Protocol of the Session on June 22, 2000

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Für die Lehrenden in den beiden Intensivstudiengängen ergibt sich naturgemäß ein erhöhter Lehraufwand. An der TU Clausthal wurde für die Dauer von vier Jahren mit dem an diesem Studiengang beteiligten Lehrpersonal eine Vereinbarung getroffen, die zusätzlichen Lehrveranstaltungen ohne Anrechnung auf das Lehrdeputat zusätzlich zu leisten und dafür Sorge zu tragen, dass auch die bisherigen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden. An der Universität Göttingen bewegen sich die Vorlesungszeiten während des Intensivprogramms innerhalb des zeitlichen Rahmens, der auch bislang schon für Lehr- und Praktikumsveranstaltungen (Praktika, Exkursionen u. a.) genutzt wurde. Auch in diesem Fall über

nehmen Lehrpersonen freiwillig Lehrverpflichtungen, die über ihr Lehrdeputat hinausgehen. Darüber hinaus wird rund ein Drittel der Lehrleistungen von Dozentinnen und Dozenten der beteiligten Max-Planck-Institute übernommen; dies verhindert beispielsweise zeitliche Überschneidungen und Lehrverpflichtungen in anderen Studiengängen.

Zu 2: An der TU Clausthal stellt die intensivere Betreuung der Studierenden trotz der freiwilligen Übernahme zusätzlicher Lehrveranstaltungen durch das hauptamtlich lehrende Personal einen wesentlichen Kostenfaktor dar. Dies gilt zum Beispiel für die Gruppenbetreuung durch studentische Hilfskräfte und für die verstärkte Nutzung von Rechen- und Laboranlagen. Ein Teil dieser Zusatzleistungen wird durch Mittel aus dem Innovationspakt des MWK beglichen (für 2000 wur- den 100.000 DM zugewiesen; für 2001 sind 300.000 DM in Aussicht gestellt); ein weiterer Teil wird vom Fachbereich und den Instituten der TU Clausthal getragen. Auch beim MasterStudiengang der Universität Göttingen treten Mehrkosten insbesondere durch zusätzlich erforderliche Tutorien auf; sie werden aus Fördermitteln im Rahmen des BMBF-Programms aufgebracht.

Zu 3: Die Landesregierung stellt keine Mittel für Stipendien zur Verfügung. Stattdessen wurden in einer gemeinsamen Aktion von TU Clausthal und MWK 250 Unternehmen mit der Bitte angeschrieben, Studierende des Intensivstudiengangs Maschinenbau zu unterstützen (Gewährung von Stipendien, Bereitstellung von Praktikumsplät- zen). Bisher sind die Antworten noch nicht vollständig eingegangen. Bereits jetzt wird die Bereitschaft einzelner Unternehmen deutlich, sich an der Finanzierung von Stipendien zu beteiligen. Entsprechende Angebote liegen auch im Fall des Göttinger Studiengangs vor.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 11 der Abg. Frau Pawelski (CDU):

Wiederholter Schiffbruch des MFAS bei Beförderungen

Ende 1998 hatte das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales ein Beförderungsverfahren in Gang gesetzt, wonach insgesamt fünf Personen von A 12 nach A 13 befördert wer

den konnten. Dafür gab es über 25 Bewerbungen. Nach der Auswahlentscheidung im Ministerium erfolgten allerdings Konkurrentenklagen von Beschäftigten, die sich übergangen und in ihren Rechten verletzt fühlten. Das Verwaltungsgericht gab mehreren Konkurrentenklagen mit der Begründung statt, das Auswahlverfahren des Ministeriums sei rechtswidrig wegen fehlerhafter Ermessensentscheidungen. In der Folge führte das MFAS ein erneutes Beförderungsverfahren durch. Nunmehr waren sieben Stellen zur Beförderung vorgesehen. Es wurden neue oder ergänzende Beurteilungen eingeholt. Anfang 2000 erfolgte eine neue Auswahlentscheidung. Gegen diese Entscheidungen wurden wiederum mehrere Konkurrentenklagen geführt, von denen drei erfolgreich waren. Erneut kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass dem Ministerium erhebliche Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung unterlaufen seien. Dies bedeute, dass die Beförderungen rechtswidrig seien. Noch in einer Personalversammlung im November 1999 hatte jedoch Frau Staatssekretärin Witte dieses zweite Beförderungsverfahren ausdrücklich für rechtsmäßig befunden. Egal ob das Ministerium nunmehr eine drittes Beförderungsverfahren durchführt oder Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einlegt, auf jeden Fall hat dies zur Folge, dass seit über anderthalb Jahren Bedienstete auf ihre Beförderung warten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist sie der Auffassung, dass Staatssekretärin Witte noch die geeignete Person ist, um ein rechtmäßiges Beförderungsverfahren im MFAS durchzuführen?

2. Wird das Ministerium Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einlegen oder aber ein drittes Beförderungsverfahren durchführen?

3. Hat die Landesregierung Verständnis für deutlichen Unmut bei den Beschäftigten des MFAS hinsichtlich der Personalpolitik der Hausspitze?

