Protocol of the Session on March 16, 2001

Sowohl für die Durchführung der Überwachung der Telekommunikationsmaßnahmen als auch für den Einsatz technischer Mittel war das Landeskriminalamt Niedersachsen zuständig.

Am 3. März 1997 beantragte die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von § 102 StPO einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung der vormals beschuldigten Person. Das Amtsgericht Dannenberg hat diesen Beschluss am 5. März 1997 erlassen. Die Durchsuchung fand am 19. März 1997 statt und ist von Beamten des Landeskriminalamtes Niedersachsen durchgeführt worden.

Zu 2: Keine Überwachungsmaßnahme ist gegen unverdächtige Personen gerichtet gewesen, sondern nur gegen solche, bei denen ein Tatverdacht vorlag. Soweit dabei unvermeidlich Telefongespräche und Telefaxübermittlungen auch anderer, nicht von dem Ermittlungsverfahren betroffener Personen aufgezeichnet worden sind, steht dies im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 100 a StPO. Diese geht von einer anschlussbezogenen Überwachung aus. Eine Beschränkung der Aufnahmemöglichkeiten auf Mitteilungen bestimmter Art oder auf Gespräche mit bestimmten Personen, zum Beispiel auf solche, die unmittelbar der Verbrechensaufklärung dienen, sieht § 100 a StPO nicht vor; sie wäre auch nicht durchführbar. Sie widerspräche weiter elementaren strafprozessualen Grundsätzen, wonach eine mehr oder minder einseitige Auswahl der Gespräche, die für relevant gehalten werden, durch die Ermittlungsbehörden unzulässig ist und zumindest den Anschein von Manipulationen erwecken kann.

Durch die gesetzeskonforme Anwendung solcher verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sind Persönlichkeitsrechte nicht verletzt worden. Die aufgrund richterlicher Anordnung auf Tonträger aufgezeichneten Gesprächsinhalte und Protokolle werden gemäß § 100 b Abs. 6 StPO unter Aufsicht der

Staatsanwaltschaft unverzüglich vernichtet, wenn sie nicht mehr zur Strafverfolgung erforderlich sind. Gleiches gilt für die Peil- und Positionsdaten sowie die erfassten Daten der Sprachübertragung (§ 100 d Abs. 1 i. V. m. § 100 b Abs. 6 StPO). Der Generalstaatsanwalt in Celle ist bereits gebeten worden, dafür Sorge zu tragen, dass die Vernichtung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unverzüglich vorgenommen wird.

Zu 3: Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat im August 1997 die Ermittlungsakten dem Generalbundesanwalt beim BGH auf dessen Bitte zu einem dort geführten Ermittlungsverfahren zur Auswertung zu übersandt. Dem lag die Überlegung zugrunde, mögliche Erkenntnisse des beim Generalbundesanwalts geführten Verfahrens könnten für das Ermittlungsverfahren gegen die vormals Beschuldigten von Bedeutung sein, und umgekehrt. Keineswegs stand schon nach Eingang des Abschlussberichtes des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom Juli 1997 sicher fest, dass der Tatverdacht ausgeräumt war, zumal im Januar 1998 noch eine weitere Zeugenvernehmung durchgeführt worden ist.

Die Akten sind vom Generalbundesanwalt allerdings erst am 18. August 1999 zurückgesandt worden, so dass eine frühere Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten nicht erfolgen konnte.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 22 der Abg. Frau Trost und Wulff (Osnabrück) (CDU):

Flächendeckende Patientenversorgung im Bereich der Neurochirurgie auf Dauer gesichert?

Durch den finanziellen Zusammenbruch des INI in Hannover wurde eine Diskussion angestoßen, wie das INI und damit der in Deutschland einzigartige Forschungsstandort für den Bereich der Angewandten Neurowissenschaften zu retten sei. Viele Ideen und Anregungen wurden zuerst in der Presse und dann in den verschiedenen Gremien des Landes und des Landtages diskutiert, ohne jedoch zu einer optimalen Lösung zu kommen.

Das INI war zu Beginn ausschließlich auf die Behandlung von Privatpatienten ausgerichtet, inzwischen zeichnet sich jedoch ab, dass auch Kassenpatienten dort behandelt werden sollen. Über die Verlagerung von Belegbetten der

MHH und des Nordstadtkrankenhauses in das INI soll dies ermöglicht werden. Eine Zusage der Krankenkassen liegt jedoch nicht vor.

Diese und andere Aspekte in der INIDiskussion führen in den Krankenhäusern mit Neurochirurgischen Abteilungen in der Fläche des Landes zu großer Verunsicherung bzw. zu der Befürchtung, dass eine flächendeckende Patientenversorgung auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist.

