Protocol of the Session on October 19, 2007

Richter Amtsgerichte OLG-Bezirk Celle 1,21

Richter OLG Oldenburg 1,20

Richter Landgerichte OLG-BezirkOldenburg 1,14

Richter Amtsgerichte OLG-Bezirk Oldenburg 1,21

Richter ordentliche Gerichtsbarkeit insgesamt 1,20

Infolge des Inkrafttretens gesetzlicher Änderungen sowie der Einführung maschineller Verfahrensbearbeitungen entsprechen die den Personalbedarfsberechnungen zugrunde gelegten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten allerdings nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen. Die Justizministerkonferenz hat daher auf Empfehlung der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung bereits im letzten Jahr beschlossen, einen wesentlichen Teil der Bewertungsgrundlagen sowohl für den Richter- als auch den nichtrichterlichen Dienst durch eine Nacherhebung zu aktualisieren. Diese wird derzeit - auch in Niedersachsen - durchgeführt; Ergebnisse sollen in der zweiten Jahreshälfte 2008 vorliegen. Erst mit den dabei festgestellten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten kann die Belastung der Gerichte zutreffend beurteilt werden.

Zu 3: Die Landesregierung wird die Belastungsentwicklung genau beobachten. Sie wird in Abhängigkeit von den Ergebnissen der oben beschriebenen PEBB§Y-Nacherhebung und den daraus resultierenden Personalbedarfsberechnungen gegebenenfalls erforderliche Prioritäten setzen, wobei jedoch die weitere Konsolidierung des Landeshaushalts nicht außer Acht gelassen werden darf. Die konkrete Stellen- und Personalverteilung auf die einzelnen Land- und Amtsgerichte obliegt im Übrigen den Oberlandesgerichten als personalbewirtschaftende Mittelbehörden.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 32 des Abg. Heiner Bartling (SPD)

Sind auch in Niedersachsen bereits Trojaner im Einsatz?

Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 8. Oktober 2007 von Quellen-Telekommunikationsüberwachungen („Quellen-TKÜs“) , bei denen mittels sogenann

ter Spähprogramme (Trojaner) bei verschlüsselten Internettelefonaten Gespräche noch vor der Verschlüsselung, also an der Quelle auf dem privaten Computer des Telefonierenden, angezapft und abgehört werden können. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Anfrage einer FDP-Bundestagsabgeordneten hervorgeht, setzt der Zollfahndungsdienst derzeit in zwei Fällen das Fahndungsinstrument der Onlinedurchsuchung ein, um verschlüsselte Internettelefonate zu überwachen.

Gleichzeitig bestätigte auch das Bayerische Landeskriminalamt, dass es seit diesem Sommer in mehreren Fällen auf Computern Verdächtiger Programme installiert habe, um solche Internetgespräche abzuhören.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die sogenannten Quellen-TKÜs bereits aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen rechtlich abgesichert durchgeführt werden können - wenn ja, aufgrund welcher Vorschriften, wenn nein, warum nicht?

2. Wie werden diese Spähprogramme installiert - ist dazu das physische Eindringen in die Wohnung des Verdächtigen erforderlich, oder erfolgt die Installation ausschließlich per Internetverbindung?

3. Werden bzw. wurden in Niedersachsen derartige Quellen-TKÜs unter Beteiligung bzw. mit Wissen niedersächsischer Behörden durchgeführt? Wenn ja, um welche Fälle handelt es sich?

Besonders im Bereich der überörtlich tätigen und alle technischen Möglichkeiten nutzenden, oftmals bandenmäßig organisierten Straftäter hat sich die Telefonüberwachung als unverzichtbares Instrument zur Verbrechensaufklärung erwiesen und ist insoweit wesentliches Element für den Erhalt der Inneren Sicherheit.

