landkreis Harburg, der Samtgemeinde Hanstedt, der Stadt Winsen, der Samtgemeinde Elbmarsch, der Gemeinde Seevetal und der Polizeiinspektion Harburg die Dringlichkeit der noch im Landkreis Harburg zu bauenden Radwege abgestimmt. Im Ergebnis wurde der Radweg zwischen Brackel und Quarrendorf als „weiterer Bedarf“ eingestuft. Auch die Fortschreibung des
anderen Einstufung, da der in Rede stehende Radweg im Vergleich zu anderen Radwegprojekten in der Region als nicht „vorrangig“ angesehen wurde.