Zitat aus einem Brief eines Krankenhauses aus der Region Weser-Ems: „... Eine Ausdehnung von Kapazitäten am Standort Hannover bedinge eine Minderung von Kapazitäten an einem anderen Standort. Hierbei wurden exemplarisch die Standorte Meppen und Osnabrück benannt...“

Vor diesen Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie viele Betten im Bereich der Neurochirurgie, aufgeteilt in Belegbetten für Privat- und Kassenpatienten, werden in welchen Krankenhäusern im Regierungsbezirk Weser-Ems vorgehalten, und wie ist die jeweilige Auslastung bei welchen Tagessätzen, und wie sehen diese Daten im Vergleich zum Regierungsbezirk Hannover aus (auch unter Angabe der pro- zentualen Versorgung je 1 000 Einwohner)?

2. Mit welchen Auswirkungen auf die jeweilige Anzahl der Belegbetten und deren Auslastung rechnet die Landesregierung für den Regierungsbezirks Weser-Ems, falls das INI ebenfalls Belegbetten für Kassenpatienten erhält bzw. diese Betten aus der MHH und dem Nordstadtkrankenhaus in das INI verlegt werden?

3. Wie gedenkt sie eine flächendeckende Patientenversorgung im Bereich der Neurochirurgie auf Dauer zu sichern, insbesondere vor dem Hintergrund des Investitionsstaus in Höhe von rund 2 Milliarden DM bei einer Investitionshöhe von jährlich 200 Millionen DM?

Nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) stellen die Länder zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes u. a. Krankenhauspläne auf. Als Ziel definiert das KHG u. a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlichen Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum KHG enthält der Krankenhausplan die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert nach den Fachrichtungen (Ge- bieten), Planbetten und Funktionseinheiten und die

Ausbildungsstätten. Eine Differenzierung zwischen Betten für die Versorgung von Versicherten bzw. von Privatpatienten ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Bezüglich der Versorgung gesetzlich Versicherter legt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die leistungsrechtlichen Grundlagen fest. Danach dürfen die Krankenkassen Krankenhausbehandlung nur durch Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser oder Vertragskrankenhäuser erbringen lassen. Das INI hat derzeit weder den Status einer Hochschulklinik, noch ist es in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen worden, noch haben die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen mit ihm einen Versorgungsvertrag abgeschlossen.

Gegenstand der Krankenhausplanung ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1985 der tatsächlich zu versorgende Bedarf und nicht ein erwünschter. Unter Anlegung dieses Maßstabes ist in der Region Hannover ein Bedarf für zusätzliche neurochirurgische Betten nicht erkennbar, sodass die Schaffung weiterer Kapazitäten dieser Fachrichtung nicht gerechtfertigt wäre. Bei einer Verlagerung bestehender, nach SGB V zugelassener Kapazitäten an das INI ist entsprechend des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens bei der Fortschreibung des Krankenhausplanes das Einvernehmen mit dem Planungsausschuss anzustreben. Eine Verlagerung wäre überdies nur mit der Zustimmung der betroffenen Krankenhäuser möglich.

Dies vorausgesetzt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Eine Trennung des Pflegebereiches in Betten für Privatpatienten und Betten für Kassenpatienten ist als Folge des einheitlichen Pflegesatzverfahrens nicht zulässig. Im Regierungsbezirk Weser-Ems werden im Ev. Krankenhaus Oldenburg 98, in der Paracelsusklinik Osnabrück 88, im Ludmillenstift Meppen 40 und in den Friesland-Kliniken in Sande 35 neurochirurgische Betten vorgehalten. Die Auslastung dieser vier Abteilungen differiert, beträgt im regionalen Durchschnitt jedoch rund 85 %. Es werden Pflegesätze in Höhe von 532 DM, 482 DM, 667 DM und 447 DM abgerechnet.

Im Regierungsbezirk Hannover werden in der MHH 77, im Klinikum Hannover-Nordstadt 62, im Friederikenstift Hannover 40 und im Bathildis

krankenhaus Bad Pyrmont 50 Betten vorgehalten. Die Auslastung dieser vier Abteilungen differiert ebenfalls, der regionale Durchschnitt liegt auch hier bei rund 85 %. Es werden Pflegesätze in Höhe von 803 DM, 769 DM, 458 DM und 549 DM abgerechnet.

Die Bettenziffer, d. h. die Zahl der Betten pro 1 000 Einwohner, beträgt für das Gebiet Neurochirurgie für den Regierungsbezirk Weser-Ems 0,11 und für den Regierungsbezirk Hannover 0,14.

Zu 2: Mit keinen.

Zu 3: Mit der vorhandenen und anerkannten Bettenkapazität ist eine flächendeckende neurochirurgische Versorgung in Niedersachsen gewährleistet. Die jährliche Fortschreibung des Krankenhausplanes ermöglicht im übrigen jederzeit ein flexibles Reagieren auf sich verändernde Nachfragesituationen.

