Es war richtig, sofort nach der Verdachtsmeldung aus Bonn, nämlich am 23. Mai abends in der GS agri amtlich zu ermitteln.
Und es war richtig, aus diesen Ermittlungen, die den Verdacht der Vertuschung bestärkten, die Konsequenz zu ziehen.
Die lautete u. a. - ich zitiere aus meiner Pressemitteilung vom 24. Mai -: „Es kann nicht angehen, dass wir Monate später auf Umwegen von einem derartigen Vorgang erfahren.“ Und: „Nach unserem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass futtermittelrechtliche... Vorschriften verletzt worden sind, die strafrechtlich relevant sein dürften.“
Das ist meine Aussage von damals. Die war angemessen und angesichts der vorliegenden Verdachtsmomente eher zurückhaltend.
Wer leitet daraus eine Vorverurteilung ab? Nur GS agri und Sie, Herr Biestmann. Haben Sie sich das wirklich gut überlegt? Ich denke, Sie müssen zur Kenntnis nehmen, dass meine Kritik auf der Grundlage der ersten, aber eindeutigen Prüfungen bei GS agri beruhte.
Ich habe die ausgebliebene Meldung durch GS agri und die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen hinterfragt. Die Frage liegt ja wohl auf der Hand. Sind es doch die verantwortlichen Personen, die die Tierhalter und die amtliche Futtermittelkontrolle nicht rechtzeitig informiert bzw. nicht eingeschaltet haben. Und die dadurch aus einem zu bewältigenden Problem einen Futtermittelskandal gemacht haben.
Zu 1: Uns liegt eine Einschätzung der Staatsanwaltschaft Oldenburg vor. Aus der geht hervor, dass sie - die Staatsanwaltschaft - keine so dichte Beweiskette dafür zu haben glaubt, dass eine Verurteilung wahrscheinlich wäre, somit eine ausreichende Sicherheit für eine Anklageerhebung für nicht gegeben hält.
Diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft wurde uns in einem Vermerk übermittelt. Wir sichten zurzeit die Akten, um zu prüfen, ob wir diese Einschätzung teilen können oder ob die Ermittlungsergebnisse die Einschätzung rechtfertigen, dass dem Unternehmen nachweisbar vorzuwerfen ist, die Behörden trotz gesundheitlicher Relevanz des Geschehens nicht informiert zu haben und damit gegen Rechtspflichten verstoßen zu haben.
Es geht hier um die Frage einer Einstellung mangels Beweises (und nicht, weil GS agri erwiese- nermaßen unschuldig ist) oder um eine Anklageerhebung.
Unabhängig davon müssen wir uns die Frage stellen, ob der vorbeugende Verbraucherschutz, wie wir ihn betrieben haben, nur dann amtliches Handeln rechtfertigt, wenn im Spezialrecht Grenzwerte existieren, oder ob der vorbeugende Verbraucherschutz Anforderungen stellt, die über das spezialgesetzliche Regelwerk hinaus auch z. B. Nitrofenbelastungen verbietet. Es kann ja wohl nicht sein, dass derartige Stoffe so lange nicht beachtet werden, wie deren Bedenklichkeit nicht in futtermittelrechtliche Spezialregelungen gefasst ist.
Meine Aufgabe verstehe ich jedenfalls nicht darin, auf verspätete Gutachten und auf gesetzliche Regelungen zu warten, bis ich den Verbraucherschutz durchsetze, sondern darin, auch solche Gefahren zu unterbinden, die erkennbar, aber noch nicht abschließend beurteilt sind. Das habe ich getan. Das hat das LAVES getan. Und wenn diese Vorgehensweise nicht zur Anklageerhebung führen soll
te, dann habe ich noch immer die Gewissheit, dem Verbraucher und den redlich arbeitenden Unternehmen gerade in die Augen sehen zu können.
Zu 2: Ich sage noch einmal: Meine Reaktion auf einen geprüften und erkannten Sachverhalt war keine Vorverurteilung, sondern eine notwendige Vorgehensweise.
