Protocol of the Session on December 13, 2002

Obwohl sich die Niedersächsische Landesregierung die Wortwahl nicht zu Eigen macht, sieht sie andererseits keine Veranlassung, auf die Äußerung förmlich zu reagieren.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Anlage 3

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 10 des Abg. Schünemann (CDU)

Ermittlung der Gewinnspanne für Automatenunternehmer hinsichtlich des Gesetzesantrages des Landes Niedersachsen zum Spieleinsatzsteuergesetz

In der Antwort der Landesregierung (Drs. 14/3718) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Pawelski (CDU) mit dem Titel „Von der SPD geplantes Spieleinsatzsteuergesetz gefährdet mittelständische Unternehmen und Arbeitsplätze“ werden unter Ziffer 7 Angaben zur Höhe der Gewinnspanne für Automatenaufstellunternehmer hinsichtlich der derzeitigen Besteuerung und hinsichtlich der Besteuerung nach dem vom Land Niedersachsen im Bundesrat beantragten Spieleinsatzsteuergesetz gemacht.

Das Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH in Berlin (FfH) führt seit 1980 für die Automatenaufstellunternehmer jährliche Betriebsvergleiche durch. Auf der Grundlage der von regelmäßig mehr als 200 teilnehmenden Unternehmern eingereichten Wirtschaftsdaten hat das Institut z. B. für das Jahr 2000 einen durchschnittlichen Reingewinn von plus 11,8 % vor Geschäftsführer- und Unternehmerlohn, Eigenkapitalverzinsung, nach Abzug langfristiger Fremdkapitalkosten und vor Ertragsteuern ermittelt. Der von der Niedersächsischen Landesregierung ermittelte Reingewinn von 18 % (vor Geschäftsführer- und Unternehmerlohn, Eigenkapitalverzin- sung, vor Ertragsteuern) weicht hiervon ab. Das Institut ermittelt ebenfalls eine erhebliche Differenz bei der Ermittlung des Reingewinns unter Berücksichtigung der Mehrbelastung durch das vorgesehene Spieleinsatzsteuerge

setz. Die Landesregierung ermittelt hierbei 7,5 %, das Institut kommt anstelle eines Reingewinns vielmehr zu einem Verlust von 23,7 %, wiederum vor Geschäftsführer- und Unternehmerlohn, Eigenkapitalverzinsung, nach Abzug langfristiger Fremdkapitalkosten und vor Ertragsteuern.

Der derzeit im Durchschnitt erzielte Reingewinn von 11,8 % ermöglicht den Unternehmen nach Angaben des Instituts für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH ein noch auskömmliches Wirtschaften. Nach dessen Berechnung würde es bei Einführung der Spieleinsatzsteuer entsprechend dem niedersächsischen Gesetzentwurf zu einer nicht mehr tragbaren und existenzbedrohenden Belastung der Automatenaufstellunternehmer kommen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Die beurteilt sie die abweichende Berechnung des Instituts?

2. Ist sie bei ihrer Vergleichsberechnung der Spieleinsatzsteuer vom Kasseninhalt oder vom Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage ausgegangen?

3. Ist ihr bekannt, dass in der Praxis zwei Drittel des Spieleinsatzes wieder an die Spieler ausgeschüttet werden?

In der Antwort der Landesregierung vom 23. September 2002 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Pawelski (LT-Drs. 14/3718) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die vom Niedersächsischen Finanzministerium ermittelten Zahlen auf der Richtsatz-Sammlung des Bundesfinanzministeriums für das Kalenderjahr 2001 (BStBl 2002 I, 566) beruhen. In der Antwort der Landesregierung wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Richtsätze auf der Grundlage von Daten aller deutschen Finanzämter, nämlich den Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen, ermittelt werden.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Frage des Abgeordneten Schünemann im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Daten der FfH werden, wie sich aus Ihrer Frage ergibt, auf der Datenbasis von regelmäßig mehr als 200 Unternehmen der Automatenaufstellerbrache ermittelt, die – auf freiwilliger Basis – Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres Unternehmens machen.

