Presseberichten zufolge haben die Stadtwerke Braunschweig für den Erwerb wesentlicher Teile der Mundstock-Unternehmensgruppe im Jahr 1997 einen deutlich überhöhten Kaufpreis gezahlt. Unklar geblieben ist dabei, inwieweit die dafür angeführten Gründe, nämlich der drohende Einstieg ausländischer Verkehrsbetriebe in den Nahverkehrsmarkt der Region Braunschweig, tatsächlich vorgelegen haben. Auch scheinen die Vorlagen für die Aufsichtsgremien der Stadtwerke seinerzeit so formuliert worden zu sein, dass der Verbleib betriebsnotwendiger Immobilien bei der Unternehmensgruppe Mundstock und damit auch der überhöhte Kaufpreis nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sind.
1. Welche Erkenntnisse lagen oder liegen ihr bzw. der Bezirksregierung Braunschweig über den teilweisen Ankauf der Unternehmensgruppe Mundstock durch die Stadtwerke Braunschweig vor?
2. In welcher Weise hat sich die Bezirksregierung Braunschweig im Vorfeld oder Nachgang mit diesem Kauf befasst und den Kaufpreis bzw. die dafür angeführten Gründe hinterfragt?
3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Gründung, das Vermögen und die Mittelvergabe der Mundstock-Stiftung, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf des Unternehmens durch die Stadtwerke Braunschweig begründet worden ist und der der ehemalige Ministerpräsident Glogowski im Stiftungsrat vorsitzt?
Der Fragesteller weist zutreffend darauf hin, dass der Kauf wesentlicher Teile der MundstockUnternehmensgruppe im Jahr 1997 von der Stadtwerke Braunschweig GmbH getätigt worden ist. Eine kommunale Eigengesellschaft unterliegt nicht der unmittelbaren Kommunalaufsicht. Kommunalaufsichtlich relevant gewesen wären gesellschaftsvertraglich vereinbarte Entscheidungsrechte der Stadt Braunschweig, die diese aber nicht hatte. Darum bestand nach § 116 der Niedersächsischen Gemeindeordnung weder eine Verpflichtung der Stadt Braunschweig zur Anzeige noch ein Genehmigungserfordernis.
Diese Rechtslage hat übrigens der Niedersächsische Landtag in voller Absicht und in großer Einmütigkeit selbst geschaffen, als er 1996 die Gemeindeordnung auch in diesem Punkt zugunsten von Selbständigkeit und unternehmerischer Entscheidungsfreiheit kommunaler Gesellschaften reformierte. Gleichwohl haben sich die Unternehmen in den kommunalwirtschaftsrechtlichen Gren
Das Unternehmen Stadtwerke Braunschweig GmbH ist allerdings der Stadt Braunschweig als seiner Hauptgesellschafterin rechenschaftspflichtig. Nur das Verhalten der Stadt Braunschweig unterliegt der Kommunalaufsicht.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage des Abgeordneten Golibrzuch im Einzelnen wie folgt:
Zu 1: Aufgrund von Pressemeldungen über den Beschluss des Aufsichtsrates der Stadtwerke Braunschweig GmbH vom 23. Mai 1997 zum Unternehmenskauf hat sich die Bezirksregierung Braunschweig veranlasst gesehen, beginnend mit dem 27. Mai 1997 von Amts wegen zu prüfen, ob Verstöße gegen das kommunale Wirtschaftsrecht vorlagen. Die Stadt Braunschweig berichtete unter dem 27. Juni 1997 und mehrmals danach. Nach diesen Berichten hat Herr Erich Mundstock mit notariellem Kaufvertrag vom 27. August 1997 nach Verschmelzung der diversen Einzelgesellschaften deren Geschäftsanteile an die Stadtwerke Braunschweig GmbH verkauft. Der Vertrag ist am 1. Januar 1998 wirksam geworden. Der Übernahmevertrag wurde am 24. März 1998 vorgelegt. Damals wurde allerdings im Ergebnis keine Beanstandung erforderlich, da nach Verminderung der Reiseomnibusse auf ein Sechstel am Gesamtbestand der Fahrzeuge bei Mundstock die Reisebussparte als unerheblich anzusehen war, sodass damit der Geschäftsbereich der Stadtwerke Braunschweig GmbH als nicht wesentlich erweitert gelten konnte. Der dem Grunde nach zugesagte, aber bisher gescheiterte Verkauf des Betriebsteils Magdeburg kann, wenn er gelingen sollte, auch die Bedenken gegen eine Verletzung des Örtlichkeitsprinzips nach § 108 Abs. 1 NGO als ausgeräumt gelten lassen, nachdem solche Bedenken gegen die nahverkehrlichen Aktivitäten Mundstocks in der Region Peine wegen der Verzahnung mit Braunschweig nicht bestanden.
