Universität Hannover weist drei von vier Bewerbern für das Lehramtsstudium mangels Ausbildungskapazitäten ab
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 15. August 2001 meldet: „Die Universität verzeichnet eine große Nachfrage nach Studienplätzen. Für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen haben sich zum kommenden Wintersemester 1 132 Kandidaten beworben - auf 280 freie Plätze. Auch das Lehramtsstudium für Gymnasien steht hoch im Kurs. Für die 245 vorhandenen Plätze sind 586 Bewerbungen eingegangen.“ Demnach musste die Universität Hannover mangels entsprechender Ausbildungskapazitäten drei
Gleichzeitig wirbt die Landesregierung mit großformatigen Informationsbroschüren und vollmundigen Worten landesweit für den Lehrerberuf.
1. Wie war das Verhältnis von zur Verfügung stehenden Studienplätzen im Lehramtsstudium und Bewerbungen zum Beginn des Wintersemesters 2001/2002 in den einzelnen niedersächsischen Lehrer ausbildenden Hochschulen, differenziert nach Lehrämtern und Studienfächern?
2. Welche zusätzlichen Kapazitäten sind zum Beginn des Wintersemesters 2001/2002 in welchen Lehrer ausbildenden Studiengängen für welche Studienfächer mit wie vielen zusätzlichen Studienplätzen unter Einsatz welcher und wie vieler zusätzlicher Stellen geschaffen worden?
3. Wie will die Landesregierung auf der einen Seite glaubwürdig für den Lehrerberuf werben, wenn auf der anderen Seite nach wie vor in den Lehrer ausbildenden Fächern wegen Zulassungsbeschränkungen in erheblichem Maße Studienbewerberinnen und -bewerber abgewiesen werden?
Das Zulassungsverfahren zum Studium in den zulassungsbeschränkten Lehramtsstudiengängen wird in Niedersachsen durch die jeweilige Hochschule durchgeführt, da keine zentrale Stelle für diese Studiengänge eingerichtet ist. Daher melden sich Studierwillige (anders als bei den ZVS- Verfahren) an zwei bis drei oder mehr Hochschulen an, um sicher zu gehen, das Studium an einem Standort antreten zu können. Dabei ist die Nachfrage an einigen Hochschulen - so auch Hannover - besonders hoch. Da die Nachrückverfahren für die Studienanfänger/innen noch nicht abgeschlossen sind, können momentan noch keine verlässlichen Aussagen darüber gemacht werden, ob die zur Verfügung stehenden Studienplätze alle belegt werden.
Im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien standen im vergangenen Studienjahr 2 269 Plätze zur Verfügung, von denen 1 997 belegt wurden (Die Zahl der Studienanfänger/innen entspricht in etwa der Hälfte der belegten Plätze in den Unter- richtsfächern). In Anbetracht der zu erwartenden höheren Nachfrage infolge der Werbemaßnahmen durch die Landesregierung wurde die Anfängerkapazität für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen um mehr als 300 Plätze auf 2 338
erhöht. In den Unterrichtfächern für das Lehramt an Gymnasien wurde die Kapazität auf 2 629 Plätze ausgeweitet.
Zu 1: Es wird auf die beigefügte Tabelle 1 verwiesen, in der nur die zulassungsbeschränkten Teilstudiengänge aufgeführt sind, da nur hierfür Bewerbungszahlen vorliegen.
Zu 2: Zum Vergleich der zur Verfügung stehenden Studienanfängerplätze im Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen siehe Tabelle 2. Für das Studium des Lehramtes für Sonderpädagogik wurde die Aufnahmekapazität von 195 auf 223 Studienplätze erweitert. Dabei wurden an der Uni Hannover 12 und an der Uni Oldenburg 16 neue Studienplätze geschaffen.
Den Hochschulen wurden insgesamt 14,5 zusätzliche Stellen für die Lehramtsausbildung im Studienjahr 2001/02 zu Verfügung ge
Uni Oldenburg 5 Stellen BAT IIa ab 09/01 bis 09/06 LGHR und LfSo Uni Osnabrück 3 Stellen BAT IIa ab 09/01 bis 09/06 LGHR TU Braunschweig 2,5 Stellen BAT IIa ab 09/01 bis 09/06 LGHR Uni Hannover 4 Stellen BAT IIa ab 09/01 bis 09/06 LGHR und LfSo.
Zu 3: Die in der Frage aufgestellte Behauptung, dass wegen der Zulassungsbeschränkungen Studienbewerberinnen und –bewerber in erheblichem Maße abgewiesen werden, ist ausweislich der vorliegenden Daten nicht richtig.
Auf einer Veranstaltung in Bramstedt (Land- kreis Cuxhaven) am 20. August 2001 hat der Niedersächsische Ministerpräsident auf eine Frage zum „Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen“ dargestellt, dass er es sich vorstellen könne, sowohl den Schießsport als auch das Boxen mit in das Programm aufzunehmen. „Vielleicht kommt da noch etwas“, so der Niedersächsische Ministerpräsident.
2. Wird die Landesregierung ihre bisherige Verweigerungshaltung gegenüber den genannten Sportarten in Bezug auf die Beteiligung des „Aktionsprogramms für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen“ aufgeben?
3. Zu welchem Zeitpunkt ist damit zu rechnen, dass der Schießsport und auch das Boxen mit in das „Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen“ aufgenommen werden?
