4. Die Zeit zwischen Probenahme und Vorlage der Ergebnisse betrug bis zu neun Monaten (in Nieder- sachsen gezogene Probe mit Chloramphenicol- Rückständen).
Die Zeit zwischen Probenahme und Vorlage der Ergebnisse betrug in Niedersachsen für Proben, die auf Chloramphenicol untersucht wurden, durchschnittlich acht bis zehn Wochen, d. h. im Mai 2001 wurden die Proben untersucht, die im Monat März eingesandt worden waren. Für Proben, die auf Betaagonisten untersucht wurden, betrug die Zeit zwischen Probenahme und Vorlage der Ergebnisse sogar lediglich vier bis sechs Wochen. Lediglich in einem Einzelfall dauerte die Absicherung eines Chloramphenicolbefundes von Juni 2000 bis März 2001. Die nachgewiesene Menge Chloramphenicol von 0,37 µg/l lag weit unter der im Nationalen Rückstandskontrollplan 2001 vorgesehenen Nachweisgrenze von 1 µg/kg, sodass hier die Absicherung wahrscheinlich einige Zeit in Anspruch genommen hatte.
5. Wie festgestellt wurde, wurden Proben bis zu vier Monate lang in einem Schlachthof gelagert, bevor sie an das amtliche Laboratorium geschickt wurden (Schlachthof in Niedersachsen).
Die Entscheidung 98/179/EG schreibt ausdrücklich keinen Zeitraum vor, in dem die Proben an die Laboratorien übersandt werden sollten, sondern überlässt dies der nationalen Behörde. Die EUInspektion kann daher hieraus keinen Mangel ableiten. Zur Sicherung einer möglichst zeitnahen Zuführung wurde jedoch per Erlass eine Zeitspanne zwischen Probenahme und Übersendung der Proben an das Labor von einer Woche festgelegt, die aber in Absprache mit dem Labor den örtlichen
Verhältnissen angepasst werden kann. Der Nationale Rückstandskontrollplan 2001 enthält eine Sollbestimmung zur Einsendefrist von Proben. Diese beträgt eine Woche.
6. Mehrere Analysemethoden waren weder auf der Grundlage der laboreigenen Standardbetriebsverfahren für die Validierung von Methoden überprüft noch auf der Grundlage internationaler Normen schriftlich fixiert worden (Veterinärinstitut Hannover).
Die Bemängelung, Methoden würden nicht der laboreigenen Standard Operation Procedure = SOP entsprechend validiert, ist nicht nachvollziehbar: Die Methoden sind in zahlreichen Ringversuchen bzw., wo nicht gegeben, unter Einsatz von Referenzstandards abgesichert. Beides sind - auch in der ISO 17025 - gültige Validierungsverfahren. Die Dokumentation entspricht noch nicht allen Erfordernissen, wird jedoch sukzessive angepasst. Auf den überragenden Wert von Ringversuchen (Vergleichsuntersuchungen) wird auch im Anhang der Entscheidung 98/179/EG Abschn. 1.2 (zuge- lassene Laboratorien) hingewiesen. Eine schriftliche Fixierung für jeden Analyten und für jede dabei in Frage kommende Matrix bedeutet einen Aufwand, der von einer Landesuntersuchungseinrichtung bei der vorhandenen Personalausstattung nicht zu leisten ist. Hier haben auch die gemeinschaftlichen Referenzlabors eine Bringeschuld: Der in der Entscheidung 93/256/EWG (Anhang V Kap. 2, 1 a und c) von diesen geforderte EUMethodenkatalog, der zu einer erheblichen Entlastung der Landesuntersuchungseinrichtungen beitragen könnte, liegt nicht in aktueller Version vor.
7. Es wurden keine Hinweise darauf vorgelegt, dass die Gemeinschaftskriterien für die Leistungsfähigkeit und Identifizierung der Analysemethoden nach der Entscheidung 93/256/EWG der Kommission berücksichtigt wurden (Veterinärinstitute Hannover und Oldenburg).
Vorgelegt wurde die vom EU-Referenzlabor durchgeführte Zertifizierungsstudie über die Bestimmung von Clenbuterol in Leber- und Augenproben, bei der die gemeinschaftlichen Identifizierungskriterien ebenso angewendet wurden wie bei dem Ringversuch Betaagonisten (Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Verte- rinärmedizin 6/2000), an dem sich der zuständige Fachbereich erfolgreich beteiligt hatte. Auch im Rahmen von Absicherungsuntersuchungen von
verbotenen Stoffen werden die Vorgaben nach 93/256/EWG berücksichtigt. Genaue Anforderungen sind in der Entscheidung für Screeningmethoden explizit ausgeschlossen worden.
