Woran - diese Frage möchte ich stellen - soll bitte eine Grenze hinsichtlich der Höhe von Einkünften festgemacht werden? Hinzu kommt: An welchen Maßstäben sollen diese Interessenverknüpfungen gemessen werden? Ab wann sollen solche Interessenverknüpfungen bedeutsam sein? - Dies alles, meine sehr verehrten Damen und Herren, sind Fragen, die deutlich machen, dass wir nicht alle Probleme gesetzlich regeln können; nicht durch gesetzlich festgeschriebene Regelungen und schon gar nicht in dieser schwammigen Form.
Bei dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes kann man sich auch des Eindrucks nicht erwehren, dass einige Abgeordnete gleicher sind als andere. Ich denke zum Beispiel an die Gruppe derjenigen, die im Gegensatz zu anderen auf ein Standesrecht zurückgreifen können.
Was wir brauchen, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist ein Gesetz, in dem wir eine trennscharfe Definition haben. Das, was uns vorliegt, sind Beruhigungspillen für die Bevölkerung, die im Endeffekt aber eines nicht bewirken werden, nämlich ein verstärktes Vertrauen in die Politik. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren, auch dieses Mal liegen mir keine weiteren Wortmeldungen vor. Auch dieses Mal kann ich deshalb die Debatte schließen.
- Mir hat kein Zettel vorgelegen. Im Übrigen möchte ich empfehlen, die Zettel einfach abzugeben. Dann liegen sie mir vor, und dann wird jeder aufgerufen, der sprechen will. So einfach ist das.
Wir kommen nun zur Abstimmung, meine Damen und Herren. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in der Drucksache 2080 zustimmen will und damit den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 1394 ablehnen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Die Gegen
Tagesordnungspunkt 11: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung und des Niedersächsischen Meldegesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/2090
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Aufgabe einer NGO-Optimierung hat sich die SPD-Fraktion sehr intensiv auseinander gesetzt. In mehreren Anhörungen wurde eines nachhaltig deutlich: Wir haben zunächst den Müttern und Vätern der derzeit geltenden NGO bzw. NLO für deren Arbeit daran zu danken. Immer wieder wurde betont, dass sich NGO bzw. NLO bewährt habe. Also Ehre, wem Ehre gebührt, meine Damen und Herren! Gleichwohl war uns Optimierungsbedarf bekannt. Eine Reihe kleinerer Fehler, Mängel und Ungereimtheiten musste beseitigt werden. Beim Abschleifen von Kanten und beim Ausbügeln von Falten sollte es, meine sehr verehrten Damen und Herren, allerdings nicht bleiben. Eine bemerkenswerte Reihe von Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen, die uns gemacht wurde, war abzuarbeiten.
Lassen Sie mich zunächst die ansprechen, denen wir mit der Vorlage unseres Novellierungsentwurfes nicht entsprechen möchten. Das sind erstens die Bildung von Einheitsgemeinden aus Samtgemeinden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliedsgemeinden - daran hindern uns verfassungsrechtliche Bedenken -, zweitens die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke, drittens die Forderung nach Sitz und Stimme für Hauptverwaltungsbeamte der kreisangehörigen Kommunen in Kreisgremien, viertens die Streichung der Wählbarkeit kommunaler Mitarbeiter in den Rat ihrer Heimatkommunen, fünftens Vertretungsregelung für den Fall der
Verhinderung des Hauptverwaltungsbeamten bei Sitzungen des Verwaltungsausschusses bzw. des Kreisausschusses und sechstens die Erweiterung des § 108 NGO bezüglich der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen. Hierzu wurde uns deutlich, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass die seitens der Städte vorgeschlagene Lösung aufgrund der Vorgaben des Artikels 28 des Grundgesetzes sowie des Artikels 57 der Niedersächsischen Verfassung verfassungsrechtlichen Bedenken nicht standhält. Auf den Punkt gebracht: Bestehendes Verfassungsrecht lässt sich eben nicht durch eine Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung abändern.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich nun zu den von uns vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen kommen.
Erstens. Wir schlagen vor, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von acht auf fünf Jahre zu senken. Das ist in acht weiteren Bundesländern bereits jetzt der Fall und macht Sinn. Die bisherige Nichtberücksichtigung einer Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit führte offenkundig zur Zurückhaltung bei Bewerbungen um frei werdende oder freie Stellen von Hauptverwaltungsbeamten. Die vorgeschlagenen Alternativen Erhöhung der Wahlzeit auf acht Jahre und Rückkehrrecht fanden nicht unsere Zustimmung.
