Protocol of the Session on February 23, 2001

3. Wie lässt es sich mit der Aussage der Landesregierung, „dass diese so genannten ‚Überhangstunden‘ vielfältig genutzt werden können und das Unterrichtsangebot der Schule bereichern“, vereinbaren, wenn die „Überhangstunden“ zukünftig „gedeckelt“ und anders verteilt werden sollen?

In der Antwort auf Ihre Kleine Anfrage im Rahmen der 63. Plenarsitzung am 17. November 2000 wurde dargestellt, wie so genannte Überhangstunden an Verlässlichen Grundschulen entstehen. In der Verlässlichen Grundschule ist die Stundentafel um vier Stunden für jeweils zwei Stunden Fremdsprachenlernen in den Klassen 3 und 4 erhöht worden. Damit gibt es in diesen Schuljahren jetzt 26 Pflichtstunden pro Woche, in den „normalen“ Grundschulen sind es lt. Erlass des MK vom 31. März 1992 24 Stunden. Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben in der Grundschule eine Unterrichtsverpflichtung von 28 Stunden bzw. 29 Stunden, wenn sie jünger als 50 Jahre sind (Arbeitszeitkonto).

Der Einsatz von Vollzeitlehrkräften stellt somit in jeder Grundschule besondere Anforderungen an die Gestaltung des Stundenplans. In den „normalen“ Schulen führte das in der Regel zu gestaffelten Unterrichtszeiten, d. h. wechselnden Anfangsbzw. Schlusszeiten für den Unterricht, was in den Verlässlichen Grundschulen so nicht mehr möglich ist. Die festen Schulzeiten für die Kinder machen es erforderlich, den Verlässlichen Grundschulen die Lehrerstunden, die im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung über 26 Stunden hinaus erteilt werden müssen, zusätzlich zuzuweisen.

Die Erfahrungen aus den Verlässlichen Grundschulen haben gezeigt, dass diese so genannten Überhangstunden vielfältig genutzt werden können und das Unterrichtsangebot der Schule bereichern. Jede dieser Überhangstunden wird am Vormittag für Unterrichtszwecke eingesetzt, insbesondere für vielfältige Fördermaßnahmen und zusätzliche AGAngebote. Da die Anzahl der Vollzeitlehrkräfte an den Verlässlichen Grundschulen zurzeit noch sehr

unterschiedlich ist, kann es daher dazu kommen, dass die Unterrichtsversorgung 105 oder 107 % beträgt. Die Bezirksregierungen sind gehalten, durch Personalmaßnahmen die Verteilung der Vollzeitlehrkräfte so vorzunehmen, dass nach Möglichkeit jede Verlässliche Grundschule ihr Angebot durch Überhangstunden erweitern kann. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass an einzelnen Schulen die Überhangstunden nicht so zunehmen, dass sie nicht mehr sinnvoll genutzt werden können.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass weder von einer „Überversorgung“ noch von einer „Deckelung“ gesprochen werden kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Die Überhänge können sinnvoll genutzt werden, so lange sie nicht an einer Schule überhand nehmen.

Zu 3: Entfällt.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 25 der Abg. Frau Vockert (CDU):

„Peinliche Panne bei der Ordensverleihung - Sie haben immer Zeit für ihren Nächsten, aber die Ministerin hatte keine Zeit für sie“

Die „Bild“-Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 9. Februar 2001 unter der Überschrift „Peinliche Panne bei der Ordensverleihung Sie haben immer Zeit für ihren Nächsten, aber die Ministerin hatte keine Zeit für sie“ über eine „Peinliche Panne“ der Landesregierung: Im „Internationalen Jahr der Freiwilligen“ und angesichts vollmundiger Erklärungen der Landesregierung zur Förderung des Ehrenamtes sollte die hier offensichtlich zuständige Niedersächsische Sozialministerin Trauernicht (SPD) neun niedersächsische Bürgerinnen und Bürger auszeichnen, die unverzichtbare ehrenamtliche Arbeit als Dienst am Nächsten geleistet haben. Doch weder kam die Ministerin pünktlich zur Feierstunde, noch konnte ihr zuständiger Vertreter, der Staatssekretär Witte (SPD) , teilnehmen, weil er „wichtige Termine“ wahrnehmen musste. Schließlich überreichte, so die Zeitung, „der Vertreter des Vertreters“ die „Landesmedaillen für vorbildliche Verdienste um den Nächsten“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält sie es für ein besonders vorbildliches Verhalten im „Jahr der Freiwilligen“, wenn zur Verleihung der „Landesmedaillen für vorbildliche Verdienste um den Nächsten“ weder die angekündigte Sozialministerin noch der zuständige Staatssekretär, hier wegen „wichtiger Termine“, anwesend waren, sodass schließlich „der Vertreter des Vertreters“ die Auszeichnung vornehmen musste?

