Protocol of the Session on December 15, 2000

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie sollen die Berufsschulen die Mittel für die genannten Zwecke innerhalb von nur 14 Tagen noch sinnvoll ausgeben können?

2. Wie viele der Mittel in Höhe von insgesamt 2 Mio. DM sind bis einschließlich 6. Dezember von den Berufsschulen tatsächlich abgerufen worden?

3. Will die Landesregierung vor diesem Hintergrund bestreiten, dass sie möglicherweise darauf spekuliert, dass die Haushaltsmittel ohnehin nicht abgerufen werden oder abgerufen werden können, sodass die Haushaltsmittel in die Landeskasse zurückfallen und anderweitig verwendet werden können bzw. dies sogar bereits sind?

Das Modernisierungskonzept für die berufsbildenden Schulen 2000 in Niedersachsen sieht vor, dass die berufsbildenden Schulen die Möglichkeit erhalten, ihre speziellen Bedürfnisse flexibler, zeitnäher und bedarfsgerechter zu befriedigen. Entgelte, die der Berufsschule bei der Beteiligung an Maßnahmen Dritter zur beruflichen Fortbildung und Umschulung erstattet werden, und solche Einnahmen von Schülerinnen und Schüler, denen von anderer Seite die Lehrgangskosten erstattet werden, sollen der betreffenden Schule vom Land zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen werden. Durch diese Möglichkeit, Einnahmen selbst bewirtschaften zu können, wird die Motivation der Schulen erhöht, sich im Bereich der beruflichen Bildung regional marktgerecht auszurichten.

Im Zuge der Haushaltsaufstellung hat sich die Niedersächsische Landesregierung deshalb dazu entschlossen, für das Haushaltsjahr 2001 vorzusehen, ein Sechstel der eingenommenen Entgelte den jeweiligen Schulen zur eigenen Bewirtschaftung zu überlassen. Im Vorgriff auf diese zu erwartende Entscheidung ist es gelungen, am 17. Novemver., zugegebenermaßen kurzfristig, Entgeltanteile in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM als überplanmäßige Ausgaben den berufsbildenden Schulen im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung zu stellen. Eine Übertragbarkeit der Mittel konnte nicht erreicht werden. Die Schulen werden damit bereits jetzt für ihr Engagement in der beruflichen Umschulung honoriert und können noch in diesem Jahr über dieses Geld verfügen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Schulen können diese Mittel für eigene Aufgaben, so weit deren Finanzierung in die Zuständigkeit des Landes fällt, verwenden. Sie werden die Mittel, insbesondere in den Bereichen, die für sie von besonderer Bedeutung sind, einsetzen:

• zur Entlastung der Lehrkräfte von ihnen obliegenden nichtunterrichtlichen Tätigkeiten (z. B. für die Betreuung der Datenverarbeitungssys- teme),

• zur Förderung von Lernortkooperationen,

• zur Finanzierung außerschulischer Fachleute in der Projektarbeit oder in bestimmten Themengebieten des berufsbezogenen Unterrichts und

• für die Fortbildung von Lehrkräften in sich schnell fortentwickelnden Sachgebieten (z. B. in der Informationstechnik) durch Teilnahme an auf dem freien Markt angebotenen Lehrgängen.

Auch für die Anschaffung von Lernmitteln dürfen die den Schulen überlassenen Mittel verwendet werden.

Zu 2: Bis zum 6. Dezember 2000 sind Ausgaben von 32.817,63 DM angeordnet worden.

Die Schulen haben die Möglichkeit über diesen Zeitpunkt hinaus die Mittel zu verwenden. Bis zum 27. Dezember 2000 können diese Zahlungen noch vorgenommen werden.

Zu 3: Ja.

Anlage 14

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 19 der Abg. Frau Mundlos (CDU):

Anwendung der Arbeitszeitverordnung für Schulleiter

Auch Schulleiterinnen und Schulleiter sind an die Vorgaben der Arbeitszeitverordnung und die einschlägigen Erlasse gebunden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit erfüllen in diesem Schuljahr die Schulleiter der Braunschweiger Berufsschulen ihre Unterrichtsverpflichtung?

2. Inwieweit sind mögliche Reduzierungen auf den so genannten „Flexi-Erlass“ zurückzuführen?

3. Ist es in diesem Zusammenhang zulässig oder wird es praktiziert, dass Unterrichtsverpflichtungen reduziert oder gar nicht wahrgenommen werden, um über Jahre aufgebaute „Überstunden abbummeln“ zu können?

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) gilt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter. Diese Verordnung regelt demnach auch die Unterrichtsverpflichtung, die sich unter Berücksichtigung der Anrechnungsstunden für die Leitung der Schule und etwaiger Ermäßigungsstunden im Hinblick auf das Lebensalter oder eine Schwerbehinderung für diesen Personenkreis ergibt. Nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr kann diese Unterrichtsverpflichtung im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes aus dienstlichen Gründen wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Die dadurch entstehenden Mehr- oder Minderzeiten sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb des Schulhalbjahres erfolgt, in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen, wobei Mehr- oder Minderzeiten am Ende des Schulhalbjahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten sollen.

Neben den erwähnten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden können Schulleiterinnen und Schulleiter als Mitglieder von Personalvertretungen außerdem noch Freistellungsstunden erhalten, wodurch ihre Unterrichtsverpflichtung ggf. bis auf null reduziert werden kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter der Berufsbildenden Schulen in Braunschweig ihre sich aufgrund der in der Vorbemerkung dargelegten Rechtslage bestehende Unterrichtsverpflichtung nicht erfüllen.

