Protocol of the Session on May 12, 2023

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu sechsmal fünf Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Für die Landesregierung hat in Vertretung für den Landwirtschaftsminister der Innenminister das Wort,

(Nikolaus Kramer, AfD: Wie passend!)

Herr Christian Pegel.

(Nikolaus Kramer, AfD: Wie passend! – Zuruf von Henning Foerster, DIE LINKE – Heiterkeit vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete des Hohen Hauses! Sehr geehrte Zuhörende! Meine Damen und Herren! Das Themenfeld der gebietsfremden beziehungsweise gebietsfremden invasiven Arten ist komplex und herausfordernd, habe ich gelernt.

(Heiterkeit bei Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Durch Vorbereiten der Rede habe ich auch einiges gelernt. Fachlich wünschenswerte Aspekte sowie auch rechtliche Vorgaben stehen allerdings – und da werden Sie jetzt ein wenig enttäuscht sein von der Antwort – im Spannungsverhältnis zu personellen, zeitlichen und finanziellen Ressourcen der staatlichen Verwaltung sowie auch, und das ist der entscheidende Teil,

(Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Sie haben immer dieselben Ausreden.)

zum Fakt, zum Fakt, …

Erst zuhören, dann urteilen!

… zum Fakt des tatsächlich Machbaren.

Realistisch betrachtet ist für eine Vielzahl von Arten, die als potenziell invasiv oder invasiv gelten, festzuhalten, dass eine Zurückdrängung oder gar eine Beseitigung dieser Arten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sein wird beziehungsweise möglich sein würde. Daher ist es auch hier erforderlich, Prioritäten zu setzen. Insofern wäre zunächst zu differenzieren nach gebietsfremden invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung. Die sind nicht Bestandteil der Unionsliste gemäß EU-Verordnung 1143 aus 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Und es ist dann auf der anderen Seite, die sonstigen Arten zu unterscheiden. Weiterhin wäre innerhalb der gebietsfremden invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung zu differenzieren nach a) Arten, die sich in einer frühen Phase der Invasion befinden oder erstmalig auftreten, und Arten, die bereits etabliert beziehungsweise weitverbreitet sind.

Gemäß dieser Differenzierung zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei zwei der drei in Ihrem Antrag unter Ziffer I Nummer 2 des Antrages genannten Arten, nämlich bei der Schwarzmundgrundel und der Quagga-Dreikantmuschel,

(Heiterkeit vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

nicht um Arten von unionsweiter Bedeutung handelt. Auch ist festzuhalten, dass die in Ziffer I Nummer 2 des Antrages angesprochene Wollhandkrabbe als bereits etabliert und weitverbreitet gilt. Von den beispielhaft genannten Arten wird lediglich die Schwarzmundgrundel gelegentlich von Anglern mitgefangen, die Wollhandkrabbe praktisch nur in berufsfischereilichen Fanggeräten, was naheliegend ist.

(Sebastian Ehlers, CDU: Hört, hört!)

Die Entnahme durch Angler dürfte nur einen winzigen Bruchteil der Population betreffen und bei konsequenter Umsetzung eines Rücksetzverbotes, was Sie ja ansprachen, praktisch zu keinen messbaren Effekten führen. Selbst ein gezieltes Hegefischen auf solche Arten dürfte mit Blick auf das Aufhalten der Ausbreitung oder gar das Zurückdrängen keinen nachhaltigen Erfolg zeitigen.

Bei Arten wie der Quagga-Dreikantmuschel, die zwar nominell unter das Fischereirecht fällt, aber nicht gezielt befischt oder in Größenordnungen entnommen wird, sind Entnahmeverpflichtungen völlig ungeeignet. Hier kann man höchstens eine weitere passive Ausbreitung unterbinden wollen, jedoch hätte dies wahrscheinlich derart drastische Maßnahmen zur Folge, dass dies effektiv kaum durchführbar und auch im Umgang mit den Menschen nicht durchsetzbar wäre. So heftet sich die Muschelsaat an alle nur denkbaren Substrate an und wird dabei auch über natürliche Wege, zum Beispiel mittels Wasservögeln, großflächig weiterverbreitet. Dieses Phänomen ist von der Krebspest bekannt, deren Ausbreitung ebenfalls praktisch nicht unterbunden werden kann.

