Protocol of the Session on June 7, 2007

- der Einsatz in naturschutzrelevanten Bereichen,

- der Einsatz bei Sport- und sonstigen Großveranstaltungen und

- die Eigenschaft der Polizeipferde als Sympathieträger im Pferdeland Niedersachsen.

Gerade in großräumigen Einsätzen wie z. B. bei Castortransporten oder aktuell in Heiligendamm ist der Nutzen der Reiterstaffeln offensichtlich. In einem weitläufigen und zum Teil schwer zu überwachenden Einsatzraum, der aufgrund der Geländeeigenschaften oder der Wetterlage selbst mit geländegängigen Fahrzeugen nicht mehr befahren werden kann, ist das Pferd ein wirkungsvolles Einsatzmittel. Der Reiter kann neben Sicherungsund Überwachungsaufgaben gezielt zu einzelnen

Konfliktpunkten vordringen und aufgrund der Übersicht beim Führen der Einsatzkräfte unterstützend tätig sein. Darüber hinaus ist das Einsatzmittel Pferd in dieser Situation hervorragend für die erforderliche Raumsicherung geeignet.

Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sind derartige Einsatzlagen mit anderen Einsatzmitteln nur mit einem unangemessenen zusätzlichen Aufwand zu bewältigen.

Auch bei Sport- und sonstigen Großveranstaltungen mit einem besonderen Gefährdungspotenzial erhöhen die Reiterstaffeln die Flexibilität der polizeitaktischen Handlungsvarianten und tragen zur Ressourcenschonung im Personalbereich bei.

Gerade der deutliche Anstieg der Einsatzzahlen bei Fußballeinsätzen wie auch bei Demonstrationseinsätzen lässt eine Reduzierung der Reiterstaffeln nicht zu.

Ferner hat sich der Einsatz der Reiterstaffeln im Naturschutzpark Lüneburger Heide wie auch im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer/Cuxhaven bewährt. Gerade in diesen naturschutzrelevanten Bereichen kann mit dem Einsatz der Polizeipferde der polizeiliche Auftrag hervorragend wahrgenommen werden.

Die Reiterstaffeln sind aber auch im täglichen Streifendienst zur Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung eigenständig und unterstützend tätig. Sie flankieren den polizeilichen Einzeldienst und nehmen im Rahmen der Reiterstreife alle polizeirelevanten Tätigkeiten bis hin zur Festnahme von Straftätern wahr. Dabei bearbeiten sie die Vorgänge eigenständig und abschließend, ohne dass Personal aus anderen Dienstzweigen unterstützend tätig werden muss.

Die Landesregierung hält daher entgegen dem Vorschlag des Landesrechnungshofs an den Reiterstaffeln in Braunschweig und Hannover fest.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach unseren Erkenntnissen hat das Land Berlin die Polizeipferde an die Bundespolizei abgegeben. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2001 beschlossen, die im Bereich der damaligen Polizeipräsidien angesiedelten Reiterstaffeln aufzulösen. Dieser Prozess wurde 2003 abgeschlossen. Im Jahr 2005 hat Nordrhein-Westfalen damit begonnen, in der Landeshauptstadt Düssel

dorf und in Dortmund wieder je eine Reiterstaffel aufzubauen. Dies macht deutlich, dass man in Nordrhein-Westfalen auf den Einsatzwert der Reiterstaffel, wie in den Vorbemerkungen dargestellt, offensichtlich nicht verzichten kann und möchte. Dabei gestaltet sich der Wiederaufbau einer Reiterstaffel schwierig; denn es fehlen einsatzerfahrene Pferde wie auch Reiter. Neben der Bereitstellung von Liegenschaften und Logistik müssen insbesondere die polizeispezifischen, einsatztaktischen Fähigkeiten in einem mehrjährigen Prozess mühselig wieder erlernt und antrainiert werden. Die Reiterstaffeln des Landes Nordrhein-Westfalen pflegen dazu einen intensiven Erfahrungsaustausch mit Niedersachsen, deren Reiterstaffeln in puncto Einsatzkonzeption und Einsatzerfahrung durchaus als führend im Bundesgebiet betrachtet werden können. Darüber hinaus zeigt der regelmäßige Erfahrungsaustausch auf fachlicher Ebene mit anderen Bundesländern, die Reiterstaffeln vorhalten, dass auch dort dem Einsatzwert der Pferde weiterhin eine besondere Bedeutung zuerkannt wird. Dies findet nicht zuletzt darin Ausdruck, dass das Land Bremen die niedersächsischen Reiterstaffeln immer wieder zu Fußballeinsätzen anfordert. Darüber hinaus sind aktuell beim Einsatz in Heiligendamm die Reiterstaffeln verschiedener Bundesländer zusammengezogen worden.