Zu 93/256 EWG 1.2.2.1 Spezifität: Die Spezifität wurde durch die Untersuchung und statistische Aufarbeitung von negativen Proben nachgewiesen.
Zu 93/256 EWG 1.2.2.2 Genauigkeit und Präzision: Durch die Erstellung einer Standardkurve in jedem Test wird immer ein semiquantitativer Bezug zum Analytengehalt hergestellt und damit auch den Anforderungen an Präzision und Richtigkeit Genüge getan.
Zu 93/256 EWG 1.2.2.3 Nachweisgrenzen: Bei den Stoffen mit Höchstmengen liegen die unteren Testgrenzen immer unterhalb der Höchstmenge. Bei den verbotenen Substanzen werden die im nationalen Rückstandskontrollplan vorgegebenen Nachweisgrenzen durch die Tests abgedeckt. Die mitgeführten Kontrollen sichern bei jedem Testlauf die Detektion der gesuchten Substanz/Substanzgruppe an der Nachweisgrenze.
8. Weitere wichtige Analysemethoden waren nur zum Teil validiert worden, z. B. war die Methode zum Nachweis von Rückständen von Betaagonisten mit Hilfe der Massenspektrometrie nur für ein Analyt (Clenbuterol) mit einer Matrix (Haare) validiert worden, obwohl sie auch zum Nachweis weiterer Analyten (Salbutamol, Brombuterol, Ma- buterol) sowie für andere Matrizes (Leber, Urin) diente. Dasselbe galt für die Methode zum Nachweis von Chloramphenicol mit Hilfe der Gaschromatographie (GC) bzw. der GaschromatographieMassenspektrometrie (GC-MS), für die in der dokumentierten Methodenbeschreibung nur einige Validierungsdaten für Schweinemuskulatur enthalten waren, obwohl diese Methode auch zur Untersuchung von Urin- und Plasmaproben verschiedener Tierarten verwendet werden kann (Ve- terinärinstitute Hannover und Oldenburg).
Aus der Entscheidung 93/256/EWG Anhang 1.1.14 kann eindeutig geschlossen werden, dass eine Methode für mehrere Anwendungen Gültigkeit haben kann, sofern nur geringe Abweichungen bestehen. In den Veterinärinstituten wird so verfahren, dass eine für die schwierigste Matrix bzw. Leitmatrix erarbeitete Methode (die im Übrigen dokumentiert sind) übergangsweise auch für einfache Matrices mit geringen (erleichternden) Abweichungen gilt. Die Validierung von Methoden für
jeden Analyten in jeder Matrix ist mit einem außerordentlich hohen Personal-, Arbeits- und Materialaufwand verbunden. Die Validierungsmaßnahmen sind noch nicht vollständig abgeschlossen. Zunächst wurden die Methoden für jeweils einen Analyten pro Matrix (in der Regel Leitmatrix) validiert. An den weiteren notwendigen Validierungen wird laufend gearbeitet.
9. Eine Unterteilung der Proben in zwei gleiche Unterproben, die jeweils ein komplettes Analyseverfahren ermöglichen, wie dies in der Entscheidung 98/179/EG vorgeschrieben ist, wurde nicht vorgenommen (Veterinärinstitute Hannover und Oldenburg).
Die Entscheidung 98/179/EG sieht die Unterteilung der Proben am Ort der Probenahme oder im Labor vor; sie enthält keine Angaben dazu, ob die Unterteilung der Proben sofort nach Eintreffen in dem Labor erfolgen muss oder erst später. In Niedersachsen erfolgte die Unterteilung der Proben im Labor bislang erst unmittelbar vor der Untersuchung. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, da ansonsten alle Proben beim Eintreffen in der Untersuchungseinrichtung zunächst geöffnet - ggf. sogar aufgetaut - werden müssten, um nach der Teilung wieder eingefroren zu werden. Diese Abläufe würden die Probenqualität beträchtlich verschlechtern.
Nach der Bemängelung durch die EU-Inspektoren wurde diese Verfahrensweise inzwischen in den Untersuchungseinrichtungen – entgegen fachlicher Bedenken – umgestellt.
10. Es wurden Majonäsegläser als Behältnisse für amtliche Proben akzeptiert (Veterinärinstitut Han- nover).
Die Verwendung von Majonäsegläsern als Probenahmegefäße stellt einen Einzelfall dar. In Niedersachsen gibt es ausführliche Vorgaben zu den Probenahmegefäßen (siehe Handbuch für die Vor-Ort- Veterinärbehörden, Kapitel 3, Nr. 3.2 - Hinweise zur praktischen Durchführung der Probenahme). U. a. können heparinisierte Blutröhrchen vom Veterinärinstitut Oldenburg mit Außenstelle Stade bzw. Milchgefäße vom Veterinärinstitut Hannover bezogen werden. Die Vor-Ort-Behörden sind anlässlich der Feststellung der EU-Inspektion nochmals auf die Verwendung geeigneter Probenahmegefäße hingewiesen worden. Im Übrigen ist der Vorwurf materiell hinterfragbar (die Verwendung eines sachgerecht gereinigten und verschließbaren Glases stellt fachlich kein Problem dar). Das so
fortige Zurückweisen einer derart verpackten Probe hätte einen erheblichen Aufwand zur Folge gehabt. Bei der Befundmitteilung wird ein Hinweis zur Verwendung von Behältnissen ohne Vornutzung gegeben.
Abschnitt 2 der Anlage zu der Entscheidung 98/179 /EG regelt die Probenahme. Dementsprechend bezieht sich die Forderung nach Nr. 2.6 „Die Behältnisse müssen amtlich versiegelt werden“ eindeutig auf die Versiegelung im Rahmen der Probenahme und den bevorstehenden Versand (d. h. Verlassen des amtlichen Bereiches).
Hierzu ist festzustellen, dass sich die Rückstandsproben während des Versands in den in Niedersachsen üblichen Kühlbehältern befinden und diese Behälter amtlich versiegelt sind. Eine erneute Versiegelung der Proben nach Ankunft im Untersuchungslabor (also wiederum im amtlichen Bereich) ist nirgends gefordert. Dieses wäre auch ein überflüssiger Aufwand, da die Proben codiert in einem abgeschlossenen Raum in abgeschlossenen Kühleinrichtungen verwahrt werden.
12. Unterschiedliche Proben wurden zusammen in ein Probenbehältnis gegeben, nachdem sie dem Labor zugegangen waren (Veterinärinstitut Han- nover).
Dieser Kritikpunkt hat folgenden Hintergrund: Auge und Leber ein und desselben Tieres waren in einem Probenschälchen zur Untersuchung auf Betaagonisten abgelegt. Da die Analyten einem absoluten Anwendungsverbot unterliegen, wäre eine gegenseitige Kontamination völlig irrelevant. Abgesehen davon ist die Untersuchungsmatrix „Retina“ durch deren Lokalisation im Augeninneren hervorragend gegenüber der zweiten Matrix „Leber“ abgeschirmt.
13. Es wurden Vollblut- statt Plasmaproben zu Analysezwecken angenommen und in einem Tiefkühlgerät gelagert, obwohl sie nicht auf ihre Stabilität getestet worden waren (Veterinärinstitut Hannover).
Die Vollblutproben wurden zur Untersuchung von Thyreostatika akzeptiert, da mit dieser Probenmatrix Dotierungsversuche erfolgreich waren.
ren zur Validierung von Analysen verfügte, die mit Hilfe von Enzym-Immuno-Assays (ELISA) und Radio-Immunassays (RIA) durchgeführt wurden, so konnten hiermit keine falsch negativen Ergebnisse bestimmt werden, was jedoch für solche Screeningmethoden überaus wichtig ist (Veteri- närinstitut Oldenburg).
Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der Entscheidung 93/256 EWG führt aus, dass falsch negative Ergebnisse bei den interessierenden Konzentrationen sehr selten sein sollen. Die interessierenden Konzentrationen ergeben sich gemäß nationalem Rückstandskontrollplan aus festgelegten Nachweisgrenzen. Die verwendeten Testsysteme unterschreiten diese Nachweisgrenzen deutlich. Bei jeder Untersuchungsserie werden außerdem positiv dotierte Kontrollen innerhalb der Nachweisgrenzen mitgeführt, sodass die Detektion von Substanzen in den geforderten Grenzen bei jeder Untersuchung sichergestellt ist. Eine Screeninguntersuchung ist nur dann valide, wenn die positive Kontrolle ordnungsgemäß detektiert wird in einem Streubereich von ±2s um den Mittelwert, der durch 20 Voruntersuchungen ermittelt wurde.
15. Obwohl das Laboratorium in Oldenburg das Einzige in Niedersachsen ist, das für eine Untersuchung von Stoffen der Gruppe A 1 und A 3 (hor- monale Wachstumsförderer) zuständig ist, verfügt es nicht über Bestätigungsmethoden für diese Wachstumsförderer, sondern nur über Screeningmethoden (Veterinärinstitut Oldenburg).
Die Bestätigungsmethoden für Zeranol mittels Gaschromatographie (GC) sind am Standort Stade des Veterinärinstitutes Oldenburg mit Außenstelle Stade etabliert. Positive Proben von anderen Stoffen der Gruppe A 1und A 3 werden zur Absicherungsuntersuchung an ein privates akkreditiertes Labor delegiert. Die geringe Anzahl positiver Screeningproben, in der Regel weniger als 25 pro Jahr insgesamt aus den Gruppen A 1 und A 3, rechtfertigten es in der Vergangenheit, auf die personal- und kostenintensive Etablierung der Absicherungsmethoden dann zu verzichten, wenn ein geeignetes Labor für die Bestätigungsuntersuchung gewonnen werden konnte.
16. Die Methode zum Nachweis von Nitrofuranen war noch nicht einsatzbereit, obwohl das Laboratorium in Oldenburg das Einzige in Niedersachsen ist, das für diese Stoffgruppe zuständig ist (Veteri- närinstitut Oldenburg).
Seit dem 20. August 2001 steht eine validierte Hochdruck-Flüssigkeitschromatographie (HPLC)Methode zum Nachweis von Nitrofuranen im Veterinärinstitut zur Verfügung.
17. Die Proben, die mit Hilfe von Screeningmethoden analysiert werden sollten, wurden bis zu vier Wochen nach Zugang gelagert, bevor die Ana-lyse vorgenommen wurde (Veterinärinstitut Olden- burg).
Die Proben zum Nationalen Rückstandskontrollplan werden über das Quartal verteilt eingesandt und so gelagert, dass interne Probenveränderungen vermieden werden. Die sofortige Untersuchung jeder eingesandten Probe würde die Zusammenstellung von Probenserien zur Untersuchung auf eine Substanz unmöglich machen. Die Untersuchung von Einzelproben ist jedoch deutlich teurer und personalintensiver als die Untersuchung von Probenserien. Aus diesem Grund wurden Proben gesammelt, bis eine Serie vollständig war. Inzwischen wird angestrebt, eine Untersuchungszeit von drei Wochen einzuhalten.
Zu 3: Nach § 22 a des Fleischhygienegesetzes ist die Durchführung der amtlichen Untersuchungen Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt. Laboruntersuchungen aufgrund fleischhygienerechtlicher Vorschriften werden in staatlichen Untersuchungseinrichtungen durchgeführt. Die Unabhängigkeit der Kontrollbehörden von Fleischerzeugern und –verarbeitern ist insofern gesichert. Die „Kontrolle der Kontrolleure“ erfolgt im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht.
Laut Pressebericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 30. Oktober 2001 ist der Bezirksverband Hannover der Arbeiterwohlfahrt in eine finanzielle Schieflage geraten, die schon zur Aufgabe von sozialen Diensten geführt hat. Nach Angaben der Geschäftsführung klafft eine finanzielle Lücke in Höhe von 15 Mio. DM, sodass u. a. die Auszahlung des Weihnachtsgeldes an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefährdet ist. Die Aufgabe oder Ausgliederung weiterer Geschäftsbereiche, die
ein negatives Betriebsergebnis haben, soll unmittelbar bevorstehen. Die Banken haben unterdessen zur Auflage gemacht, dass im kommenden Jahr keine negativen Ergebnisse erwirtschaftet werden dürfen.
1. Welche Geschäftsbereiche und sozialen Arbeitsbereiche an welchen Standorten hat der Bezirksverband Hannover der Arbeiterwohlfahrt 2000/2001 aufgegeben, und welche beabsichtigt er wann und an welchen Orten aufzugeben?
2. Welche Ursachen haben dazu geführt, dass der Bezirksverband Hannover der Arbeiterwohlfahrt Einrichtungen schließen bzw. abgeben sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen muss, und wer trägt dafür die Verantwortung?
3. Welche Hilfsmaßnahmen (z. B. Bürgschaf- ten, Sonderzuwendungen) sind seitens der Landesregierung oder anderer Institutionen für die wirtschaftliche Stabilisierung des Bezirksverbandes Hannover der AWO bisher erfolgt oder geplant?
Der AWO-Bezirksverband Hannover e. V. gestaltet als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen seine Geschäftspolitik unabhängig. Er unterliegt weder in rechtlicher noch in finanzieller Hinsicht der Aufsicht des Landes.