Der Vorstand der Niedersächsischen Landesmuseen Oldenburg leitet aus der Kündigung vom 8. Februar 2007 keinerlei Rechte mehr her und wird die Leitern des Schlossgartens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Die Leiterin des Schlossgartens wird die beim Arbeitsgericht Oldenburg eingereichte Klage zurückziehen. Die Leiterin des Schlossgartens verpflichtet sich, der Ausschreibung der Stelle entsprechend die Dienstwohnung nach Renovierung zu beziehen. Damit sind die Voraussetzungen für eine weitere gedeihliche Entwicklung des Schlossgartens gesichert.
Wie der Ausgabe Nr. 38/2006 von Rathaus & Recht zu entnehmen ist, hat die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 NGO bei der im Rahmen der Konstituierung des Rates vorgenommenen Neubesetzung von Stellen vielfach Verwunderung ausgelöst. Das ist besonders dann der Fall gewesen, wenn bei zwei zahlenmäßig etwa gleich starken Fraktionen oder Gruppen im Rat eine über die absolute Mehrheit verfügt und zwei Stellen zu besetzen oder für sie Vorschläge zu machen gewesen sind. In aller Regel ergibt für diesen Beispielsfall die Berechnung nach § 51 Abs. 2 NGO seit Wiedereinführung der Auszählung nach Hare-Niemeyer ein Besetzungs- oder Vorschlagsrecht für jede Fraktion oder Gruppe, sodass nach § 51 Abs. 3 NGO der mit der absoluten Mehrheit zunächst ein weiteres Recht zugeteilt wird. Dadurch geht die andere Fraktion oder Gruppe leer aus. Anders
als bei Auszählung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren hat in diesem Fall also allein eine Fraktion oder Gruppe das Recht, die Stellen zu besetzen oder Vorschläge zu unterbreiten.
Dieses Ergebnis verwundert, zumal es auch bei der erstmaligen Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens in der Zeit von 1977 bis 1996 eine solche Regelung über das sogenannte Vorausmandat für Fraktionen und Gruppen mit absoluter Mehrheit im Rat bei der Besetzung unbesoldeter Stellen gleicher Art nicht gegeben hat.
1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es sinnvoll wäre, die Anwendung des § 51 Abs. 3 NGO bei der Verteilung der Stellen und Vorschlagsrechte im Sinne des § 51 Abs. 6 NGO wieder aufzugeben? Wenn nein, warum nicht?
2. Zu welchem Zeitpunkt hält die Landesregierung eine diesbezügliche Überarbeitung der NGO für angezeigt?
3. Welchen weiteren Nachbesserungsbedarf sieht sie im Zusammenhang mit den von der CDU/FDP-Landtagsmehrheit beschlossenen jüngsten Veränderungen des Kommunalverfassungsrechts?
Mit dem Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110) hat der Niedersächsische Landtag in der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung und in dem Gesetz über die Region Hannover für das Sitzverteilungsverfahren in den kommunalen Ausschüssen den Wechsel vom d´Hondtschen Höchstzahlverfahren auf das Verfahren nach Hare-Niemeyer beschlossen. Dabei wurde für Sonderfälle ein sogenanntes modifiziertes Verfahren vorgesehen. Eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und Ratsherren angehören, soll auch im Ausschuss die Mehrheit haben. Dieses Ergebnis wird dadurch erreicht, dass die Fraktion oder Gruppe mit der absoluten Mehrheit der Ratsfrauen und Ratsherren nach der Verteilung nach ganzen Zahlen einen zusätzlichen Sitz erhält, wenn ihr nach dem Verteilungsverfahren, das für den Normalfall gilt, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze zusteht.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat das Verteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer einschließlich des modifizierten Verfahrens konsequent für alle Ausschussbildungen und sonstigen Sitzver
teilungen zur Anwendung gebracht, die sich nach dem Kommunalverfassungsrecht richten. Dazu gehören auch die Bildung von kommunalen Beiräten und die in der Anfrage genannte Besetzung von mehreren unbesoldeten Stellen gleicher Art. Nur die Vergabe der Ausschussvorsitze erfolgt weiterhin nach dem Verfahren nach d´Hondt, weil nur diese Berechnungsmethode neben der Verteilung auf die Fraktionen auch eine Reihenfolge des Zugriffs festlegt.
In der Rechtsprechung ist das Besetzungsverfahren sowohl nach Hare-Niemeyer als auch nach d´Hondt als rechtlich unbedenkliches Verteilungsverfahren anerkannt, obwohl es bei beiden Methoden zu Abweichungen vom mathematisch genauen Proporz kommen kann (vgl. Beschl. d. OVG Lüneburg vom 10. Oktober 2005, Az.: 10 ME 174/05). Abweichungen sind durch die Notwendigkeit bedingt, zu vergebende ganze Sitze Zahlenbruchteilen zuzuordnen. Das kann im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die die Mehrheitsverhältnisse im Rat nicht immer genau abbilden. Im Fall einer Besetzung von zwei unbesoldeten Stellen - von der Anzahl der zu besetzenden Stellen eher ein Ausnahmefall - wird deutlich, dass die möglichen Ergebnisse (1 : 1 oder 2 : 0) - ob mit oder ohne modifizierter Regelung - nicht alle denkbaren Situationen im Rat genau widerspiegeln können. Bei etwa gleich starken Fraktionen führt die Anwendung des modifizierten Verfahrens dazu, dass die Mehrheitsfraktion beide Besetzungsvorschläge erhält, bei einem Stärkeverhältnis von 7 : 3 im Rat würde das Benennungsrecht ohne das modifizierte Verfahren 1 : 1 aufgehen. Eine Lösung, die bei diesen Konstellationen allen Beteiligten gerecht wird, ist bei zwei zu besetzenden Stellen nicht möglich. Zur Lösung dieser Ausnahmesituationen bieten sich auf der Grundlage des geltenden Rechts zwei Wege an: Zum einen bleibt es der Mehrheitsfraktion unbenommen, der zweitstärksten Fraktion oder Gruppe einen Sitz „zur Verfügung zu stellen“, wenn sie beide Benennungsrechte erhält. Zum anderen kann der Rat einstimmig ein vom Gesetz abweichendes Verfahren beschließen, wenn das gesetzliche Ergebnis von den Beteiligten als im Einzelfall nicht akzeptabel angesehen wird.
Zu 1: Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, kann es bei der Besetzung unbesoldeter Stellen auch ohne Anwendung des modifizierten Verfahrens zu Ergebnissen kommen, die die Mehrheitsverhältnis
se im Rat nicht exakt widerspiegeln. Die Änderung der Berechnungsmethode ist deshalb nicht sinnvoll.
Zu 3: Ein Nachbesserungsbedarf wird im Zusammenhang mit den in der letzten Zeit beschlossenen Veränderungen des Kommunalverfassungsrechts nicht gesehen.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 26 der Abg. Jutta Rübke, Klaus-Peter Bachmann, Heiner Bartling, Sigrid Leuschner, Johanne Modder, Monika Wörmer-Zimmermann, Susanne Grote und Ingolf Viereck (SPD)
Als „Verhohnepipelung der Bürgerinnen und Bürger auf Kosten der Eigensicherung der beteiligten Polizeibeamten“ bezeichnen Polizeiexperten das Projekt Einmannstreife, das jetzt vom Göttinger Polizeipräsidenten und vom Leiter der Polizeiinspektion Hildesheim der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist. In Hildesheim solle die sichtbare Polizeipräsenz dadurch erhöht werden, dass im Rahmen eines zunächst einjährigen Pilotprojekts die Polizeibeamten nicht wie üblich zu zweit, sondern nur noch als Einzelstreife für die Bürgerinnen und Bürger auf Streife gehen. Dadurch kann mit halbiertem Personaleinsatz die volle Präsenz aufrechterhalten werden, was allerdings erhebliche Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Polizei und nicht zuletzt auch auf die Eigensicherung der beteiligten Beamtinnen und Beamten hat.
1. Wie begegnet sie dem Vorwurf, das Projekt Einmannstreife sei ein Vortäuschen von Polizeipräsenz, und in welchem Verhältnis stehen die Einmannstreifen zu den Kontaktbeamten?
2. Wie viele zusätzliche Polizeifahrzeuge (Funkstreifenwagen, Polizeimotorräder oder -motorroller sowie Fahrräder) stellt die Landesregierung für das Projekt Einmannstreife
b) landesweit für die beabsichtigten Einmannstreifenfahrten im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung?
3. In welchen weiteren Inspektionsbereichen werden derzeit sogenannte Einmannstreifen praktiziert, und welche Risiken insbesondere für
Seit Oktober 2006 ist durch die Polizeidirektion (PD) Göttingen im Einsatz- und Streifendienst (ESD) der Polizeiinspektion (PI) Hildesheim für eine Zeitdauer von einem Jahr das Pilotprojekt Einmannstreife eingerichtet worden.
Der Einsatz der Einmannstreife erfolgt durch die Leitstelle nur für Einsatzanlässe, die erfahrungsgemäß von Umfang und Schwierigkeit nicht den Einsatz einer Doppelstreife erfordern. Dadurch werden personelle Ressourcen des ESD zielgerichtet freigemacht und können bedarfsorientierter eingesetzt werden. Zusätzlich werden auch die Interventions- und Reaktionszeiten der Polizei deutlich verkürzt. Die PD Göttingen erhofft sich darüber hinaus mehr Informationen zur Aufklärung von Straftaten durch die direkte Ansprechbarkeit vor Ort.
Für das Projekt wurden zwei lebens- und berufserfahrene Beamte des ESD der PI Hildesheim auf freiwilliger Basis ausgewählt. Beide sind organisatorisch weiterhin dem ESD zugeordnet und nehmen auch dessen Aufgaben wahr. Der Einsatz einer Einmannstreife erfolgt im Rahmen der personellen und logistischen Möglichkeiten des ESD grundsätzlich von montags bis freitags sowie anlassbezogen auch am Wochenende in der Zeit von 7 bis 21 Uhr als Fuß-, Motorroller- oder PkwStreife, überwiegend jedoch zu Fuß. Den Beamten sind dazu zwei Betreuungsbereiche fest zugewiesen. Hierfür wurden Stadtteile ausgewählt, die aufgrund ihrer Gesamtstruktur (Einwohnerzahl, örtliche bzw. räumliche Geschlossenheit, Lage und historische Entwicklung, keine sozialkritischen Bereiche) geeignet erscheinen. Eine positive Resonanz aus der Bevölkerung und in der Kommunalpolitik ist bereits jetzt deutlich feststellbar.
Fälle einer besonderen Gefährdung für die eingesetzten Beamten sind nicht bekannt geworden. Vor dem Hintergrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind die eingesetzten Beamten bei Berücksichtigung der Eigensicherungsgrundsätze des Polizei-Leitfadens 371 „Eigensicherung“ keinem höheren Risiko ausgesetzt. Das belegen auch die jahrelangen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kontaktbereichsbeamtinnen und -beamten.
Grundlage für die Entscheidung für dieses Pilotprojekt waren die positiven Erfahrungen mit diesem Instrument im In- und Ausland. So hatte auch
die PD Hannover im Polizeikommissariat Langenhagen über ein Jahr die Einmannstreife erprobt und sie anschließend in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen.
Das ernsthafte Engagement der Polizei zur Erhöhung der subjektiven aber auch objektiven Sicherheit durch Einmannstreifen in geeigneten Bereichen und Zeiträumen als „Verhohnepipelung der Bürgerinnen und Bürger“ zu bezeichnen, wird entschieden zurückgewiesen. Polizeiliche Präsenz wird nicht vorgetäuscht, sondern findet tatsächlich statt.
Zu 1: Zu den wesentlichen Aufgaben der Kontaktbereichsbeamtinnen und -beamten (KOB) gehören die Kontaktaufnahme und -pflege mit der Bevölkerung, die Wahrnehmung von allgemeinen polizeilichen Auskunfts- und Beratungsfunktionen im Rahmen von Streifengängen und aufgabenbezogene Ermittlungstätigkeit sowie Mitwirkung bei der Verkehrserziehung, Schulwegsicherung und Kriminalprävention. Durch die Einmannstreifen werden daneben Maßnahmen zur Gefahrenermittlung und -abwehr, zur Kriminalitätsverhütung und -verfolgung sowie zur Verkehrsüberwachung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den festgelegten Bereichen wahrgenommen. Sie sind in diesen Bereichen präsent und zusätzlich ansprechbar. Die im Kontaktbereichsdienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten begrüßen das Projekt als sinnvolle Unterstützung bzw. Ergänzung ihrer Tätigkeit. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 2: Zusätzliche Führungs- und Einsatzmittel für das Projekt wurden der PI Hildesheim nicht zugewiesen. Die Einmannstreifen nutzen die Führungsund Einsatzmittel, die dem ESD zur Verfügung stehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 3: In anderen Polizeidirektionen gibt es derartige Projekte bzw. Verfügungen derzeit nicht. Dies schließt nicht aus, dass ausgewählte Einsätze bzw. Streifentätigkeit auch vereinzelt durch eine Einmannstreife abgearbeitet werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 27 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)
Umstellung der Lehramtsstudiengänge auf Bachelor und Master - Neue Belastungen für die niedersächsischen Universitäten?
Die Hochschulen haben durch die allgemeine Umstellung auf die gestuften Studiengänge einen erhöhten Aufwand zu bewältigen. Gleichzeitig sinken die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel, bedingt durch den Zukunftsvertrag, da dieser Mehrbelastungen wie steigende Energiekosten oder Lohnkosten nicht kompensiert.
Mit der Umstellung der Lehramtsstudiengänge auf Bachelor und Master werden nun zusätzlich die bisher im Geschäftsbereich des Kultusministeriums durchgeführten Prüfungen für das Erste Staatsexamen als Bachelor- und Masterprüfungen auf die Universitäten verlagert. Hierfür hat es bisher weder einen Personaltransfer noch einen finanziellen Ausgleich zugunsten der Hochschulen gegeben. Diese zusätzlichen Aufgaben der Universitäten sind in deren Budgets nicht berücksichtigt.
Die Universitäten haben hierzu gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur in einem Schreiben vom 29. Januar 2007 einen konkreten zusätzlichen Stellenbedarf angemeldet.