Zu 2: Für einen (planbaren) Einsatz „Fußball“ in Wolfsburg beträgt die Fahrzeit für die Reiterstaffel Hannover ca. 1,5 Stunden, für die Reiterstaffel Braunschweig ca. 45 Minuten. Dabei sind gleiche Auf- und Abrüstzeiten von ca. 30 Minuten vor Fahrtantritt bzw. nach Ankunft zuzurechnen. Diese Betrachtung allein wird jedoch der Sachlage nicht gerecht. Die Reiterstaffel in Braunschweig bestreitet Einsätze vornehmlich im östlichen Landesteil, insbesondere in der Lüneburger Heide, dem Naturpark Südheide und im Harzer Raum. Dabei wirkt sich die relativ verkehrsgünstige Anbindung in Braunschweig mit der Nähe zur BAB A 2 und auch zu den Stadtautobahnen in alle möglichen Fahrtrichtungen zeitmindernd aus. Darüber hinaus ist die Reiterstaffel Braunschweig wie auch die Reiterstaffel Hannover in vielen Einsatzlagen, wie sie in den Vorbemerkungen dargestellt sind, eingesetzt.

Zu 3: Der Landesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht zur Haushalts- und Wirtschaftsführung ermittelt, dass die Reiterstaffel Braunschweig im Jahr 2005 insgesamt 1,2 Millionen Euro Kosten verursachte. Für Einsätze aus besonderen Anlässen, wie sie in der Vorbemerkung dargestellt sind,

wurden 4 372 Arbeitsstunden aufgewendet. Unterstellt man bei der Wirksamkeit dieser Einsätze einen Effekt von sieben Polizeivollbeamtinnen und -beamten pro eingesetztem Polizeipferd, entspräche dies 30 604 Einsatzstunden nicht berittener Einsätzkräfte. Auf der Grundlage der im Haushaltsplan 2007 für das Produkt „Einsätze aus besonderem Anlass“ angesetzten Zielkosten von rund 55 Euro pro Stunde ergäbe sich hierfür ein finanzieller Aufwand von 1 683 220 Euro. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nur um einen theoretischen Wert handelt, der den Besonderheiten der Reiterstaffeln im Hinblick auf ihren hohen Einsatzwert bei bestimmten Einsatzlagen nicht angemessen Rechnung trägt.

Ein polizeiliches Einsatzmittel bemisst sich nicht nur nach kaufmännischen Aspekten, sondern der taktische Einsatzwert ist dann besonders zu bewerten, wenn ein vergleichbares Mittel nur unzureichend ist oder gar nicht zur Verfügung steht. Die Dienstpferde der Polizei sind unter dieser Betrachtung mit ihrer besonderen Wirkung und dem Einsatzspektrum, das sie abdecken, ein wertvolles und nicht zu ersetzendes Einsatzmittel.

Anlage 2

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 4 des Abg. Hans-Jürgen Klein (GRÜNE)

Neubewertung des Mais MON 810: Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung daraus für die niedersächsischen Standorte von MON 810?

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfasste mit Datum vom 27. April 2007 einen Bescheid an die Firma Monsanto. Darin untersagt das BVL Monsanto so lange das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 zum Zweck des kommerziellen Anbaus, bis „der Genehmigungsinhaber dem BVL einen Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen“ (vgl. Bescheid des BVL vom 27. April 2007 an Mon- santo Europe S. A., S. 1) des Saatguts des Mais MON 810 vorlegt. Das BVL gibt im Folgenden neun verschiedene Prüfpunkte an, die dieser Beobachtungsplan berücksichtigen muss. Darunter ist die Frage nach dem Verbleib des in der Maispflanze während der gesamten Wachstumsphase produzierten Insektengiftes des Bacillus turingiensis im Boden der Anbauflächen sowie seinen Auswirkungen auf Bodenorganismen und Bodenfunktionen. Außerdem geht es um die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen, d. h. auf Lebewesen außer dem

Maiszünsler, der gezielt getötet werden soll, und zwar auf den Anbauflächen und in betroffenen Lebensräumen in der Umgebung der Anbauflächen sowie die Auswirkungen auf Nahrungsnetze.

In der Begründung des Bescheids bezieht sich das BVL auf die gesetzliche Möglichkeit, die Genehmigung einer gentechnisch veränderten Pflanze ruhen zu lassen, „wenn nach Erteilung einer Genehmigung des Inverkehrbringers aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die Auswirkungen auf die Risikobewertung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen... ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der gentechnisch veränderte Organismus eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt“ (vgl. Bescheid vom 27. April 2007, S. 2).