Der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation beim Tatverdächtigten und dessen Kontaktpersonen kommt insbesondere bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus und der Organisierten Kriminalität (OK) nach wie vor überragende Bedeutung zu. So sind in 43 von insgesamt 67 der im Jahre 2006 von den Strafverfolgungsbehörden in Niedersachsen geführten OKErmittlungskomplexen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen angeordnet und vollzogen worden, was einem Anteil von etwa 64 % entspricht. Ursächlich dafür ist zuvorderst die rasante Entwicklung im Bereich der Telekommunikationstechnologie, beispielsweise durch die nach wie vor

stetig zunehmende Anzahl und Verbreitung von Mobiltelefonen sowie die vermehrte Nutzung von DSL-Anschlüssen und des Internets.

Gerade das Internet eröffnet neue Kommunikationsmöglichkeiten, die bisherige Methoden der Überwachung weitgehend wirkungslos machen. So ist es jedem Nutzer heute sehr einfach möglich, unter Nutzung frei zugänglicher Software eine verschlüsselte Kommunikation zu führen, die von den Sicherheitsbehörden nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten entschlüsselt und damit lesbar gemacht werden kann.

Mit dem Verlust herkömmlicher Überwachungsmöglichkeiten gehen zwangsläufig Informationsdefizite der Sicherheitsbehörden einher, die im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten dringend durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden müssen.

Um eine Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation auch in Fällen wie dem geschilderten zu gewährleisten, kann eine Ausleitung der über Internet geführten Telefonate an die Strafverfolgungsbehörden vor deren Verschlüsselung oder nach deren Entschlüsselung ermöglicht werden, ohne dass es dazu einer Mitwirkung des Netzbetreibers oder Dienstanbieters bedarf. Ein Zugriff auf sonstige Dateninhalte des Rechners des Betroffenen erfolgt - anders als bei der sogenannten Onlinedurchsuchung - bei der QuellenTKÜ nicht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Sogenannte Quellen-TKÜs, bei denen Internettelekommunikation mit verfolgt werden kann, können auf der Grundlage der geltenden Vorschriften über die Überwachung der Telekommunikation durchgeführt werden. Ermächtigungsgrundlage im Rahmen der Strafverfolgung sind die bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 100 a und 100 b StPO. Der Einsatz dieser speziellen Technik ist auf Verfahren wegen einer Katalogtat im Sinne von § 100 a StPO, also eine schwere Straftat, beschränkt. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung.

Die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH vom 31. Januar 2007 (StB 18/06) zur sogenannten Onlinedurchsuchung steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Quellen-TKÜ nicht um eine Überwachung oder ein Ausspähen der Festplatte des Computers handelt. Die bei der Quellen-TKÜ

zum Einsatz kommende Technik bewirkt ausschließlich, dass die aktuell geführte Telekommunikation des Betroffenen ausgeleitet wird, damit das Gespräch entsprechend der richterlichen Anordnung von den Strafverfolgungsbehörden aufgezeichnet werden kann.

Auch die präventive Telekommunikationsüberwachung nach § 33 a Nds. SOG kann in Form einer Quellen-TKÜ ausgeführt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Auch hier ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich.

Für den Verfassungsschutz gelten die Vorschriften des Artikel-10-Gesetzes i. V. m. dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Artikel-10Gesetzes.

Zu 2 und 3: Die Landespolizei Niedersachsen hat sogenannte Quellen-TKÜs in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf richterliche Anordnung durchgeführt. Darüber hinausgehende Informationen, insbesondere zu den konkreten Anwendungsfällen und dem taktischen Vorgehen der Sicherheitsbehörden zur Durchführung solcher Maßnahmen, entziehen sich jedoch einer öffentlichen Erörterung im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage. Das Bekanntwerden von operativen Möglichkeiten, Praktiken und genutzten Techniken der Sicherheitsbehörden kann laufende und künftige Ermittlungen gefährden, weil operative Möglichkeiten und Einsatzbedingungen durch die öffentliche Diskussion für weitere Ermittlungen „verbraucht“ würden und nicht mehr eingesetzt werden könnten.

Anlage 31

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 33 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Arrestantritte für Jugendliche liegen in „weiter Ferne“ - Ist Niedersachsen zu zeitnaher Reaktion nicht fähig?