Worauf die Abweichungen zwischen der Ermittlung des Reingewinnsatzes aufgrund der Daten des Instituts für Markt- und Wirtschaftsforschung

GmbH in Berlin (FfH) und der Ermittlung des Reingewinnsatzes aufgrund der amtlichen Richtsatz-Sammlung letztlich beruhen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Ein Grund für die Abweichungen liegt sicherlich darin, dass der Erhebung der FfH bzw. der amtlichen RichtsatzSammlung nicht dieselbe Grundgesamtheit, also dieselben Daten derselben Automatenaufstellerunternehmen zugrunde liegen. Festzuhalten ist weiterhin, dass die amtliche Richtsatz-Sammlung von der Auszahlquote abhängig ist, die im Einzelfall unterschiedlich sein kann. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Frage 3.

Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich jedenfalls, dass es eine Vielzahl von Gründen für ein Abweichen bei der Ermittlung des Reingewinnsatzes gibt. Sie werden mir sicherlich zustimmen, dass die Landesregierung bei ihren Überlegungen auf die solide Datenbasis der Richtsatz-Sammlung, also auf die Ergebnisse der Betriebsprüfungen aller deutschen Finanzämter, zurückgreift, um ein repräsentatives Gesamtbild zu erhalten.

Zu 2: Bei der Vergleichsrechnung wurde der Systematik des Spieleinsatzsteuergesetzes entsprechend vom Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage ausgegangen.

Zu 3: Bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Pawelski wurde auf die Mindestauszahlquote in § 13 Nr. 6 der Spielverordnung hingewiesen. Danach muss die durch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne bei unbeeinflusstem Spielverlauf mindestens 60 v. H der durch den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze betragen. Dies gilt entsprechend bei ständiger Betätigung der Risikotaste am Automaten. Rechnerisch ergibt sich so eine Mindestauszahlquote von 51,72 % des Einsatzes.

Der Landesregierung ist bekannt, dass Automatenaufsteller diese Mindestauszahlquote überschreiten, um das Automatenspiel attraktiver zu gestalten. Ob und in welcher Höhe die Mindestauszahlquote allerdings überschritten wird, steht allein im Ermessen des Automatenaufstellers. Er kann die Höhe der Auszahlquote jederzeit verändern. Eine Auszahlquote von zwei Drittel des Spieleinsatzes kann daher nicht mit Sicherheit angenommen werden. Die Studie der FfH ist bei ca. 200 teilnehmen

den Unternehmen insoweit auch nicht repräsentativ.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 11 des Abg. Decker (CDU)

Fortführung des Radweges an der Landesstraße 862

Bereits seit mehreren Jahren bemühen sich die Gemeinden Rastede und Jade sowie die Bürgerinnen und Bürger der Ortschaften Heubült und Jaderberg um den Bau des Radweges von der Kreuzung Wilhelmshavener Straße/Jaderberger Straße nach Jaderberg an der Landesstraße 862. Dieser ca. 2 km lange Lückenschluss wird vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit für erforderlich und sinnvoll gehalten. Besonders in Anbetracht der baldigen Eröffnung des Wesertunnels ist mit einer erheblich höheren Verkehrsbelastung zu rechnen, sodass diese Baumaßnahme erhöhte Priorität genießen muss.

Die Landesregierung hat den Bedarf im Rahmen einer Kleinen Mündlichen Anfrage am 22. Juni 2000 anerkannt. Minister Fischer bestätigte damals, dass die notwendige Punktzahl von 30 in der Radwegebedarfsermittlung überschritten sei und somit der Radweg zu 100 % vom Land finanziert werde. Gleichzeitig wurde dem Straßenbauamt Oldenburg der Auftrag zur Planung des Teilstücks erteilt, um kurzfristig mit dem Bau des Radweges beginnen zu können.

Nach der Erklärung von Frau Verkehrsministerin Knorre, den Haushaltsansatz des Landes für den Radwegebau um 40 % - von 17 Millionen auf 10 Millionen DM (5,2 Millionen Euro) jährlich - zu kürzen und ab 2002 keine Baumittel für neue Radwege-Baumaßnahmen mehr zur Verfügung zu stellen, wurde mir schließlich auf meine Mündliche Anfrage vom 18. Oktober 2001 mitgeteilt, dass angesichts der geschilderten Sachlage eine Finanzierung des Radweges durch das Land auf absehbare Zeit nicht möglich sei.

In einem Bericht der Nordwest-Zeitung (Aus- gabe Ammerland) vom 31. Oktober 2002 erklärt die Bezirksregierung Weser-Ems, dass für den Radweg noch in diesem Jahr ein Planfeststellungsbeschluss erteilt und spätestens im kommenden Jahr mit dem Bau begonnen würden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Aussage der Bezirksregierung Weser-Ems zutreffend, und wird das Land Niedersachsen seine Aussage vom 18. Oktober

2001 revidieren und den Lückenschluss des Radweges an der L 862 kurzfristig realisieren und zu 100 % finanzieren?

