Allein schon aufgrund der Vorgabe, dass zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse eine östliche Umgehung von Celle im Vordringlichen Bedarf des Bedarfsplanes ausgewiesen ist, besteht keine Veranlassung, von diesem Planungsauftrag zugunsten einer Ertüchtigung vorhandener Verkehrswege abzuweichen.
Durch Gutachten ist eindeutig belegt, dass mit einer „Westumgehung“ Celles die verkehrlichen Ziele nicht erreicht werden können. Auch aus Gründen des Hochwasser- und Naturschutzes stellt die „Westumgehung“ keine Alternative dar.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2006 (7 MS 216/05) und in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 (7 KS 135/03) die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der B 3 von nördlich Ehlershausen bis südlich Celle (erster Bauabschnitt) zurückgewiesen und zugleich die Nichtzulassung der Revision tenoriert (das Urteil wird in schriftlicher Form voraus- sichtlich in einem Monat vorliegen). Damit sind die bisherigen Planungen zu einer Ortsumgehung (OU) im Osten Celles rechtlich bestätigt worden.
Im Zuge der Verlegung der B 3 von nördlich Ehlershausen bis nördlich Groß Hehlen verläuft ausschließlich der Abschnitt 2.2 der OU Celle (Mittel- teil) durch FFH-Gebiete. Es ergeben sich dort potenzielle Konflikte mit den FFH-Gebieten Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ und Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau“. Betroffen sind jeweils die Bereiche der Querung von Aller (auf ca. 600 m Länge) und Lachte (auf ca. 150 m Länge). Durch umfangreiche Optimierungen des Trassenverlaufs und zahlreiche Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes zu erwarten sind und somit das Projekt europarechtlich zulässig ist. Die abschließende Prüfung der FFH-Ver
Die Förderschwerpunkte des künftigen EU-Programms für EFRE (Landesprogramm) sind vom Kabinett am 19. Dezember 2006 beschlossen worden. Sie sind in die Strategie der Landesregierung eingebunden und sollen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung nachhaltig zu stärken. Es ist u. a. auch die Verbesserung der Infrastruktur vorgesehen. Dabei ist beabsichtigt, den Ausbau von Schienenwegen, Häfen und des bestehenden Straßenverkehrsnetzes zu fördern. Die Maßnahmebeschreibungen sind in die jeweiligen Programmplanungsdokumente EFRE für die Ziel1-Regionen in Niedersachsen bzw. die Ziel-2Regionen in Niedersachsen aufgenommen worden.
MW hat die Programmplanungsdokumente EFRE der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Verbindliche Aussagen über die Förderung einzelner Projekte können erst nach Genehmigung des Programms durch die Kommission erfolgen. Grundsätzlich ist beabsichtigt, die Entscheidung über die zu fördernden Projekte für das Landesprogramm im MW zu treffen. Dazu werden Förderkriterien festgelegt, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu gewährleisten.
Gemäß den Vorschriften der EU (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006) fällt die Durchführung der operationellen Programme der EU-Strukturförderung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Dabei werden (gemäß Artikel 17) die Ziele der Fonds im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der gemeinschaftlichen Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt verfolgt.
Bezogen auf die Regelung der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) , ist festzustellen, dass die Anforderungen des Artikel 17 der Verordnung 1083/2006 erfüllt werden, wenn eine Projektgenehmigung zu dem Ergebnis kommt, dass das Projekt mit den Bestimmungen der Artikel 6 (3) und (4) der FFHRichtlinie vereinbar ist.
Zu 1: Angaben zu den konkreten Verkehrsprojekten, die aus EFRE-Mitteln in Niedersachsen gefördert werden sollen, lassen sich aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens derzeit nicht machen. Dabei ist auch zu berück
sichtigen, dass der Bund im Verkehrsbereich (Ziel 1) über ein eigenes EFRE-Programm verfügt, dessen Projekte in die Planungen auf Landesebene integriert werden müssen, um die optimale Wirksamkeit der EU-Mittel zu erreichen. Die EUseitige Genehmigung des Bundesverkehrsprogramms ist jedoch bisher ebenfalls nicht abgeschlossen.
Zu 2: Die Angabe, welche Straßenprojekte durch FFH-Gebiete führen, kann erfolgen, sobald das Auswahlverfahren für die Maßnahmen des Landesprogramms abgeschlossen ist.
Zu 3: Die einschlägigen Förderrichtlinien der EU werden beachtet. Insofern für eine Straßenbaumaßnahme die nach europäischem und nationalem Naturschutzrecht vorgeschriebenen Prüfungen erfolgt sind und sich das Projekt als zulässig erweist, kann es eine EU-Förderung erhalten.