In der weiteren Begründung nennt das BVL Studien, die in den Jahren 2000 bis 2005 erschienen sind und deren Ergebnisse „... berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass der Anbau von MON 810 eine Gefahr für die Umwelt darstellt“ (vgl. Bescheid vom 27. April 2007, S. 4).

Zu den vom BVL in der Begründung angeführten Ergebnissen dieser Studien zählen:

1. Über die Mais-MON-810-Pflanze gelangt das Insektengift in höhere Nahrungskettenglieder, d. h. Organismen, die gar nicht Ziel der Insektengift-Attacke des Mais MON 810 sind, werden aufgrund ihres Fressverhaltens betroffen. Es wurde ein negativer Einfluss auf Überleben, Entwicklungszeit, Lebensdauer und Vermehrung räuberischer Insekten (wie z. B. Spinnen oder Wespen) festgestellt. Auch Schmetterlinge sind negativ betroffen. Für andere Insektengruppen fehlen wissenschaftliche Untersuchungen (vgl. Bescheid vom 27. April 2007, S. 2 ff).

2. Es herrscht wissenschaftliche Unklarheit über die Verweildauer des über Wurzelausscheidungen und Zersetzung der Maispflanzen MON 810 in den Boden gelangten Insektengifts Bacillus turingiensis (vgl. Be- scheid vom 27. April 2007, S. 3 ff).

In mehreren Bundesländern sind Klagen von Imkern auf Schutz vor gentechnisch verändertem Mais anhängig. Auf eine Imkerklage hin verpflichtete das Augsburger Verwaltungsgericht Anfang Mai dieses Jahres mit einem Eilentscheid den Freistaat Bayern, Honig vor Pollen von genmanipuliertem Mais MON 810 zu schützen. In der Nähe des klagenden Imkers sollte auf einem staatlichen Versuchsgut der umstrittene Mais angebaut werden.

Das Gericht sah erhebliche Defizite bei der Zulassung und in der Sicherheit des genmanipulierten Maises. Es stellte auch fest, dass Imker

und Verbraucher das Recht auf Honig ohne das Gen-Konstrukt haben, und stufte Honig mit Pollen von MON 810 als unverkäuflich ein. Aus diesem Grund soll der bereits ausgesäte Mais umgepflügt oder aber der Pollen in der Blüte unschädlich gemacht werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die in dem BVL-Bescheid beschriebenen Sicherheitsbedenken bezüglich des Anbaus von MON 810 auch bei der diesjährigen Aussaat in Niedersachsen berücksichtigt und die dort genannten Auflagen erfüllt werden?

2. Seit wann war dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gefährlichkeit des Anbaus von MON 810 für die Umwelt bekannt, wie sie dem Inhalt des an Monsanto Europe S. A. ergangenen Bescheids des BVL entnommen werden kann?

3. Welche Auswirkungen wird der Inhalt des Augsburger Verwaltungsgerichtsurteils bezüglich der Pollen des Mais MON 810 in Verbindung mit Bienenprodukten auf den Anbau von MON 810 auf den verbliebenen acht Standorten in Niedersachsen in diesem Jahr haben?

Vorbemerkungen:

Vorab ein Zitat aus der Presseinformation zum Entscheid des BVL (Bundesamt für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit):

„Die Abgabe gentechnisch veränderten Saatgutes an Landwirte (Inver- kehrbringen) ist in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten einheitlich geregelt und bedarf einer Genehmigung. Wird kein zentralisiertes Verfahren durch die EU-Kommission beschritten, so erteilen nationale Behörden die EU-weit gültige Genehmigung. Für MON 810 hatte die nationale französische Behörde 1998 die Zulassung ausgesprochen. Der EUMinisterrat beschloss im Juni 1999, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in der EU durch Beobachtungsprogramme zu begleiten ist. In der Folge wurden Monitoringprogramme für neue Genehmigungen im Oktober 2003 obligatorisch. Gleichzeitig sahen die Änderungen vor, dass bestehende Genehmigungen ohne Monitoring bis zum 17. Oktober 2006 begrenzt werden. Im Zusammenspiel mit neueren EU-Regelungen

wurde diese Verpflichtung zum Monitoring für Altgenehmigungen hinausgeschoben. Mit dem nun vom BVL an die Firma Monsanto ergangenen Bescheid wird das Unternehmen verpflichtet, ein der aktuellen Rechtslage entsprechendes Monitoring vorzunehmen.“