Wir hatten ja schon zu dem Zeitpunkt der Nitrofenfeststellung im Unternehmen die gesetzliche Mitteilungspflicht. Nur konnte das Unternehmen aus der Formulierung des § 17 des Futtermittelgesetzes noch eine Ableitung konstruieren, dass für diesen Fall keine Meldung erforderlich sei. Das ist aber eine juristische Interpretation, tatsächlich setzt das LAVES im Rahmen der futtermittelrechtlichen Anerkennung voraus, dass derart gelagerte Fälle von den Verantwortlichen mitgeteilt werden. Inzwischen ist das Futtermittelgesetz diesbezüglich präzisiert
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass der niedersächsische Futtermittelkontrolldienst von den Unternehmen zu Recht erwartet, dass sie den Verbraucherschutz in eigener Verantwortung durchsetzen und nicht erst nach amtlichen Weisungen. Das ist die Grundlage der Rechtsetzung, so ist § 3 des Futtermittelgesetzes gefasst.
Zu 3: Zu meiner Korrespondenz mit GS agri kann ich Ihnen sagen, dass ich auf aktuelle Statements und Pressemitteilungen des Unternehmens im laufenden Verfahren nicht schriftlich geantwortet habe. Auf konkrete Fragen, wie sie z. B. durch die wirtschaftlich betroffenen Tierhalter aufgeworfen und von Herrn Römann für sein Unternehmen ebenfalls erbeten wurden, habe ich selbstverständlich geantwortet.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 18 des Abg. Dr. Stratmann (CDU)
Der Northeimer Kreistag hatte in einer Resolution vom März 2002 das Land Niedersachsen aufgefordert, unverzüglich gezielte und nachhaltige Maßnahmen einzuleiten, um die Zahl der im Zusammenhang mit dem Wildschweinbesatz im Leinepolder bei Salzderhelden auftretenden Wildunfälle drastisch zu re
duzieren. Wegen des hohen Wildschweinbesatzes sei es zu mehreren schweren Verkehrsunfällen gekommen. Dabei sei ein Mensch getötet worden. Erst vier Monate später hat die Bezirksregierung reagiert und angekündigt, sich um nachhaltige Maßnahmen zu bemühen.
1. Warum bedurfte es seitens der Bezirksregierung Braunschweig eines Zeitraumes von vier Monaten, um auf die Resolution des Northeimer Kreistages zu antworten, zumal in der Resolution auf das erhöhte Unfallrisiko ausdrücklich hingewiesen worden ist?
2. Mit welchen einzelnen Maßnahmen beabsichtigt die Bezirksregierung, die erhöhte Verkehrsgefährdung zu entschärfen?
3. Zu welchem Zeitpunkt werden diese Maßnahmen ergriffen, und wer wird sie auf ihre Effektivität hin überprüfen?
Der Abgeordnete Dr. Stratmann führt aus, die Bezirksregierung Braunschweig sei auf die Resolution des Landkreises Northeim zur Problematik des Leinepolders in Salzderhelden erst nach vier Monaten tätig geworden und habe lediglich angekündigt, sich um nachhaltige Maßnahmen zu bemühen.
Da die Problematik um den Leinepolder Salzderhelden überwiegend festgemacht wird an Diskussionen über Bejagungsmöglichkeiten des Schwarzwildes, beantworte ich im Namen der Landesregierung die einzelnen Fragen wie folgt:
Zu Frage 1: Die Resolution des Kreistages ist bei der Bezirksregierung Braunschweig am 15. März 2002 eingegangen. Diese hat mit Schreiben vom 5. April 2002 den Eingang bestätigt, mit gleichzeitigem Hinweis auf eine am 10. April 2002 in Salzderhelden anberaumte Besprechung. An der Besprechung haben zur Erörterung der jagd- und naturschutzrechtlichen Möglichkeiten von der Bezirksregierung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Oberen Jagdbehörde und der Oberen Naturschutzbehörde, Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises als Naturschutz- und Jagdbehörde und als Vertreter des Eigentümers der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasser- und Küstenschutz teilgenommen.