Die Forderung nach einer schnellen Sanktion nach einem strafrechtlichen Verstoß wird von Juristen, Kriminologen und nicht zuletzt Parteien erhoben. Es gilt als erwiesen, dass eine deutlich verspätete Sanktion nach einer rechtlichen Verfehlung vor allen Dingen bei jungen Menschen kaum noch einen erzieherischen Effekt hat. Umso wichtiger ist daher eine zeitnahe Reaktion. Eine entsprechende Ausstattung und ein entsprechendes Handeln hat die Partei

Christlich Demokratische Union (CDU) sowohl im Landtagswahlkampf für die 15. Wahlperiode versprochen als auch nunmehr wieder in ihrem Wahlprogramm. Daher verwundert die Darstellung eines Jugendrichters auf der Jahrestagung der Deutschen Jugendhilfe und Jugendgerichtshilfe in Hannover am 27. September 2007. Danach dauere die Zeit bis zum konkreten Arrestantritt für einen Jugendlichen in Niedersachsen über sechs Monate. Dies ist nach Ansicht von juristischen Beobachtern umso erstaunlicher, als die amtierende Justizministerin neben der geltenden Möglichkeit zur Verhängung von Arrest im Jugendgerichtsgesetz weitere Arrestmöglichkeiten (Warnschussarrest) schaffen will.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie lange müssen Jugendliche und Heranwachsende in Niedersachsen im Durchschnitt nach der Entscheidung des Jugendrichters bis zum Arrestantritt in Niedersachsen warten?

2. Hat sich die durchschnittliche Wartedauer bis zum Arrestantritt in der Zeit ab 2003 im Vergleich zur davor liegenden Legislatur verlängert, ist sie gleich geblieben, oder hat sie sich verkürzt?

3. Welche Maßnahmen hat die amtierende Regierung durchgeführt bzw. eingeleitet, um die Dauer vom Urteil bis zur Vollziehung des Arrests zu verkürzen?

Jugendarrest ist eines von vielen verschiedenen Instrumenten des Jugendstrafrechts, mit denen die Jugendgerichte erreichen sollen, dass die Angeklagten zukünftig keine Straftaten mehr begehen. Hierbei kommt es besonders darauf an, in jedem Einzelfall das richtige Mittel zur Einwirkung zu wählen. Sachlich sind drei Arten des Jugendarrestes zu unterscheiden, nämlich Dauerarrest mit einer Länge bis zu vier Wochen, Kurzarrest von höchstens vier Tagen sowie Freizeitarrest an höchstens zwei Wochenenden. Nach den Vorstellungen der Landesregierung sollte es außerdem zukünftig auch möglich sein, bei Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden, einen sogenannten Warnschussarrest zu verhängen.

Gerade in Jugendstrafsachen ist neben der Wahl der richtigen Sanktion von zentraler Bedeutung, dass diese „auf dem Fuße“, also zeitnah zur Tat, folgt. Die Landesregierung arbeitet stetig an dem Ziel, die Effizienz der Jugendstrafverfahren zu verbessern und die Zeitdauern weiter abzukürzen. So ist in diesem Sommer landesweit das Vorrangige Jugendverfahren eingeführt worden, das bei Intensivtätern eine Beschleunigung der Verfahren bewirken soll. Durch eine besonders enge Zusammenarbeit der beteiligten Behörden sollen

nicht mehr als sechs Wochen von der ersten Beschuldigtenvernehmung bis zur Hauptverhandlung vergehen. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass das Vorrangige Jugendverfahren sein Ziel auch tatsächlich erreicht. So wurden beispielsweise die beiden Heranwachsenden, die am 1. September 2007 einen Obdachlosen misshandelten, bereits am 10. September 2007 angeklagt und am 1. Oktober 2007 verurteilt. Es bestehen aber auch in Fällen, die nicht als Vorrangige Jugendverfahren geführt werden, grundsätzlich die gesetzlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen, einen rechtskräftig verhängten Jugendarrest schnell, manchmal noch ab dem Tag der Hauptverhandlung, zu vollstrecken. Hiervon machen Jugendgerichte in den Fällen, in denen dies erforderlich scheint, auch Gebrauch.

Dabei ist klar, dass der Arrest nur dann zeitnah vollstreckt werden kann, wenn die entsprechenden Arrestplätze zur Verfügung stehen. In Niedersachsen gibt es insoweit keinen Mangel an Ressourcen. Dauer- und Kurzarrest werden in landesweit jetzt fünf Jugendarrestanstalten, Freizeitarreste in dafür vorgesehenen Arresträumen in vielen Amtsgerichten vollstreckt. Dabei verstreichen tatsächlich nur in wenigen Fällen Zeiträume von sechs Monaten oder mehr zwischen der Rechtskraft der Entscheidung bis zum Antritt des Arrestes. Aber auch wenn die Kapazitäten an Arresträumen und dem für die Vollstreckung zuständigen Personal bereits zufriedenstellend sind, ist die Landesregierung bemüht, zukünftig eine noch zeitnähere und damit effektivere Vollstreckung des Jugendarrestes zu gewährleisten. Deshalb wurden erst kürzlich 14 Arrestplätze in der Jugendarrestanstalt in Peine geschaffen. Ab November 2007 können darüber hinaus auch im Amtsgericht Braunschweig in sieben Arresträumen Kurz- und Freizeitarreste vollstreckt werden, nachdem die hierfür erforderlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein werden. Außerdem steht - wie noch zu 3. weiter ausgeführt wird - eine Arbeitsgruppe des Justizministeriums im Dialog mit den Vollzugsleiterinnen und -leitern vor Ort, um weiteres Verbesserungspotenzial erkennen und nutzen zu können.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Kriminologische Dienst des niedersächsischen Justizvollzuges hat für das Jahr 2004 Daten der Jugendarrestanstalten von der Tat bis zum Abschluss der Vollstreckung ausgewertet, um die Verfahrensabläufe zu analysieren und zu optimie

ren. Zwischen Rechtskraft der richterlichen Entscheidung und dem Arrestantritt lagen danach in den vier Jugendarrestanstalten des Landes durchschnittlich 13,7 Wochen oder 3,2 Monate.

In besonders eilbedürftigen Fällen, z. B. in den Fällen des Vorrangigen Jugendverfahrens, war und ist es aufgrund besonderer Absprachen aller Beteiligten jedoch auch möglich, den Arrest direkt im Anschluss an die Verhandlung zu vollstrecken.

Für den Bereich der Vollstreckung von Kurzarrest bis zu zwei Tagen Dauer und Freizeitarrest in Arresträumen der Amtsgerichte sind in diesem Jahr statistische Daten für das Jahr 2006 ausgewertet worden. Danach ergibt sich ein uneinheitliches Bild. Die Behauptung, die Dauer bis zum Arrestantritt betrage regelmäßig mehr als sechs Monate, ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass es Unterschiede in der Dauer zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Arrestantritt je nach Standort gibt, und an der überwiegenden Zahl der Amtsgerichte, an denen vollstreckt wird, die Dauer bis zum Arrestantritt zwischen knapp einem Monat und deutlich unter sechs Monaten beträgt. An einigen Standorten wird der Zeitraum von sechs Monaten erreicht, an wenigen Standorten überschritten. Nach den Ergebnissen der Erhebung liegt die mittlere Dauer zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Arrestantritt bei allen Kurz- und Freizeitarresten in Arresträumen der Amtsgerichte bei ca. vier Monaten.

Zu 2: Daten für einen solchen Vergleich liegen nicht vor. Aus Berichten der Jugendarrestanstalten ist jedoch bekannt, dass es Mitte der 90er-Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung oft sechs bis sieben Monate dauerte, bis ein Arrest vollstreckt werden konnte. Durch die Einrichtung zusätzlicher Arrestplätze und durch eine Optimierung der Ladungspraxis ist es gelungen, diesen Zeitraum kontinuierlich zu verkürzen. Das zeigt auch die Auslastungsquote der Jugendarrestanstalten, die im Vergleich der letzten zehn Jahre seit 2003 deutlich gesteigert werden konnte (von durchschnittlich 72,2 % auf durchschnittlich 95,1 %).