Würde man also die Nutzung sämtlicher potenzieller Substrate ganz streng auf einzelne Gewässer reglementieren, dürften kein Boot, keine Fangausrüstung, keine Badebekleidung, keine sonstigen Gegenstände auf voneinander getrennten Gewässern verwendet werden. Dies ist in einem gewässertechnisch eng vernetzten Land wie Mecklenburg-Vorpommern praktisch undurchführbar und höchstens für streng isolierte, Menschen nicht zugängliche Gewässer, beispielsweise Kernzonen der Nationalparke, vielleicht noch denkbar, ohne dass es eine Erfolgsgarantie gäbe, da die natürliche Ausbreitung auch dadurch nicht eingeschränkt werden kann. Bei echten Fischen oder Krebsen wäre dies zwischen sonst isolierten Gewässern eher denkbar, aber auch hier in der Praxis schwierig durchzusetzen, denn das Rücksetzverbot bezieht sich auf Angler und Fischer und wirkt sich in der Regel auf das Fanggewässer aus. Das besonders kritische Verschleppen solcher Arten an andere Gewässer passiert in der weit überwiegenden Zahl der Fälle aber über ganz andere Wege und andere Operatoren.

(Heiterkeit bei Sandy van Baal, FDP)

Was nun die in Ziffer I Nummer 3 und II Nummer 1 angesprochene gesetzliche Anlandeverpflichtungen betrifft, so ist die unterschiedliche Reaktion der 16 deutschen Länder sicherlich auch nach Belastungslage zu erklären, die sich bei Sachsen-Anhalt mit dem Flusssystem Elbe und bei Rheinland-Pfalz mit dem Flusssystemen Rhein/Main – beides reine Binnenländer – durchaus erheblich von den Gewässern Mecklenburg-Vorpommerns unterscheidet. Dies betrifft die betroffenen Arten, deren Ausbreitungswege und Geschwindigkeiten, aber auch die Sensibilität der hiermit befassten Stakeholder.

Dabei werden auch Maßnahmen provoziert, deren Folgewirkungen nicht immer zu Ende gedacht sind. So sind in den genannten Ländern, die eine explizite Anlandeverpflichtung im Fischereirecht geregelt haben, nicht unerhebliche Probleme mit der Umsetzung aufgetreten, denn aus der Anlande- beziehungsweise Entnahmeverpflichtung ergibt sich ein Zielkonflikt mit dem Tierschutzrecht. Bekanntlich unterliegen die Jagd und die Fischerei auf Wirbeltiere, die einen besonderen Schutz mit Verfassungsrang genießen, unter anderem der grundsätzlichen Verpflichtung, keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dies gilt auch für Tiere solcher Arten, die als nicht heimisch eingestuft werden. Das Tierschutzrecht differenziert nicht zwischen heimischen und nicht heimischen Arten.

(Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sehr gut!)

Werden durch Fischer oder Angler Fische der für den Fang zugelassenen Arten und Größen gefangen, sollen diese Fische grundsätzlich auch angelandet, tierschutzgerecht behandelt und einer Verwertung gemäß dem im Tierschutzrecht verankerten vernünftigen Grund zugeführt werden. Insofern gibt es hier bereits ein universelles Anlandegebot. Fische dürfen demnach nur, sollen dann aber auch in das Ursprungswasser zurückgesetzt werden, wenn dies im Fischereirecht explizit vorgeschrieben ist, weil sie beispielsweise ein vorgeschriebenes Mindestmaß nicht erreichen oder in der Schonzeit gefangen wurden. Da es einschlägige Regelungen im Fischereirecht für nicht heimische Arten nicht gibt, ist das Anlandegebot für diese Arten grundsätzlich durchgängig ebenfalls gegeben.

Die in dem vorliegenden Antrag angesprochenen Länder haben dies, dieses Anlandegebot in ihrem Fischereirecht nun explizit geregelt, obwohl es einer solchen Regelung eigentlich, wie eben ausgeführt, nicht mehr bedurft hätte. Dies ist wohl hauptsächlich erfolgt, um die aus einem anderen Rechtsbereich, nämlich dem schon angesprochenen Tierschutzrecht, erwachsene Verpflichtung, die aber eigentlich jedem Angler und Fischer bekannt und bewusst sein sollte, im Kontext Fischereirecht zu verdeutlichen und zugleich einen positiven Effekt aus Naturschutzsicht zu erzielen.

Unter Ziffer II Ihres Antrages soll die Landesregierung nun insbesondere dazu aufgefordert werden, Anlandeverpflichtungen für invasive Fischarten gesetzlich festzulegen, ohne jedoch dabei weitere Bürokratie aufzubauen und insbesondere keine neuen Vorschriften zu erlassen, was für sich genommen bereits eine, nennen wir es mal, bemerkenswerte Vorgabe darstellt, angesichts dessen, was Sie erreichen wollen. Insbesondere im Lichte ihrer voraussichtlichen Wirkungslosigkeit ist ein Anlandegebot nach Vorbild anderer Länder hierfür aber erst recht nicht geeignet. Schließlich ergäbe sich aus dem Zielkonflikt der drei betroffenen Rechtsbereiche eine für die Bürgerinnen und Bürger oder die Unternehmen nicht tolerable Überwälzung von Verantwortlichkeiten, die sie permanent in nicht lösbare Rechtskonflikte führten.