2. Warum ist sie nicht in der Lage, angesichts der Auszeichnung von Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die nachweislich unverzichtbare ehrenamtliche Arbeit geleistet und sich vorbildliche Verdienste um den Nächsten erworben haben, für die notwendige Terminkoordination und Würdigung zu sorgen?

3. Um welche neun Bürgerinnen und Bürger mit welchen konkreten Verdiensten für das Allgemeinwesen handelt es sich, für die weder die Sozialministerin noch ihr Staatssekretär zur Medaillenverleihung die notwendige Zeit gefunden haben?

Zu 1 und 2: Frau Ministerin Dr. Trauernicht ist zur Feierstunde anlässlich der Verleihung der „Landesmedaillen für vorbildliche Verdienste um den Nächsten“ zugegen gewesen. Die Ministerin hat nach der Aushändigung der Verdienstmedaillen durch den Vertreter des Staatssekretärs, der kurzfristig verhindert war, zu den Geehrten gesprochen, allen Medaillenträgerinnen und -trägern gratuliert und sich anschließend mit den Geehrten persönlich unterhalten. Die Veranstaltung ist in einer würdigen Atmosphäre und zur großen Zufriedenheit der Geehrten verlaufen.

Die Würdigung ehrenamtlicher Arbeit genießt bei der Niedersächsischen Landesregierung grundsätzlich und selbstverständlich auch im „Internationalen Jahr der Freiwilligen“ einen hohen Stellenwert.

Zu 3: Entfällt.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 26 der Abg. Frau Pothmer (GRÜ- NE):

Abrechnungspraktiken von Professor Samii

Nach dem Bericht eines Patienten hat Herr Professor Samii anlässlich einer beabsichtigten neurochirurgischen Operation im Jahre 1989 von diesem verlangt, eine Erklärung zu unterschreiben, dass Professor Samii bei der Kostenabrechnung nicht an die sonst üblichen Ab

rechnungsgrenzen gebunden ist. Auf Nachfrage wurde dem Patienten erklärt, dass es sich um die Inrechnungstellung nicht erstattungsfähiger Kosten von bis zu 10 000 DM handele. Anderen Privatpatientinnen und -patienten, die beihilfeberechtigt sind, wurde mitgeteilt, dass Operationen mit dem 7,5-fachen Gebührensatz der GOÄ abgerechnet würden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist ihr bekannt, dass Professor Samii vor Operationen Honorarverhandlungen mit seinen Patientinnen und Patienten zu führen pflegt?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die von Professor Samii geübte Praxis, Privatpatientinnen und -patienten eine Erklärung vor der Operation abzuverlangen, bei der sie hohe zusätzliche Kosten in Aussicht gestellt bekommen, die die Leistungskraft der Betroffenen erheblich übersteigen?

3. Hält die Landesregierung einen Abrechnungsfaktor in Höhe von 7,5 nach GOÄ gegenüber dem bei der Beihilfe üblichen Abrechnungsfaktor von 2,3 bei neurochirurgischen Operationen durch Professor Samii für gerechtfertigt?

Die Rechtslage ist eindeutig: Gemäß § 2 Abs. 1 GOÄ kann zwischen Chefarzt und Patientin bzw. Patienten ein privatrechtlicher Wahlarztvertrag abgeschlossen werden. Darin kann ein von der GOÄ abweichender Gebührensatz festgelegt werden.

Die Landesregierung hat die Abrechnung nicht zu bewerten. Ein Weisungsrecht besteht nicht.

Die Rechtsbeziehungen richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts. Diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich in den entsprechenden zivilrechtlichen Verfahren zu klären.