Protocol of the Session on March 8, 2007

Es bestand zwischen Bund und Ländern Einigkeit darin, keine sogenannte Produktförderung wie z. B. Zuschüsse zu den Aufarbeitungs- oder Transportkosten einzuführen. Diese Art der direkten Förderung hätte unmittelbare Auswirkungen auf den Holzpreis und wäre daher kontraproduktiv.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Orkan „Kyrill“ hat in Niedersachsen rund 2,3 Millionen m³ Sturmholz - vorrangig Fichte geworfen. Davon entfallen rund 1,4 Millionen m³ auf den Landeswald und rund 0,9 Millionen m³ auf den Privat-, Genossenschafts- und Kommunalwald. Der Landeswald hat seine Schäden mit den Schwerpunkten in Harz und Solling, die Privat-, Genossenschafts- und Kommunalwälder im Raum Osnabrück und im Weserbergland zu verzeichnen. Für den Landeswald stellt dieser Schaden bei einem normalen Jahreseinschlag von etwa 2,0 Millionen m³ zweifelsohne einen hohen Vermögensverlust dar. Privatwaldbesitzer haben vor allem im Raum Osnabrück zum Teil 80 bis 100 % ihrer Holzvorräte verloren.

Derzeit werden die Sturmholzmengen mit Hochdruck aufgearbeitet. Der Landeswald verfügt über ausreichende eigene Aufarbeitungskapazitäten. Im Privat-, Genossenschafts- und Kommunalwald geschieht dieses überwiegend mit forstwirtschaftlichen Lohnunternehmern, in vielen Fällen aber auch durch die Waldbesitzer selbst. Es ist bei allen Waldbesitzarten vorgesehen, einen Teil des Holzes zur Entlastung des Holzmarktes und zur Stabilisierung der Preise für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren in sogenannte Nassholzlager aufzubewahren.

Aufgrund der Tatsache, dass die Baumart Fichte stark betroffen ist, gilt es, das Sturmholz möglichst schnell aufzuarbeiten und aus dem Wald zu schaffen, um eine nachfolgende BorkenkäferKalamität zu verhindern. Durch das milde Winterwetter ist die Ausgangspopulation der Borkenkäfer stark angewachsen, sodass die Gefahr einer Massenvermehrung in den geworfenen Sturmhölzern mit steigenden Temperaturen im Frühjahr besonders hoch ist. Durch zeitnahes Aufarbeiten des Holzes, der Einlagerung in Nassholzlager, der Bekämpfung der Borkenkäfer durch Forstschutzmaßnahmen und einer sauberen Flächenräumung mit der Beseitigung von Brut tauglichem Material wird einer Massenvermehrung von Borkenkäfern entgegengewirkt. Zusätzliche Fördermittel für den Waldschutz werden dem Privatwald aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und aus eigenen Landesmitteln zur Verfügung gestellt.

Zu 2: Die Landesregierung hat für den Privatwald eine Unterstützung hinsichtlich der dringenden Aufarbeitung und der vordringlichen Einlagerung von Sturmholz in Form eines zinsverbilligten Darlehens über die Landwirtschaftliche Rentenbank vorgesehen. Hierfür wurden vom Kabinett in den

Nachtragshaushalt 500 000 Euro eingestellt. Dieser Betrag entspricht 2 % der Zinsen, die bei einer Darlehenslaufzeit von vier Jahren durch das Land Niedersachsen übernommen werden. Wie schnell wir diese Unterstützung für den Privatwald verwaltungsmäßig umsetzen können, hängt vom Ergebnis der Beratung dieses Punktes im Haushaltsausschuss in der nächsten Woche ab.

Insgesamt stehen den Privatwaldbesitzern zur Zwischenfinanzierung der entstehenden Kosten zinsverbilligte Darlehen als Liquiditätshilfe in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung. Darüber hinaus hat die Landesregierung für den privaten Waldbesitz das Inkrafttreten des § 34 b des Einkommenssteuergesetzes bei der Oberfinanzdirektion Hannover erwirkt. Danach sind die Gewinne, die aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt bzw. durch Kalamitätsnutzungen entstanden sind, mit dem halben Steuersatz zu versteuern. Soweit sie sogar das Doppelte des Nutzungssatzes überschreiten, sind sie nur mit dem viertel Steuersatz zu versteuern. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % ermäßigt sich die Steuer somit auf 21 % oder sogar auf 10,5 %.