Wegen der nunmehr aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Kaufpreisbildung, die aus dem vorgelegten Übernahmevertrag nicht im einzelnen erkennbar war, sowie wegen des Verkaufs des Betriebsteils Magdeburg ist die Stadt Braunschweig von der Bezirksregierung um Bericht gebeten worden, der noch nicht vorliegt. Auch ein Ergebnis der internen Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Braunschweig
Zu 2: Erst den Berichten der Stadt Braunschweig konnte die Bezirksregierung Braunschweig Hintergründe der Kaufentscheidung entnehmen. Demnach stand in deren Vordergrund der Umstand, dass die Firmengruppe Mundstock nur insgesamt verkauft werden sollte und dass die Sicherung der Arbeitsplätze und die Senkung des Kostenniveaus bei der Braunschweiger Verkehrs AG, einer Tochter der Stadtwerke-GmbH, durch das kostengünstiger arbeitende Mundstock-Unternehmen beabsichtigt war. Politisch gewollt war eine Stärkung und Verbesserung des ÖPNV. Als Preis für die übertragenen Geschäftsanteile wurden 28 Millionen DM vereinbart. Im Kaufvertrag wurde vom Verkäufer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses 1996 versichert, insbesondere des Bestandes des Anlagevermögens, das dieser Vereinbarung zugrunde gelegt wurde. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Kaufpreises bestand keine Veranlassung für die Kommunalaufsicht, die Richtigkeit der in dem notariellen Vertrag vom Verkäufer auf der Grundlage des Jahresabschlusses und des testierten Anlagevermögens als sachlich richtig versicherten Kaufpreisbildung zu bezweifeln. Die Frage, wie der Kaufpreis zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde, unterlag als gesellschaftsinterner Vorgang keiner kommunalaufsichtlichen Überprüfung.
Zu 3: Die Erich-Mundstock-Stiftung ist mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 1998 errichtet worden. Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung entsprachen den Erfordernissen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes, sodass die Stiftung zu genehmigen war. Nach den der Bezirksregierung Braunschweig vorliegenden Jahresabschlüssen für die Jahre 1998 bis 2000 hat die Stiftung neben Ausgaben für allgemeine Verwaltungskosten Stiftungsmittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt. Aus Sicht der Stiftungsaufsicht sind Verstöße gegen das Stiftungsrecht weder bei der Errichtung und Genehmigung der Stiftung noch bei der laufenden Verwaltung festzustellen. Ich weise darauf hin, dass die Akten der Stiftungsaufsicht im Zusammenhang mit dem 19. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss in die Beweiserhebung einbezogen worden sind.
Wie der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 13. Februar 2002 zu entnehmen ist, wurden bereits 1991 bei Untersuchungen in Bremen stark erhöhte Furan- und Dioxin-Werte im Kieselrot auf Sportplätzen entdeckt. Allein in Hannover sollen Wissenschaftler auf mehr als 80 Spielplätzen und Sportanlagen Dioxinbelastetes Kieselrot festgestellt haben. Weiter wird ausgeführt, dass sich Dioxine und Furane im Körper anlagern und nicht mehr abgebaut werden können. Bei akuten Vergiftungen träten Chlorakne und Störungen innerer Organe auf. Spätfolgen könnten Krebserkrankungen sein.
