Protocol of the Session on June 14, 2002

Lehrerverbände haben daraufhin zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrkräfte wie alle anderen öffentlich Bediensteten in aller Regel 30 Urlaubstage haben, die übrige Ferienzeit sei unterrichtsfreie Zeit, die für Vorbereitungen, Korrekturen, etc. genutzt werde. Im Übrigen arbeiteten Lehrkräfte im Durchschnitt deutlich mehr als andere Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, wie unabhängige Gutachten bewiesen hätten. Der Niedersächsische Philologenverband macht im Übrigen darauf aufmerksam, dass es sich lediglich um 58 Ferientage handele, wenn man die elf freien Samstage, die von der Kultusministerin selbst vorgeschriebenen „Präsenztage“ sowie Heiligabend und Silvester abziehe. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft warf der Landesregierung vor, sie habe „wieder einmal die üblichen Vorurteile bedient, statt sich Gedanken über die schlechte Arbeitssituation an Schulen zu machen“.... Es entstehe der Eindruck, dass die Landesregierung darauf aus sei, „auch noch den letzten Kredit bei den Lehrkräften zu verspielen“ (NOZ).

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist dem Niedersächsischen Kultusministerium nicht bekannt, dass Lehrkräfte wie andere öffentlich Bedienstete in der Regel einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben und die übrige Ferienzeit unterrichtsfreie Zeit ist, die die Lehrkräfte für Unterrichtsvorbereitungen, Korrekturen etc. nutzen?

2. Warum ist der Pressesprecherin im Kultusministerium nicht einmal die vom eigenen Hause vorgegebene Präsenztagregelung bekannt, sodass sich insgesamt statt 75 nur 58 Ferientage ergeben, und warum sind entsprechend die Arbeitszeitgutachten über die durchschnittliche Arbeitsleistung der Lehrkräfte der verantwortlichen Pressesprecherin nicht bekannt?

3. Warum „bedient“ die Landesregierung auf diese Weise „wieder einmal die üblichen Vorurteile“, statt sich gerade nach der Katastrophe von Erfurt vor dem Hintergrund der Fürsorge

pflicht schützend vor die niedersächsischen Lehrkräfte zu stellen?

Während meines USA-Aufenthaltes ist es im Zusammenhang mit dem Erlass „Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen“ vom 25. April 2002 bedauerlicherweise zu Äußerungen meiner Pressesprecherin gekommen, die den Eindruck entstehen ließen, dass Ferienund Urlaubstage seitens des Kultusministeriums gleichgesetzt werden.

Im Hamburger „Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens“ i.d.F. vom 14. Oktober 1971 ist in Bezug auf die Feriendauer in § 3 Abs. 2 festgelegt, dass die „Gesamtdauer während eines Schuljahres 75 Werktage beträgt“. Bei Abschluss des Abkommens waren in den Werktagen die Samstage eingeschlossen. Nach der Umstellung auf die Fünf-Tage-Schulwoche haben sich die Fachreferate der Länder darauf geeinigt, eine Nettozählweise der Ferientage ohne Samstage zuzulassen. Dabei wird von 63 Ferientagen ausgegangen, denn in den 75 Werktagen sind 12 Samstage inbegriffen.

Ich habe die Pressesprecherin gebeten, künftig in ihren Äußerungen dafür Sorge zu tragen, dass deutlich wird, zu welchen beruflichen Zwecken die unterrichtsfreie Zeit eingesetzt wird: Unterricht vor- und nachbereiten, Klassenarbeiten korrigieren, Besprechungen durchführen, Fortbildungen besuchen, Klassenfahrten vorbereiten etc.

Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass Lehrkräfte den gleichen Urlaubsanspruch wie andere Beamtinnen und Beamte des Landes haben und den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien erhalten.

In verschiedenen Untersuchungen zur Lehrerarbeitszeit wurde festgestellt, dass die tatsächlichen jährlichen Arbeitszeiten der Lehrerinnen und Lehrer von verschiedenen Faktoren (Schulform, Fä- cherkombination, schulinterne Aufgabenübernah- me etc.) abhängig sind und individuell sehr breit variieren. Unbestritten ist aber, dass die Arbeitszeit der Lehrkräfte unter Einbeziehung der den Urlaubsanspruch übersteigenden Ferientage im Jahresdurchschnitt der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in den anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung entspricht. Dies hat mein Haus durch die Presseinformation „Keine Gleichsetzung von Ferien- und Urlaubstagen“ vom 22. Mai 2002 klargestellt. Ich hoffe, dass mit dieser Klarstellung

der in der Lehrerschaft entstandene Unmut ausgeräumt ist.

