Protocol of the Session on January 30, 2020

Sie war also nicht erfolglos, sondern in Ihren Augen vielleicht nicht so weitgehend, wie Sie sich das gewünscht hätten.

(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Sie war aus unserer Sicht erfolglos, und wir haben diesen Antrag geschrieben.)

Das ist das Zweite.

Es geht aber weiter mit den Unrichtigkeiten, ich bin jetzt erst mal nur an der Aufdeckung von Unrichtigkeiten.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Sie sind ja ein richtiger Aufdecker, Mensch!)

Sie hatten gesagt, medizinische Eingriffe. Davon sprachen Sie bei der Tötung ungeborenen Lebens. Was ein medizinischer Eingriff ist, ist inzwischen sogar im BGB durch das Patientenrechtegesetz geregelt. Das setzt entweder die Heilung oder eine Schmerzlinderung vo

raus. Im Normalfall ist das bei einem Schwangerschaftsabbruch jeweils nicht der Fall. Das ist auch der Grund, warum wir eine Extravorschrift im Sozialgesetzbuch und in der Krankenversicherung brauchten, damit Schwangerschaftsabbrüche nicht vollständig von den betroffenen Frauen bezahlt werden müssen,

(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Schön, dass Sie sich so bei rechtlichen Gegebenheiten auskennen.)

weil es kein medizinischer Eingriff ist.

(Zuruf von Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE)

Es fehlt im Regelfall Heilung oder Schmerzlinderung.

Es geht weiter.

(Zuruf von Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE)

Ich spreche zu Ihnen als Juristin.

(Zuruf von Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE)

Sie haben ja nicht in Mecklenburg-Vorpommern studiert, von daher, wir sind nicht schuld.

(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Sie wollten mich noch anzeigen wegen einer Lüge, die nie eine Lüge war.)

Als Patient möchten Sie informiert werden, haben Sie gesagt. Frau Drese hat wenigstens gesagt, als Frau und Mutter. Sie haben gesagt, als Patient.

(Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Ja.)

Genau das ist völlig unbenommen, es geht um die Werbemaßnahmen, bevor Sie Patient werden.

(Beifall Horst Förster, AfD)

Wenn Sie Patientin sind, dann kann jeder Frauenarzt und jede Frauenärztin Sie über alles Mögliche aufklären, auch, ob der Schwangerschaftsabbruch in beruhigender Atmosphäre, auf irgendwas sonst erfolgt, völlig freigestellt, aber dazu müssen Sie Patient sein. Das Anklicken eines Internetportals und so weiter macht Sie aber nicht zum Patienten.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD, Holger Arppe, fraktionslos, und Christel Weißig, fraktionslos)

Also war auch das falsch.

Und Frau Drese hat dann gesagt, Aufklärungspflicht der Ärzte und Ärztinnen, die Aufklärungspflicht betrifft nur Patienten. Das heißt also, diejenigen, die der 219a betrifft, denen gegenüber besteht gerade eine solche Aufklärungspflicht nicht. So viel mal zu den juristischen Begrifflichkeiten.

Jetzt zum Inhalt: Sie sagen, der Paragraf 219a, den Sie ja vollständig abgeschafft haben möchten, sei inkonsequent und widerspreche der Systematik des Gesetzes. Inkonsequent, das sei Ihnen zugestanden als Wertung, können Sie glauben, aber der Systematik des Gesetzes

widersprechend ist es gerade nicht. Wenn Sie auch nur einen Blick mal in die komplizierte Entstehungsgeschichte der Paragrafen 218 folgende geworfen haben,

(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Nazigeschichte, ja.)

dann wissen Sie, dass es insgesamt drei Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, etliche Befassungen des Bundestages und so weiter gab. Und genau das ist die Systematik, die zugrunde liegt.

Überhaupt ist ein Schwangerschaftsabbruch eine rechtswidrige Tat, der unter Umständen mit Rücksicht auf die Konfliktsituation der Betroffenen straffrei gestellt wird. Er bleibt aber rechtswidrig. Sie schreiben nur „straffrei“. Das ist im Wesentlichen ja nicht falsch, aber die Rechtswidrigkeit, die verschweigen Sie. Und dass es zur Straffreiheit kommen kann, setzt unter anderem nach Paragraf 218a eine entsprechende Beratung für das Leben voraus – 218a. Wenn jetzt 219a eine entsprechende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche erlauben würde, dann würde dieser 218a nicht nur leerlaufen, er würde völlig konterkariert. Insofern entspricht der 219a genau der Systematik der Gesamtregelungen in den Paragrafen 218 folgende.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD und Holger Arppe, fraktionslos)

