schuss für Haushalt und Finanzen darum bittet, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1692 zu folgen.
Durch das Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz des Bundes vom 22. Dezember 1997 ist es u. a. zu einer Änderung des Ersten Teils des Haushaltsgrundsätzegesetzes gekommen. Dieser verpflichtet Bund und Länder, ihr Haushaltsrecht nach den dort festgelegten Grundsätzen zu regeln. Ein Teil der nunmehr vorgesehenen Änderungen der Landeshaushaltsordnung ist durch diese Änderung des Bundesrechts veranlasst worden. Bund und Länder trifft die Pflicht, für ihren Bereich das neue Recht bis zum 1. Januar 2001 umzusetzen.
Eine nennenswerte Änderung betrifft § 7 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung. Dort soll nunmehr gelten, dass für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hatte vorgesehen, dass für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind. Die Mitglieder der CDU-Fraktion hatten demgegenüber vorgeschlagen, dass für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind. Die Fassung der Beschlussempfehlung stellt eine Annäherung in den Positionen der Fraktionen dar. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Pflicht zur Vornahme von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen neben dem weiterhin geltenden Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot steht.
Das neue Haushaltsrecht soll den bewirtschaftenden Stellen mehr Handlungsspielräume gewähren. So sieht die Beschlussempfehlung Erleichterungen bei der Übertragbarkeit von Ausgaben vor. Nach dem so genannten Grundsatz der zeitlichen Bindung gilt, dass Ermächtigungen des Haushaltsplans grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden dürfen und danach verfallen. Nunmehr soll nicht nur gelten, dass Ausgaben für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar sind, sondern auch, dass andere Ausgaben im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan schon dann für übertragbar erklärt werden können, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Erleichterungen sind auch bei der Deckungsfähigkeit von Ausgaben vorgesehen. Als Grundsatz gilt, dass bewilligte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck verwendet werden dürfen. Die bislang bereits bestehenden Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind erweitert worden; stärker als bisher dürfen Ausgabetitel zur Verstärkung anderer Ausgabenansätze herangezogen werden.
Die Beschlussempfehlung sieht außerdem mehrere Änderungen in § 18 vor, der sich zur Frage der Kreditermächtigungen verhält. Einstimmung beschlossen wurde in Absatz 1 in Anlehnung an die Bundeshaushaltsordnung eine Begründungspflicht für den Fall, dass ausnahmsweise zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen das Kreditvolumen die Summe der Ausgaben für Investitionen übersteigt.
Mit der Mehrheit der Stimmen im federführenden Ausschuss wurde ein im Gesetzentwurf der Landesregierung nicht vorgesehener § 18 a abgelehnt, der vorsah, dass im Falle der Überschreitung der Höchstgrenze für die Kreditaufnahme der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Haushaltsjahr durch Verminderung des Höchstbetrages ausgeglichen werden muss.
Weitere Änderungen betreffen die §§ 63 bis 65. In Abstimmung mit Artikel 63 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung, wonach Landesvermögen nur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden darf, bestimmt § 63 in seinem neuen Absatz 2 nunmehr, dass Vermögensgegenstände und damit bewegliche Sachen ebenso wie Grundstücke nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden dürfen.
Die Veräußerung von mittelbaren Landesbeteiligungen wurde in § 65 Abs. 7 präziser gefasst. Die Notwendigkeit einer Einwilligung des Landtages gilt danach auch für mittelbare Landesbeteiligungen in der Hand von Unternehmen, die vom Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften beherrscht werden; ausgenommen sind solche Anteile, die von am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen gehalten werden, und Anteile an Unternehmen, deren Aktien an der Börse gehandelt werden. Der Vorschlag der CDUFraktion, auch den Erwerb von Unternehmensanteilen von einer Beteiligung des Landtages abhängig zu machen, fand keine Mehrheit.