Das „Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen“ wurde im Dezember 1995 zwischen dem Landessportbund Niedersachsen und dem Niedersächsischen Kultusministerium vereinbart. Mit dem „Aktionsprogramm“ wird im Rahmen der Öffnung von Schule eine Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen mit dem Ziel angestrebt, Kinder und Jugendliche entsprechend ihren Neigungen, Wünschen und Fähigkeiten über den Sportunterricht hinaus an sportliche Betätigungen heranzuführen sowie vorhandene Kompetenzen der Sportlehrkräfte und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter gegenseitig nutzbar zu machen. Bei der Zusammenarbeit können Einrichtungen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes einbezogen werden.
Das „Aktionsprogramm“ schafft insbesondere die Möglichkeit, Kooperationsgruppen einzurichten. Veranstaltungen der Kooperationsgruppen sind
schulische Veranstaltungen, die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Veranstaltungen unterliegen als Teil des Schulsports einschlägigen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, wie sie im Erlass „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport“ vom 15. Mai 1998, zuletzt geändert durch Erlass vom 15. März 1999, vorliegen. Kooperationsgruppen können von schulischen Lehrkräften oder auch von Übungsleiterinnen und -leitern, die mindestens die erste Lizenzstufe gem. Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes nachweisen müssen, geleitet werden.
Das mit dem Landessportbund Niedersachsen geschlossene „Aktionsprogramm“ beinhaltet keinen Automatismus, nach dem die Durchführung von im Landessportbund organisierten Sportarten in der Schule ermöglicht wird. Grundlage für die Berücksichtigung aller Sportarten und Bewegungsformen in der Schule bilden vielmehr allgemeine pädagogische, schulpolitische und sportfachliche Erwägungen. Diese Betrachtungen können im Ergebnis und im Detail von den Entscheidungen des Landessportbundes Niedersachsen über die Aufnahme bestimmter Sportfachverbände abweichen.
Es bestehen allgemeine Bedenken gegen den Umgang mit Waffen im Rahmen schulischer Veranstaltungen. Die Bedenken gründen auf der von Schülerinnen und Schülern nicht immer trennscharf erfassten und bewusst verarbeiteten Unterscheidung zwischen dem sportbezogenen Umgang mit und der Gewaltanwendung durch Waffen. Der Einsatz von Waffen im Rahmen schulischer Veranstaltungen - auch wenn er in sportlichem Zusammenhang erfolgt - beinhaltet die latente Gefahr einer unspezifischen Betrachtung seitens der Schülerinnen und Schüler. Betroffen können hiervon insbesondere die Kinder und Jugendlichen sein, die einen vonseiten der Sportschützenverbände intendierten verantwortlichen Umgang mit dem Sportgerät Schusswaffe nicht gelernt haben. Dies wird grundsätzlich auch durch den vielfach in Medien vermittelten Zusammenhang zwischen Gewalt und dem mit subjektiven Machtvorstellungen verbundenen Schusswaffengebrauch begünstigt. Verwiesen wird an dieser Stelle auf den Erlass des MK vom 29. Juni 1977, der Lehrkräfte verpflichtet, Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines jeden Schuljahres darauf hinzuweisen, dass Waffen im Sinne des Bundeswaffengesetzes nicht mit in die
Sportschießen setzt eine Verantwortungsfähigkeit voraus. Das deutsche Waffenrecht erlaubt die Ausübung des Schießsports für Kinder ab dem 12. Lebensjahr für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen. Das Schießen mit Kleinkaliberwaffen ist ab dem 14. Lebensjahr erlaubt. Die Schule kann grundsätzlich nicht überprüfen und Gewähr leisten, ob einzelne Kinder in diesem Alter die erforderliche Fähigkeit besitzen. Dies kann auch nicht im Rahmen der Zusammenarbeit von Schule und Sportverein den in den Sportvereinen tätigen Übungsleiterinnen und Übungsleitern überantwortet werden.
Im Rahmen des Schulsports können auch bestimmte Kampfformen angeboten und durchgeführt werden. Dazu zählen z. B. das Ringen und die Sportart Judo. Die Schülerinnen und Schüler können beim sportlichen Kämpfen lernen, den eigenen Körper und den des Partners oder der Partnerin zu achten. Sie lernen beim sportlichen Kämpfen auch, ihre Emotionen zu beherrschen und die Regeln einzuhalten. Kämpfen kann im Schulsport deshalb sinnvoll nur durchgeführt werden, wenn dem Prinzip der Fairness ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird. Das schließt die Achtung der Unversehrtheit des Partners oder der Partnerin ein.
Das Boxen gehört nicht zu den Sportarten in Niedersachsen, die im Schulsport angeboten und durchgeführt werden. Dem Boxen liegt eine Kampfidee zugrunde, die eine Schädigung des Gegners oder Partners durch Schläge auf den Körper, insbesondere auf den Kopf, nicht nur billigend in Kauf nimmt, sondern direkt mit dem Ziel verknüpft, dessen Niederschlag herbeizuführen. Die Grundsätze für den Schulsport in Niedersachsen führen dazu aus, dass nur solche Kampfsportarten aufgegriffen und in der Schule eingesetzt werden können, die eine körperliche Schädigung des Gegners ausschließen.
Zu 2: Der Ministerpräsident hat auf Wunsch des Landessportbundes das Kultusministerium um eine Prüfung der bisherigen Regelungen gebeten. Die erneuten Abwägungen haben ergeben, dass an der jetzigen Praxis festgehalten werden soll.