Das MFAS hatte im November 1998 fünf Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 ausgeschrieben. Auf diese fünf Stellen haben sich 27 Beschäftigte beworben. Sechs der 22 abgelehnten Bewerberinnen und Bewerber haben gegen die Auswahlentscheidung einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hannover beantragt.

In drei dieser sechs Verfahren hat eine Kammer des Verwaltungsgerichts die Auswahlentscheidung des Ministeriums bestätigt.

In zwei weiteren Verfahren hat eine andere Kammer den vom Ministerium vorgenommenen detaillierten Vergleich der einzelnen Beurteilungen (so genannte Binnendifferenzierung) ebenfalls grundsätzlich als rechtmäßig bestätigt, jedoch einzelne Differenzierungsschritte beanstandet.

Einer der Antragsteller hat sein Verfahren für erledigt erklärt.

Nach diesen Gerichtsentscheidungen hat das Ministerium das Auswahlverfahren abgebrochen und im Juni 1999 nunmehr insgesamt sieben Beförderungsstellen ausgeschrieben. Darauf haben sich 28 Beschäftigte beworben. Wieder haben fünf der 21 abgelehnten Beamtinnen und Beamten einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hannover beantragt.

Auch dieses Mal hat die eine Kammer des Verwaltungsgerichts – zuständig für zwei Anträge – die Auswahlentscheidung des MFAS bestätigt, während die andere Kammer den bei ihr anhängigen drei Anträgen stattgab. Diese letztgenannte Kammer hat dabei eine Kehrtwende vollzogen und ist von ihren Beschlüssen im ersten Verfahren abgewichen. Während sie damals die Binnendifferenzierung bei gleicher Benotungslage ausdrücklich für zulässig erklärt hatte, meinte sie nun, wenn 24 von 28 Bewerberinnen und Bewerbern mit „sehr gut“ beurteilt würden, sei dies mit den Grundsätzen der Bestenauslese nicht vereinbar.

Den Widerspruch zwischen diesen divergierenden Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt konnte das MFAS nicht hinnehmen.

Es hat deshalb – wie auch die beim Verwaltungsgericht unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber – die Zulassung der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt. Ziel war es dabei auch, eine Grundsatzentscheidung zu der Frage herbeizuführen, ob auch bei zahlreichen im Wesentlichen gleichen Beurteilungen eine Binnendifferenzierung als leistungsnächstes Auswahlkriterium zulässig ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung des MFAS in fünf Beschlüssen jeweils vom 7. Juni 2000 unanfechtbar bestätigt und u. a. ausgeführt:

„Der Antragsgegner (das MFAS) hat nicht den einfachen Weg des Abstellens auf das Dienst- oder Lebensalter gewählt, sondern mit beträchtlichem

Aufwand die Beurteilungen in allen Einzelheiten ausgewertet und daraufhin interpretiert, ob sich hinsichtlich der Bewertung von bestimmten Einzelmerkmalen besondere Vorzüge einzelner Bewerber ergeben. Die Wahl solcher besonders gewichtiger Einzelmerkmale steht im Ermessen der auswählenden Behörde, die dadurch in zulässiger Weise das Anforderungsprofil näher bestimmt.“

Die sieben ausgewählten Beschäftigten sind inzwischen befördert worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Diese Frage stellt sich nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in vollem Umfang bestätigt.

Zu 2: Siehe Vorbemerkung.

Zu 3: Die Frage unterstellt einen Sachverhalt, für den Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Eine Beantwortung erübrigt sich daher.

Anlage 6

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 12 der Abg. Ontijd und Dinkla (CDU):

Hochsee- und Küstenfischer wehren sich gegen weitere Einschränkungen durch das Nationalparkgesetz (II)

Der Antwort Umweltminister Jüttners vom 12.05.2000 auf die Kleine Anfrage vom 17.04.2000 zur mündlichen Beantwortung in der Fragestunde entnehme ich, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Änderung des Nationalparkgesetzes Beschränkungen der Küstenfischerei nicht ausschließen kann. Dies bedeutet, dass die Landesregierung das bei Gründung des Nationalparks Wattenmeer gegebene Versprechen, die Erwerbsfischerei werde nicht eingeschränkt, gegebenenfalls brechen wird.

Auf meine Frage 2 in der o. a. Anfrage, warum Vertreter der Fischerei nicht in die seit einem dreiviertel Jahr laufenden Gespräche über eine Änderung des Nationalparkgesetzes einbezogen werden, wird festgestellt, dass der Frage eine „unzureichende Kenntnis des Sachverhalts“ zugrunde liege. Dann wird aufgeführt, dass es Gespräche mit der „Fischerei“ am 28.10.1999 sowie am 10. und 24.03.2000 gegeben habe. Im übrigen sei zu

einem weiteren Gespräch für den 08.05.2000 eingeladen worden. Wie sich jetzt herausstellt, waren an dem Termin 28.10.1999 sowie am 10. und 24.03.2000 nur die Vertreter der Sportfischerei eingeladen, nicht aber die offiziellen Vertreter der Erwerbsfischerei. Erst in dem Gespräch am 08.05.2000 sollen auch Vertreter der Erwerbsfischerei offiziell beteiligt gewesen sein. Da es in meiner Anfrage vom 17.04.2000 ausschließlich um die Hochsee- und Küstenfischerei ging und auch in meiner Frage 2, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang unzweifelhaft ergibt, selbstverständlich die Erwerbsfischerei gemeint war, kann in der Beantwortung der Frage 2 für eine Täuschung und zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht der Landesregierung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung gesehen werden.

Auf meine Frage 3 nach einer NLÖ-Studie aus dem Jahre 1994 antwortet Minister Jüttner, dass diese Studie der Landesregierung nicht bekannt sei. Tatsache ist aber, dass in dem Untersuchungszeitraum 1994/1995 über ein näher bestimmtes Untersuchungsgebiet das Nds. Landesamt für Ökologie - Forschungsstelle Küste - eine Studie über den „Einfluss der Besatzmuschelentnahme auf die Entwicklung eulitoraler Neuansiedlungen im niedersächsischen Wattenmeer“ erstellen ließ. Da es keine andere Studie des NLÖ zu dieser Thematik im vorgenannten Zeitraum gibt, hat Minister Jüttner mit seiner Antwort, der Landesregierung sei diese Studie nicht bekannt, schlicht die Unwahrheit gesagt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist der Minister bereit, sich für die Art und Weise der Beantwortung der Anfrage vom 17.04.2000, insbesondere für die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage 3, zu entschuldigen?

2. Welches Ergebnis hatte das Gespräch am 08.05.2000 mit Vertretern der Erwerbsfischerei?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Auffassung einiger Wissenschaftler, wonach sich die Ergebnisse der NLÖ-Studie „Einfluss der Besatzmuschelentnahme auf die Entwicklung eulitoraler Neuansiedlung im niedersächsischen Wattenmeer“, die sich auf einen Untersuchungszeitraum von August 1994 bis November 1995 bezieht, wegen der inzwischen eingetretenen erheblichen Veränderungen in keiner Weise mehr halten lassen?

Die Landesregierung ist mit der Entschließung des Landtages vom 16. Juni 1999 aufgerufen, Anregungen und Bedenken zu prüfen und zu bewerten. Als Konsequenz aus diesem Auftrag ergibt sich, dass auch Vorschläge zur Änderung des Status quo entwickelt werden. Ein in diesem Sinne erar

beiteter Bericht der Landesregierung liegt dem Landtag seit dem 30. Mai 2000 (Drs. 14/1645) vor.

Erst in dieser Anfrage, also im zweiten Anlauf, wird in einem längeren Vorspann dargelegt, was augenscheinlich in der Anfrage des Abgeordneten Ontijd (Drs. 14/1585) gefragt werden sollte. Die Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ontijd geht auf die konkret gestellten Fragen ein. So war z. B. die Frage nach „einer NLÖ-Studie aus dem Jahre 1994 über die seinerzeitige Beschränkung der Miesmuschelfischerei“ wie geschehen zu beantworten. Die nun zu beantwortende Anfrage der Abgeordneten Ontijd und Dinkla nennt eine Studie des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie – Forschungsstelle Küste über „Einfluss der Besatzmuschelentnahme auf die Entwicklung eulitoraler Neuansiedlungen im Niedersächsischen Wattenmeer“. Diese Studie ist im Juni 1999 vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie – Forschungsstelle Küste - herausgegeben worden. In ihr werden der Einfluss der Besatzmuschelentnahme auf die Entwicklung junger Miesmuschelvorkommen durch den Vergleich von acht befischten und zwölf unbefischten Miesmuschelbänken/-bereichen im Niedersächsischen Wattenmeer in den Jahren 1994 und 1995 dargestellt. Sie stammt also weder aus dem Jahre 1994 noch beschäftigt sie sich mit „seinerzeitigen Beschränkungen“.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Nein, dafür gibt es keinen Grund. Präzise Antworten hängen von präzisen Fragen ab.

Zu 2: Das Gespräch am 8. Mai 2000 wurde mit Vertretern der Landwirtschaft, Fischerei und Jägerschaft geführt. Für die Vertreter der Fischerei waren von besonderem Interesse die vorgestellten und erläuterten Kartendarstellungen von Bereichen mit schützenswerter Flora und Fauna, wie z. B. Sandkoralle, Seegraswiesen, Eiderenten, Seehunden usw., die bisher nicht in die Ruhezone einbezogen waren. Als Ergebnis wurde festgehalten:

- Das Umweltministerium wird eine Anregung des Landesfischereiverbandes Weser-Ems prüfen, ob eine unmittelbare Vertretung dieses Verbandes im Beirat – nicht wie bisher durch die Landwirtschaftskammer – möglich sein kann.

- Eine Verschärfung der Nationalparkregelung zulasten der Sportfischer ist nicht vorgesehen.