Auf einem Vorschlag der Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion beruhen Änderungen des § 64 zur Einrichtung eines so genannten Liegenschaftsmanagements. Alle Grundstücke im Eigentum des Landes und grundstücksgleiche Rechte bilden danach ein Sondervermögen mit dem Namen „Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen“. Die Verwaltung des Sondervermögens soll dem Finanzministerium obliegen, das seine Aufgaben auf andere Landesdienststellen oder Dritte übertragen kann. Dabei ist vorgesehen, den Nutzern im Wege von Überlassungsentgeltverträgen die Verwaltung der einzelnen Grundstücke und Gebäude zu übertragen. Die Verwaltung der Landtagsgebäude obliegt aber in jedem Fall weiterhin dem Landtag selbst.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die CDU-Fraktion einen Vorschlag unterbreitete, in § 99 ein Minderheitenrecht auf Einschaltung des Landesrechnungshofs vorzusehen. Absatz 2 der Vorschrift sollte so gefasst werden, dass der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Ausschuss auf Antrag von mindestens je einem Fünftel der jeweiligen Mitglieder - und somit anders als bisher nicht mehr nur mit einfacher Mehrheit - ersucht werden können sollte, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen oder darüber zu berichten. Mit diesem Vorschlag konnte sich die CDU-Fraktion nicht durchsetzen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung beschließen wir ein Regelungswerk, das entscheidende Verbesserungen unter folgenden Gesichtspunkten bringt: mehr Eigenverantwortung für die Bewirtschafter, Kostentransparenz für öffentliche Dienstleistungen, Ausweitung der Haushaltsflexibilität und eine grundsätzliche Neuordnung der Liegenschaftsverwaltung. Das alles sind Neuerungen, aber unter Beachtung des selbstverständlichen Grundsatzes, dass das Budgetrecht des Parlamentes nicht eingeschränkt wird. Dass dies beachtet ist, werde ich an einzelnen Punkten aufzeigen.
Herr Kollege, ich muss mich bei Ihnen entschuldigen; eine Sekunde bitte. - Wenn es nicht mehr notwendig ist, diese wunderschönen Lampen anzulassen, dann bitte ich, sie auszuschalten. Warm genug ist es in diesem Saal alle Mal.
Die Neuregelung verbindet Notwendiges mit Nützlichem. Notwendig ist die Neuregelung, um damit die Festlegungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes des Bundes in Landesrecht umzusetzen. Nützlich ist die Neufassung der LHO, um damit die von uns angestrebten Ziele auf dem Gebiet der Verwaltungsreform und Staatsmodernisierung zu erreichen.
Die LHO existiert in ihrer Grundkonzeption seit 1972. Sie zu ändern ist notwendig unter dem Gesichtspunkt starker Veränderungsprozesse in privater und öffentlicher Verwaltung. Die öffentliche Verwaltung unterliegt dabei ebenso gesellschaftlichen Entwicklungsprozessen wie der private Bereich. Deshalb ist es dringend geboten, Verfahren und Instrumente der öffentlichen Verwaltung zu überprüfen und den veränderten Anforderungen anzupassen. Die neuen Steuerungsinstrumente wie Kosten- und Leistungsrechnung sowie Budgetierung sind dafür entscheidende Voraussetzungen. Dasselbe gilt für die erweiterte Flexibilität im Umgang mit den Haushaltsmitteln.
Der bei Beginn des Gesetzgebungsverfahrens vorgesehene Zeitplan ist eingehalten worden, sodass die LHO-Neuregelung wie geplant in Kraft gesetzt werden kann. Lassen Sie mich dazu einige Einzelheiten vortragen.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, wie sie in § 7 vorgesehen sind, sollen zu einem sparsamen, am Nutzen orientierten Mitteleinsatz führen und unwirtschaftliche Ausgaben vermeiden. Zu dem umstrittenen Wort „alle“ werde ich noch Stellung nehmen.
Die Kosten- und Leistungsrechnung nach § 7 Abs. 3 wird dazu führen, dass der Aufwand für staatliches Handeln transparent wird. Vergleiche
und als Erkenntnis daraus abzuleitende Änderungen in den Verfahren bzw. auch Aufgabenverlagerungen werden Kostenminderungen ermöglichen.
Die in § 17 a geregelte Verlagerung der direkten Verantwortung für den Umgang mit den Haushaltsmitteln auf die Einheiten, die auch die Sachverantwortung haben, stellt die notwendige Zusammenführung von Sach- und Finanzverantwortung her. Damit verbunden ergibt sich eine entscheidende Stärkung der Eigenverantwortung der Landesbediensteten. Aus diesem Mehr an Verantwortung, das von den Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung gerne angenommen werden wird, erwarten wir eine gesteigerte Motivation und ein gesteigertes Interesse an wirtschaftlichem Handeln und sparsamem Umgang mit den öffentlichen Mitteln.
Erwartet wird das selbstverständliche Maß an Verantwortung, dass dieser freiere Umgang mit öffentlichen Mitteln oder – wie man so gern sagt – mit dem Geld der Steuerzahler erfordert. Wir sind sicher, dass unsere Erwartungen in diese Richtung erfüllt werden. Die Erfahrungen aus den bisherigen Ansätzen sprechen für unsere Annahme.