2. Falls nein, wann ist mit der Fertigstellung des Radweges zu rechnen?

Die grundsätzlichen Regelungen für den Radwegebau an Landesstraßen, wie sie Ihnen auch auf Ihre Mündliche Anfrage vom 18. Oktober 2001 mitgeteilt wurden, bestehen nach wie vor.

Danach können angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Finanzmittel neue Radwege an Landesstraßen, die zu 100 % vom Land zu finanzieren sind, auf absehbare Zeit nicht begonnen werden. Um einen solchen Radweg handelt es sich in diesem Fall.

Unabhängig davon sind die Arbeiten an der Planfeststellung des Teilstückes an der L 862 zwischen Heubült und Jaderberg, die bereits im Jahr 2000 begonnen worden waren, fortgesetzt worden. Der Planfeststellungsbeschluss wird noch in diesem Jahr erteilt werden.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind zwar die rechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn geschaffen. An den finanziellen Rahmenbedingungen ändert sich dadurch aber zunächst nichts.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Aussage der Bezirksregierung bezieht sich ausschließlich auf die rechtlichen Voraussetzungen für einen Bau des Radweges. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist die Maßnahme planungsrechtlich abgesichert und könnte von daher begonnen werden.

Aussagen über den Zeitpunkt der Finanzierung und einem daraus resultierenden tatsächlichen Baubeginn wurden von der Bezirksregierung dagegen nicht getroffen. Die Aussage in der NordwestZeitung vom 31. Oktober 2002 kann insofern missverstanden werden.

Zu 2: Mit einer Fertigstellung des Radweges ist nicht vor 2005 zu rechnen. Der tatsächliche Zeitpunkt der Baudurchführung hängt von den dann bestehenden finanziellen Voraussetzungen ab.

Anlage 5

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 12 des Abg. Klare (CDU)

Will die Kultusministerin nicht wissen, dass die Kooperative Haupt- und Realschule(n) eine „kleine Gesamtschule“ ist?

In einem Interview der Braunschweiger Zeitung vom 16. November 2002 in Bezug auf die „Zukunft der Hauptschule“ führt die Niedersächsische Kultusministerin Renate JürgensPieper (SPD) u. a. aus: „Wir haben jetzt im Schulgesetz die Kooperative Haupt- und Realschule, zwei Bildungsgänge quasi unter einem Dach, zwei getrennte Bildungsgänge.“ Damit erweckt sie den Eindruck, dass es sich bei der Kooperativen Haupt- und Realschule lediglich um die organisatorische Zusammenfassung von Hauptschule und Realschule unter einem Dach mit zwei getrennten Bildungsgängen handelt.

Dies ist mitnichten der Fall. Der ehemalige Abteilungsleiter im Niedersächsischen Kultusministerium, dem Vernehmen nach Mitverfasser des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 25. Juni 2002, macht in der Ausgabe der Zeitschrift des Niedersächsischen Städtetages 11/2002 deutlich: „Die in § 10 a NSchG enthaltenen Bestimmungen über die Kooperative Haupt- und Realschule lehnen sich sehr stark - bis in Einzelheiten - an die der Kooperativen Gesamtschule... an. Die neue Schulform kann daher kurz als (‚kleine‘) Kooperative Gesamtschule ohne Gymnasialzweig beschrieben werden.... Dass die beiden Schulzweige nicht bloß nebeneinander bestehen, sondern ‚aufeinander bezogen‘ geführt werden, entspricht den Regelungen für die Kooperative Gesamtschule. Damit verlangt der Gesetzgeber eine deutlich über das übliche Maß der Zusammenarbeit innerhalb einer nach Schulzweigen gegliederten Schule hinausgehende Kooperation (z. B. gemeinsame Fach- konferenzen, gemeinsame Unterrichtsveran- staltungen, Teilnahme am Unterricht des ande- ren Schulzweiges in einzelnen Fächern). Mit der Möglichkeit, die Kooperative Haupt- und Realschule nicht nach Schulzweigen, sondern nach Schuljahrgängen zu gliedern, hat der Gesetzgeber eine weitere Parallelität zur Kooperativen Gesamtschule hergestellt.“

Ich frage die Landesregierung: