Zu 2: Die Landesregierung begrüßt die Initiative des Bundes, im Rahmen der zwischen BMU und IG BCE vereinbarten Qualifizierungsinitiative auch Übergangs- oder Umschulungsmaßnahmen für die betroffenen Bergleute und Techniker einzuleiten.
Zu 3: Die Landesregierung ist sich dessen bewusst, dass die im Konsens getroffene politische Entscheidung, die Erkundungsarbeiten in Gorleben zu unterbrechen, Konsequenzen für die wirtschaftliche Entwicklung und die regionale Struktur des Landkreises Lüchow-Dannenberg haben wird. Sie wird die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, damit Nachteile für die Region wenigstens teilweise ausgeglichen werden können.
Als Instrument wäre hier ein regionaler Entwicklungsfonds denkbar. Dieser müsste jedoch vonseiten der Bundesregierung und der Energieversorgungsunternehmen finanziert werden, da der Standort Gorleben in deren Verantwortung liegt. Die Schaffung eines solchen regionalen Entwicklungsfonds wird von der Landesregierung unterstützt.
des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 8 der Abg. Frau Pawelski (CDU) :
Der Niedersächsische Landtag hat am 21. Juni 2000 beschlossen, die Eingabe des Bundes eigenständiger Transport/Rettungs- und Sanitätshilfsdienste in Norddeutschland e. V. vom 22. Mai 2000 der Landesregierung „zur Berücksichtigung“ zu überweisen. Der Petent, der glaubte, dass mit der „Berücksichtigung“ seinem Anliegen entsprochen werde, erhielt vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr den belehrenden Hinweis, dass „der Landtag nur im Rahmen seiner parlamentarischen Kontrolle (Artikel 7 der Niedersächsischen Verfassung) tätig werden“ könne. Der Landtag „hat nicht das Recht, selbst zu entscheiden oder den Behörden verbindliche Weisungen zu erteilen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Landtag auch Entscheidungen der Gerichte weder überprüfen noch abändern oder aufheben. Aufgrund dieser Verfassungsrechtlage hat die Überweisung ‚zur Berücksichtigung‘ lediglich die Bedeutung, dass die Landesregierung ersucht wird, im Rahmen des geltende Rechts dem Anliegen des Petenten zu entsprechen oder seiner Beschwerde abzuhelfen. Sie hat dem Landtag innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen, was sie auf den Überweisungsbeschluss veranlasst hat.“
Der Petent berichtet, dass sich an der Praxis der Nutzung von Blaulicht und Mehrtonhörnern durch Krankentransportwagen nichts geändert habe.
1. Was hat sie unternommen, um im Rahmen des geltenden Rechts dem Anliegen des Petenten zu entsprechen oder seiner Beschwerde abzuhelfen?
2. Hat sie Verständnis für die Auffassung, dass die bisherige Fortgeltung der unbefriedigenden Praxis trotzt der beschlossenen „Berücksichtigung“ als eine Missachtung des Parlaments verstanden werden kann?
3. Was hindert sie, bei der Erlaubniserteilung zur Nutzung von Blaulicht und Mehrtonhörnern durch Krankentransportwagen so wie in anderen Bundesländern zu verfahren, wo seit langem der qualifizierte Krankentransport mit Krankentransportwagen durchgeführt werden kann, indem die Krankentransportwagen mit Blaulicht ausgestattet sind?
Die Kleine Anfrage geht zurück auf eine Eingabe des Bundes eigenständiger Krankentransport/Rettungs- und Sanitätshilfsdienste in Norddeutschland. Dieser setzt sich dafür ein, dass die Unternehmer des geschäftsmäßigen, nicht zum Rettungsdienst gehörenden Krankentransports ihre Krankentransportwagen mit Sondersignaleinrichtungen (Blaulicht und Einsatzhorn) ausrüsten dürfen.
Die Eingabe ist im Juni dieses Jahres im Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen erörtert und anschließend durch Beschluss des Landtages der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen worden.
Die Antwort der Landesregierung gemäß § 54 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages wird dem Landtag fristgemäß in Kürze zugehen.
Der Kern des Problems liegt darin, dass Kraftfahrzeuge nur unter sehr engen Voraussetzungen mit den Sondersignaleinrichtungen ausgerüstet werden dürfen. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nennt hier u. a. die Fahrzeuge des Rettungsdienstes. Hierunter können nach obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur solche verstanden werden, die nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung für solche Einsätze vorgesehen sind, in denen höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dies trifft auf die Krankentransportwagen, um die es hier geht, gerade nicht zu, da sie nicht für die Notfallrettung, sondern ausschließlich für Krankentransporte außerhalb des Rettungsdienstes zugelassen sind.
