Protocol of the Session on January 28, 2000

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Insgesamt 14 Aufträge für Gutachten mit einem Gesamtauftragswert von 5,2 Mio. DM netto.

Zu Frage 2: Für die Vergabe der vorgenannten Gutachtenaufträge an freiberuflich Tätige finden die Bestimmungen der VOL über öffentliche Ausschreibungen keine Anwendung. Vergaberechtliche Regelungen für diese Aufträge gibt es - seit Inkrafttreten der EU-Dienstleistungsrichtlinie in 1993 - nur bei Vergaben oberhalb des entsprechenden Schwellenwertes von 200.000 ECU. Gemäß Artikel 11 dieser EU-Dienstleistungsrichtlinie können diese „geistig-schöpferischen“ Leistungen, das sind Leistungen, die wegen ihrer Besonderheit nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar sind, ohne förmliches Ausschreibungsverfahren im Verhandlungsverfahren „freihändig“ vergeben werden.

Diese Bestimmungen wurden in 1997 vom Bund entsprechend in der neuen Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – abgekürzt VOF – in nationales Recht umgesetzt. Bei der Vergabe von Gutachtenaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes von heute 200.000 ECU bestehen auch weiterhin keine vergaberechtlichen Regelungen. Sofern hingegen der Schwellenwert überschritten wird, findet auch hier ausschließlich das Verhandlungsverfahren Anwendung.

In den besagten Fällen war das Land somit von der Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen öffentlichen Ausschreibung befreit.

In allen diesen Fällen wurde jedoch das PreisLeistungsverhältnis – entsprechend den Grundsätzen des Verhandlungsverfahrens und den Verpflichtungen der LHO zum wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern - mit Roland Berger einzeln ausgehandelt.

Zu Frage 3: Durch die Aufgabensetzung, in Umfang und Ergebnis der Ist-Analyse sowie durch den konkreten Handlungsvorschlag.

Gegenstand des Gutachtens beispielsweise in Bayern war die Erarbeitung eines Konzeptes für die Verwendung der Privatisierungserlöse des Landes in Form jeweils zu fördernder Projekte oder Projektlinien in schon festgelegten technologischen Schwerpunktbereichen.

Aufgabe in Niedersachsen hingegen war es, angesichts der erheblich geringeren Finanzvolumina Vorschläge für eine weitere Fokussierung des vom Kabinett bereits beschlossenen Konzeptes des Innovationsfonds zu unterbreiten.

Anlage 5

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 9 der Abg. Frau Vockert (CDU):

Zuschüsse für das Projekt „Gegen den Trend“

Seit 1993 hat die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen vom Land Niedersachsen jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 000 DM erhalten, um die 1943 niedersächsischen Schulen ab 5. Klasse Orientierungsstufe mit einem Materialsatz „Gegen den Trend“ auszustatten. Im Vorwort des Materialbandes „Gegen den Trend 99: Navigation braucht Orientierung“ sagt die Nds. Kultusministerin: „Die vorliegende Arbeitshilfe stellt in ansprechender Weise Möglichkeiten vor, diesen Diskurs anhand bedeutsamer Themenstellungen mit den jungen Menschen gemeinsam zu führen. Ich würde mich sehr freuen, wenn diese Arbeitshilfe in den Schulen und den Einrichtungen der Jugendhilfe mit dazu beitragen kann, zukunftsfähige Orientierungen für die jungen Menschen zu entwickeln.“

Ab dem Jahr 2000 sollen die jährlichen Zuschüsse des Landes für das Projekt „Gegen den Trend“ nun nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie das Projekt „Gegen den Trend“, welches bundesweit einzigartig ist?

2. Ist sie bereit, im Rahmen des Kooperationsmodells zwischen Jugendhilfe und Schule ab 2000 jährlich weiterhin einen finanziellen Zuschuss der AEJN für dieses Projekt zur Verfügung zu stellen?

