Protocol of the Session on September 18, 2001

Zu 3: Nach dem in Kürze erfolgenden Dienstantritt der noch neu an die Schule kommenden Lehrkraft wird die Grund- und Hauptschule Eicklingen über eine mindestens dem Landesdurchschnitt entsprechende Versorgung verfügen. Voraussichtlich wird die Versorgung sogar noch über dem zu erwartenden Landesdurchschnitt liegen.

Anlage 32

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 39 der Abg. Hagenah und Golibrzuch (GRÜNE):

Nichtanerkennung der an der Fachschule für Sozialwesen in Papenburg erworbenen Fachhochschulreife in anderen Bundesländern

Dem Schreiben betroffener Eltern einer Absolventin der Fachschule für Sozialwesen in Papenburg an die Kultusministerin Renate Jürgens-Pieper zufolge ist es offensichtlich nicht möglich, mit der an dieser Schule erworbenen Fachhochschulreife einen Studienplatz an einer Fachhochschule in Hamburg oder Nordrhein-Westfalen zu erhalten. Offensichtlich wurden wichtige Zusatzfächer für die Anerkennung der Fachhochschulreife durch andere Bundesländer in Papenburg von 1998 bis 2000 nicht unterrichtet. Nach Aussage der Eltern wurde die Schülerin zu keiner Zeit darüber informiert, dass damit ihre Fachhochschulreife nur eingeschränkt gültig ist. Stattdessen wurde erklärt, dass ein zusätzlicher Unterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife nicht notwendig sei.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife an der Fachschule für Sozialwesen in Papenburg erworben haben, sind

durch die Nichtanerkennung durch andere Bundesländer in ihren Studienmöglichkeiten eingeschränkt?

2. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass diese Schülerinnen und Schülern die ihnen in Aussicht gestellten Studienmöglichkeiten auch tatsächlich erhalten und einen Studienplatz bekommen?

3. Welche ähnlichen Fälle gibt es, in denen der Erwerb der Fachhochschulreife an einer niedersächsischen Schule keine Gültigkeit in anderen Bundesländern hat?

Die gegenseitige Anerkennung der Fachhochschulreife zwischen den Ländern ist in der Vergangenheit immer wieder Konfliktgegenstand der Kultusministerkonferenz gewesen. Im Zuge der Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung gab es Bestrebungen, die bestehenden Standards zum Erwerb der Fachhochschulreife an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer gravierend zu ändern. In mehreren Sitzungen wurde der Entwurf einer Übereinkunft entwickelt, nach der 14 Kultusminister und -senatoren übereinkamen, die in diesen Ländern erworbenen Abschlusszeugnisse von Fachschulen als Fachhochschulreife gegenseitig anzuerkennen. Das besondere hieran war die pauschale Anerkennung ohne verpflichtende Zusatzangebote und Zusatzprüfungen.

Niedersachsen hat bei der Fassung der „Verordnung über berufsbildende Schulen“ (BbS-VO) vom 28. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 295) seine Regelungen daher an den seinerzeitigen Vereinbarungsentwurf angepasst, weil der Grundsatz der Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung auch in zahlreichen anderen Abschlussregelungen der Verordnung als Leitidee umgesetzt worden ist. Die Fachhochschulreife wurde den Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Fachschulen – auch der für Sozialpädagogik – ohne verpflichtende Zusatzangebote und Zusatzprüfungen zuerkannt.

Noch vor dem Inkrafttreten der 14-LänderVereinbarung bemühten sich die beiden bisher nicht beigetretenen Länder um neue Verhandlungen, um eine bundesweit einheitliche Regelung zu erreichen. Nach schwierigen Verhandlungen ließen sich die 14 Länder schließlich auf einen Kompromiss ein, in dem die grundsätzliche Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung zumindest in Teilen relativiert wurde. Im Jahr 1998 wurde eine neue KMK-Vereinbarung beschlossen, die weitere Standards enthielt. Die Anpassung der

BbS-VO und der Ergänzenden Bestimmungen zur BbS-VO an diese KMK-Vereinbarung erfolgte zum 1. August 2000. In der Zwischenzeit befand man sich in der Situation, dass die besagten Fachschulabschlüsse zwar für die Zuerkennung der Fachhochschulreife in Niedersachsen sorgten, eine Anerkennung in den anderen Ländern formal jedoch nicht mehr erfolgte, weil die 14-LänderVereinbarung nicht in Kraft gesetzt worden war. Eine Reihe von Ländern erklärte sich jedoch bereit, die Anerkennung im Wege von Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