Die Möglichkeit, dass ein normaler Krankentransport im Einzelfall auch einmal in einen Notfallrettungseinsatz umschlagen kann, ändert nichts an dieser gesetzlichen Zuordnung und Zweckbestimmung und ihrer rechtlichen Bewertung. Nach bisheriger Kenntnis der Landesregierung ist das Risiko solcher Entwicklungen als äußerst gering und damit nicht berücksichtigungsfähig anzusehen.
Zu 1: Der Petent begründet seine Eingabe damit, dass die Sondersignaleinrichtungen auch im geschäftsmäßigen Krankentransport unverzichtbar seien, um schnelle Hilfeleistung in zahlreichen Fällen zu gewährleisten, und dass die Unternehmer sich immer wieder in der Lage sähen, selbst rettungsdienstliche Funktionen ausfüllen zu müssen,
um die Gefährdung von Personen zu vermeiden. Dies könnte im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO rechtfertigen.
Um dem Anliegen des Petenten zu entsprechen, ist die Landesregierung dem vorgetragenen Sachverhalt nachgegangen. Hierzu sind die Aufsichtsbehörden für den Rettungsdienst und den Krankentransport um Stellungnahme dazu gebeten worden, ob es in ihren Zuständigkeitsbereichen zu Problemen und Schwierigkeiten im Sinne der Eingabe – bis hin zur Gefährdung beförderter Personen – gekommen ist. Diese Frage ist allerdings seitens der Aufsichtsbehörden ohne Einschränkung verneint worden.
Um im Rahmen des geltenden Rechts alle Möglichkeiten auszuschöpfen, wird die Landesregierung nunmehr die Krankentransportunternehmer selbst noch einmal bitten, ihre Argumentation im Einzelnen konkret zu belegen. Sollten sich daraus Ansatzpunkte für eine Regelung über den Ausnahmetatbestand nach § 70 StVZO ergeben, werden wir diese selbstverständlich im Sinne des Petenten nutzen.
Zu 2: Das Anliegen des Petenten kann nur im Rahmen der geltenden Rechtslage berücksichtigt werden. Die Landesregierung kann deshalb keine Missachtung des Parlaments darin erkennen, wenn sie an einer nach geltender Sach- und Rechtslage allein möglichen Verwaltungspraxis festhält.
Zu 3: Auch die anderen Länder müssen die bundesrechtlichen Regelungen beachten. Soweit Abweichungen von der niedersächsischen Verwaltungspraxis festzustellen sind, ergeben sich diese weitgehend daraus, dass das jeweilige Rettungsdienstrecht anders strukturiert ist.
Die in vielen Dienststellen des Landes seit etwa einem Jahr installierte Baan-Software, mit der Kostenbescheide erstellt werden, kann bisher nicht wie vorgesehen dazu genutzt werden, automatisch Mahnbescheide für nicht fristgerecht eingehende Zahlungen zu erstellen. Nach Auskunft der Lieferfirma wurde die Mahnkomponente jedoch geliefert, nur bisher noch nicht in Betrieb genommen. Durch die vollzogenen Rationalisierungen sind in der Regel keine ausreichenden personellen Ressourcen in den betroffenen Dienststellen mehr vorhanden, um diesen Mangel durch Sichtkontrollen und manuelle Mahnung auszugleichen. Inzwischen droht dadurch Zeitverzug mit entsprechenden finanziellen Verlusten für das Land. Daher ist es notwendig, dem Landtag einen Überblick über die ausstehenden Zahlungen und über die Möglichkeit von Garantieleistungen bzw. von Regressansprüchen gegenüber der Firma Baan oder/und den für die Implementation Verantwortlichen zu geben.
1. Wie viele Kostenbescheide mit welchem Kostenvolumen sind von welchen Dienststellen bereits mit der bisher nicht zum automatischen Mahnwesen fähigen Software erstellt worden?
2. Welchen anteiligen finanziellen Umfang hatten in der Zeit vor der Einführung der Software bei einem vergleichbaren Bescheidvolumen die nur durch Mahnung eintreibbaren Kostenbescheide?
3. Wer sind die Verantwortlichen für die bestehenden Probleme, und welche Garantieleistungen oder ggf. Regressansprüche hinsichtlich der aufgabengerechten Funktionsfähigkeit sind vereinbart?
An der flächendeckenden Einführung des neuen Mahnverfahrens wird mit Hochdruck gearbeitet. Um es gleich vorwegzunehmen: Von einer Verschleppung der Umsetzung oder einem Versagen der Software kann keine Rede sein.