Anlage 11

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 23 der Abg. Frau Vockert (CDU):

Im Internationalen Jahr der Fremdsprachen - Niedersachsen will Belegungspflicht in der fortgeführten zweiten Fremdsprache im Fachgymnasium streichen

Im Anhörungsentwurf zur Neustrukturierung des Fachgymnasiums ist u. a. vorgesehen, dass in der 11. Klasse eine zweite Fremdsprache nicht mehr verbindlich belegt werden muss und diese nur noch für diejenigen Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, die eine zweite Fremdsprache nicht in versetzungserheblichem Umfang in den Klassen 7 bis 10 belegt haben. In der Konsequenz baut das Land Niedersachsen damit bisherige Bildungsleistungen und -möglichkeiten ab und fällt auf den Mindestanspruch der KMKRahmenvereinbarung zurück, den andere Bundesländer dagegen überschreiten.

Gerade berufsbezogene Fremdsprachen wie Wirtschaftsenglisch oder Wirtschaftsfranzösisch gehören in ein wirtschaftspädagogisch begründetes Curriculum eines Fachgymnasiums mit wirtschaftlichem Profil. Deshalb ist es gerade den Betroffenen und Beteiligten völlig unverständlich, wie ausgerechnet im Internationalen Jahr der Fremdsprachen von der Landesregierung die Belegungspflicht in der fortgeführten zweiten Fremdsprache gestrichen werden soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält es die Landesregierung für einen gelungenen Beitrag zum Internationalen Jahr der Fremdsprachen, wenn künftig im Fachgymnasium die Belegungspflicht für die fortgeführte zweite Fremdsprache entfällt?

2. Warum fällt die Landesregierung damit auf den Mindestanspruch der KMKRahmenvereinbarung zurück, der von anderen Bundesländern dagegen überschritten wird, und bietet lediglich ein Minimalangebot, welches bisherige Bildungsleistungen und Bildungsmöglichkeiten einschränkt?

3. Wird vor dem Hintergrund einer notwendigen Profilierung des Wirtschaftsgymnasiums mit berufsbezogenen Fremdsprachen in der endgültigen Vorgabe des Ministeriums der Wegfall der Belegungspflicht in der fortgeführten zweiten Fremdsprache rückgängig gemacht?

Mit der Reform der niedersächsischen Fachgymnasien vollzieht die letzte berufsbildende Schulform den Schritt zu einem modernen, fächerübergreifenden und handlungsorientierten berufsbezogenen Curriculum nach, den die übrigen Schulformen innerhalb des berufsbildenden Schulwesens bereits in den letzten Jahren gegangen sind. Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung, das Konzept der Schlüsselqualifikationen, Einführung einer soliden informationstechnologischen Grundbildung, Verstärkung betriebs- und volkswirtschaftlicher Aspekte, Betonung einer projektorientierten und ganzheitlichen Didaktik, Ausprägung handlungsorientierten Unterrichts, Integration wissenschaftspropädeutischer und praxisorientierter Arbeit sowie eine Betonung des beruflichen Bezugs für alle Schülerinnen und Schüler bilden die Grundlage der reformierten Struktur der Fachgymnasien. Der Entwurf der zu verändernden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist am 12. Februar 2001 in das Anhörungsverfahren gegangen; dieses Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen, sodass abschließende Entscheidungen für endgültige Regelungen bisher nicht getroffen sind. Dies gilt auch für den Komplex der vorgelegten Kleinen Anfrage.

Dem Modernisierungsprozess des Fachgymnasiums werden die folgenden drei Eckpunkte zugrunde gelegt:

Erstens. Die Bedingungen der KMKRahmenvereinbarungen zur gymnasialen Oberstufe werden weiterhin uneingeschränkt eingehalten, sodass die bundesweit anerkannte allgemeine Hochschulreife des Fachgymnasiums nicht gefährdet wird.

Zweitens. Allgemein bildende Inhalte und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten - vor allem in den basalen Bereichen Deutsch, Englisch und Mathematik - bleiben weiterhin ein wichtiger Bestandteil des Bildungsganges, um die Studierfähigkeit zu sichern.

Drittens. Das Fachgymnasium bleibt weiterhin eine berufsbildende Schulform, in dem nach § 19 des Niedersächsischen Schulgesetzes „die Schülerinnen und Schüler in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet“ werden.

Die curricularen Grundstrukturen des Vorschlages eines reformierten Fachgymnasiums sind wie folgt zu beschreiben:

Erstens. Da das Fachgymnasium eine Schulform des berufsbildenden Schulwesens ist, soll sein berufsbezogenes Profil geschärft werden. Dies bedeutet, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen dem Fachgymnasium und den übrigen Schulformen des berufsbildenden Schulwesens verstärkt wird - dies gilt vor allem bezüglich der Berufsschule.

Zweitens. Das Curriculum des Fachgymnasiums soll sich stärker als bisher an curricularen Entwicklungen der beruflichen Bildung orientieren.

Drittens. Die dynamische Entwicklung der Informations- und Telekommunikationstechnologien und ihre Auswirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft erfordern zwingend eine informationstechnologische Grundbildung für alle Absolventinnen und Absolventen des Fachgymnasiums.

Viertens. Die Struktur der Prüfungsfächer soll daher „Informationsverarbeitung“ als berufsbezogenes Prüfungsfach möglich machen.