Als erste unfallpräventive Maßnahmen wurden auf dem betreffenden Streckenabschnitt umgehend eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 80 km/h und ein Überholverbot angeordnet.
Die Erwiderung der Bezirksregierung zur Resolution des Landkreises erfolgte mit Verfügung vom 28. Juni 2002. Sie ist keineswegs – wie der Fragesteller den Anschein erweckt – die erste Reaktion der Bezirksregierung. Vielmehr kam die Bezirksregierung ihrem Auftrag als Bündelungsbehörde nach und hatte schon zuvor die verschiedenen Zuständigkeiten und Verwaltungsebenen beteiligt, bestehende Unklarheiten und Fehlauslegungen beseitigt und damit den Handelnden größere Spielräume, insbesondere die Bejagungsmöglichkeiten betreffend, aufgezeigt. Den Versuch, aus dem Datum der Erwiderung den Vorwurf der Untätigkeit gegenüber der Bezirksregierung Braunschweig zu konstruieren, weise ich entschieden zurück. Vielmehr wären die im üblichen Zeitrahmen erfolgten Aktivitäten der Bezirksregierung zu berücksichtigen gewesen.
Zu Frage 2: Die Bezirksregierung Braunschweig hat am 14. November 2002 zu o. a. Problematik einen weiteren Besprechungstermin abgehalten. Dort wurden die verschiedenen Möglichkeiten, insbesondere zur Reduzierung der Schwarzwildbestände, erneut diskutiert. Vorschläge, die im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung umgesetzt werden könnten, beschränkten sich vonseiten des Landkreises Northeim auf die Genehmigung von zwei Hochsitzen im Bereich der Kernzone und den Hinweis auf die geringe Akzeptanz der Naturschutz- und der Wildschutzverordnung durch die Bevölkerung.
Die Empfehlungen der Bezirksregierung zur verschärften Bejagung durch Drückjagden und die mit Runderlass des Landwirtschaftsministeriums vom 11. Juli 2002 ermöglichte und empfohlene Aufstellung von Saufängen wurden von den Vertretern des Landkreises und der örtlichen Jägerschaft als nicht geeignete bzw. nicht akzeptierte Maßnahmen abgelehnt. Die gleichzeitige Beteuerung des zuständigen Kreisjägermeisters, dass es vorrangig um Reduzierung der Wildunfälle und der Wildschweine und nicht um eine Bejagung gehe, macht die Ablehnung dieser vom Land empfohlenen Maßnahmen umso unverständlicher.
Die Bezirksregierung hat als weitere denkbare Maßnahmen auf diesem Termin vorgeschlagen und diskutiert:
- Beseitigung/Reduzierung von Weiden und Schilf zur Verringerung der Einstandsflächen des Schwarzwildes,
Als sofortigen Schritt wird die Bezirksregierung mit einer fachaufsichtlichen Anordnung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h für den betreffenden Streckenabschnitt durchsetzen.
Zu Frage 3: Wie eingangs erwähnt, sind die ersten notwendigen Maßnahmen bereits umgesetzt. Termine für weitere Maßnahmen können erst benannt werden, wenn die Beteiligten bereit sind, ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Diese entziehen sich in weiten Teilen der direkten Einflussnahme des Landes. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Braunschweig bleibt nach wie vor gegeben.
In der Sonderschule Am Extumer Weg in Aurich ist seit dem 1. Juni 2002 die Stelle eines Schulassistenten vakant. Auf die Bitte der Schule, diese Stelle wiederzubesetzen, wurde ihr von der Bezirksregierung Weser-Ems mitgeteilt, dass dieses auf absehbare Zeit nicht möglich sein werde, da nach einem Erlass des Kultusministeriums vom 25. Februar 2002 (Az. 307-84 031) zunächst der Bedarf an den anderen Schulformen weitestgehend abgedeckt werden müsse.
1. Trifft es zu, dass Sonderschulen nachrangig gegenüber anderen Schulformen mit Schulassistentinnen und -assistenten ausgestattet werden sollen, und, wenn ja, mit welcher Begründung?