Die künftig wesentlich größeren Möglichkeiten der Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden ebenfalls entscheidend zu einem wirtschaftlichen Handeln beitragen und das „Dezember-Fieber“ und ähnliche Erscheinungen verschwinden lassen.
Meine Damen und Herren, trotz aller Liberalisierung und Erweiterung der Verfügbarkeit der öffentlichen Mittel ist das Budgetrecht des Parlaments in keiner Weise beeinträchtigt. Lassen Sie mich dazu Folgendes ausführen:
§ 17 a regelt die nach unten verlagerte Verantwortung der Organisationseinheiten. Den Verwaltungen ist zwar sehr viel mehr Bewegungsfreiheit gegeben worden. Weil aber gleichzeitig die grundlegenden Regelungen in dem neuen Gesetz enthalten und die Bedingungen genannt sind - nämlich geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, die Festlegung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen durch Gesetz oder Haushaltsplan sowie die Zweckbestimmung von Einnahmen und die Festlegung, welche Ausgaben übertragbar und welche Ausga
ben und Verpflichtungsermächtigungen deckungsfähig sind -, können wir feststellen, dass das Budgetrecht des Parlaments eindeutig geregelt und in keiner Weise eingeschränkt wird. Dasselbe gilt für Festlegungen an anderen Stellen in der neuen LHO.
Meine Damen und Herren, zurück zu den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Sie sind anzustellen – ich zitiere – für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung. Diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen angemessen sein. Wir haben darauf verzichtet, dies in formaler Form für alle Maßnahmen festzulegen.
Auf die Festlegung auf alle - ich werde es erklären -, wie es das Haushaltsgrundsätzegesetz vorsieht, haben wir bewusst verzichtet. Unser Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, Verantwortung zu übertragen und damit auch den Adressaten dieser zusätzlichen Verantwortung das notwendige Vertrauen zukommen zu lassen - Vertrauen dahin gehend, dass diejenigen, denen die Verantwortung übertragen wird, auch verantwortungsvoll mit der zusätzlichen Gestaltungsfreiheit umgehen.
Meine Damen und Herren, Verwaltungsvorschriften für die Verfahren sind vorhanden. Wir wollen ihre Zahl nicht erhöhen und die Verfahren nicht komplizierter machen als notwendig. Wir sind sicher, dass die Neuregelungen die erwünschte Wirkung haben. Wir erwarten ein angemessenes Verhalten. Wir wollen hin zu mehr Eigenverantwortung der in der Landesverwaltung Beschäftigten.
Darum unser Verzicht auf das Wort „alle“. Alles andere wäre ein krasser Widerspruch zu unseren Zielen der Staatsmodernisierung und Verwaltungsreform. Wir hatten gehofft, meine Damen und Herren von der Opposition, Sie würden uns auf diesem Wege folgen.
Wir folgen auch nicht dem GBD-Vorschlag, der von der CDU-Fraktion aufgegriffen worden ist, einen § 18 a einzufügen, der eine Überschreitung der Kreditaufnahme verhindern soll. Wir brauchen diese Vorschrift nicht,
so wie sie auch in den vergangenen Jahrzehnten niemand vermisst hat. Eine Regelung wie vorgeschlagen wäre nicht praktikabel.
Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, Sie haben versucht, uns als dritte Oppositionsfraktion ins Boot zu ziehen. Aber das können Sie mit uns nicht machen. Als Regierungsfraktion brauchten Sie übrigens 14 Jahre lang auch keinen § 18 a. Sie haben den § 18 a nicht vermisst.
Mir bleibt festzustellen: Wir als Regierungsfraktion sind derselben Auffassung wie Sie in den Jahren Ihrer Regierungsverantwortung.
Ich fasse zusammen: Leistungsbezogene Haushaltsaufstellung und Bewirtschaftung, produktund damit erfolgsbezogenes Ausgabeverhalten und die größere Flexibilität in der Haushaltswirtschaft stärken die Eigenverantwortung der Landesbediensteten, verbunden mit höherer Motivation und größerer Sensibilität für wirtschaftliches Handeln, führen damit zur Entlastung des Landeshaushalts und stellen einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Modernisierung des Staates dar.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Änderung der Landeshaushaltsordnung betrifft die fundamentalen Rechte des Parlaments. Die CDU-Fraktion will die Haushaltsrechte des Parlaments stärken und das Finanzgebaren der Landesregierung schärfer kontrollieren.