3. Welche anderen Arbeitshilfen wird sie den Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe mit welchen Zuschüssen zur Verfügung stellen?

Die Evangelische Jugend in Niedersachsen führt seit 1990 jährlich während der Fastenzeit die Aktion „Gegen den Trend“ durch. Diese Aktion ist jeweils mit einem aktuellen Schwerpunktthema verbunden.

Im Rahmen einer Anschubfinanzierung hat das Kultusministerium diese Aktion seit 1993 mit jährlich bis zu 20.000 DM gefördert, um die Verteilung von Arbeitshilfen in Einrichtungen der Jugendarbeit und in Schulen zu unterstützen. Jeweils ist die Arbeitshilfe mit einem Grußwort durch das Kultusministerium unterstützt worden.

Im Dezember 1998 ist der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend mitgeteilt worden, dass in 1999 letztmalig eine Zuwendung gewährt werden solle und ab 2000 eine andere Finanzierung einzuplanen sei.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Es handelt sich hierbei um ein gutes Projekt und stellt eine sinnvolle Möglichkeit dar, mit jungen Menschen über Fragen der Zeit ins Gespräch zu kommen.

Zu 2: Nein. Auch ohne Landesförderung ist die Aktion nicht gefährdet und kann weitergeführt werden, da die bisherigen Fördermittel durch Eigenmittel des Trägers ersetzt werden können. Die Erstellung der Arbeitshilfe und die Durchführung der Aktion ist auch nach Aussage der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend nicht gefährdet.

Zu 3: Nach Auslaufen der Anschubfinanzierung können neue Arbeitshilfen anderer Projekte im Bereich Kooperation Jugendhilfe – Schule eine Förderung erhalten. In diesem Jahr soll eine Broschüre zur Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe als Arbeitshilfe mit Praxisbeispielen herausgegeben werden.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 10 der Abg. Frau Mundlos (CDU):

Institut für Erdöl- und Erdgasforschung (IfE) in Clausthal-Zellerfeld - eine Nachfrage

In einer Antwort auf eine mündliche Anfrage von mir vom November 1999 teilte die Landesregierung mit, dass die Anzahl der unbefristeten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die noch Mitte 1998 beim IfE beschäftigt waren, von ursprünglich 53 auf 36 im November 1999 reduziert werden konnte. Die Landesregierung wies darauf hin, dass angestrebt wird, auch die restlichen Arbeitnehmer in den niedersächsischen Landesdienst einzugliedern. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, in einer gesetzlichen Regelung klarzustellen, dass Eigentum, Besitz, Forderungen und Verbindlichkeiten des IfE zum Auflösungszeitpunkt auf das Land übergehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Schritte mit welchem Erfolg hat sie seit der ersten mündlichen Anfrage vor fast einem Vierteljahr unternommen, um die restlichen Arbeitnehmer von 37 Personen (Stand: 15.11.1999!) in den niedersächsischen Landesdienst einzugliedern?

2. Mit welchen finanziellen Verbindlichkeiten ist für das Land zum Auflösungszeitpunkt zu rechnen?

3. Wann wird das Auflösungsgesetz, in dem die erforderlichen Maßnahmen geregelt werden sollen, vorliegen, damit auch die Eingabe, die sich mit dieser Thematik befasst, möglichst konkret beantwortet werden kann und das Land seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gerechnet wird?

Wie bereits in der Antwort des MWK auf die Frage 23 der Abgeordneten Frau Mundlos in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 12. November 1999 dargelegt, strebt die Landesregierung an, das Institut für Erdöl- und Erdgasforschung (IfE) sozialverträglich abzuwickeln, indem sie die Beschäftigten des IfE auf vorhandenen Stellen möglichst im südniedersächsischen Hochschulbereich unterzubringen versucht:

Zu Frage 1: Die Unterbringung des IfE-Personals auf vorhandenen Stellen im Hochschulbereich ist durch einen Erlass zur Wiederbesetzung geeigneter Stellen geregelt. Darüber hinaus haben Mitarbeiter meines Hauses lange vor der mündlichen Anfrage vom November 1999 in zahlreichen Fällen Initiativen ergriffen, die Besetzung einer vorhandenen Stelle mit einem IfE-Mitarbeiter zu unterstützen.