Was beispielsweise den nach Tierschutzrecht zu gewährleistenden vernünftigen Grund anbelangt, so galt dieser im Rahmen des Jagd- und des Fischereirechts lange Zeit noch als hinreichend gegeben, wenn Tiere aus Gründen der Hege bejagt oder befischt wurden. In jüngerer Zeit wird immer öfter vor allem seitens der Tierschutzorganisationen thematisiert und argumentiert, dass zugleich immer auch eine sinnvolle Verwertung des Tieres erforderlich sei, um eine Entnahme und die Tötung der Tiere zu rechtfertigen. Dieses ist bei vielen nicht heimischen invasiven Arten nicht gegeben. Wenn eine solche Verwertungsmöglichkeit sogar besteht, wie das bei der Wollhandkrabbe der Fall ist, die von asiatischen Spezialitätenrestaurants sehr gerne abgenommen wird, gibt es allerdings noch einen anderen Zielkonflikt. So bestehen Befürchtungen, dass sich die kommerzielle Fischerei mit einem Geschäftsmodell arrangiert, das bei vollständiger Ausmerzung – und die ist ja das Ziel – der Art zusammenbräche, ich also einen unauflösbaren Widerspruch erzeuge. Daher wird argumentiert, dass es eine gewerbliche Nutzung solcher Tiere möglichst nicht geben sollte, um keine falschen Anreize zu generieren.

Ohne eine Möglichkeit der Verwertung zu sinnlosen Zwecken verböte sich allerdings wiederum die Tötung solcher Tiere, wie eben unter Verweis aufs Tierschutzrecht dargestellt. Ein Angler, der ein Tier in einer solchen Art fängt und nicht zurücksetzen darf, muss dann gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass es möglichst nur getötet wird, wenn es anschließend auch sinnvoll verwertet werden kann, was wiederum nicht immer gegeben ist. Gerade die genannten Arten sind für eine menschliche Ernährung nach den Traditionen in Deutschland nur sehr begrenzt oder gar nicht geeignet. Eine Nutzung als Tierfutter, durchaus tolerabel, sinnvoll, kommt bei Hobbyanglern nur infrage, wenn diese dann zufällig auch noch Haus- oder Nutztiere halten, die wiederum für die Verwertung als Tierfutter eingesetzt werden können.

(Zuruf von Beate Schlupp, CDU)

Diese Konfliktlage kann den Fischereiausübenden nicht zugemutet werden. Für die Berufsfischerei besteht ohnehin ein Anlandegebot nach dem EU-Fischereirecht. Hier bedarf es also ohnehin keiner gesonderten Regelung.

Unter Ziffer II wird letztlich auch zu einem Dialog zwischen den verschiedenen Interessenvertretern aufgefordert, was zweifelsohne sinnvoll, jedoch ohnehin Bestandteil der weiteren Planungen im Zuge der Behandlung des Themenkomplexes ist. Die Kolleginnen und Kollegen des Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums beziehen insbesondere auch die Fischer und Anglerschaft bei Maßnahmen derartiger Tragweite selbstverständlich immer mit ein. Dies gilt aber bereits für den Entstehungsprozess etwaiger rechtlicher Regelungen. Eines Landtagsbeschlusses bedarf es auch hierfür nicht. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Vielen Dank, Herr Innenminister!

Für die Fraktion der AfD hat das Wort der Abgeordnete Paul Timm.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Liebe Landsleute! Ich sage Danke für den Antrag und bin irgendwie gleich in zweifacher Hinsicht erfreut gewesen: zum Ersten, weil ich in der Vorbereitung mich irgendwie gleich 15 Jahre jünger gefühlt habe – das war so ein kleines Déjà-vu zum Abitur, Biologie Leistungskurs danke dazu! –, und zum Zweiten freut mich, dass die Fraktion der FDP meine Kleinen Anfragen liest.

(Sandy van Baal, FDP: Aber immer!)

Als Oppositionsführer sind wir natürlich immer gerne bei der Themenfindung behilflich.

Aber kommen wir zum Antrag: Die biologische Invasion ist definiert als die durch den Menschen verursachte Ausbreitung einer gebietsfremden Art in einem Gebiet, in dem sie ursprünglich nicht heimisch war. Invasive Arten stellen eine Bedrohung für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt dar sowie für das ökosystemare Gleichgewicht und damit auch für unsere Gewässer. Sie vermehren sich rasch, verdrängen einheimische Arten und verändern die natürlichen Lebensräume. Dies führt zu einem Ungleichgewicht, das sich negativ auf die Artenvielfalt und auf die gesamte ökologische Bilanz auswirkt.

