druck für eine schnelle Bahnverbindung von Hamburg nach Berlin über Uelzen einsetzt. Mit Freude stelle ich daher fest: Die Abgeordneten Hogrefe, Althusmann und Wojahn teilen die Auffassung der Landesregierung. Daher möchte ich mich auf eine Randbemerkung beschränken.
Der Ausbau der Verbindung von Uelzen in Richtung Bremen und Wilhelmshaven ist notwendig daran gibt es auch für mich keinen Zweifel. Wir müssen aber sehen, dass die Achse Wilhelmshaven - Bremen - Uelzen - Berlin ganz überwiegend dem Güterverkehr dient. Denn über diese Strecke soll der Güterverkehr von den Nordseehäfen in die ostdeutschen Industrieregionen das Nadelöhr Hannover großräumig umfahren. Diese Verkehre rechtfertigen aber eine Schnellbahnverbindung gerade nicht!
Wichtiger und interessanter ist der zusätzliche Nutzen, den diese Schnellbahnverbindung für die Räume Leipzig und Dresden stiften kann. Denn die Anbindung dieser ostdeutschen Industriezentren an Hamburg können wir nur erreichen, wenn die Strecke Hamburg – Uelzen - Stendal für schnelle Verkehre ausgebaut wird. Ich halte dies für ein ganz wichtiges Argument in der Diskussion um eine Schnellbahnverbindung Hamburg Berlin.
Zu Frage 1: Die Landesregierung erwartet von einer Schnellbahnverbindung von Hamburg nach Berlin über Uelzen positive Effekte für die Standortqualität des nordöstlichen Niedersachsens, weil die Infrastruktur nachhaltig aufgewertet und weil damit die einmalige Chance besteht, die Verkehrsanbindung dieser Region an die beiden größten deutschen Städte, an Berlin und Hamburg, spürbar zu verbessern.
Zu Frage 2: Die Landesregierung hat seit Januar bei allen Nachbarländern für diese Schnellbahnverbindung geworben. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass trotz erster Sympathiebekundungen für die Nordvariante Hamburg - Büchen - Berlin alle norddeutschen Länder inzwischen beide Trassenvarianten, also auch die über Uelzen, mittragen und deren Ausbau fordern. Auch Sachsen-Anhalt hat sich eindeutig für den Ausbau der Strecke Uelzen - Stendal ausgesprochen.
Um unsere Forderung zu untermauern, haben wir dieses Projekt auch bereits zur Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans angemeldet.
Zu Frage 3: Der Baubeginn für ein 3. Gleis zwischen Hamburg und Lüneburg kann nach Abschluss der Genehmigungsverfahren voraussichtlich im Jahr 2003 erfolgen. Weil der Bund aus dem Anti-Stau-Programm Mittel erst ab dem Jahr 2003 bereitstellt, haben wir der Deutschen Bahn AG angeboten, die Planungskosten notfalls vorzufinanzieren.
Der weitere Ausbau wird davon abhängen, wie der Bund die Schnellbahnverbindung Hamburg – Uelzen – Berlin bewertet und wann er für dieses Projekt Mittel bereitstellt.
Die Landesregierung hat einen Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Qualifizierung von Nichtsesshaften mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds erarbeitet (Stand: 6. März 2000). Gefördert werden sollen inhaltlich verbundene Maßnahmen zur beruflichen und persönlichen Qualifizierung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne von § 72 BSHG, u. a. Personen, die länger als ein Jahr ohne Beschäftigung sind und infolge Arbeitslosigkeit ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Der Richtlinienentwurf sieht vor, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ein auf ein Jahr befristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Eine Verlängerung dieser Beschäftigungszeit oder eine erneute Beschäftigung soll nicht zulässig sein - dies obwohl in der Richtlinie als Ziel gefordert wird, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer „soweit zu stabilisieren und zu qualifizieren, dass sie in der Lage sind, eine dauerhafte Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt aufzunehmen.“ Des weiteren werden im Richtlinienentwurf die Stundenansätze, die bislang bei 1 800 im Jahr lagen, auf 1 650 reduziert.
Personen nach § 72 BSHG, also Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, innerhalb von einem Jahr so qualifizieren können, um sie einer dauerhaften Beschäftigung am Arbeitsmarkt zuzuführen?
2. Die Reduzierung der Stundenansätze für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hat bei deren Ausscheiden zur Folge, dass ihnen zustehendes Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe noch geringer ausfällt, sie also davon nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass mit dem zusätzlichen Sozialhilfeaufwand, der dadurch notwendig wird, eine Umverteilung der finanziellen Lasten vom Land auf die Kommunen erfolgt?
3. Hält die Landesregierung daran fest, den vorliegenden Richtlinienentwurf unverändert zu verabschieden?
Zu 1: § 72 BSHG sieht vor, dass Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren ist, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Die Hilfe umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten; das sind vor allem Beratung und persönliche Betreuung für die Hilfesuchenden und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
Die Landesregierung geht davon aus, dass bei dem Personenkreis der Nichtsesshaften zunächst die Maßnahmen der Beratung und persönlichen Betreuung durchgeführt werden. Erst wenn eine Stabilisierung im Wohnumfeld stattgefunden hat, können Maßnahmen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes durchgeführt werden.
Für eine Teilhabe an der ESFQualifizierungmaßnahme ist ein Grundanerkenntnis über das Erfordernis einer stationären oder ambulanten Betreuung erforderlich. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass nur solche Personen an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen, von denen zu erwarten ist, dass sie das Ziel einer dauerhaften Beschäftigung am Arbeitsplatz auch erreichen können.
mithin in besonderer Weise zielorientiert. Von daher bedarf es eines konkreten Rahmens, an dem sich die Hilfeempfänger und die Maßnahmeträger orientieren können.
Ziel der hier angesprochenen Hilfe ist es dabei nicht, für eine Beschäftigung der hilfebedürftigen Person zu sorgen, sondern diese so zu unterstützen und zu qualifizieren, dass sie befähigt wird, sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt selbst zu helfen. Eine unbeschränkte Ausdehnung der Maßnahme ließe sich mit dieser Zielsetzung und Konzeptionierung nicht vereinbaren. Die Maßnahmedauer eines Jahres erscheint daher angemessen.
Zu 2: Nach dem Richtlinienentwurf sollen weder der Teilnehmerstundensatz von 28,10 DM pro Stunde noch das anrechenbare Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Höhe von 16,80 DM reduziert werden. Einem Hinweis des Landesrechnungshofes folgend sollen jedoch höchstens 1.650 Stunden im Jahr gefördert werden, nachdem sich bei Vergleichen gezeigt hat, dass die bisherige Grenze von 1.800 Stunden im Jahr die Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst übersteigt. Im Übrigen entspricht dieses Ergebnis auch den Berechnungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGST).
Eine Umverteilung der finanziellen Lasten vom Land auf die Kommunen durch zusätzlichen Sozialhilfeaufwand kann die Landesregierung nicht erkennen, da sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach der einjährigen sozialversicherungspflichtigen Qualifizierungsmaßnahme entweder in Arbeit oder in weiterführenden Qualifizierungsmaßnahmen bzw. im Leistungsbezug der Bundesanstalt für Arbeit befinden.
Zu 3: Der vorgelegte Richtlinienentwurf befindet sich zurzeit im Anhörungsverfahren. Nach Abschluss dieses Verfahrens werden die Anregungen und Verbesserungsvorschläge geprüft, gewertet und ggf. berücksichtigt. Erst danach wird über die endgültige Fassung der Richtlinie entschieden und diese veröffentlicht.
In Niedersachsen gibt es rund 80 professionell arbeitende Freie Theater. Davon sind in diesem Jahr im Landesverband 56 Gruppen und zwei Theatervereine organisiert. Zugehörig sind zudem fünf Theater aus Bremen und Hamburg, zwei Fördermitglieder und zwei Soziokulturelle Zentren. Insgesamt zählen zum Landesverband Freier Theater 67 Mitglieder. Bezogen auf Niedersachsen sind rund 70 % aller Freien Theater im Verband organisiert. Sechs weitere Anträge liegen vor.
Freies Theater hat in Niedersachsen keinen eigenen Haushaltstitel, der Etat ist unter dem Titel „Sonstige vertraglich nicht gebundene Theater“ subsumiert. Der Etat umfasst sowohl die Projektförderung professioneller Freier Theater als auch die institutionelle Förderung des Landesverbandes, von Festivals, Amateurbühnen und Einzelveranstaltungen nicht professioneller Freier Theater. Auch der seit 1996 berufene Landestheaterbeirat, der in diesem Jahr 700 000 DM des Etats als Projektförderung an professionelle Freie Theater vergibt, erhält Aufwandsentschädigungen aus diesen Mitteln.
Seit der Gründung des Verbandes im Jahre 1991 hat sich die Förderung für Freies Theater wie folgt entwickelt:
Laut einem Bericht der „NWZ“ vom 25. März 1999 wurde vom damaligen Ministerpräsidenten Gerhard Glogowski bei einem Besuch des Figurentheaters in Oldenburg am 28. März 1999 in Anwesenheit der Frau Abg. Heike Bockmann (SPD) und Herrn Abg. Wolfgang Wulf (SPD) die Zusage gemacht,
eine neue Form der Förderung Freier Theater als Modellversuch einzurichten. Zu der derzeit bestehenden Summe von 1,5 Millionen DM sollten, so wurde über den Ministerpräsidenten Gerhard Glogowski berichtet, 500.000 DM für eine Konzeptförderung zusätzlich bereitgestellt werden, um so mehr Planungssicherheit zu erlangen.
1. Hat die Zusage des zurückgetretenen Ministerpräsidenten Gerhard Glogowski bindende Wirkung für den amtierenden Ministerpräsidenten Sigmar Gabriel?
2. Wird dies bei dem nächsten Doppelhaushalt 2001/2002 zu einer Anhebung der Mittel unter dem Haushaltstitel „Sonstige vertraglich nicht gebundene Theater“ in der genannten Höhe führen?