Mir hat gefehlt tatsächlich, dass Sie auch ein bisschen auf meinen Redebeitrag eingehen, weil man die Daten
eben nicht nur gesundheitstechnisch nutzen kann, wenn man damit forscht. Man kann sie auch nutzen in der Strafverfolgung. Nehmen wir mal an, das öffentliche Interesse ist groß, Vergewaltiger zu finden. Und wir haben noch mal eine Pandemie, die vor der Tür steht, und jeder macht einen PCR-Test, und irgendjemand behauptet, das öffentliche Interesse wäre, man kann eine Gendatenbank anlegen aller Menschen, die hier wohnen, zum Beispiel, ja.
Oder momentan ist es ja so, die CDU ist da ganz weit vorne, es gibt da einen CDU-nahen Studentenring, die fordern mehr militärische Forschung an Hochschulen und Universitäten. Darüber reden die nicht gerne.
Und das muss ja ausgeschlossen werden, dass man diese Daten dann eben auch militärisch nutzt. Und in diesem Gesetz ist eben ja auch festgeschrieben …
Herr Glawe, ich weise Sie darauf hin, dass Sie nicht zu kommentieren haben, wenn ich hier etwas bemerke, und weise auch darauf hin, dass im Wiederholungsfalle ein Ordnungsruf erfolgt.
Der Herr Abgeordnete de Jesus Fernandes macht eine Kurzintervention. Die richtet sich an Herrn Koplin. Ich habe den Eindruck, dass sich hier ganz viele berufen fühlen, auf diese Kurzintervention zu antworten. Das ist aber nicht der Fall, sondern das wird erfolgen durch Herrn Koplin, und ich bitte, darauf auch Rücksicht zu nehmen.
Die Daten sollen Krankenhäuser auch nutzen können, Hochschulen, Krankenhäuser, Universitäten. Da sind zum Teil private Unternehmen dabei. Wie wollen Sie mit diesem Gesetzentwurf, so, wie er da ist, verhindern, dass die Daten zu Handelsware werden? Wie gesagt, es ist ein riesiger, wertvoller Schatz, den man zu vielen Zwecken nutzen kann. Bitte!
Sehr geehrte Damen und Herren! Das ist eine sehr ernste Frage. Und in der Tat ist jede wissenschaftliche Erkenntnis, spätestens seit Brechts Galileo Galilei, ist es schon immer, die zwei Seiten der Medaille „Nutzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen“, mal auch in Weltliteratur aufgearbeitet. Diese Frage steht seit Jahrhunderten. Und man kann da, wo gezielt kriminelle Energie waltet, man kann es möglicherweise nicht hundertprozentig ausschließen.
Aber Sie haben ja konkrete Szenarien beschrieben, also Handelsware und andere Dinge, die ich jetzt nicht zu wiederholen brauche, und da ist Frau Ministerin schon drauf eingegangen. Deswegen hielt ich es für müßig, das hier noch mal konkret in Bezug auf Ihren Redebeitrag darzustellen.
Frau Ministerin Drese hat deutlich gemacht, in welch engem Kreis und unter welch strengen Kriterien es hier um Gesundheitsdaten und die Verwendung von Gesundheitsdaten in der Gesundheitsforschung geht. Also das ist mehrfach gesiebt worden. Das kann ich nur anbringen an der Stelle. Soweit ein Schutz der Aufbereitung und der Verwendung von Gesundheitsdaten irgendwie menschendenkbar möglich ist, ist das hier in diesen Gesetzentwurf eingeflossen. Das ist das, was geleistet werden konnte, und auch dafür Dank denjenigen, die diesen Gesetzentwurf auf den Tisch des Hauses gelegt haben. – Vielen Dank!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich denke, dass man im Vorgang noch mal darauf hinweisen kann, dass wirklich hier dieses Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz einen engen Bezug zu Persönlichkeitsdaten hat. Es geht nicht um Gesundheitsforschung insgesamt, es gibt auch Gesundheitsforschung, wo man gar nicht Persönlichkeitsdaten hat. Und darauf zielt dieses Gesetz ja auch gar nicht ab.
Also die Sache, die wir hier behandeln, ist, dass wir einen Gesetzentwurf haben, der zur Stärkung der Gesundheitsforschung beitragen soll. Und ich kann aus meiner eigenen Erfahrung sagen, dass es häufig tatsächlich daran gekrankt hat, dass man auf bestimmte Daten auch von sozusagen Personen nicht in ausreichendem Maße zugreifen konnte, weil die gesetzlichen Regelungen gar nicht da waren – so was gab es, ich erinnere an diese große Diskussion, die wir hatten, mit dem Krebsregister. Als die deutsche Einheit da war, stellten wir fest, dass in den westdeutschen Bundesländern überhaupt gar kein Krebsregister existierte, also ist das ein gutes Beispiel auch, wo sozusagen Daten, gerade auch an Universitäten, in Richtung Krebsregister erhoben worden sind und da dann immer die Schwäche war, wenn man das nicht mit klinischen Daten verbinden kann, dann hat man keine so richtige Möglichkeit, die Forschung, sozusagen die Anwendungsforschung voranzutreiben.