1. Was hat sie seit Kenntnis des Gefährdungspotenzials von Kieselrot unternommen, damit Kieselrot auf Spiel- und Sportplätzen in Niedersachsen beseitigt und Kinder nicht mehr gefährdet werden?
2. Wie viele Spiel- und Sportplätze gibt es noch in Niedersachsen, auf denen Kieselrot liegt und die nach wie vor von Kindern zum Spielen und Sporttreiben benutzt werden?
3. Warum hat man trotz Kenntnis der Gefährdungspotenziale bei Kieselrot und der eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen bisher Kinder weiter auf mit Kieselrot belegten Spiel- und Sportplätzen spielen lassen?
Bei Untersuchungen auf Spiel- und Sportplätzen Anfang 1991 wurde in Bremen dioxinbelastetes Baumaterial festgestellt. Dieses Material wurde unter dem Handelsnamen „Kieselrot“ in den 50erund 60er-Jahren auch in Niedersachsen zur Befestigung von Flächen und im Sportplatzbau verwendet. Als „Kieselrot“ werden Laugungsrückstände aus der ehemaligen Kupfergewinnung im nordrhein-westfälischen Marsberg bezeichnet. Messungen ergaben, dass „Kieselrot“ ganz erheblich mit toxischen Dioxinen und Furanen belastet ist und Maßnahmen zur nachhaltigen Gefahrenabwehr erforderlich sind.
Kieselrotflächen stellen aus rechtlicher Sicht keine Altlast dar, da sie weder aus Abfallablagerungen noch aus Industriestandorten herrühren. Die Notwendigkeit von Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen war daher Anfang der 90er-Jahre nach
dem Gefahrenabwehrrecht zu beurteilen. Nach niedersächsischem Recht hatten somit die Kommunen als örtliche Gefahrenabwehrbehörden die notwendigen Einzelfallentscheidungen zu treffen. Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz von 1998 und der Bundes–Bodenschutz- und Altlastenverordnung aus 1999 besteht nun eine zusätzliche Rechtsgrundlage, um die vorhandenen Belastungen beurteilen zu können. Für die mit „Kieselrot“ belasteten Flächen ergeben sich aus dem Bodenschutzgesetz Anforderungen, sofern die festgelegten Maßnahmewerte überschritten werden. Anordnungen sind von den unteren Bodenschutzbehörden zu treffen.
Die Niedersächsische Landesregierung hat seit Bekanntwerden der „Kieselrotproblematik“ stets die zuständigen Behörden unterstützt, damit diese ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht werden können.
Zu 1: Am 15. April 1991 wurde das Niedersächsische Umweltministerium von der Freien und Hansestadt Bremen darüber informiert, dass auch in Niedersachsen „Kieselrot“ als Baustoff verwendet worden war. Diese Erkenntnis wurde unverzüglich an die zuständigen Kommunen weitergegeben. Es wurde ferner die Sichtung der Bau- und Beschaffungsunterlagen auf die Verwendung des verdächtigen Materials hin veranlasst. Um alle relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wurde eine interdisziplinäre niedersächsische Arbeitsgruppe gebildet, deren Handlungsempfehlungen und Hinweise am 29. April 1991 weitergegeben wurden. Darin wurde u. a. die Sperrung der betroffenen Flächen, Schutzmaßnahmen bei Betreten der Flächen und die Verhinderung der Staubverwehungen empfohlen.
Um den Kommunen ein Entscheidungskriterium für die Bewertung des Ausmaßes der Belastungen an die Hand zu geben, entwickelte das damalige Landesamt für Wasser und Boden ein Schnelltestverfahren.
Nachdem die Bund–Länder–AG „Dioxinhaltige Kupferschlacke“ unter Beteiligung Niedersachsens eine Handlungsempfehlung erarbeitet hatte, wurde diese von MU am 20. Juni 1991 den Kommunen zur Kenntnisnahme und Umsetzung zugeleitet. Darin enthalten waren
- Beurteilungshilfen für die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Umfang von Sanierungsmaßnahmen,
Die in der Handlungsempfehlung enthaltenen Richtwerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen empfohlen wurden, entsprechen im Wesentlichen den heutigen Maßnahmewerten der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung.