Zu 1: Dem Niedersächsischen Kultusministerium ist bekannt, dass Lehrkräfte wie andere öffentliche Bedienstete in der Regel einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben und die übrige Ferienzeit unterrichtsfreie Zeit ist, die die Lehrkräfte für Unterrichtsvorbereitungen, Korrekturen etc. nutzen.

Zu 2: Der Pressesprecherin des Kultusministeriums sind sowohl die Präsenztageregelung als auch die Arbeitszeitgutachten über die durchschnittliche Arbeitsleistung von Lehrkräften bekannt.

Zu 3: Die Niedersächsische Landesregierung bedient keine Vorurteile, sondern achtet stets darauf, dass die Arbeitsleistung der Lehrkräfte anerkannt wird (siehe Vorbemerkung).

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 9 des Abg. Coenen (CDU) :

Preisdumping bei Ökoprodukten

Nach einem Pressebericht in der Zeitschrift Agrar-Europe vom 22. April 2002 sollen die ersten Marken-Discounter mit dem Slogan „Bio-Lebensmittel zum kleinen Preis“ werben. Darauf hätte der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau hingewiesen. Der Verband führt das Preisdumping darauf zurück, dass das von Bundeslandwirtschaftsministerin Renate Künast eingeführt EU-Label „Bio“ auf europäische Anforderungen aufbaut. Diese Anforderungen lägen jedoch weit niedriger als jene, die die deutschen Öko-Anbauverbände von ihren angeschlossenen landwirtschaftlichen Betrieben verlangten. Diese angeschlossenen Betriebe könnten aber einem Preisdumping im Ökobereich nicht standhalten. Die biologisch wirtschaftenden Betriebe hätten einen höheren Arbeitseinsatz und geringere Erträge, sodass sie auch vergleichsweise höhere Produktpreise erzielen müssten. Zwar würden sinkende Preise sicherlich die Nachfrage nach Ökoprodukten erhöhen, aber nicht nach solchen, die gemäß den strengen deutschen Richtlinien produziert würden. Auf diese Weise bestehe sogar die Gefahr, dass ein Teil der bisherigen Käufer von Ökoprodukten jetzt verstärkt billigere und nach weitaus niedrigeren Auflagen erzeugte Produkte kaufte. Damit sei ein Preisrutsch vorprogrammiert. Den bisher ökologisch wirtschaftenden Betrieben würde dies allerdings nicht weiterhelfen, sondern im Gegenteil, deren Existenz werde gefährdet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die dargestellte Entwicklung im Hinblick auf die Situation der niedersächsischen Ökobetriebe?

2. Wie viele ökologisch wirtschaftende Betriebe wären langfristig von der oben dargestellten Entwicklung - vorausgesetzt, sie hält weiter an - in Niedersachsen betroffen?

3. Welche konkreten Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, der dargestellten Entwicklung entgegenzuwirken?

Ich freue mich, dass sich auch die CDU für den ökologischen Landbau einsetzt. Ich teile dabei Ihre Auffassung, dass ein Preisdumping den Ökobauern und auch allen anderen Landwirten schadet. Wenn uns die Ausweitung des ökologischen Landbaus wirklich am Herzen liegt - nur dann hat der ökologische Landbau eine Umweltrelevanz -, darf sich die Preisschere zwischen ökologischer und konventioneller Ware nicht zu weit auseinander bewegen.

Der Weg in den Lebensmitteleinzelhandel ist deshalb unausweichlich. Das Biosiegel ist an den Erfordernissen des Naturkosthandels, der Verbände und nicht zuletzt an den Anforderungen des LEH ausgerichtet worden. Denn was nützt ein Zeichen, was man dort nicht findet, wo über 80% der Konsumenten einkaufen? Wahrscheinlich wissen die meisten Konsumenten gar nicht, dass es ein ähnliches verbandsübergreifendes Zeichen bereits gab. Nur: Keiner hat´s gemerkt! Das Zeichen blieb unbekannt.

