Protocol of the Session on August 30, 2002

Zu 1: Der Umfang der aus der Wasserentnahmegebühr (WEG) für verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft verwendeten Mittel von 1994 bis 2001 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (alle Angaben in Mio. Euro):

1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Summen

Zusatzberatung 4,73 6,31 6,38 6,78 6,93 6,78 7,36 7,18 52,46

Freiwillige Vereinbarungen (incl. Gülle- behälter- bau)+ Ausgleichszahlungen gem. § 51 a NWG

2,60 7,08 8,33 9,89 10,19 10,47 10,04 10,68 69,29

Flächenkauf und –pacht 0,59 3,16 1,89 1,39 1,77 1,46 0,86 0,95 12,07

Landwirtschaftskammern

0,28 0,85 0,78 0,98 0,70 0,51 0,83 0,75 5,68

Pilotprojekte 0,55 0,72 0,95 1,41 1,72 1,42 0,49 0,16 7,41

Summen 8,75 18,12 18,32 20,46 21,31 20,64 19,59 19,71 146,90

Hierzu einige Erläuterungen:

Während die Ausgaben für die so genannte Zusatzberatung in den ersten Jahren noch im Vordergrund standen - schließlich galt es, zunächst die Organisationsstrukturen und Beratungsgrundlagen zu schaffen und bei den Landwirten die Akzeptanz für grundwasserschonende Wirtschaftsweisen zu erzielen -, wurden ab 1995 die Mittel zunehmend für Entschädigungsleistungen aufgrund freiwilliger Vereinbarungen mit Landwirten über grundwasserschutzorientierte Wirtschaftsweisen eingesetzt.

In den Einzelvereinbarungen verpflichten sich Landwirte z. B. zum Zwischenfruchtanbau, zur winterliche Begrünung von Ackerflächen und zur reduzierten Stickstoffdüngung im Ackerbau, insbesondere bei Getreide. Die Förderung für Gülleläger aus der WEG betrug seit 1995 rund 9,2 Millionen Euro. Nach ihrem Höchststand im Jahre 1996 mit einem Fördervolumen von 3,6 Millionen Euro wurde die Förderung auf 1,2 Millionen Euro in 1999, 0,6 Millionen Euro in 2000 und 0,7 Millionen Euro in 2001 deutlich zurückgefahren. Die grundwasserschutzrelevanten

Gebiete und Betriebe waren überwiegend versorgt. Insgesamt mehr als 800 Lagerstätten mit einem Lagerraum von rd. 220 000 m3 wurden errichtet oder erweitert. Der tatsächliche im Rahmen dieses Programms entstandene Lagerraum dürfte durch zusätzliche Eigenfinanzierung der Landwirte jedoch bei rd. 280 000 m³ liegen.

Zu 2: Die Förderung von Trinkwasserschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft ist auch künftig fachlich geboten. Die Fördermaßnahmen haben noch nicht in allen Fällen ihre Wirksamkeit bei der Verbesserung der Gewässergüte gezeigt. Außerdem ist die Landesförderung vielfach Voraussetzung für die Bereitstellung weiterer privater und EU-Fördermittel.

Die Wirksamkeit der Fördermaßnahmen hängt von den hydrogeologisch/bodenkundlichen Gegebenheiten im Bereich der Grundwasserleiter, von den teilweise sehr hohen und über Jahre nachwirkenden Nährstoffversorgungsgraden der Böden und anderen Standortfaktoren ab.

Bewertungen der so genannten guten fachlichen Praxis (gfP), wie z. B. im Nitratbericht der Bun

desregierung an die EU aufgrund der EGNitratrichtlinie, zeigen, dass das aktuelle Maß der gfP noch nicht den wasserwirtschaftlich geforderten Qualitätszielen entspricht. So werden für Niedersachsen in der Literatur errechnete Stickstoffbilanzüberschüsse von ∅ 100 kg N/ha genannt, die einen Zeitraum bis zum Jahr 1995 berücksichtigen. Aus der Sicht der Wasserwirtschaft werden Bilanzüberschüsse von 20 bis 40 kg N/ha angestrebt. Die Messergebnisse des Landesmessnetzes zur Gewässergüteüberwachung zeigen an rd. 30 % der Messpunkte außerhalb von Trinkwassergewinnungsanlagen im oberflächennahen Grundwasser und damit bis zu einer Filtertiefe von 25 m Nitratgehalte von 50 mg/l Nitrat bis über 150 mg/l Nitrat.