Anfang der 90er-Jahre standen aufgrund der Mengenproblematik weder geeignete Behandlungsverfahren noch ausreichender Deponieraum zur Verfügung. Daher wurde neben der Sicherung der betroffenen Flächen zunächst eine Zwischenlagerung des zu entsorgenden Materials in Betracht gezogen. Auf längere Sicht war die spätere Entsorgung in einer noch zu errichtenden Untertagedeponie angedacht.
Nachdem in Nordrhein-Westfalen Kieselrotflächen wieder zur Nutzung freigegeben worden waren, teilte das Niedersächsische Umweltministerium mit Erlaß vom 11. September 1991 den Kommunen mit, dass es an seinen Empfehlungen zur Sperrung der Flächen und Beseitigung des Kieselrotmaterials festhalte.
Weiterhin erfolgten rechtliche und verfahrensmäßige Konkretisierungen, und es wurden konkrete Empfehlungen zur Herrichtung von Zwischenlagerungsflächen gegeben. Das Kieselrotmaterial wurde von der Andienungspflicht bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall freigestellt. Als Finanzierungshilfe wurde ferner ein Drittel der Kosten für die Aufnahme des Kieselrotmaterials vom Land auf Antrag übernommen. Die Förderung galt bis zum 31. Dezember 1994; die Fördersumme betrug insgesamt ca. 1 Million DM.
Da sich die Errichtung der geplanten Untertagedeponie zeitlich verzögerte, ordnete das Umweltministerium mit Erlass vom 25. März 1999 die Auflösung der Zwischenlager an und zeigte anderweitige Beseitigungsmöglichkeiten in Abhängigkeit
von der Belastung des Kieselrotmaterials auf. Seitens der landeseigenen Sonderabfalldeponie Hoheneggelsen wurden dabei besonders preisgünstige Einlagerungskapazitäten eingeräumt.
Mit Einführung des Bodenschutzrechtes wurden ferner mit Erlass vom 25. Februar 2000 Handlungsempfehlungen für gesicherte Flächen unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage gegeben.
Mit den vorgenannten Maßnahmen sind den zuständigen Behörden die notwendigen Entscheidungs- und Finanzierungshilfen an die Hand gegeben worden, um die Kieselrotproblematik zum Wohle der betroffenen Bevölkerung kurzfristig zu lösen.
Zu 2: Wie einleitend und zu Frage 1 dargelegt, sind seitens der Landesregierung die erforderlichen Hilfestellungen und Entscheidungsgrundlagen den zuständigen Vorortbehörden zur Verfügung gestellt worden. Inwieweit einzelne Kommunen von diesen Empfehlungen abgewichen sind und belastete Flächen weiter genutzt haben, ist der Landesregierung im Einzelnen nicht bekannt.
Zu 3: Der wissenschaftliche Kenntnisstand zum Gefährdungspotential durch „Kieselrot“ hat sich in den mehr als zehn Jahren seit Beginn dieser Diskussion weiterentwickelt:
Die Handlungsempfehlungen der Bund-LänderArbeitsgruppe „Dioxinhaltige Kupferschlacke“ von 1991 empfahlen Sofortmaßnahmen bei Überschreitung eines Dioxingehaltes von 100 ng/kg TE (Toxizitätsäquivalent) auf Spielplätzen und 1000 ng/kg TE auf Sportplätzen.
In den folgenden Jahren erschienen allerdings mehrere Veröffentlichungen, nach denen bei Menschen, die mit Kieselrot intensiven Kontakt hatten, keine stark erhöhten Dioxingehalte im Blut auftraten. Aus Modellversuchen zur Löslichkeit von Dioxinen aus Kieselrot im Verdauungsapparat ergab sich, dass nur 2 % des enthaltenen Dioxins überhaupt bioverfügbar war und für die weitere Aufnahme in den Körper zur Verfügung stand. Man ging daher von einer sehr geringen Resorption von Kieselrot im menschlichen Organismus aus.
In Anhang 2 Abs. 1.3 der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 findet sich aus diesem Grunde der folgende Satz: „Bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer („Kieselrot“) erfolgt eine Anwen