Ein Zeichen, das keiner kennt, hilft nicht weiter. Dieses ÖPZ (ÖkoPrüfZeichen) ist auf ganzer Linie gescheitert. Inzwischen sind die Gründe für das Scheitern bekannt. Es war ein allein auf deutsche Anbauverbände abgestimmtes Zeichen. Es war kompliziert in der Anwendung und erforderte zusätzliche Kontrollen mit der schlichten Konsequenz, dass sich kaum ein Händler, vor allem der Lebensmitteleinzelhandel nicht, dafür interessierte. Das neue Biosiegel bietet durch den EU-weiten Standard und durch das einfache und unbürokratische Vergabeverfahren Chance für Erzeuger, Hersteller und Handel. Die Resonanz belegt dies.

Im Übrigen können die Verbandszeichen der ÖkoAnbauverbände sowie die Eigenmarken des Handels oder der Hersteller weiter verwendet werden.

Bevor ich nun ihre Fragen beantworte, ist Folgendes richtig zu stellen: Es ist falsch, dass die Anfor

derungen dieses Biosiegels „weit“ niedriger als jene lägen, die die deutschen Anbauverbände von ihren Mitgliedsbetrieben verlangten. Falsch ist diese Aussage schon deshalb, weil es kein einheitliches Anforderungsprofil der deutschen Anbauverbänden gibt. Zwischen Biosiegel und Anforderungen der Bioanbauverbände dominieren nämlich nicht die Unterschiede, sondern die Gemeinsamkeiten.

Einen deutlichen, für die meisten Verbraucher auch verständlichen Unterschied gibt es an einer Stelle der Verordnung, und der soll nicht verschweigen werden. Nach der VO ist es erlaubt, einzelne Betriebsteile umzustellen, während andere Betriebsteile weiterhin konventionell bewirtschaftet werden. Diese parallele Betriebsführung führt aber dazu, dass zusätzliche Auflagen zwecks Kontrollierbarkeit gemacht werden. Kurz: Hier werden Unterschiede hervorgehoben, die bei näherer Betrachtung keineswegs von gravierender Bedeutung sind.

Im Übrigen haben die Verbände selbst großen Wert darauf gelegt, dass Unterschiede bestehen bleiben. Denn ohne diese Unterschiede gäbe es für die Verbände keine Existenzberechtigung mehr.

Zu 1: Die Darstellung trifft nicht zu. Niedersächsische Ökobetriebe werden vom Biosiegel profitieren, weil dieses Zeichen aller Voraussicht nach zu einer Nachfragesteigerung und damit zu einer Entlastung des Marktes beiträgt.

Zu 2: Eine „langfristige“ Betroffenheit gibt es nicht.

Zu 3: Keine.

Anlage 8

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 10 der Abg. Frau Vockert (CDU):

Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 22. August 2001 entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an ganztätigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gilt diese Regelung auch für niedersächsische Landesbedienstete?

2. Werden dementsprechend teilzeitbeschäftigten Lehrkräften Vergütungen wie vollzeitbeschäftigten Lehrkräften für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten auf Antrag gezahlt?

3. Wenn nein, warum nicht?

Das von der Fragestellerin erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001, wonach teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten sind, bezieht sich ausschließlich auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis hat diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Auswirkungen. Dies folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1996, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 1997 bestätigt worden ist. Danach ist die Klage einer teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkraft mit dem Antrag, ihr für die Dauer der Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt die Bezüge einer Vollzeitkraft zu gewähren, rechtskräftig abgewiesen worden. Zur Begründung ist insbesondere auf den grundlegenden Unterschied der Beamtenbesoldung zum Vergütungsrecht der Angestellten hingewiesen worden. Während deren Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen ist, stellt die Beamtenbesoldung im Sinne einer Alimentation einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit der dienstlichen Funktionen dar. Zu diesen dienstlichen Funktionen, für die eine zusätzliche finanzielle Berücksichtigung im Rahmen des Alimentationsgrundsatzes nicht in Betracht kommt, gehört auch die Teilnahme an Klassenfahrten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2: Ja, soweit es sich um teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis handelt, die ihre entsprechenden Ansprüche innerhalb der in § 70 BAT festgelegten Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend machen.

Zu 3: Entfällt.

Anlage 9

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 11 der Abg. Frau Körtner und Frau Trost (CDU):