1. Trifft es zu, dass Sonderschulen nachrangig gegenüber anderen Schulformen mit Schulassistentinnen und -assistenten ausgestattet werden sollen, und, wenn ja, mit welcher Begründung?
2. Wie sollen die Aufgaben, die an der Sonderschule in Aurich und gegebenenfalls auch an anderen Sonderschulen bislang von Schulas
3. Wie kann die Landesregierung dem Eindruck entgegentreten, dass die Sonderschulen, die bereits durch eine besonders schlechte Unterrichtsversorgung gegenüber den übrigen Schulformen benachteiligt sind (mit 92,3 % am letzten Stichtag 15. August 2002), durch diesen Erlass erneut diskriminiert und in ihrer Arbeit behindert werden?
Die Überprüfung des Bestandes an Schulassistentinnen und -assistenten an allgemein bildenden Schulen hatte zum Ergebnis, dass zum Teil erhebliche Differenzen zwischen den Landkreisen und Schulformen bestanden.
Da angesichts der finanziellen Enge des Landeshaushaltes keine zusätzlichen Stellen für Schulassistentinnen und -assistenten eingerichtet werden konnten, sollten die vorhandenen Stellen zunächst an den Schulformen der Sekundarbereiche I und II so verteilt werden, dass der dringendste Bedarf an möglichst allen größeren Schulstandorten abgedeckt wird.
Eine gleichmäßigere Verteilung erfordert es, dass Schulassistentinnen und Schulassistenten vorrangig im technischen Bereich mit Aufgaben zu beauftragen sind, die von Lehrkräften nur eingeschränkt wahrgenommen werden können bzw. sollten. Angesichts der Knappheit an Stellen kann somit der Einsatz an Grundschulen und Sonderschulen nur noch erfolgen, wenn der Bedarf in den anderen Schulformen weitgehend abgedeckt ist.
Ohne Ausweitung des Stellenpools für Schulassistentinnen und -assistenten würden größere Schulzentren ohne Assistenz bleiben. In diesem Jahr wurden alle frei gewordenen und frei werdenden Stellen für Schulassistentinnen und -assistenten wiederbesetzt und damit eine gleichmäßigere Versorgung erreicht.
Anträge der Fraktion der Grünen auf Erhöhung der Stellenzahl für Schulassistentinnen und -assistenten während der Haushaltsberatungen im Landtag sind nicht bekannt.
Allerdings plant die Landesregierung, bei Einführung der Vermögensteuer einen Teil der Mittel, die in den Bildungshaushalt fließen, für Schulassistenz bereitzustellen.
Im nächsten Jahr wird zu prüfen sein, ob auch für Sonderschulen mit einem besonders dringenden Bedarf Neueinstellungen vorgenommen werden
können. Keine Bedenken bestehen, wenn örtlich vorhandene Schulassistentinnen und -assistenten zum Teil auch an Sonderschulen eingesetzt werden, sofern hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
Zu 2: An der Schule Am Extumer Weg in Aurich waren zum Schuljahresbeginn 2002/03 insgesamt 50 Lehrkräfte und 15 pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voll- und teilzeitbeschäftigt gewesen.
Die bisher vom Schulassistenten wahrgenommenen Aufgaben sind von den Lehrkräften und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erledigen, soweit sie für den Unterricht erforderlich sind und nicht dem Schulträger obliegen. Dies trifft auch für die anderen Schulen zu, denen bisher noch keine Schulassistentin bzw. kein Schulassistenten zugewiesen werden konnte.
Zu 3: Wie wiederholt dargelegt, sind die Sonderschulen in Niedersachsen mit Lehrkräften nicht schlechter versorgt als in anderen Bundesländern. Niedersachsen liegt mit 9,1 Schülern je Lehrer bei der Schule für Lernhilfe deutlich besser als der Durchschnitt der alten Länder mit 9,6. Bei den sonstigen Behinderungsarten ist die Versorgung mit 5,8 nur geringfügig unter dem Durchschnitt mit 5,7 Schülern je Lehrer.
An den Sonderschulen waren im letzten Schuljahr 23 Stellen für Schulassistentinnen und Schulassistenten vorhanden. In diesem Jahr ging es zunächst darum, mit den frei werdenden Stellen einen besseren Ausgleich an den allgemein bildenden Schulen zu erreichen. Im nächsten Jahr sollen auch die Sonderschulen in die Überprüfung einbezogen werden.
Anfang November 2002 kam es vor der Universität Hannover zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwölf Ausländern
iranischer und jugoslawischer Herkunft, bei der u. a. Knüppel, Messer und Schusswaffen eingesetzt und mehrere Personen verletzt wurden. Bei einem Schusswechsel wurde ein vorbeifahrender Lieferwagen von einer Kugel getroffen. Ein weiterer Schuss schlug in ein Fenster der Universitätsbibliothek ein. Nur durch einen glücklichen Umstand wurde niemand verletzt.
Nach Presseberichten waren Verteilungskämpfe im Drogen- und Schutzgeldmilieu Anlass für diese Auseinandersetzung. Die von der Polizei festgenommenen Männer sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft zum Teil bereits vorbestraft bzw. wegen verschiedener Delikte bereits in der Vergangenheit polizeilich aufgefallen (vgl. HAZ vom 16. Novem- ber 2002).
1. Welchen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus haben die an dem „Bandenkrieg“ beteiligten Ausländer?
2. Aus welchen Gründen wurden die bereits vorbestraften Teilnehmer des „Bandenkrieges“ zuvor nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben, und inwieweit ist nach dem geschilderten Vorfall eine Ausweisung bzw. Abschiebung vorgesehen?
3. Welche Maßnahmen werden seitens der Landesregierung und der Stadt Hannover unternommen, um die Bevölkerung vor derartigen Auseinandersetzungen ausländischer Banden zu schützen?
Nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Ausländern iranischer und jugoslawischer Herkunft am 14. November 2002 sind zwölf Personen als Tatbeteiligte festgestellt worden. Diese lassen sich in zwei Gruppierungen einteilen: Sieben Personen - drei iranisch- und vier jugoslawischstämmige Männer - kennen sich aus der so genannten Türsteherszene. Bei der anderen, aus fünf Personen bestehenden Gruppe handelt es sich ausschließlich um Iraner, von denen vier miteinander verwandt sind und die fünfte Person ein Arbeitskollege eines weiteren Beteiligten ist. Über elf der beteiligten zwölf Personen liegen kriminalpolizeiliche Erkenntnisse vor, vier sind rechtskräftig verurteilt worden. Gegen die Beteiligten werden von der Polizeidirektion Hannover aufgrund des aktuellen Vorfalles Ermittlungen wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts geführt. Gegen fünf der Beteiligten wurde mittlerweile Haftbefehl erlassen.
stand befindet. Das wird von der Landesregierung ausdrücklich zurückgewiesen. Die jetzigen Ermittlungen und bisherigen Erkenntnisse haben keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Hannover Brennpunkt von eskalierenden Auseinandersetzungen rivalisierender Banden war oder ist. Bei der Auseinandersetzung hat es sich eindeutig um private Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern konkurrierender Gruppen gehandelt. Das Motiv für die Eskalation am 14. November 2002 war nach bisherigen Ermittlungen eine Körperverletzung eines Familienmitgliedes nach einer Streitigkeit um eine Freundin. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass neben dieser Beziehungsstreitigkeit auch noch wirtschaftliche Interessen Gegenstand der Auseinandersetzung waren
Die Landesregierung nutzt konsequent alle ausländerrechtlichen Möglichkeiten, um die hiesige Bevölkerung vor ausländischen Straftätern zu schützen. Wegen der besonderen Situation im Ballungsraum Hannover wurde deshalb bei der Polizeidirektion Hannover bereits im August 1998 die „Gemeinsame Arbeitsgruppe Ausländische Intensivtäter“ eingerichtet, um bei mehrfach straffällig gewordenen ausländischen Staatsangehörigen zeitnah aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten zu können. Diese Arbeitsgruppe besteht aus Beamten der Landeshauptstadt Hannover, des Bundesgrenzschutzes und der Polizeidirektion Hannover. Sie war auch nach den Vorfällen vom November tätig, um die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen und möglichen rechtlichen Entscheidungen vorzubereiten.
Zu Frage 1: Von den insgesamt zwölf an den Auseinandersetzungen beteiligten Personen sind drei eingebürgert und damit deutsche Staatsangehörige. Sieben weitere Personen verfügen über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, nämlich eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nur zwei Personen haben noch kein verfestigtes Aufenthaltsrecht. Sie verfügen nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsbefugnis.