Ausweislich des Organigramms des Umweltministeriums wird das Büro des Umweltministers durch Herrn Dr. Stefan Birkner geleitet. Ausweislich der Website des Landesverbandes Niedersachsen der FDP wird der Landesverband der FDP von dem Generalsekretär Dr Stefan Birkner geleitet. Angesichts der bevorstehenden Landtagswahl stellt sich die Frage, wie der Generalsekretär des FDP-Landesverbandes den Wahlkampf organisieren will. Presseberichten zufolge wird das Amt des Generalsekretärs nur ehrenamtlich wahrgenommen, was in dieser Funktion - zumal in Wahlkampfzeiten - eher unüblich ist.
3. Welche Stellen in seinem Haus hat der amtierende Umweltminister bislang unter Umgehung der einschlägigen und jeweils aktuellen Runderlasse des Finanzministeriums zum Einstellungsstopp der Landesregierung besetzt?
Zu 2: Die Landesregierung begrüßt es, wenn sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung ehrenamtlich engagieren, etwa in Kirchen, Sportvereinen, Umweltverbänden und auch in politischen Parteien.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 12 der Abg. Sigrid Leuschner, Dr. Gabriele Andretta, Alice Graschtat und Claus Peter Poppe (SPD)
In Niedersachsen existieren vielfältige Wege, um auch ohne Abitur ein Studium an einer Hochschule aufzunehmen. Neben den beruflichen Weiterbildungen kann auch durch Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung (Immaturenprüfung) erworben werden.
1. Wie bewertet die Landesregierung die bisherige Praxis, durch eine Immaturenprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben?
2. Wie viele Immaturenprüfungen sind seit 2003 an den jeweiligen Hochschulstandorten durchgeführt worden, und wie viele Landesmittel standen den Hochschulen dafür zur Verfügung?
3. Ist der Landesregierung bekannt, dass Immaturenprüfungen an einigen Hochschulstandorten nicht mehr stattfinden bzw. eingeschränkt werden sollen, und wie wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass auch zukünftig bedarfsgerechte Immaturenprüfungen an den jeweiligen Hochschulstandorten durchgeführt werden können?
Niedersachsen hat als erstes Land seine Hochschulen umfassend für qualifizierte Berufstätige geöffnet und damit frühzeitig die Signale in Richtung auf eine Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung gestellt. Für die Berufsqualifizierten, die nicht über die erforderliche schulische Studienberechtigung verfügen, bestehen nach § 18 Abs. 1 NHG zwei Möglichkeiten des Hochschulzugangs:
- Meister, Techniker, Betriebswirte und entsprechend Qualifizierte aus der beruflichen Weiterbildung sind unmittelbar zugangsberechtigt (§ 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NHG).
- Bewerberinnen und Bewerber, die lediglich eine Erstausbildung absolviert haben, dürfen ein Studium aufnehmen, wenn sie die Zugangsprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NHG). Die näheren Einzelheiten dieser Prüfung, insbesondere die Prüfungsvoraussetzungen und die Prüfungsinhalte, regelt die Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung des Kultusministeriums. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung abgelegt, das organisatorisch zum Niedersächsischen Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung (NiLS) gehört. Das Prüfungsamt führt die Prüfungen durch örtliche Beauftragte an den Hochschulen durch.
Zu 1: Die Landesregierung bewertet die Möglichkeit des Erwerbs der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch erfolgreiches Bestehen der Zugangsprüfung sehr positiv. Die Hochschulen haben mit der Öffnung der Hochschulen für Berufsqualifizierte sehr gute Erfahrungen gemacht, da sich diese ganz bewusst für einen vorübergehenden Ausstieg aus dem Erwerbsleben entscheiden und deshalb zügig, leistungsorientiert und mit guten Ergebnissen studieren.
Zu 2: Die Zahl der an den einzelnen Hochschulen durchgeführten Zugangsprüfungen ergibt sich aus der anliegenden durch das NiLS erstellten Übersicht.
2006 123 000 Euro (Haushaltsansatz, da die Mittel noch nicht vollständig abgerechnet sind; bisher: 97 830,02 Euro)
Zu 3: Der Bestand der Zugangsprüfung in Niedersachsen ist grundsätzlich gewährleistet. Lediglich an der Leibniz-Universität Hannover bestehen konkrete Planungen, die Prüfung ab dem Jahre 2008 nicht mehr durchzuführen. Zudem besteht an der Universität Oldenburg aus kapazitären Grün
den eine Einschränkung für Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschule, die dort Lehramt an berufsbildenden Schulen in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft studieren wollen. Die Landesregierung wird weiterhin bestrebt sein, allen Bewerberinnen und Bewerbern den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung an sämtlichen Hochschulstandorten zu ermöglichen. Diese Thematik wird im Zuge der demnächst anstehenden Zielvereinbarungsverhandlungen mit dem MWK aufgegriffen werden.