Protocol of the Session on September 26, 2002

Der Abgleich der neu gültigen BV mit den bisherigen Ansätzen ergibt, dass durch die Methode der Stichtagsetzung einige Kapitel überdurchschnittlich betroffen sind, während andere Kapitel keine oder nur geringe Konsequenzen zu tragen haben. Negativ betroffen ist z. B. der Justizbereich im Strafvollzug, der auf 15 % (dies entspricht 592 vollen Stellen) des ursprünglichen BV verzichten muss. Die Staatskanzlei bleibt hingegen unbeschadet von der Maßnahme, da sie ihr Beschäftigungsvolumen 2002 am Stichtag bereits überschritten hatte. Letztlich ist der Zufall – Anzahl der vakanten Stellen am Stichtag – ausschlaggebend für das Ausmaß der Betroffenheit der Kapitel. Das bedeutet auch, dass insbesondere die Bereiche, die bisher sparsam gewirtschaftet haben oder wegen geringer Attraktivität (Besol- dungshöhe, Arbeitsbelastung etc.) Besetzungsprobleme haben, über Gebühr von dem Haushaltsführungserlass betroffen sind. Von der Reduzierung des Beschäftigungsvolumens sind auch die Finanzämter mit knapp 220 Stellen betroffen, obwohl schon derzeit durch deren unzureichende Personalausstattung jährlich Steuereinnahmen und damit Haushaltsmittel in erheblichem Umfang verloren gehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche anderen Regelungen (z. B. gleiche prozentuale Einsparvorgaben für alle Kapitel) zur Reduzierung des Beschäftigungsvolumens oder welche anderen kurzfristigen Einsparmöglichkeiten (z. B. durch die Reduktion von Aufgaben und Ausgaben) wurden von der Landesregierung alternativ neben der Stichtagsregelung erwogen, und aus welchen Gründen wurden sie zugunsten der gewählten Lösung verworfen?

2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Konsequenzen der Reduzierung des Beschäftigungsvolumen 2002 bezüglich Aufgabenbewältigung und Arbeitsverdichtung, und dies insbesondere für die Bereiche Finanzämter, Polizei und Justiz (Gerichte und Strafvollzug), vor?

3. Wie rechtfertigt es sich aus Sicht der Landesregierung, dass z. B. die Staatskanzlei durch die bereits erfolgte (Über- ) Ausschöpfung des Beschäftigungsvolumens 2002 nichts zur Sicherung der Finanzierung der Haushalte künftiger Jahre beiträgt, während z. B. das Kapitel 11 05 (Justizvollzug) mit 15 % seines Beschäftigungsvolumens oder entsprechend mit über 592 Vollzeitstellen betroffen ist?

Um die Finanzierung der Haushalte künftiger Jahre zu sichern, ist es erforderlich, die Vorbelastungen dieser Haushalte in dem zurzeit noch möglichen Umfang zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels ist durch den Haushaltsführungserlass für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 vom 27. August 2002 das Beschäftigungsvolumen bis auf weiteres auf das jahresdurchschnittliche IstBeschäftigungsvolumen des Monats Juli 2002 festgelegt worden. Überschreitungen wurden zugelassen für die zum 1. August 2002 vorgenommenen sowie danach noch vorzunehmenden Neueinstellungen, für die bereits rechtsverbindliche Zusagen erteilt worden sind.

Mit dem Erlass wird für die bewirtschaftenden Dienststellen das Beschäftigungsniveau des Monats Juli 2002 festgeschrieben. Darüber hinaus können sämtliche vorgesehenen Übernahmen von geprüften Anwärtern und Auszubildenden wie geplant vorgenommen werden. Weitere Einstellungen und Weiterbeschäftigungen sind zulässig, soweit rechtsverbindliche Einstellungszusagen vorliegen. Hierdurch ist die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben bis zum Inkrafttreten eines Nachtragshaushaltes 2003 sichergestellt.