Bei einer Erhöhung der Wahlzeit muss die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten immer außerhalb der Kommunalwahlen stattfinden. Das schafft besondere Probleme, wie wir wissen. Ich will das nicht im Einzelnen auflisten. Ein generelles Rückkehrrecht schafft erstens zweierlei Recht - eines für Mitglieder des öffentlichen Dienstes, ein anderes für aus der freien Wirtschaft kommende Hauptverwaltungsbeamte - und belastet zweitens kleinere Kommunen, wie wir meinen, unbotmäßig. Soll etwa, so frage ich, eine kleinere Kommune eine in der Regel höherwertige Stelle fünf Jahre lang frei halten oder beispielsweise im Rahmen eines Zeitvertrages besetzen, weil der an anderer Stelle zum Hauptverwaltungsbeamten gewordene frühere Stelleninhaber wegen Nichtwiederwahl zurückkehren könnte?
Zweitens. Nach unseren Vorstellungen soll § 5 a NGO bzw. § 4 a NLO insoweit ergänzt werden, als die Kommunen künftig gehalten sein sollen, eine Stellvertreterin für die Frauenbeauftragte zu beauftragen, wenn die Frauenbeauftragte länger als sechs Wochen, z. B. durch Mutterschutzfristen, an
der Ausübung ihres Amtes verhindert ist. Diese Regelung erscheint uns insoweit rechtslogisch, als die Frauenbeauftragte laut unserer NLO bzw. NGO grundsätzlich zu berufen ist.
Drittens. Vor dem Hintergrund auch international wachsender Forderungen, Interessen von Kindern und Jugendlichen stärker zu berücksichtigen, wollen wir mit unserem Entwurf erreichen, dass die Kommunen bei ihren Planungen und Vorhaben die Interessen dieser Bevölkerungsgruppe künftig in angemessener Weise berücksichtigen. Die Art der Verfahren möchten wir den Kommunen allerdings nicht vorschreiben, meine Damen und Herren. Dass das nicht zu viel von den Kommunen verlangt ist, zeigt die bereits vielfach geübte kommunale Praxis, so z. B. in Wolfsburg. Wir sind überzeugt, dass diese Praxis dazu beiträgt, Kinder und Jugendliche in ihrem demokratischen Denken und Handeln voranzubringen.
Viertens. Ein häufiger zu beobachtendes Problem hat sich im Zusammenhang mit der Wahl von Zeitbeamten ergeben; festgemacht am so genannten Oldenburger Fall. Die besondere, ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollte starke Stellung des Hauptverwaltungsbeamten auch in dieser Frage darf nicht zu Blockaden in der Verwaltungsarbeit führen. Deshalb: Schlägt der Hauptverwaltungsbeamte für eine frei gewordene Zeitbeamtenstelle keine Bewerberin bzw. keinen Bewerber vor, oder kommt es in der Frage der Ausschreibung nicht zum Einvernehmen, so soll künftig der Rat mit einer Dreiviertelmehrheit allein entscheiden. Wir haben, meine sehr verehrten Damen und Herren, dieses Quorum bewusst sehr hoch angesetzt. Wir meinen aber, dass dem Rat dieses Mittel in die Hand gegeben werden muss, wenn ein Einvernehmen absolut nicht mehr erreichbar ist.
Fünftens. Ungeregelt ist bisher die Frage, wer im Fall der Verhinderung des Hauptverwaltungsbeamten den Rat bzw. den Kreistag oder den VA bzw. den KA einberuft. Wir wollen damit den ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister bzw. Landrat beauftragt wissen. Selbstverständlich soll dabei die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter verlangen können, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Wir haben uns für diese Regelung entschieden, weil der jeweilige Stellvertreter zu den von der Bevölkerung direkt Gewählten zählt und zudem eine hervorgehobene Stellung in der jeweiligen Gebietskörperschaft einnimmt.