Ich will aber in meinem Beitrag sozusagen noch mal den Rahmen spannen, den wir jetzt nicht speziell sozusagen hier nur uns alleine ausgedacht haben, sondern an was wir eigentlich gebunden sind. Es soll also um Stärkung der Gesundheitsforschung gehen. Und bei der Lektüre des Gesetzentwurfes ist natürlich sehr schnell klar, dass es um Forschung unter Verwendung von Gesundheitsdaten natürlicher Personen geht, die zu Recht im Interesse der betroffenen Personen einen hohen individuellen
Schutzstatus genießen. Diesem Schutzinteresse wird durch eine Reihe von transnationalen und nationalen Verordnungen und Gesetzen Rechnung getragen prinzipiell, sowohl auf der Ebene der Datenerhebung und auch auf der Ebene der Weitergabe und Verarbeitung. Das sind unterschiedliche Stufen sozusagen, die man da betrachten muss.
Bei der Datenerhebung, die ja in der Regel im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erfolgt, greift zum Schutz der Daten zunächst die ärztliche Schweigepflicht, die grundsätzlich nur im Falle der Einwilligung der behandelten Personen aufgehoben werden kann. Die Weitergabe von Daten an andere ärztliche Kolleginnen und Kollegen gilt nur dann nicht als Verletzung der Schweigepflicht, wenn es sich, wie beispielsweise im Falle einer Krankenhausbehandlung, um eine kollektive Behandlung handelt. Also da sind immer mehrere Ärzte und Ärztinnen beteiligt oder auch sogar mehrere Kliniken, wenn es um Universitäten geht. Im Rahmen der Anhörung wird also zu klären sein, inwieweit die Weitergabe der Daten im Haus zu Forschungszwecken die ärztliche Schweigepflicht überhaupt tangiert und ob da eben auch die Einwilligungsnormen genau diesen Datenschutz dann garantieren.
Jetzt zur Verarbeitung. Die Verarbeitung von persönlichen Gesundheitsdaten unterliegt im besonderen Maße der Datenschutz-Grundverordnung der EU, das wissen wir inzwischen alle aus der Diskussion, deren Geltung im Gesetzentwurf umfangreich erwogen wird. Aber hier gilt für die Weiterverarbeitung der persönlichen Daten im Grundsatz eine Untersagung, das ist der Paragraf 9 der Datenschutz-Grundverordnung, die durch eine Einwilligung der betroffenen Person allerdings aufgehoben werden kann, also auch hier der Einwilligungstatbestand, der vorliegen muss.
Also wir werden an dieser Stelle genau auf diese Datenschutzangelegenheiten, dass das auch in der Kaskade beachtet wird …
(Der Abgeordnete Dr. Harald Terpe beendet seine Rede bei abgeschaltetem Mikrofon. – allgemeine Heiterkeit – Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Christine Klingohr, SPD)
Und ich begrüße an dieser Stelle auf der Besuchertribüne Schülerinnen und Schüler der Freien Schule Wismar. Seien Sie uns herzlich willkommen!
Sehr geehrte Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Das Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz, es liegt uns jetzt vor. Wir hatten ja im September da schon einen ersten Austausch in diesem Hohen Haus und ich denke, ich kann mich hier wirklich kurzfassen.
Ohne Zweifel, in unseren Gesundheitsdaten steckt ein enormes Potenzial, mit dessen Hilfe die medizinische und Gesundheitsforschung das Leben der Menschen verbessern kann, zur Heilung beitragen kann. Daher ist die bessere Zugänglichkeit dieser Daten durchaus im gesellschaftlichen Interesse.
Ausgehend vom Wohl unserer Bürgerinnen und Bürger sowie unserer Patientinnen und Patienten muss unser Ziel sein, ein lernendes Gesundheitssystem zu etablieren. Obwohl Daten erhoben werden, scheitern zu häufig wissenschaftliche Projekte an mangelnder Zugänglichkeit oder unterschiedlichen Regelungen und Auslegungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene. Deshalb haben wir die Initiative des Bundesministers für Justiz zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz, das am 2. Februar im zweiten Durchgang im Bundesrat war, immer begrüßt.
Wir werden in den Anhörungen sehr genau zuhören, was die Experten zu sagen haben, ganz besonders, wenn es um den Schutz der personenbezogenen Daten geht.
Ich spare mir jetzt die Passage zu all den Daten. Ich denke, das wurde hier umfassend von mehreren Rednern schon dargelegt. Aber wir haben durchaus noch Klärungsbedarf, zum Beispiel mit den Daten, deren Pseudonymisierung, so schreiben Sie, nicht möglich ist und die dennoch weitergegeben oder verarbeitet werden sollen. Datenschutz und Datennutzen müssen kein Widerspruch sein. Ob das mit diesem Gesetz gelingt, werden die Anhörungen zeigen.