Um bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Entrichtung von Einzahlungen ein Mahnverfahren in Gang zu setzen, sind Forderungen des Landes zunächst grundsätzlich zum Soll zu stellen. Dies geschieht - nachdem der oder die Zahlungspflichti
ge und die Höhe der Forderung feststehen – aufgrund von elektronischen Annahmeanordnungen. Diese werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen an das neue Haushaltsvollzugssystem mit der BaanPPM-Software angeschlossenen Dienststellen selbst erfasst. Für die bisher noch nicht an das neue System angeschlossenen Dienststellen werden die Annahmeanordnungen von den zentralen Buchungsstellen elektronisch erfasst.
Einige Dienststellen warten dagegen erst den Zahlungseingang ab, um dann nach einer Zahlungsanzeige die Sollstellung vorzunehmen. Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist jedoch eine Sollstellung.
Im Bereich der Justiz mit den meisten Fallzahlen ist allerdings bei einigen Haushaltstiteln zugelassen worden, dass auf derartige Sollstellungen verzichtet wird. Bei diesen „Nichtsollfällen“ wird zunächst der Zahlungseingang abgewartet, um dann nach Eingang einer Zahlungsanzeige die vom Bürger beantragte Leistung (z. B. Grundbuchaus- zug) zu erbringen. Zahlt der Bürger nicht, bekommt er auch keine Gegenleistung. Für ein Mahnverfahren besteht hier keine Notwendigkeit.
Die angesprochenen Kostenbescheide werden dagegen manuell mit Hilfe von Vordrucken, über Textsysteme oder PC oder über Vorverfahren (z. B. Forst, Katasterverwaltung, Justiz) erstellt und versandt. Mit der Baan-Software werden keine Kostenbescheide erstellt.
Die Mahnkomponente für das neue Haushaltsvollzugssystem ist von der Lieferfirma bereitgestellt worden. Vor dem Einsatz im Echtbetrieb musste die Software jedoch ein festgelegtes, umfangreiches Abnahme- und Freigabeverfahren durchlaufen. Die Funktionsprüfung wurde inzwischen anhand von diversen Einzeltestfällen auf einem Testsystem durchgeführt
Da sich bei einer derart komplexen Software das fehlerfreie Funktionieren eines Moduls erst im Zusammenwirken aller Module im Echtbetrieb abschließend beurteilen lässt, wurde zunächst eine Mahnungsvorschlagsliste für den Hochschulbereich als Voraussetzung für einen anschließenden Mahnlauf ausgedruckt und von den Zentralen Buchungsstellen inhaltlich überprüft. Erste Mahnläufe im Echtsystem sind bereits durchgeführt worden.
Im Übrigen wurde bereits im alten Kassenverfahren maschinell gemahnt. Eine Reduzierung der personellen Ressourcen in den Dienststellen geht insoweit nicht auf die Einführung des neuen Systems zurück. Auch bei der Einführung des alten Kassenverfahrens hat es fast 18 Monate gedauert, bis die ersten Mahnungen maschinell versandt werden konnten. Aus Sachsen-Anhalt oder Berlin werden vergleichbare Zeiten gemeldet.
Zu 2: Der durch Mahnung eintreibbare Anteil an Forderungen ist von Dienststelle zu Dienststelle und von Fachverwaltung zu Fachverwaltung verschieden. Aus dem alten Verfahren sind keine umfassenden gesicherten Fallzahlen verfügbar. Eine Erhebung wäre mit einem wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Aufwand verbunden; ich habe daher davon abgesehen.
Zu 3: Federführend für die Umsetzung ist die in meinem Haus eingerichtete Zentrale Verfahrenspflege. Sie führt neben der zentralen Steuerung und Pflege des Haushaltsvollzugs auch die Aufgaben der Projektgruppe P 53 bis zum Abschluss der flächendeckenden Einführung bis Ende 2001 unter maßgeblicher Beteiligung des Informatikzentrums Niedersachsen (izn) weiter. Die vertraglichen Regelungen mit der Fa. Baan entsprechen - auch nach der seinerzeit erfolgten Einschaltung eines Spezialisten der PwC für Software-Vertragsrecht – den in diesem Bereich allgemein üblichen Regeln. So sind Grundlage bzw. Bestandteile des Vertrages die Besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung, Planung, Erstellung und Pflege von DV-Programmen und die Herbeiführung ihrer Funktionsfähigkeit auf bestimmten EDV-Anlagen und –Geräten sowie die Vereinbarungen in den als Anlage zum Generalunternehmervertrag beigefügten BVB-Scheinen, schließlich die Vorschriften des BGB, insbesondere die Regelungen über die Rechtsfolgen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
des Umweltministeriums auf die Frage 10 der Abg. Frau Zachow, Frau Pruin, Frau Ortgies, Bookmeyer, Dinkla und Ontijd (CDU):
Keine Beteiligung an der Ausweisung von EU-Vogelschutzgebieten - Ostfriesische Inselkommunen sind sauer