Zu Frage 2: Hinsichtlich der bereits eingebürgerten Personen sind Ausweisungen und Abschiebungen nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn neben der erworbenen deutschen noch die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten wurde.
Bei asylberechtigten Personen sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich nur möglich, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vorliegt. Für keine der tatbeteiligten Personen ist diese gesetzliche Voraussetzung erfüllt. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass sich zwei iranische Staatsangehörige trotz ihrer Anerkennung als Asylberechtigte vom iranischen Konsulat in Hamburg Nationalpässe haben ausstellen lassen. Damit haben sie sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, was gemäß § 72 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes zum Erlöschen der Asylberechtigung und damit zum Wegfall des erhöhten Ausweisungsschutzes geführt hat. In beiden Fällen wurden bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet.
Einer der beteiligten jugoslawischen Staatsangehörigen hat gegenwärtig die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und genießt dadurch erhöhten Ausweisungsschutz. Sobald die abschließenden Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen vorliegen, wird geprüft werden, ob und unter Würdigung seines Tatbeitrages dennoch eine Ausweisung und Abschiebung rechtlich zulässig ist.
Im Übrigen finden die im Ausländergesetz enthaltenen Regelungen über die Ausweisung und Abschiebung von ausländischen Straftätern auf Personen keine oder nur eingeschränkte Anwendung, denen aufgrund ihrer persönlichen Situation besonderer Ausweisungsschutz eingeräumt wird oder bei denen aus völkerrechtlichen Gründen Abschiebungen grundsätzlich nicht zulässig sind. Dies trifft aufgrund des überwiegend bereits verfestigten Aufenthaltsrechts auf einige der zwölf Tatbeteiligten zu. Auch hier wird die Ausländerbehörde jedoch prüfen, ob trotz der verfestigten Aufenthaltsrechte und des dadurch bestehenden erhöhten Ausweisungsschutzes eine Beendigung des Aufenthaltes möglich ist. Gegenwärtig kann dazu noch keine endgültige Aussage getroffen werden, weil die Ergebnisse der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen abgewartet werden müssen.
Zu Frage 3: Die „Gemeinsame Arbeitsgruppe Ausländische Intensivtäter“ hat sofort nach den entsprechenden Taten eine Auswertung der polizeilichen Ermittlungen vorgenommen, die das Ziel hatten, sämtliche Möglichkeiten zur Beendigung des Aufenthaltes der Straftäter in der Bundesrepublik Deutschland auszuschöpfen. Eine abschließende Bewertung der bisher eingeleiteten Schritte
ist mir aufgrund der noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht möglich. Die Ausländerbehörde wird aber unverzüglich nach Vorliegen aller strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse alle notwendigen und zulässigen ausländerrechtlichen Maßnahmen einleiten, soweit dies nicht bereits in einem anderem Zusammenhang geschehen ist.
Zur effektiven Bekämpfung von Banden und Milieukriminalität verfügt die Polizeidirektion Hannover über ein Spezialkommissariat, das neben der Strafverfolgung auch der polizeilichen Erkenntnisgewinnung im Vorfeld dient.
Trotz aller behördlicher Maßnahmen bleibt natürlich festzuhalten, das es auch in Zukunft nicht gelingen wird, die Begehung derartiger Straftaten gänzlich auszuschließen.
Die Landesregierung hat mit einer neuen Verordnung für eine Reihe von Amtshandlungen, die bisher kostenfrei waren, im Heimbereich die Erhebung von Gebühren angeordnet. So wird allein bei dem Wechsel einer Pflegedienstleitung oder eines Heimleiters in einem Heim mit 80 Betten, der bei der Heimaufsicht angezeigt werden muss, eine Gebühr von 1 200 Euro fällig; bei einem Wechsel des Trägers 1 800 Euro. Von den Trägern der Einrichtungen werden die neuen Gebühren als zu hoch und im Übrigen als „versteckte Steuererhöhung“ zur Deckung von Haushaltsdefiziten der öffentlichen Hand verurteilt. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht sollen Gebühren nur in der Höhe der tatsächlich für die Amtshandlung anfallenden Kosten angesetzt werden.
2. Nach welchen Kriterien und Kalkulationsgrundlagen bemisst sich die Höhe der jeweiligen neuen Gebühren?