- mangelhafte Umsetzung der RL 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände,
- Verfahren zur nicht vollständigen bzw. nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 1999/31EG über Abfalldeponien,
- mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG „Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik" (EU-Wasserrahmenrichtlinie),
Die Verfahren zur Gemeinde Twist, „Emsschlick Ihrhove“ und Windpark Dornum sind eingestellt worden; diese Verfahren sind abgeschlossen. Die von Deutschland gemeldeten Niedersachsen betreffenden FFH-Gebietsvorschläge werden von der KOM zwischenzeitlich als „grundsätzlich ausreichend“ eingestuft. Zur mangelnden Umsetzung der RL79/409/EWG (Vogelschutz-RL) wird der Beitrag Niedersachsens auf die Stellungnahme der Kommission zurzeit vorbereitet, um das Verfahren abschließen zu können. Bei den Verfahren „Fällen von Auwäldern an der Elbe“, „Niedersächsisches Wattenmeer“, der mangelhaften Umsetzung der RL 2000/59/EG (Schiffsabfälle), der nicht vollständigen bzw. nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 1999/31EG über Abfalldeponien und der mangelhaften Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmen-RL) muss jeweils die Reaktion der Kommission auf die Stellungnahmen des MU abgewartet werden. Bezüglich der RL 2003/04 über den Zugang zu Umweltinformationen ist Niedersachsen nicht mehr betroffen, da das niedersächsische Umweltinformationsgesetz im Dezember 2006 in Kraft getreten ist. Gleiches gilt für die Umsetzung der RL 2000/76/EG (Verbren- nung von Abfällen), die inzwischen in Landesrecht umgesetzt wurde.
des Justizministeriums auf die Frage 35 der Abg. Andreas Meihsies, Ursula Helmhold und Ralf Briese (GRÜNE)
Gesetzeslücke: Endet im Kinderland Niedersachsen die Sorge um Mütter und ihre Kinder vor Gefängnistüren?
Anders als in Berlin ist in Niedersachsen wie in vielen anderen Bundesländern die Unterbringung von Müttern in Untersuchungshaft mit ihren Kleinkindern, also Kindern bis zu drei Jahren, nicht geregelt. Im juristischen Niemandsland lässt die Niedersächsische Landesregierung die Leiter der Justizvollzugsanstalten als die gesetzlich verantwortlichen Entscheidungsträger allein, wenn sie eine Mutter von einem Kleinkind in ihrem Gefängnis unterzubringen haben. Erschwerend kommt für die Anstaltsleiter hinzu, dass zwar in Niedersachsen im geschlossenen Vollzug drei und im offenen Vollzug dreizehn Plätze für Mütter mit Kindern vorgesehen sind, es aber keinen Mutter-Kind-Platz in Untersuchungshaft gibt. Das führte in einigen Fällen in der Vergangenheit dazu, dass Mütter in U-Haft Mutter-Kind-Plätze im geschlossenen Vollzug oder aber gar provisorisch eingerichtete Plätze für sich und ihre Kinder zugeteilt bekamen. Damit kann ein JVA-Leiter leicht gegen die Sicherheitsauflagen im Gefängnis verstoßen, wenn beispielsweise Verdunkelungsgefahr vorliegt und die inhaftierte Mutter u. a. keinen Kontakt zu anderen Insassen haben darf. Aus diesem Grund entschieden sich Anstaltsleiter bislang eher für die Sicherheit und gegen die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind. Das wiederum verstößt gegen das Grundgesetz. Laut GG Artikel 6 Abs. 2 sind „die Pflege und Erziehung (…) das natürliche Recht der Eltern“. Im jüngsten Fall ist im vergangenen Februar einer Mutter ihr damals zwei Monate alter Säugling weggenommen worden. Als das Bundesverfassungsgericht, das sich mit der Haftbeschwerde der inhaftierten Mutter beschäftigte, im Sommer intervenierte, konnte der Sohn nach sechs Monaten erzwungener Trennung sofort zu seiner Mutter zurückkehren. Renommierte Kinderpsychologen wie Wolfgang Bergmann sprechen von einem „Skandal“ und einem „verantwortungslosen“ Vorgehen der niedersächsischen Behörden. Das Kind hat laut Bergmann ein schweres Trennungstrauma erlitten. Das Justizministerium gibt laut Zeit-Artikel vom 30. August 2007 vor, mit der Entscheidung gegen die gemeinsame Unterbringung das Wohl des Kindes gewahrt zu haben. Dem widerspricht Bergmann heftig. Einem Baby sei es „schnurzpiepegal“, wo es sich aufhalte. Einzig wichtig sei, dass es bei seiner Mutter ist.
Die Justizministerin hat in der HAZ vom 5. September 2007 angekündigt, wichtige Gesetzesvorhaben noch innerhalb dieser Legisla
turperiode umsetzen zu wollen. Dazu zähle auch das Justizvollzugsgesetz, und in diesem Zusammenhang solle auch die Frage nach den Rechten der Anstaltsleitung bei der Untersuchungshaft geklärt werden.