Ergebnisse aus hochbelasteten Wasserschutzgebieten zeigen jedoch, dass auch diese Werte durch die konsequente Umsetzung der angesprochenen Maßnahmen weiter gesenkt werden können. Als Beispiel möchte ich auf das Wasserwerk Holtorf verweisen, wo der Nitratgehalt im oberflächennahen Grundwasser von ∅ 92 mg/l Nitrat im Jahr 1995 auf ∅ 47 mg/l Nitrat im Jahr 2000 gesenkt werden konnte.

Dies zeigt, dass auch weiterhin mit Mitteln der WEG grundwasserschonende Wirtschaftsweisen im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen notwendig sind. Inwieweit das Maß der gfP zukünftig flächendeckend die wasserwirtschaftlichen Anforderungen erfüllen wird, hängt ganz wesentlich von den künftigen Regelungen einer novellierten DüngeVO (vgl. hierzu auch die Vorschläge der Niedersächsischen Regierungskommission „Zu- kunft der Landwirtschaft – Verbraucherorientie- rung“, lfd. Nr. 278 ff, und deren Bewertung durch die Landesregierung), den dazu zu erlassenden Verwaltungsvorschriften und insbesondere von den seitens der EU angekündigten „Audits“ ab, welche landwirtschaftliche Betriebe zukünftig erfüllen müssen, um in den Genuss der Direktzahlungen zu kommen. Gerade beim letztgenannten Punkt zeichnet sich eine Verschärfung der Anforderungen an die gfP ab. Hierzu plant die EU, über die so genannten Cross-complianceBestimmungen und die Modulation verstärkt Nachhaltigkeitsanforderungen im Agrarsektor durchzusetzen

Zu 3: Die WEG wird durch Artikel 9 der EUWasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der dort erhobenen Forderung geradezu bestätigt. Danach sollen umwelt- und ressourcenbezogene Kosten

im Wasserpreis enthalten sein, die Wassergebührenpolitik soll angemessene Anreize zur effizienten Nutzung der Wasserressourcen schaffen etc.

Die Erfahrungen aus den grundwasserschutzorientierten Wirtschaftsweisen können direkt in etwaige Maßnahmeprogramme gem. Artikel 11 WRRL zur Verminderung diffuser Belastungen einfließen.

Das niedersächsische Kooperationsmodell ist mit den Vorgaben der WRRL gut vereinbar.

Anlage 9

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 15 des Abg. Klare (CDU):

Nach der Schulgesetznovelle ist vor der Schulgesetznovelle - Landesregierung plant „eine große Schulgesetznovelle“ zur Reparatur der soeben verabschiedeten

Mit Eigenlob hat die Landesregierung u. a. in der entsprechenden Abschlussdebatte des Niedersächsischen Landtages am 14. Juni 2002, aber auch in ihrer Selbstdarstellungsbroschüre im Hinblick auf eine angebliche „Schulreform in Niedersachsen“ das vom Landtag soeben verabschiedete Schulgesetz überschüttet. Doch unmittelbar nach

Verabschiedung kündigt Kultusministerin Jürgens-Pieper (SPD) „eine große Schulgesetznovelle am Anfang der nächsten Legislatur“ (Schulverwaltungsblatt 7/2002) an. Einmal abgesehen davon, dass eine CDUgeführte Landesregierung diese Aufgabe konsequent umsetzen und die den Zukunftschancen der niedersächsischen Schülerinnen und Schüler abträglichen fehlerhaften Vorgaben des soeben verabschiedeten Schulgesetzes umgehend korrigieren wird, stellt sich die Frage, warum offensichtlich vor dem Hintergrund bereits geleisteter Vorarbeiten im Kultusministerium eine „große Schulgesetznovelle“ unmittelbar erforderlich ist, wenn angeblich der „große Wurf“ soeben gelungen ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum ist unmittelbar anschließend an die soeben verabschiedete Schulgesetznovelle, die doch der vermeintlich „große Wurf“ aus der Sicht der Landesregierung sein soll, schon wieder „eine große Schulgesetznovelle“ erforderlich?