Für die Wiederaufforstung der Schadflächen stellt das Land Niedersachsen in diesem und im nächsten Jahr dem Privat- und Genossenschaftswald ausreichend Fördermittel zur Verfügung. Die Fördermöglichkeiten im Rahmen von EU-, Bundesund Landeszuschüssen werden in vollem Umfang für die Bewältigung der Sturmschäden und deren Folgelasten ausgeschöpft.

Die Niedersächsischen Landesforsten haben durch eine ausgesprochen positive wirtschaftliche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 Rücklagen aufgebaut. Die Landesregierung unterstützt diese unternehmerisch sinnvolle Entwicklung. Die Rücklage ist u. a. für den Ausgleich möglicher Defizite vorgesehen, sodass die Niedersächsischen Landesforsten über eine eigene finanzielle Reserve verfügen, soweit die wirtschaftlichen Entwicklungen als Folge des Orkans „Kyrill“ zusätzliche Mittel erfordern.

Von besonderer logistischer Bedeutung ist der schnelle Abtransport der Windwurfhölzer zu den Sägewerken und in die Holzwerkstoffindustrie. Daher hat die Landesregierung die Gewichtsgrenze für Holztransporte nach den gesetzlichen Möglichkeiten bis Ende des Jahres auf 44 t heraufgesetzt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaf

fen, das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für solche Transporte aufzuheben.

Zu 3: In den Jahren 2005 und 2006 hatte sich der Holzmarkt bei allen Baumarten - außer bei der Buche - und in allen Sortimentsbereichen einschließlich beim Energieholz ausgesprochen positiv entwickelt. Vielfach überstieg die Nachfrage das Angebot. Der Waldbesitz konnte daher mit Beginn der neuen Einschlagssaison 2006/2007 Verträge mit einem deutlich höheren Preisniveau abschließen. Das Sturmholz trifft also auf einen absolut aufnahmefähigen Holzmarkt. Gleichwohl kommt es durch die Konzentration der Schäden auf Schwerpunktregionen dort zu einem sehr hohen Mengenanfall, der durch das Beschaffen von zusätzlichen Aufarbeitungs- und Transportkapazitäten bewältig werden muss. Dieses wird durch Umsetzung von Holzerntemaschinen, Arbeitskräften und Transportfahrzeugen aus nicht betroffenen Regionen gewährleistet.

Betriebswirtschaftlich wirken sich durch den Orkan „Kyrill“ die höheren Holzernte- und Folgekosten für die vorzeitige Bestandeswiederbegründung, die Wegeinstandsetzung und die Konservierungslagerung verschlechternd auf das Betriebsergebnis der Forstbetriebe und der Niedersächsischen Landesforsten aus. Anderseits führt der Sturmwurf in Verbindung mit dem Normaleinschlag zu außerordentlichen Erträgen. Der Privatwald kann die dafür notwendige Vorfinanzierung durch die Möglichkeit der zinsverbilligten Darlehen und der steuerlichen Hilfen über das Einkommensteuergesetz leisten. Die Niedersächsischen Landesforsten können die notwendige Vorfinanzierung aus ihrer vorhandenen Liquidität tragen. Aus den außerordentlichen Erträgen werden die Niedersächsischen Landesforsten Rückstellungen für die Folgekosten in den nächsten Jahren bilden. Die Landesforsten setzen alles daran, die wirtschaftlichen Einbußen ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung des Landes bewältigen zu können.

Die weitere Entwicklung des Holzmarktes kommt einer reibungslosen Sturmschadensbewältigung entgegen, da auch für das Jahr 2007 eine gute Absatzlage der Holzindustrie zu verzeichnen ist. Besonders der Export von Holzprodukten in die USA und nach Asien ist hierfür Garant. So hat die Sägeindustrie selbst kein Interesse an sinkenden Rundholzpreisen, da sonst durch Abwertung der Schnittholzvorräte Kapitalverluste zu verzeichnen wären.