Sechstens. Verschiedentlich wurde Klage darüber geführt, dass eine Kommune ein eingeleitetes Bürgerbegehren dadurch ad absurdum führte und es zum gewünschten Bürgerentscheid nicht mehr kam, weil die Kommune in der Zwischenzeit vollendete Tatsachen geschaffen hatte. Wir wollen, dass Bürgerbegehren durch solche Tricks - denn um die handelt es sich zweifelsfrei - künftig nicht unzulässig werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, aus der Vielzahl der mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen habe ich nur die wesentlichen angesprochen. Die nicht erwähnten, wie auch die Änderung zum Meldegesetz, werden naturgemäß in den Ausschüssen erörtert werden. Den in Artikel 2 Punkt 20 c) eingebauten Schreibfehler bitten wir im Übrigen zu entschuldigen. Natürlich muss dort von der Landrätin bzw. dem Landrat die Rede sein.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf, der heute von der SPD-Fraktion vorgelegt worden ist, war uns ja schon seit längerer Zeit und wiederholt angekündigt worden. Herr Collmann hat wiederholt mit unserer Fraktion Gespräche geführt, um schon im Vorfeld die Zustimmung der CDU-Fraktion zu diesem Gesetzentwurf zu bekommen.
In der Tat ist diese Reparaturnovelle zu den kommunalen Verfassungen unseres Landes in vielen Punkten längst überfällig. Wir haben die Änderungspunkte eben gehört; sie sind fast alle aufgezählt worden. Nicht zufällig hat uns und der interessierten Öffentlichkeit der für Kommunalangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter des Innenministeriums über die Zeitschrift eines kommunalen Spitzenverbandes schon vor Wochen, wenn nicht vor Monaten mitgeteilt, was uns die SPDFraktion heute vorlegen wird.
Vieles von dem, was in den drei Gesetzen - NGO, NLO und Meldegesetz - nun verändert werden soll, findet unsere volle Zustimmung - das lassen Sie
mich einmal vorweg sagen -, weil es einfach Klarstellungen für kommunale Praxis beinhaltet oder Verbesserungen, wo es offensichtlich Mängel gibt.
Wir stimmen ausdrücklich zu, dass wir eine Vertretungsregelung in Bezug auf die kommunalen Frauenbeauftragten gebrauchen können. Wir stimmen zu beim Anerkennungsverfahren für Badeorte. Wir stimmen zu bei den Klarstellungen zu den Bürgerbegehren. Wir stimmen zu bei der Möglichkeit, künftig schriftliche Unterlagen wie Sitzungseinladungen auch auf elektronischem Wege übermitteln zu dürfen. Wir stimmen auch zu den Vertretungsregelungen für die Einladung zu den Ratssitzungen oder zu den Kreistagssitzungen. Ich will nicht alle diese Selbstverständlichkeiten weiter auflisten; Herr Collmann hat dazu schon einen Beitrag geleistet. Insofern hätte das Innenministerium diesen Teil seines Gesetzentwurfes auch über die CDU in den Landtag einbringen können.
Ich freue mich ausdrücklich - ich will das betonen -, dass die SPD mit einer Neuregelung endlich einem schon vor zwei Jahren von uns eingebrachten Vorschlag Folge leistet. Unsere Kollegin Astrid Vockert nämlich hat hier im Landtag wiederholt gefordert, Kinder und Jugendliche stärker in die kommunale Politik einzubeziehen.
Der § 22 e zeigt nun eine wenn auch recht unverbindliche Regelung dafür auf. Dies ist ein ursprüngliches Anliegen der CDU in Niedersachsen. Kinder- und Jugendräte haben wir schon überwiegend in CDU-geführten Städten und Gemeinden, und diese belegen, dass uns die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen schon lange ein ernstes Anliegen ist, das wir bislang auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dazu in der Praxis umgesetzt haben.
Meine Damen und Herren, ich spreche jetzt zu § 108 und § 109 der Gemeindeordnung. Ich bin der SPD-Fraktion eigentlich recht dankbar dafür, dass sie nicht von dem bewährten Örtlichkeitsprinzip abgewichen ist. Wir wissen ja, dass das im Vorfeld überlegt worden war. Ich kann nur davor warnen, dieses im Zuge der Ausschussberatungen doch noch in die Gemeindeordnung hineinzuschreiben. Ich warne davor, weil wir sehen, dass es in Nordrhein-Westfalen, wo diese Praxis sehr ausgeweitet worden ist, zu eindeutigen Missbräuchen kommt.