Er ist also nicht nur nicht systemwidrig, er ist notwendig. Und es gibt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der die Passage drinsteht ausdrücklich. Ohne diese Pflicht zur Wahrnehmung einer lebensbejahenden Beratung wäre eine Regelung, wie wir sie jetzt haben – ich sage mal, eine etwas entschärfte oder verschärfte Fristenlösung –, nie zustande gekommen. Das heißt, genau diese Regelung des 219a macht die Gesamtproblematik erst verfassungsgemäß. Wenn Sie den 219a ersatzlos streichen würden, wäre die Restregelung, die wir haben, eindeutig verfassungswidrig. Das mal zum Inhalt.

Dann sagen Sie, das sei auch inkonsequent und insgesamt verfehlt. Sie sagen in Ihrer Begründung selbst zutreffend, es ist ja keine Anstiftung oder Beihilfe, aber es muss so gewertet werden. Rechtswidrige Taten können nicht geahndet werden, wenn sie für die Täterin oder den Täter, aber in dem Fall eben Täterin straffrei sind. Das heißt, wir brauchen eine Regelung wie den Paragrafen 219a, sonst hätten Sie genau das, was Sie möchten, nämlich, dass Werbung zur Tötung eines ungeborenen Menschen straffrei bleiben müsste, weil es an der entsprechenden Haupttat fehlt.

219a macht etwas, was wir an insgesamt 26 Stellen im Strafgesetzbuch kennen, zieht, weil eventuell die strafwürdige Haupttat fehlt, eine sonst vorhandene Vorbereitungshandlung als selbstständige Strafnorm vor. Das ist völlig normal, passt in das Konzept des StGB, ist gar nichts Besonderes, sondern haben wir, wie gesagt, 27 Mal im ganzen Gesetz. Das sollten Sie vielleicht auch mal zur Kenntnis nehmen. Insgesamt bleibt also festzuhalten, Ihr Antrag wiederholt etwas, mit dessen Ergebnis Sie unzufrieden sind, aber an der falschen Stelle. Das zum einen, zum Zweiten ohne juristisch inhaltliche Substanz.

Und dann möchte ich Ihnen noch etwas mit auf den Weg geben, was mir am Herzen liegt: Wer spricht denn bei dem gesamten Schwangerschaftsabbruchsrecht von den Vätern? Wenn Sie den 219a ändern wollen, dann würde

ich mal anregen, schaffen Sie einen neuen Absatz 5, dass mit dem Vater des Menschen, der da getötet werden soll, auch zu sprechen ist! Ich will nicht so weit gehen und sagen, dass der zustimmen muss, aber jedenfalls angehört und befragt werden sollte er schon, denn auch der Vater dieses ungeborenen Lebens hat mit diesem Leben was zu tun. Das ist eine Systemwidrigkeit und eine eklatante Ungerechtigkeit. Da könnten Sie mal bei dem 219a Besserungen herbeiführen.

Ansonsten kann ich nur sagen, der Antrag ist an der falschen Stelle – juristisch und inhaltlich völlig daneben.

(Zuruf von Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE)

Und deswegen werden wir ihn selbstverständlich ablehnen.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter.

Das Wort hat jetzt für die Fraktion der CDU Herr Dr. Manthei.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Auch die CDUFraktion wird den Antrag ablehnen. Die Antragstellerin möchte das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche abschaffen. Bereits aus formalen Gründen kommt dies nicht in Betracht. Wir hatten es erst – ja, es ist noch nicht einmal ein Jahr her –, dass eine intensive und hoch emotionale Diskussion im Bundestag beendet wurde.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Na und?! Ich kann das jeden Monat auf die Tagesordnung setzen, ohne Sie zu fragen.)

Paragraf 219a wurde geändert und wir sehen keine Veranlassung, diese Diskussion erneut zu eröffnen.

(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Die Richter beim Landgericht Dresden schon.)

Ein Hinweis auch zum Urteil

(Zurufe von Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE, und Peter Ritter, DIE LINKE)

des Amtsgerichts Gießen – ich glaube, das ist auch wichtig, darauf hinzuweisen, weil insofern Ihr Antrag schon auch fehlerhaft war –, im Amtsgericht Gießen. Diese Entscheidung bezieht sich ja auf die alte Rechtslage,

(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Sie haben sich zu dem neuen geäußert, Herr Manthei. Das hätten Sie lesen sollen.)

sodass von daher dies hier doch gar nicht das neue Strafgesetzbuch, wenn das geändert wurde, gar nicht die Grundlage war des Urteils.