In allen Sortimentsbereichen wird es weiterhin eine gute Nachfrage geben, sodass sich die Auswirkungen des Sturmholzes nur begrenzt auf den Holzmarkt auswirken werden. Bei der Vermarktung von Fichtenstammholz wird es durch den hohen Mengenanfall kurzfristig zu einer „Marktdelle“ und leichten Preisrücknahmen kommen, allerdings auf einem hohen Niveau. Hier wird die Einlagerung von Fichtenstammholz in Nassholzlager zu einer Marktentlastung und Preisstabilisierung führen.

Anlage 3

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 4 der Abg. Karin Stief-Kreihe, Dieter Steinecke, Klaus Fleer, Claus Johannßen, Friedhelm Helberg und Rolf Meyer (SPD)

Illegale Tiermehltransporte - Wer trägt die Verantwortung?

Schon seit Jahren sollen tonnenweise Schlachtabfälle (Schlachtabfälle der Katego- rie 3) aus Niedersachsen nach Russland, Bangladesch, in die Ukraine und nach Vietnam exportiert worden sein - obwohl das in der gesamten EU verboten ist, wenn es keine bilateralen Verträge mit den Abnehmerländern gibt und damit garantiert wird, dass die Tiermehle nicht in die Nahrungskette gelangen können.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium erklärte: „Nicht wir sind zuständig, sondern die den Export genehmigende Landesbehörde. Für sie sei deshalb klar, dass die Exporte der letzten Jahre mit ‚hoher krimineller Energie‘ verbunden sind", so die Ministeriumssprecherin Tanja Thiele am 22. Februar 2007 in der TAZ.

Die im Kreis Diepholz ansässige Firma Geflügel-Proteinvertriebs GmbH & Co. KG stellt fest, dass alle beanstandeten Auslandsgeschäfte mit Genehmigung durch die Behörden abgelaufen seien. Das Niedersächsische Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz bezeichnete sich in der Angelegenheit als „nicht zuständig“. Die Aufsicht für derartige Exporte liege bei den Landkreisen. Der Ministeriumssprecher des Landwirtschaftsministeriums, Gerd Hahne, stellt lapidar laut NOZ fest: „Richtig sei, dass einige Landkreise eine von tausend EU-Verordnungen nicht korrekt ausgelegt hätten.“ Der Versuch der Verharmlosung ist deutlich spürbar.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Seit wann wurden diese illegalen Tiermehltransporte durchgeführt, in welche Länder, wer erteilte die Exportgenehmigungen, und welche

Behörden sind im Wege des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen?

2. Kann die Landesregierung garantieren (Rückverfolgbarkeit) , dass über die Verfütterung von Tiermehl an Nutztiere außerhalb der EU kein Eintrag in die Lebensmittelkette erfolgte und damit das Tiermehl wieder nach Deutschland auf die Teller der Verbraucher gelangte?

3. Wie kann es zu einer „falschen Deutung von EU-Verordnungen“ kommen, und wie reagiert die Landesregierung auf mögliche Fehlinterpretationen (Klarstellungen, Anweisungen usw.) ?

Bevor ich auf Ihre Fragen im Einzelnen eingehe, möchte ich einige Ausführungen zur Rechtslage beim Export von verarbeiteten tierischen Proteinen in Drittländer voranstellen.

Für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten gelten seit Mai 2003 die Vorgaben der EG VO 1774/2002. Hiernach werden tierische Nebenprodukte in drei Kategorien eingeteilt.

Material der Kategorie 3 ist gemäß den Vorgaben des Artikels 6 der EG VO zu be- und verarbeiten. Hierbei handelt es beispielsweise um Lebensmittel, die aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und Nebenprodukte der Schlachtung von tauglich beurteilten Tieren. Material der Kategorie 3 muss nicht unschädlich beseitigt werden und ist - wie auch Erzeugnisse daraus - handelbar. Bestimmtes Kategorie-3-Material kann zur Herstellung von Heimtierfutter und verarbeitetem tierischem Eiweiß verwendet werden. Dieses hat in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben der Kategorie 3 nach Artikel 17 oder in zugelassenen Heimtierfutterbetrieben nach Artikel 18 der EG VO 1774/2002 zu erfolgen. Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr richten sich nach Artikel 19 und 20 dieser EG VO.

Für den Export von aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen und solche Proteine enthaltende Produkte in Drittländer gelten zusätzliche Anforderungen nach der EG VO 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Ihre Ausfuhr in Drittländer ist zwar grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass vom Mitgliedstaat vor der Ausfuhr mit dem betreffenden Drittland eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird. In dieser muss sich das Drittland verpflichten, den vorgesehenen Endverwendungszweck einzuhalten und das verarbeitete tierische Protein nicht für Verwendungs

zwecke, die gemäß Artikel 7 der EG VO 999/2001 untersagt sind, wieder auszuführen. Für die Ausfuhr von Fischmehl und Heimtierfutter ist diese Vereinbarung nicht erforderlich.

Die für Heimtierfutter geltende Ausnahme von der Drittlandvereinbarung wurde von der Bundesregierung und wohl von Mitgliedsstaaten in der EU und Bundesländern fehlerhaft ausgelegt; es wurde davon ausgegangen, dass auch aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnene verarbeitete tierische Proteine mit der Zweckbestimmung „zur Herstellung von Heimtierfutter“ erfasst würden. Diese Annahme wurde noch dadurch gestützt, dass durch BMELV in TSN drittlandspezifische Veterinärbescheinigungen u. a. für den Export von Futtermitteln und Futterzusatzstoffen tierischen Ursprungs eingestellt wurden, obwohl die erforderliche Drittlandvereinbarung nicht vorlag.

Nachdem es im September letzten Jahres im Zusammenhang mit Russlandexporten über Litauen zu Problemen gekommen war, weil die Russische Föderation den Transit über Litauen verboten hatte, hat BMELV im Oktober auf das Erfordernis einer Vereinbarung im Sinne der EG-Verordnung 999/2001 mit diesem Drittland ausdrücklich hingewiesen und die Auslegungshinweise zu diesen Exporten in TSN im Dezember 2006 entsprechend ergänzt. Schriftliche Vereinbarungen dieser Art existieren seit März/Juni 2006 mit Israel und Thailand und seit Februar 2007 auch mit Südafrika. Der Export nach Norwegen als EU assoziiertes Land ist ebenfalls möglich. Die Wirtschaftsbeteiligten sind vom BMELV hierüber informiert worden.

Zwischenzeitlich wurden wirtschaftsseitig etliche Anfragen zum Export verarbeiteter tierischer Nebenprodukte in verschiedene Drittländer an das Bundesministerium herangetragen. BMELV hat kurzfristig die Regierungen von Bangladesch, Chile, Indien, Indonesien, Korea, Südafrika, Taiwan, Vietnam, Türkei und USA um Abschluss entsprechender Vereinbarungen ersucht. Eine Vereinbarung mit Russland soll kurz vor dem Abschluss stehen.

Es ist festzuhalten:

- Von dem verwendeten Nichtwiederkäuermaterial geht kein BSE-Risiko aus, und das daraus hergestellte verarbeitete tierische Eiweiß ist nach den Bestimmungen der EG-Verordnung 1774/2002 so verarbeitet worden, dass auch

von sonstigen Gesundheitsrisiken nicht auszugehen ist.

- Kategorie-3-Material (Rohmaterial) unterliegt nicht der Beseitigungspflicht, ist handelbar und auch ohne Drittlandvereinbarung nach der EGVerordnung 999/2001 ausfuhrfähig.

- Der Export von Heimtierfutter in Drittländer ist ebenfalls ohne diese Drittlandvereinbarung möglich.