Von den eingeleiteten Maßnahmen sowohl des MWK als auch der Leitung des IfE möchte ich nur folgende erwähnen:

- schriftliches Angebot an südniedersächsische Hochschulen, in Frage kommende IfE-Beschäftigte vor Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (ohne Probezeit) sechs Monate unter Fortzahlung der Bezüge durch das IfE zugewiesen zu bekommen,

- Mitteilung der grundsätzlichen Möglichkeit von Abfindungszahlungen an IfE-Wissenschaftler,

- Gespräche mit in Frage kommenden Beschäftigten über Inanspruchnahme der AltersteilzeitRegelung,

- schriftliche Anfrage bei einem schwerbehinderten Beschäftigten bezüglich seiner Bereitschaft, mit 60 Jahren in Rente zu gehen.

Ich hoffe sehr, dass trotz der geringen Stellenverfügbarkeit im Wissenschaftler- und Technikerbereich die allseitigen Bemühungen zu einer weiteren Personalabschmelzung führen werden.

Die Anzahl der unbefristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IfE beträgt zur Zeit 36. Zum 15. Februar 2000 wird ein weiterer Mitarbeiter das Institut verlassen, so dass dann voraussichtlich noch 35 Personen beim IfE beschäftigt sein werden.

Zu Frage 2: Die Verbindlichkeiten des Instituts über den Abwicklungszeitraum hinaus (31.12.2001) beschränken sich auf den Mietvertrag für die Fernsprechanlage. Die Vertragsdauer des am 22. Mai 1995 geschlossenen Mietvertrages beträgt zehn Kalenderjahre. Eine reguläre Kündigung ist erst zu Ende des Jahres 2006 möglich. Werden die Mietgegenstände jedoch vor Ablauf der Vertragsdauer zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, einen sofort fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe der Hälfte der restlichen bis zum Ablauf der Vertragsdauer anfallenden Miete, höchstens aber drei Jahresmieten, zu verlangen. Nach der augenblicklich zu zahlenden Miete wäre ein Betrag von rd. 51.900 DM aufzuwenden.

Andere Verträge, wie z. B. der Stromlieferungsvertrag mit der TU Clausthal oder der Vertrag über die Fremdreinigung der Gebäude, sind im Abwicklungszeitraum kurzfristig kündbar. Bei zukünftigen Vereinbarungen wird darauf geachtet, dass die Vertragsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2001 enden.

Im Grundbuch von Clausthal-Stadt sind keine finanziellen Lasten eingetragen. Die Zuwendungsgeber hatten den Kauf des Grundstücks, die Herstellung der Gebäude und die Erstausstattung mit Geräten voll finanziert.

Schulden bei Geldinstituten oder anderen Stellen bestehen nicht.

Da beabsichtigt ist, in einer gesetzlichen Regelung klarzustellen, dass Eigentum, Besitz, Forderungen und Verbindlichkeiten des IfE zum Auflösungszeitpunkt auf das Land übergehen, handelt es sich nicht um eine Veräußerung des zur Zeit noch im Eigentum des IfE stehenden Grundstücks, sodass auch kein Verkaufserlös erzielt wird, der entsprechend der BLK-Abwicklungsvereinbarung auf die Bund-Länder-Gemeinschaft gemäß ihrer damaligen Mitfinanzierung verteilt werden müsste.

Zu Frage 3: Wie bereits in meiner Antwort zur Kleinen Anfrage vom November 1999 dargelegt, wird angestrebt, das Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung eines IfE-Auflösungsgesetzes und die dafür erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zügig in die Wege zu leiten.

Anlage 7