Wenn nämlich eine Stadt oder Gemeinde glaubt, sie könne ein wirtschaftliches Unternehmen im privaten Bereich besser als die zuständigen mittelständischen Unternehmen führen, die das als ihre ureigenste Aufgabe betrachten, dann ist diese Stadt oder Gemeinde auf dem Holzweg und darf dazu nicht eigens durch eine Gemeindeordnung ermächtigt werden. Kommunen sollen sich nur auf den Gebieten und in ihrem jeweiligen Gebiet wirtschaftlich betätigen, wo Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht anders oder besser wahrgenommen werden können. Ich verweise ausdrücklich auch auf die Diskussion um die öffentliche Daseinsvorsorge, die wir in der Europäischen Union führen. Wenn wir hier provozieren wollen, dass die Bundesrepublik Deutschland wegen Missbrauchs des Wettbewerbs vor den Europäischen Gerichtshof gezerrt wird, dann hätten wir eine wunderbare Gelegenheit dazu. Wir wollen das nicht.
Wir begrüßen allerdings die vorsichtige Auflockerung, dass kommunale Unternehmen nun auch als Eigenbetriebe oder in der Rechtsform privaten Rechts geführt werden können. Wir müssen insoweit die Entwicklung in Niedersachsen weiter abwarten und überlegen, ob wir in einigen Jahren zu weiter gehenden Änderungen kommen können.
Wir wollen den Ausschussberatungen hier heute nicht vorgreifen. Ich will Ihnen deshalb mindestens einen Punkt nennen - ich sage ausdrücklich „mindestens einen“ -, in dem wir dem SPD-Entwurf auf keinen Fall zustimmen werden. Die SPD will nämlich - das hat Herr Collmann als Erstes gesagt mit dieser Reparaturnovelle zur NGO sozusagen auf dem Schleichweg die Versorgung der Hauptverwaltungsbeamten spürbar verbessern - nämlich derjenigen Hauptverwaltungsbeamten, die nach fünfjähriger Amtszeit nicht wiedergewählt werden. Bislang muss ein Beamter - auch ein kommunaler Wahlbeamter - acht Jahre im Dienst gewesen sein, bevor er Anspruch auf Pensionszahlungen aus öffentlichen Kassen erhält. Das gilt im Übrigen daran darf ich erinnern - auch für Abgeordnete, für die wir diese acht Jahre gesetzlich festgeschrieben haben. Nun soll dieser Anspruch schon nach fünf Jahren rechtlich abgesichert werden. Das ist, Herr Collmann, wieder einmal ein dreister Griff in die Kassen der Kommunen, denn diese müssen zahlen, wenn der Landtag dieses Gesetz beschließt.
Wer die Musik bestellt, soll sie bezahlen! Solange Sie sagen, dass es diese Regelung in acht Bundesländern schon gibt, müssen Sie sich auch vorhalten lassen, dass die kommunalen Kassen in allen anderen Bundesländern, nämlich in allen anderen 15, nicht so schlecht gestellt sind wie in Niedersachsen,
und zwar deswegen nicht so schlecht gestellt sind, weil Niedersachsen das einzige Land ist, das die Kommunen finanziell so schlecht ausstattet, wie es sonst nirgends in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist.
(Beifall bei der CDU) - Möhrmann [SPD]: Deshalb haben Sie ja auch keine Haushaltsanträge gestellt, Herr Kollege!)
Nicht umsonst klagen quer durch alle Parteien und Mehrheiten in den kommunalen Vertretungen wieder zahlreiche Kommunen und Landkreise gegen das derzeit noch gültige Finanzausgleichsgesetz. Sie werden dazu im nächsten Frühjahr vom Staatsgerichtshof in Bückeburg die Quittung bekommen.
Es wird auch interessant sein, was der Bund der Steuerzahler zu diesen neuen Versorgungsregelungen für kommunale Hauptverwaltungsbeamte schon nach fünf Jahren Amtszeit sagen wird.
Wir sind dazu einer grundsätzlich anderen Meinung. Die CDU-Fraktion hat hier im Landtag schon häufig deutlich gemacht, dass wir die Amtszeit der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten, der hauptberuflichen Bürgermeister und hauptberuflichen Landräte, nicht auf fünf Jahre begrenzt haben wollen, sondern wie in einigen anderen Ländern - dafür könnte ich auch Beispiele anführen - auf acht Jahre festsetzen möchten. Dann haben wir nämlich nicht das versorgungsrechtliche Problem in Bezug auf diese Leute. Wir machen dieses Amt aber auch für Leute aus der so genannten freien Wirtschaft viel attraktiver, wenn sie nämlich einen Gestaltungsspielraum von acht Jahren vor sich haben und nicht damit rechnen müssen, nach fünf Jahren wieder in die Wüste geschickt zu werden.