Es gibt eine Vielzahl von Investoren, die beabsichtigen, Biogasanlagen zur Energieerzeugung zu errichten. Insbesondere haben etliche Landwirte Interesse an dem Förderprogramm der Niedersächsischen Landesregierung gefunden. Nach diesem Programm war für die Förderung von Biogasanlagen eine Finanzierung von 50 % der Investitionssumme durch ein 2,5-prozentiges Darlehen des Landes vorgesehen.
Eine Vielzahl von Antragstellern, die diese Mittel im Juli dieses Jahres beantragt hat, hat bis heute noch keine Zusage von der Bezirksregierung erhalten. Auf Anfrage soll die Bezirksregierung lediglich mitgeteilt haben, dass vorerst keine Mittel zur Verfügung stehen und dass bei einer künftigen Förderung die der Förderung zugrunde zu legende Investitionssumme deutlich reduziert werde.
Wegen der eingetretenen Verzögerung des Förderverfahrens ist es zu einer erheblichen Enttäuschung der betroffenen Investoren gekommen.
2. Wie bewertet die Landesregierung den Vorwurf, dass aufgrund der Darstellung des Förderprogramms in Fachzeitungen Erwartungen bei Investoren erzeugt wurden, die durch die Nichtbewilligung der Anträge enttäuscht wurden?
Nach dem alten Stromeinspeisungsgesetz erhielten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse bis zu 500 Kilowatt Leistung eine Mindestvergütung von 80 % des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde von zuletzt 17,89 Pf, Anlagen mit mehr als 500 Kilowattleistung 65 %. Dies waren 1999 14,31 bzw. 11,63 Pf pro eingespeister Kilowattstunde. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) am
1. April 2000 ist die Förderung deutlich verbessert worden: Anlagen zur Verstromung von Biomasse oder Biogas kommen in den Genuss einer Einspeisevergütung, die je nach Anlagengröße zwischen 17 und 20 Pf je Kilowattstunde beträgt. Daneben können zur Finanzierung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse land-, forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs sowie aus Biomasse aus dem Ernährungsgewerbe zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung auch Darlehen nach den Richtlinien des Bundes zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien eingesetzt werden. Diese KfW-Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen, werden zu 96 % ausgezahlt, mit 4,5 % verzinst und nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten getilgt. Besonders attraktiv ist, dass 30 % des Restdarlehens oder maximal 300.000 DM erlassen werden können.
Anlagen, die in Niedersachsen errichtet werden, können darüber hinaus in den Genuss eines Landesdarlehens nach der Richtlinie „Erneuerbare Energien“ gelangen. Hier sind die Konditionen: 100 % Auszahlung, Zins 2,5 % und Tilgung in gleichen Jahresraten nach Ablauf der zwei tilgungsfreien Anlaufjahre. Diese zusätzliche Fördermöglichkeit war geschaffen worden, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu gewährleisten, als die Einspeisevergütung noch deutlich niedriger als nach heute geltendem Recht lag.
Die Möglichkeit, KfW- und Landesdarlehen zu kumulieren, hat in der Praxis dazu geführt, dass im typischen Fall rund 20 % Eigenmittel, rund 30 % KfW-Darlehen und rund 50 % Landesdarlehen eingesetzt wurden. Für die Investoren ist das KfW-Darlehen wegen des Restschulderlasses, das Landesdarlehen wegen des niedrigen Zinssatzes und des Verzichts auf eine grundbuchliche Absicherung interessant.
Gegen die Kumulation von Bundes- und Landesmitteln zur Förderung von Wärme- und kombinierten Kraft-Wärme-Erzeugungsanlagen auf Basis der Biomasse unter den gegenwärtigen Bedingungen bestehen jedoch Bedenken:
Landesdarlehen dürfen nur für Vorhaben eingesetzt werden, die sonst nicht realisiert würden. Die Kumulation von Einspeisevergütung, KfWDarlehen und Landesdarlehen könnte nach Feststellungen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr zu einer
Überförderung führen. Auch ohne Landesförderung wären die bisher mit Landesdarlehen geförderten Anlagen voraussichtlich errichtet worden. Nach den KfW-Richtlinien können Darlehen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. Damit ist der Einsatz von Landesmitteln nicht zwingend erforderlich. Ausfallende Landesdarlehen können problemlos durch KfW-Darlehen ersetzt werden. Kein Vorhaben wäre dadurch gefährdet.
Für die Mitfinanzierung von Bundesprogrammen reichen die Landesmittel nicht aus. Da es nicht Aufgabe des Landes sein kann, einen Sachverhalt, der bereits vom Bund hinreichend gefördert wird, seinerseits zu fördern, gibt es Überlegungen, dass sich das Land im Wege einer Nischenförderung auf solche Fördertatbestände konzentrieren sollte, die vom Bund nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden. Dies könnten Wärmeerzeugungsanlagen auf der Basis von Biogas- bzw. Biomasse sein, die nicht in den Genuss der Einspeisevergütung gelangen.
Deshalb wurden die Bezirksregierungen gebeten, für Wärme- und kombinierte Kraft-WärmeErzeugungsanlagen auf Basis der Biomasse vorerst keine Darlehen mehr zu bewilligen und alle neuen Antragsteller zu beraten, dass mit der Gewährung eines Landesdarlehens vorerst nicht zu rechnen sei.
Zu 1: Alle bis zu dem 31. Juli 2000 bei den Bezirksregierungen eingereichten Anträge wurden bewilligt. Nach diesem Zeitpunkt wurden noch 27 Anträge mit einer Gesamtdarlehenssumme von 13.438.000 DM eingereicht, die nicht bewilligt wurden.
Zu 2: Wie eingangs dargestellt, können nach den KfW-Richtlinien Darlehen bis 100 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. Die Bezirksregierungen weisen auf diese Möglichkeit hin, sodass nicht von enttäuschten Investoren gesprochen werden kann.
Zu 3: Aufgrund des dargestellten Sachverhalts sieht die Landesregierung nach der Richtlinie „Erneuerbare Energien“ derzeit keine Möglichkeit der Förderung mehr.