Soweit der Fragesteller das Beschäftigungsvolumen von Staatskanzlei und Justizvollzug vergleicht, ist folgendes anzumerken:

Die Festsetzung der Beschäftigungsmöglichkeiten auf das Ist-Niveau des Monats Juli 2002 hat auch in den Kapiteln 02 01 – Staatskanzlei – und 11 05 – Justizvollzug – zu einer Minderung der Beschäftigungsmöglichkeiten geführt. Dabei ist für die Staatskanzlei anzumerken, dass im Wesentlichen aufgrund von Stellenumsetzungen im laufenden Haushaltsjahr gemäß § 50 LHO ein Sollwert von

252,62 Vollzeiteinheiten (gegenüber 248,62 Voll- zeiteinheiten im Haushaltsplan 2002) zugrunde zu legen war und somit das Kapitel 02 01 durch die Neufestlegung auf 249,17 Vollzeiteinheiten mit einer Minderung in Höhe von 3,45 Vollzeiteinheiten an der Maßnahme beteiligt ist.

Im Bereich des Justizvollzugs gelten Besonderheiten. Zum Einen konnten durch den Haushalt zugestandene Vollzeiteinheiten für zusätzliches Personal in den neuen Justizvollzugsanstalten bisher noch nicht belegt werden. Zum Anderen musste MJ Vorsorge für die Übernahme geprüfter Anwärter durch entsprechende Nichtausschöpfung von Beschäftigungsvolumina treffen. Durch die getroffene Maßnahme wird - wie oben dargestellt die Möglichkeit der Übernahme geprüfter Anwärter auch künftig nicht eingeschränkt. Damit wird auch die personelle Ausstattung der neuen Justizvollzugseinrichtungen sichergestellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Entscheidung der Landesregierung erfolgte mit der Zielrichtung, vorhandene Einsparpotenziale im Bereich der persönlichen Verwaltungsausgaben zu sichern und damit die Entscheidungsfreiheit bei der Gestaltung künftiger Haushalte zu erhalten. Zu diesem Zweck wurden die systemimmanenten Möglichkeiten der Steuerung der Personalausgaben durch die Personalkostenbudgetierung konsequent genutzt.

Da kein Bereich hinter seinem bisherigen IstBeschäftigungsvolumen zurückbleibt, sind Reduzierungen des Personalbestandes ausgeschlossen. Damit ist die zur Erreichung des Ziels optimale Lösung gefunden worden.

Andere Regelungen wurden daher nicht in Erwägung gezogen, insbesondere nicht eine gleiche prozentuale Einsparvorgabe für alle Kapitel nach der in der Vergangenheit oft kritisierten „Rasenmähermethode“.

Zu 2: Mit der von der Landesregierung beschlossenen Maßnahme wurde das Beschäftigungsvolumen auf die Beschäftigungsmenge zurückgeführt, die in der Zeit von Januar bis Juli 2002 – hochgerechnet auf einen Jahresdurchschnitt gemäß der PKB-Systematik – zur Erledigung der jeweiligen Aufgaben benötigt wurde. Lediglich bis dahin nicht belegte Vollzeiteinheiten sind der weiteren Bewirtschaftung entzogen worden. Dies bedeutet für die bewirtschaftenden Stellen, dass Personal,

das ab dem 1. August 2002 ausscheidet, unmittelbar ersetzt werden darf. Darüber hinaus wurde – wie bereits eingangs bemerkt – die zusätzliche Neueinstellung von Personal, insbesondere die Übernahme von geprüften Anwärtern und Auszubildenden und Weiterbeschäftigungen, für die bereits rechtsverbindliche Zusagen erteilt wurden, zugelassen.

Damit ist sichergestellt, dass auch in Zukunft die jeweiligen Aufgaben ohne zusätzliche Arbeitsverdichtungen bewältigt werden können.

Zu 3: Siehe meine Vorbemerkung.

Anlage 37

Ergänzung zur Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 4 der Abg. Frau Jahns (CDU):

Von den Kommunen sind in den Jahren 2000 und 2001 die von Herrn Minister Bartling genannten, im Protokoll wiedergegebenen Einnahmen aus Ordnungswidrigkeitenverfahren erzielt worden. Diese Zahlen stammen aus der kommunalen Kassenstatistik.

Die Höhe des dem Land wegen eingelegter Widersprüche zufallenden Betrages aus Ordnungswidrigkeitenverfahren der Kommunen ist nicht bekannt. Weil keine entsprechend zwischen Landes- und kommunalen Verfahren differenzierenden Buchungsmerkmale von den Gerichten verwendet werden und auch keine anderweitige Statistik darüber geführt wird, wäre die erbetene Ermittlung nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand möglich.