Die Stundentafeln in den „Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über berufsbildende Schulen“ (EB-BbS-VO) nennen die Unterrichtsfächer sowie die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden für die verschiedenen Bildungsgänge; also die Standards. Die Stundentafel für die Fachschule – Sozialpädagogik (EB-BbS-VO vom 28. Juni 1996 [Nds. MBl. S. 1091]) führte keine Unterrichtsfächer aus dem mathematischnaturwissenschaftlichen Bereich. Dies lag insbesondere an den Wünschen von Schulen für Sozialpädagogik, die im Hinblick auf den angestrebten Abschluss zur Erzieherin und zum Erzieher möglichst viel Fachunterricht erteilen wollten. Die Unterrichtsfächer aus dem mathematischnaturwissenschaftlichen Bereich wurden von ihnen eher als problematisch angesehen, da das Erlangen der Fachhochschulreife sekundär wäre und der Abschluss zur Erzieherin und zum Erzieher im Vordergrund stünde. Aufgrund der hierüber geführten Diskussionen ist die Situation ab 1998 an den Schulen bekannt gewesen. Die Schulen hätten die Schülerinnen und Schüler entsprechend informieren müssen.

Das Niedersächsische Kultusministerium wird sich im nordrhein-westfälischen Kultusministerium darum bemühen, für die betroffene Absolventin der Fachschule für Sozialwesen aus Papenburg die Zulassung zum Fachhochschulstudium an der Fachhochschule in Köln im Wege einer Einzelgenehmigung zu erreichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Dem Niedersächsischen Kultusministerium liegen hierzu keine Zahlen vor.

Zu 2: Da den Absolventinnen und Absolventen der Fachschule Sozialpädagogik die Fachhochschulreife für Niedersachsen bescheinigt wurde, ist die

Aufnahme eines derartigen Studiums in Niedersachsen möglich.

Zu 3: Für die gegenseitige Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium und im Kolleg mit Leistungen aus der Kursstufe gibt es keine bundesweite Anerkennung, sondern eine Übereinkunft zwischen elf Ländern.

Die niedersächsischen Bescheinigungen/Zeugnisse über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bzw. der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe bei Versetzung in die Kursstufe werden derzeit nur von sechs anderen Ländern anerkannt.

Anlage 33

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 40 der Abg. Frau Zachow (CDU):

Zuschüsse des Landes für Ortskläranlagen

Im Jahre 1995 hat die Stadt Einbeck ihr Abwasserbeseitigungskonzept geändert und nicht mehr den Zentralanschluss aller 31 Ortschaften der Stadt an die Zentralkläranlage verfolgt. Vielmehr wurde den noch nicht angeschlossenen 13 Ortschaften zugestanden, Ortskläranlagen bzw. Grundstückskläranlagen bauen zu können. Von diesen 13 Ortschaften haben sich acht Orte für den Bau von Ortskläranlagen entschlossen. Fünf dieser Ortschaften haben eigene Abwassergenossenschaften gegründet und die Ortskläranlagen in eigener Regie gebaut. In zwei Ortschaften hat die Stadtentwässerung (Eigenbetrieb der Stadt Einbeck) den Bau übernommen. Vor Beginn aller Bauvorhaben sind Anträge auf Bezuschussung der einzelnen Bauvorhaben gestellt worden. Die Anträge wurden bei den genossenschaftlich gebauten Anlagen von Landeseite unter Hinweis auf die Haushaltslage abgelehnt. Nur bei den beiden Ortskläranlagen, die von der Stadtentwässerung gebaut werden, hat das Land Zuschüsse in Höhe von 195 000 DM bzw. 165 000 DM bewilligt. Dieser Sachverhalt hat zu einem erheblichen Unmut bei vielen Bürgerinnen und Bürgern geführt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche sachlichen Erwägungen liegen der Entscheidung zugrunde, die beiden Ortskläranlagen der Stadtentwässerung zu fördern?

2. Wie bewertet sie den Vorwurf etlicher Bürgerinnen und Bürger, dass hier eine Ungleichbehandlung zwischen den genossenschaftlich

gebauten Anlagen und den von der Stadtentwässerung gebauten Anlagen vorliegt?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, diese Ungleichbehandlung zu korrigieren?