- Der Export von verarbeitetem tierischem Eiweiß bedarf einer derartigen formalen Vereinbarung, auch wenn es zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmt ist.

Die aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteine sind ordnungsgemäß hergestellt worden und waren national und innergemeinschaftlich verkehrsfähig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es hat Ausfuhren von aus Nichtwiederkäuermaterial der Kategorie 3 gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen in Drittländer, mit denen kein entsprechendes Übereinkommen bestand, gegeben. Da keine spezifische Statistik zur Erfassung der erteilten Veterinärbescheinigungen geführt werden muss, ist die Rückverfolgung mit erheblichem Aufwand verbunden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sind seit 2004 Ausfuhren in 22 Drittländer erfolgt (nach Israel, Thailand und Südafrika sowie nach Indonesien, Vietnam, Türkei, Bangladesch, Dubai, Rumänien, Philippinen, Chile, Korea, Armenien, Georgien, Singapur, Bangkok, Südafrika, Russland, Ägypten, Schweiz, Weiß- russland und USA), für die noch keine Drittlandvereinbarung vorliegt. Zuständig für die Aufgaben beim Export von tierischem verarbeitetem Eiweiß aus Material der Kategorie 3 sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die die zwischen der Bundesregierung und den Drittländern abgestimmten oder die von den Drittländern übersandten Veterinärbescheinigungen verwenden und ausstellen müssen.

Zu 2: Die Kompetenzen der Landesregierung enden an der Landesgrenze, die der Bundesregierung an den Bundesgrenzen und die der EU grundsätzlich an den Grenzen der Europäischen Union. Die EU-Kommission lässt sich von den Drittländern, die in die EU einführen wollen, Garantien geben und listet diese Länder sowie die in

diesen Ländern für die Einfuhr in die EU zugelassenen Betriebe und führt Überprüfungen in den Drittländern zur Einhaltung der Vorschriften durch. In die EU eingeführte Lebensmittel tierischer Herkunft müssen mit einer EU-Genusstauglichkeitsbescheinigung versehen sein und unterliegen der Einfuhrkontrolle. Damit existiert ein EU-weites Sicherheitssystem. Im Übrigen kommt es auf die sachgerechte Verwendung der in die Drittländer ausgeführten verarbeiteten tierischen Eiweiße alleine nicht an, da auch dort die entsprechenden Materialien der Kategorie 3 anfallen und vergleichbare Erzeugnisse hergestellt werden.

Zu 3: Auf die Umstände der fehlerhaften Rechtsauslegung bin ich Eingangs bereits eingegangen. Die nachgeordneten Behörden wurden unverzüglich über die Klarstellungen zur Fehlinterpretation am 11. Oktober 2006 und ein zweites Mal am 14. Dezember 2006 unterrichtet. Das BMELV hat die Ausführungshinweise zu den EU-einheitlichen Veterinärbescheinigungen in TSN um die exportrelevanten Vorschriften nach der EG-Verordnung 999/2001 ergänzt. Ein am 23. Februar 2007 vom BMELV übersandtes Schreiben der EU-Kommission vom 15. Februar 2007 an die leitenden Veterinärbeamten der Mitgliedstaaten zur Klarstellung der Rechtslage des Exportes von verarbeitetem tierischem Eiweiß in Drittländer wurde sofort an die nachgeordneten Veterinärbehörden weitergeleitet. In das Internet wurde unter http://www.tierseucheninfo.niedersachsen.de unter „Service“, „Rechtsvorschriften“, „Beseitigung von tierischen Nebenprodukten“ zu den bereits enthaltenen Informationen zu tierischen Nebenprodukten ein Vermerk zum Export von verarbeiteten tierischen Proteinen sowie Heimtierfutter in Drittländer eingestellt.

Abschließender Hinweis: Dänemark hat die nach der EG-Verordnung 999/2001 für Russland geforderte Drittlandvereinbarung bereits. Es erfolgen nun Verbringungen von verarbeitetem tierischem Eiweiß aus Material der Kategorie 3 aus Niedersachsen nach Dänemark und von dort weiter in die Russische Föderation.

Anlage 4

Antwort