2. Welchen konkreten schulgesetzlichen Handlungsbedarf gibt es aus der Sicht der Landesregierung in welchen Punkten, der

„eine große Schulgesetznovelle“ erforderlich macht?

3. Warum hat die Landesregierung diesen Handlungsbedarf vor dem Hintergrund offensichtlich erheblicher Vorarbeiten im Kultusministerium nicht in die soeben verabschiedete Schulgesetznovelle eingebracht, statt die Schulen mit der vermeintlich nunmehr „großen Schulgesetznovelle“ zu konfrontieren?

Mit der Schulgesetznovelle hat das Land Niedersachsen eine umfassende und nachhaltige Schulreform eingeleitet. Nach der PISA-E-Studie und den Befunden der internationalen Studie gibt es aber weiteren Handlungsbedarf, um unsere Schulen im internationalen Vergleich an die Spitze zu bringen. Dieses ist bereits während der Beratungen zum Schulgesetz angekündigt worden.

In der zweiten Reformphase sollen daher infrastrukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsqualität und der Schülerleistungen ergriffen werden. Basis dafür wird eine vergleichende Analyse des Schulwesens der PISASiegerländer wie z. B. Finnland, Kanada, Schottland, Schweden oder auch Neuseeland sein. Schon jetzt ist deutlich, dass in all diesen Ländern bessere Ergebnisse durch ein anderes Qualitätskonzept, das sich auf das Schulleben, eine andere Orientierung an Standards und Abschlussprüfungen, aber auch ein anderes Aufsichts- und Beratungssystem bezieht, erreicht werden.

Dieses vorangeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Weg der Reform des niedersächsischen Schulwesens wird konsequent fortgesetzt. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens war ein erster bedeutender Schritt, dem weitere folgen müssen. Darauf wurde bereits bei Verabschiedung des Gesetzes hingewiesen.

Zu 2: Nach der Auswertung der Situation in den PISA-Siegerländern sind wir zu einer eigenen Zielperspektive für Niedersachsen gekommen. Die niedersächsische Landesregierung will mehr Gestaltungsfreiheit durch selbständige Schulen schaffen. Drei Dimensionen kennzeichnen die selbständige Schule:

1. Mehr Gestaltungsfreiheit durch mehr Selbständigkeit.

2. Mehr Leistungsorientierung durch mehr Ergebnisverantwortung.

3. Mehr Gerechtigkeit durch individuelle Förderung.

Der Kerngedanke der zweiten Reformphase lautet: An die Stelle bürokratischer Feinsteuerung tritt Selbständigkeit innerhalb staatlicher Rahmensetzung und Qualitätsvorgaben. Staatliche Regelungen werden durch eine Leistungsvereinbarung zwischen Schule, Schulträger und Land ersetzt.

Das Grundgerüst des Schulwesens wird dabei so erheblich verändert werden, dass es zu einer Reihe von Änderungen im Schulgesetz, z. B. in der Schulverfassung, in der Schulaufsicht, der Stellung des Schulleiters und der Partizipation der Eltern sowie anderer an Schule Beteiligter, kommen wird.

Zu 3: Zu den Eckpunkten einer selbständigen Schule werden die Details mit allen am Schulgeschehen Beteiligten entwickelt werden. Da das Konzept der selbständigen Schule zunächst nicht verpflichtend eingeführt wird, sollen in einer freiwilligen Phase Schulen Erfahrungen damit sammeln. Danach wird eine „große Schulgesetznovelle“ die Wege für eine Verpflichtung aller Schulen ebnen.

Anlage 10

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 16 der Abg. Klare und McAllister (CDU):

„Überhangstunden“ an „Verlässlichen Grundschulen“ – Verschwendung von bis zu 500 Lehrerstellen?