1. Teilt sie die Auffassung, dass eine Grundgesetzverletzung vorliegt, wenn eine Mutter in Haft gegen ihren Willen von ihrem Kind getrennt wird, obwohl sie die Fürsorgepflicht nicht verletzt hat?
2. Wie will die Landesregierung künftig sicherstellen, dass das Grundgesetz eingehalten wird, wenn eine Mutter mit Kleinkind eine U-Haft in Niedersachsen antreten muss?
3. Wird die Landesregierung die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in Untersuchungshaft gesetzlich im Zuge angekündigte Neuregelung des Straffvollzugs nach dem Vorbild Berlins regeln und damit Mutter-Kind-Plätze in U-Haft schaffen?
Grundsätzlich wird über die Aufnahme eines Kindes unter Beteiligung aller zuständigen Fachstellen entschieden. Vor der Aufnahme müssen insbesondere ein Bericht des örtlich zuständigen Jugendamtes über die bisherige Entwicklung des Kindes und die Familiensituation sowie eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Unterbringung im Mutter-Kind-Heim, die Kostenübernahmeerklärung in Höhe des geltenden Tagespflegesatzes durch den Träger der Jugendhilfemaßnahme und die Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegen. Auf dieser Grundlage trifft die Anstaltsleitung die Entscheidung über die Aufnahme.
Ordnet ein Gericht die gemeinsame Unterbringung an, ist eine vorläufige Aufnahme von Müttern mit Kindern in der JVA für Frauen durch Unterbringung in der Aufnahmeabteilung sichergestellt. In diesen Fällen sucht die Heimleitung unverzüglich das Gespräch mit den Betroffenen, um die dem jeweiligen Einzelfall angemessene Lösung zu finden.
Dem in der Anfrage genannten Einzelfall, der sich Anfang dieses Jahres zugetragen hat, lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Untersuchungsgefangene wurde von der JVA für Frauen in Vechta auf Anordnung des Amtsgerichts Braunschweig mit ihrem acht Wochen alten Baby am 29. Januar 2007 um 20 Uhr zur Untersuchungshaft aufgenommen. Beide wurden zunächst in der Krankenabteilung untergebracht. Eine Unterbringung im Mutter-Kind-Heim des geschlossenen Vollzuges, das für die Aufnahme von Kleinkin
dern geeignet und vorgesehen ist, kam nicht in Betracht, weil die Anstaltsleitung befürchtete, dort den Anforderungen des Gerichts nicht ausreichend entsprechen zu können. Gegen die Untersuchungsgefangene war Untersuchungshaft aufgrund von Verdunklungsgefahr angeordnet. Ihr Kontakt nach außen war zu überwachen bzw. zu unterbinden. Bei dem Mutter-Kind-Heim des geschlossenen Vollzuges handelt es sich aber um eine Abteilung für Strafgefangene, die die Möglichkeit zum Telefonieren und zu uneingeschränktem Briefverkehr haben. Zudem gibt es dort Gefangene mit Vollzugslockerungen.
Da eine den Anordnungen des Gerichts entsprechende Unterbringung in der Mutter-Kind-Abteilung nicht zu verwirklichen war, wurde das Kind mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen am 30. Januar 2007 an eine durch das Jugendamt vermittelte Pflegemutter herausgegeben.
Am 15. März 2007 wurde die Untersuchungsgefangene in die Abteilung Langenhagen der JVA Hannover verlegt. Mit ihrer Zustimmung und in Abstimmung mit dem Jugendamt wurde ihr Kind an ihre Eltern übergeben.
Nachdem in der Folgezeit das Landgericht Braunschweig in Absprache mit der JVA für Frauen einige Auflagen in Bezug auf die Verdunkelungsgefahr gelockert hatte, wurde sie am 28. Juni 2007 mit ihrem Kind in die Mutter-Kind-Abteilung der JVA für Frauen aufgenommen. Bei Überstellungen zu Terminen beim Gericht in Braunschweig wurde das Kind den Großeltern überlassen.
Zu 1: Die Frage ist in der geforderten Allgemeinheit nicht zu beantworten. Ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt oder nicht, kann nur im konkreten Einzelfall festgestellt werden.
Zu 2: In den Fällen, in denen Untersuchungshaft gegen eine Mutter mit Kleinkind angeordnet wird, ist sichergestellt, dass beide zunächst in der Aufnahmeabteilung der JVA für Frauen untergebracht werden. Über den weiteren Verbleib des Kindes in der Justizvollzugsanstalt wird im Rahmen des in der Vorbemerkung beschriebenen Verfahrens entschieden.
Zu 3: Der Entwurf für ein Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz regelt die gemeinsame Unterbringung von Müttern und Kindern in § 72 für den
Bereich der Strafhaft. § 162 des Entwurfes sieht für den Bereich der Untersuchungshaft vor, dass § 72 entsprechende Anwendung findet, soweit Zweck und Eigenart der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 36 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)
ESF-Mittel für niedersächsische Nichtkonvergenzgebiete brechen ein: Wie fängt Niedersachsen das auf?
Aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erhält Niedersachsen in der neuen Förderperiode 2007 bis 2013 insgesamt 447 Millionen Euro. 210 Millionen Euro sind dabei ausschließlich für das Konvergenzgebiet Lüneburg vorgesehen. Damit können für die übrigen Gebiete in Niedersachsen maximal 237 Millionen Euro verwendet werden. Rein rechnerisch standen diesen Regionen in der alten Förderperiode aber nach Darstellung des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums noch 390 Millionen Euro zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Mittel in den Nichtkonvergenzgebieten in der neuen Förderperiode um mehr als ein Drittel wegbrechen. Damit wird Niedersachsen in der Fläche künftig das Geld fehlen, um Programme und Angebote für Arbeit und Qualifizierung in der bisherigen Form aufrechtzuerhalten.
1. Für welche Programme hat die Landesregierung in der alten Förderperiode bisher wie viele ESF-Mittel eingesetzt - unterteilt nach den Gebieten a) ehemaliger Regierungsbezirk Lüneburg und b) Rest des Landes -, und wie viele Menschen nahmen jeweils an den Programmen teil?
2. Welche Programme und Angebote im Bereich Arbeit und Qualifizierung in den Nichtkonvergenzgebieten will die Landesregierung in den kommenden Jahren einstellen, um den Wegfall von 153 Millionen Euro, also weit mehr als einem Drittel der Gesamtmittel, in der neuen Förderperiode zu kompensieren?
3. Welche Ansätze und kostengünstigen Alternativen hat die Landesregierung bereits entwickelt, um einen Kahlschlag der Angebote im ESF-Bereich in den Nichtkonvergenzgebieten zu verhindern?
An ESF- und EFRE-Mitteln erhält Niedersachsen in der Förderperiode 2007 bis 2013 insgesamt 1,667 Milliarden Euro, knapp 500 Millionen Euro mehr als in der zurückliegenden Förderperiode.
Davon entfällt auf die Region Lüneburg mit knapp 800 Millionen Euro etwa die Hälfte der niedersächsischen EU-Mittel. Dies geht auf eine Besonderheit der EU-Förderung zurück. Die Region gilt aufgrund ihrer Strukturschwäche als „Konvergenzgebiet“ (Ziel 1) und erhält deshalb bis 2013 eine deutlich höhere Förderung als das übrige Landesgebiet. Die Regionen Hannover, Braunschweig und Weser-Ems werden wie das übrige Westdeutschland als Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB“ (Ziel 2) eingestuft und erhalten zusammen rund 867 Millionen Euro.
Diese 1,667 Milliarden Euro werden mit 1,22 Milliarden Euro aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gespeist zur Unterstützung von Unternehmen, wirtschaftsnaher Infrastruktur, Innovationsförderung im Hochtechnologiebereich und Tourismus. Aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erhält das Land rund 447 Millionen Euro für arbeitsmarktpolitische Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Förderung von Existenzgründern.
Bedauerlich bei dieser insgesamt positiven Entwicklung ist, dass in den Nicht-Konvergenzregionen die ESF-Mittel gegenüber der bisherigen Förderperiode um rund 40 % geringer ausfallen. Zurückzuführen ist dies darauf, dass die Bundesregierung für die Förderperiode 2007 bis 2013 einen Anteil von 50 v. H. der auf Westdeutschland entfallenden ESF-Mittel für sich beansprucht, obwohl der Bund schon in der Förderperiode 2000 bis 2006 seinen deutlich geringeren Anteil von rund 35 v. H. der ESF-Mittel nicht ausschöpfen wird und hohe Summen aus seinem Budget auf die Länder übertragen hat. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der ESF-Förderung nicht um Regionalprogramme handelt (wie beim EFRE), kann die Bundesregierung hier aufgrund des Mitgliedstaatsprinzips eine derartige Entscheidung treffen. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass der Mittelrückgang zumindest zum Teil dadurch kompensiert wird, dass auch in dieser Region ESF-Mittel des Bundes zum Einsatz kommen.
Zu 2: Die EU-Förderprogramme des Landes Niedersachsen (EFRE und ESF) decken insgesamt ein Spektrum ab, welches von der Unternehmens
förderung über die Innovationsförderung im Hochtechnologiebereich bis hin zur Qualifizierung von Beschäftigten, der Förderung Jugendlicher und der Unterstützung von Langzeitarbeitslosen reicht. Innerhalb dieser einzelnen Förderbereiche werden die EU-Mittel gezielt zur Finanzierung der jeweiligen zentralen Programme und Projekte eingesetzt. Das Land hält damit ein breites Angebot vor, welches sich innerhalb der jeweiligen Themenfelder gleichzeitig auf das Wesentliche konzentriert. Darüber hinaus bringt jede neue Förderperiode ohnehin eine gewisse Notwendigkeit zur Veränderung der Förderprogramme aufgrund der sich verändernden EU-rechtlichen Rahmenbedingungen mit sich.
Einige Programme der Förderperiode 2000 bis 2006 werden künftig nicht mehr fortgesetzt bzw. nicht mehr aus dem ESF gefördert.