Zudem können invasive Arten erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen, indem sie beispielsweise Fischerei- und Aquakulturbestände direkt bedrohen oder ihre Bewirtschaftung erschweren und damit unattraktiv machen. Global müssen wir gar nicht auf die prominenten Beispiele gucken – Stichwort „Königskrabbe“, die ja ursprünglich im Pazifik heimisch war, durch die Sowjetunion im Weißen Meer angesiedelt wurde und sich jetzt die norwegische Fjordküste hinunterfrisst –, nein, unseren Binnenfischern hierzulande macht schon die profane QuaggaMuschel zu schaffen, da sie den Aufwand der Fischernetzwartung erheblich erschwert.

Um dieser Problematik entgegenzuwirken, ist in dem Antrag die begehrte Anlandeverpflichtung ein erster wichtiger

und, wie wir finden, richtiger Schritt, um zumindest manchen Arten, die ja noch nicht so weit verbreitet sind – der Innenminister führte es aus –, schon anfänglich Herr zu werden. Diese Verpflichtung würde es Fischern und Anglern nämlich untersagen, invasive Arten wieder ins Wasser zu setzen, sobald sie entnommen wurden. Stattdessen müssten diese Fischarten – und das wurde ja auch schon ausgeführt – an Land gebracht werden und ordnungsgemäß entsorgt oder besser noch verwertet werden. Dadurch könnten wir die Ausbreitung invasiver Arten in unseren Gewässern deutlich reduzieren und im besten Falle neue Bewirtschaftungsformen und Wertschöpfungsketten entwickeln. Die OZ vom 10.05., also vorgestern, verweist ja auf den Delikatesshandel mit und nach China im Hinblick auf die Wollhandkrabbe. Wie hieß es so schön in dem Artikel: „Wenn du sie nicht schlagen kannst, iss sie.“

Sehr geehrte Kollegen, die Anlandeverpflichtung bietet eine Reihe von Vorteilen. Zum einen ermöglicht sie es uns, invasive Arten effektiver zu kontrollieren, da sie nicht mehr in der Lage sind, sich ungehindert fortzupflanzen, und zum anderen würde die Entfernung dieser Arten aus unseren Gewässern den einheimischen Arten die Möglichkeit geben, sich zu erholen und das ökosystemare Gleichgewicht wiederherzustellen. Darüber hinaus würden wir durch die Anlandeverpflichtung ein klares Signal senden, dass wir invasive Arten eben nicht tolerieren und entschlossen sind, Maßnahmen zu ergreifen, diese heute und für die Zukunft einzudämmen.

Um die Eindämmung invasiver Arten sicherzustellen, sind eine enge Zusammenarbeit – auch das wurde schon erwähnt – und ein kontinuierlicher Informationsaustausch zwischen den relevanten Interessengruppen und Institutionen unerlässlich, was eigentlich selbstverständlich sein sollte. Die Fischer, Wissenschaftler, Naturschutzorganisationen und staatlichen Behörden müssen zusammenarbeiten, um effektive Strategien zur Begrenzung der Ausbreitung invasiver Arten zu entwickeln und umzusetzen. Dies erfordert erstens eine verbesserte Überwachung der Gewässer, zweitens die Identifizierung und Klassifizierung invasiver Arten sowie drittens die Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention und gezielten Bekämpfung.

Wohin ein unbegrenzter Populationsanstieg invasiver Arten führen kann, das können wir an Land am Waschbären beobachten. Die Populationsdynamik des Waschbären führt dazu, dass viele Experten mittlerweile sogar die Meinung vertreten, dass selbst die intensivste Bejagung gar nicht mehr ausreichend wäre, um diese Art einzudämmen. Die Schäden daraus sind ja eigentlich hinreichend bekannt.

Darüber hinaus müssen wir aber auch unsere Bemühungen intensivieren, um die Öffentlichkeit über die Auswirkungen invasiver Arten zu informieren. Es ist wichtig, dass die Menschen verstehen, warum diese Arten eine Bedrohung darstellen und wie sie selbst dazu beitragen können, ihre Ausbreitung einzudämmen. Bildungsprogramme und Informationskampagnen und Schulungen für Fischer und andere Beteiligte, weil wir hier gerade über den Fall der Gewässer sprechen, können beispielsweise dazu beitragen, das Wissen zu vergrößern und das Bewusstsein zu schärfen, gegen invasive Arten vorzugehen.

Sehr geehrte Kollegen, die Zukunft unserer Gewässer und ihrer einheimischen Arten hängt von unserer Entschlos

senheit und unseren gemeinsamen Anstrengungen ab. Indem wir invasive Arten begrenzen, schützen wir nicht nur die ökologische Integrität unserer Gewässer, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen …

Bitte beenden Sie jetzt...

… und Lebensgrundlagen …

… den Satz, …