Die Kommunen investieren alljährlich große Summen für den Ausbau von Kläranlagen und die Ergänzung von Kanalisationsnetzen. Entsprechend hoch ist der Finanzierungsbedarf. Ein Anspruch auf Förderung durch das Land besteht jedoch nicht. Das Land fördert grundsätzlich nur Maßnahmen, die besonders hilfreich für den Gewässerschutz sind. In Anbetracht der Tatsache, dass Fördermittel nur aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zur Verfügung stehen, können aber auch hier nur prioritäre Maßnahmen gefördert werden. Der Schwerpunkt der Förderung beschränkte sich deshalb in den vergangenen Jahren auf Maßnahmen, bei denen die zumutbaren Belastungen für die Bürger deutlich überschritten wurden oder auf Kläranlagen mit einer weitergehenden Abwasserreinigung (3. Reinigungsstufe). Diese 3. Reinigungsstufe ist regelmäßig erforderlich, um leistungsschwache Vorfluter vor nachteiligen Auswirkungen einer Abwassereinleitung zu schützen.

Die Entscheidung, welche Maßnahme gefördert werden soll, trifft grundsätzlich die Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde. Ihrer Entscheidung liegen die Finanzierungsrichtlinien des Landes zugrunde.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Ortschaften Naensen und Wenzen liegen an leistungsschwachen Vorflutern. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vorfluters wurde eine gewässerkundliche Bewertung vorgenommen. Diese forderte für die Ortskläranlagen beider Ortschaften eine weitergehende Abwasserreinigung, die mit erhöhten Investitions- und Betriebskosten verbunden ist. Diese zusätzliche Reinigungsstufe und die damit verbundene Reinigung des Abwassers, die über den gesetzlich geforderten Stand hinaus geht, war die Begründung für eine Förderung der Maßnahmen.

Zu 2: Eine Entscheidung über die Förderung von Abwassermaßnahmen trifft die Bezirksregierung anhand der Förderrichtlinie. Alle Anträge wurden nach den gleichen Kriterien geprüft und beurteilt. Maßgebliches Kriterium für eine evtl. Förderung sind die zumutbaren Kosten für den Kanalbau sowie die Aufwendungen und die zu erwartende

Reinigungsleistung für die Kläranlage. Die genossenschaftlichen Kläranlagen verfügen lediglich über eine Grundreinigung zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen und unterscheiden sich insofern erheblich von dem hohen Standard der zwei geförderten Anlagen. Eine weitergehende Abwasserreinigung zum Schutz des Vorfluters wurde - trotz extrem hoher Restbelastung für den Vorfluter - von den Genossenschaften nicht geplant. Insofern waren auch die Investitionskosten geringer.

Vor diesem Gesamthintergrund bestand für eine Förderung dieser Anlagen seitens des Landes kein Vorrang. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

Zu 3: Entfällt.

Anlage 34

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 41 der Abg. Frau Litfin (GRÜNE):

Ausbildung für den Unterricht in den Fachbereichen Welt- und Umweltkunde an den Orientierungsstufen und geschichtlichsoziale Weltkunde an den Haupt- und Realschulen

Die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde sind an der Orientierungsstufe zum Fachbereich Welt- und Umweltkunde und an den Haupt- und Realschulen zum Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde zusammengefasst. Es ist sinnvoll, dass an den Schulen der Unterricht im gesamten Fachbereich jeweils von einer Lehrkraft erteilt wird, weil den Lehrerinnen und Lehrern dann in den einzelnen Klassen eine größere Wochenstundenzahl zur Verfügung steht und z. B. die Durchführung von Unterrichtsprojekten erleichtert wird.

Die Ausbildung an den Hochschulen und in den Ausbildungsseminaren erfolgt jedoch in den Fächern Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde. Die Lehrkräfte werden also nur für ein bzw. maximal zwei der in den o. g. Fachbereichen zusammengefassten Fächern ausgebildet. Von Referendarinnen und Referendaren wird deshalb beklagt, dass sie für ihre künftige Unterrichtstätigkeit nicht für die gesamte Breite des Fachbereiches ausreichend vorbereitet werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie will sie sicherstellen, dass der Unterricht in allen in Fachbereichen zusammengefassten Fächern auch fachlich ausreichend qualifiziert ist?

2. Ist es geplant, auch in der Ausbildung an den Hochschulen und in den Ausbildungsseminaren für das Lehramt an Grund-, Hauptund Realschulen die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde zu einem Fachbereich zusammenzufassen? Wenn ja, wann?

3. Wenn nein, ist es zumindest geplant vorzugeben, dass die Ausbildung in zweien der drei zu den Fachbereichen zusammengefassten Fächer erfolgt?