Die Firma Monsanto als Zulassungsinhaber hat inzwischen bei der EFSA (European Food Safety Autority) als zuständiger Behörde eine Verlängerung der Zulassung von MON 810 beantragt (Un- terlagen wurden am 18. April bzw. 4. Mai 2007 eingereicht) und ein Monitoringprogramm vorgelegt. Derzeit gibt es Gespräche zwischen der betroffenen Firma und dem BVL, ob das der EFSA vorgelegte Monitoringprogramm den Anforderungen des BVL entspricht. Gegen den Bescheid des BVL hat Monsanto am 25. Mai 2007 Klage eingereicht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ziel des Bescheides des BVL ist es, die weitere Saatgutvermarktung von dem Beibringen eines Monitoringplanes abhängig zu machen und damit die notwendige Überwachung der Umweltauswirkung von MON 810 sicherzustellen. Das BVL sieht aufgrund der „Neubewertung wissenschaftlicher Erkenntnisse“ selbst keinen Grund, weitere Maßnahmen auf den bereits erfolgten Anbau auszudehnen. Da das BVL die national zuständige Behörde für diesen Bereich ist, würde es dem BVL obliegen, weitergehende Maßnahmen zu treffen. Aus fachlicher Sicht sieht die Landesregierung hierzu keine Veranlassung, zumal die EFSA bisher nicht zu einer vergleichbar kritischen Betrachtung von MON 810 wie das BVL gekommen ist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Bt-Toxin, das in MON 810 gebildet wird, in Bacillius thuringiensis enthalten ist, einem Bakterium, das im Boden natürlich vorkommt. Bacillus-thuringiensPräparate werden seit Jahrzehnten zur biologischen Schädlingsbekämpfung im konventionellen und in großem Maße gerade im biologischen Anbau eingesetzt, z. B. gegen den Maiszünsler, gegen den Kartoffelkäfer oder verschiedene Schadinsektenarten im Gemüseanbau. Eine Gefahr für die Umwelt wurde in den letzten Jahrzehnten hier bisher nicht beobachtet.

Die zuständigen Behörden in Niedersachsen werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Vollzug des Gentechnikgesetzes auf die Einhaltung der Rechtsgrundlagen und Genehmigungsvoraussetzungen achten.

Zu 2: Dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist die Einschätzung des BVL seit dem 2. Mai 2007 bekannt. Den vom BVL in der Begründung angeführten wissenschaftlichen Ergebnissen steht eine Vielzahl gegenteiliger wissenschaftlicher Ergebnisse gegenüber. Die Landesregierung betrachtet das „Ruhenlassen“ des kommerziellen Vertriebes für MON-810-Mais als Findungsprozess einer endgültigen Bewertung durch das BVL. Die Bewertung der Ergebnisse mit der Folge der Entscheidung für oder gegen eine weitere Zulassung obliegt am Ende der EFSA bzw. dem BVL.

Zu 3: Neben dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg ist in einer ähnlichen Sache ein entgegengesetztes Urteil ergangen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat den Antrag eines Imkers auf Ergreifen von Maßnahmen gegen den in unmittelbarer Nachbarschaft angebauten Mais MON 810 abgelehnt, da „nichts dafür spricht, dass die Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit seiner Imkereiprodukte durch den in unmittelbarer Nachbarschaft angebauten Mais MON 810 eingeschränkt sein könnte“ (Beschluss vom 8. Mai 2007, Akten- zeichen 4 L 86/07). Als Begründung gibt das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder an, dass Honig oder in anderen Imkereiprodukten enthaltene Maispollen keine Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind, weil sie nicht in der Lage seien, sich zu vermehren oder gentechnisches Material zu übertragen:

„Pollen können zwar als Organismen im biologischen Sinne bezeichnet werden, gentechnisch betrachtet sind sie es aber nicht. Als die die Geschlechtszellen bildenden Gametophyten der Pflanze sind sie an der Fortpflanzung nur in der Weise beteiligt, dass sie im Zusammenwirken mit der eigentlichen Pflanze, den Sporophyten, die Vermehrung ermöglichen. Ihre Fähigkeit, genetisches Material zu übertragen, endet spätestens nach 24 Stunden. Ist es demnach ausgeschlossen, dass es sich bei dem Honig des Antragstellers um ein Le

bensmittel im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) 1829/2003 handelt, das gentechnisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht, ist es auch ausgeschlossen, dass dieser Honig Kennzeichnungs-, Zulassungs- oder Überwachungsanforderungen nach dem Gentechnikrecht unterliegt.“

Das Verwaltungsgericht Augsburg kommt in der Interpretation der Definition „Organismus“ zu einem anderen Schluss:

„Da über den im Honig befindlichen GVO-Pollen die transgenen DNA-Sequenzen in den Honig transportiert (übertragen) werden, ist auch der im Honig befindliche/eingeschlossene GVO-Pollen ein Organismus, ein genetisch veränderter Organismus“.