Zu 2 und 3: Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1.

Anlage 15

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 20 des Abg. Rolfes (CDU):

Haushaltsanträge

Die „Neue Osnabrücker Zeitung“ vom 1. Dezember 2000 berichtet, dass Ministerpräsident Gabriel behauptet, dass die CDUHaushaltsanträge zu spät kommen.

Finanzminister Aller hat in seiner Presseinformation vom 1. Dezember 2000 folgende Behauptung aufgestellt:

Die Finanzierung der EXPO über eine zusätzliche Neuverschuldung - im Gegensatz zum CDU-Vorschlag, das EXPO-Defizit aus der Rücklage zu finanzieren - sei „gemeinsam mit dem Landesrechnungshof gewählt worden, weil sie rechtlich und wirtschaftlich so am sinnvollsten ist.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Aufgrund welcher rechtlichen Vorschriften kommen die CDU-Haushaltsanträge für die Beschlussfassung über den Haushalt 2001 zu spät bzw. bis wann können nach der Rechtsauffassung der Landesregierung Haushaltsanträge gestellt werden?

2. Mit welchen Aussagen haben Landesrechnungshof und unabhängige Experten erklärt, dass die Finanzierung des EXPO-Defizits über eine zusätzliche Neuverschuldung wirtschaftlicher sei als die Finanzierung dieses Defizits aus der Rücklage?

3. Welche Kostenvergleiche kann die Landesregierung zur Finanzierung des EXPO-Defizits über eine zusätzliche Neuverschuldung oder aber über eine Rücklagenentnahme vorlegen?

Der Antrag der Fraktion der CDU zielt im Wesentlichen darauf ab, eine Nettokreditaufnahme zur Finanzierung der EXPO zu vermeiden und stattdessen den Landesanteil an den Kosten für die Weltausstellung über weitere Kürzungen im Etatentwurf und mit Hilfe der im laufenden Jahr zu

erwartenden Steuermehreinnahmen in Höhe von rund 0,76 Milliarden DM zu begleichen.

Die Landesregierung hat sich zur Frage der Verspätung des Antrages und seiner mangelnden Seriosität bereits mehrfach geäußert. Ohne noch weiter auf die Seriosität eingehen zu wollen, ist die Frage der Rechtzeitigkeit allerdings an verfassungsrechtlichen Vorgaben festzumachen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Nach dem in Art. 65 Abs. 4 NV verankerten Prinzip der Vorherigkeit ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen. Die Landesregierung und der Landtag als beteiligte Verfassungsorgane sind verfassungsrechtlich verpflichtet, daran mitzuwirken, dass das Verfassungsgebot der Vorherigkeit regelmäßig eingehalten werden kann (Bverf- GE 45/33). Voraussetzung für die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs ist, dass die Landesregierung den Entwurf des Haushaltsgesetzes und den Entwurf des Haushaltsplans dem Landtag rechtzeitig vorlegt. Diesem Ziel dient die Vorschrift des § 30 LHO, welche die Landesregierung verpflichtet, den Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen und dieser Verpflichtung in der Regel bis zum 1. Oktober vor Beginn des neuen Haushaltsjahres nachzukommen.

Hiernach liegt der Schwerpunkt der parlamentarischen Arbeiten im Haushaltsausschuss, der die ihm notwendig erscheinenden Akzeptanzverschiebungen durch Umschichtungen innerhalb der Einzelpläne oder des Gesamthaushaltes vorgenommen hat.

Dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion, präsentiert nach Abschluss der Beratungen im Haushaltsausschuss am 8. November des Jahres, zu folgen hieße, das Beratungsverfahren neu aufzunehmen mit der Konsequenz, neben der Beratung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen auch die Fachausschüsse nochmals beteiligen zu müssen. Abgesehen von den Kosten des zusätzlichen Beratungsverfahrens könnte das Haushaltsgesetz auch nicht mehr rechtzeitig in diesem Jahr beschlossen werden mit der Folge, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Vorherigkeit verletzt werden würde.

Zu 2 und 3: Der Veranschlagung einer weiteren Rücklagenentnahme schon im Haushaltsplan 2001 fehlt zum jetzigen Zeitpunkt die Etatreife. Dass sich beim Abschluss des Haushaltsjahres 2000 ein Überschuss ergibt, der für eine Stärkung der Rücklage verwendet werden könnte, ist nach der Prognose der jüngsten Steuerschätzung zwar wahrscheinlich, verfügbar ist er aber erst nach Feststellung desselben. Die Landesregierung erwartet nämlich, dass den prognostizierten Mehreinnahmen auf der einen Seite auch Mehrausgaben an anderer Stelle gegenüberstehen werden. Die Veranschlagung von Hoffnungswerten wäre im Übrigen rechtswidrig.

Die tatsächliche Aufnahme von Krediten wird in Zeitpunkt und Volumen wesentlich durch die Liquiditätsbedürfnisse des Landes bestimmt. Die Rücklage wird regelmäßig zur Stärkung der Liquidität des Landes eingesetzt. Entsprechend fallen Zinsausgaben in der Folgezeit an - und zwar unabhängig von der haushaltstechnischen Darstellung. Insbesondere macht es - auch bezogen auf die Finanzierung des EXPO-Defizits - liquiditäts- und kostenmäßig keinen Unterschied, ob zur Haushaltsdeckung eine zusätzliche Neuverschuldung oder eine Rücklagenentnahme gewählt wird.

Anlage 16