Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mecklenburg-Vorpommern soll ein Land sein, in dem Vielfalt gelebt und erlebt werden kann. Mit dem in Erarbeitung befindlichen Landesaktionsplan für die Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und geschlechtli
cher Vielfalt werden die Vielfalt und die Gleichstellung, glaube ich jedenfalls und bin überzeugt, auch in Mecklenburg-Vorpommern weiter vorangetrieben.
Das Verfassungsgericht hat diesen Prozess durch die Entscheidung zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen im Steuerrecht oder der Möglichkeit der Sukzessivadoption für gleichgeschlechtige Paare nochmals beschleunigt. Was aber weder das Verfassungsgericht gesagt hat und was auch von mir nicht zu hören sein wird, ist die Unterstützung einer Vereinheitlichung der Begriffe „Ehe“ und „Lebenspartnerschaft“,
denn Artikel 3 des Grundgesetzes gebietet es auch, Ungleiches nicht gleichzeitig willkürlich gleich zu behandeln.
Und bevor es nun wieder einen Aufschrei gibt, zum einen hat selbst das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Sukzessivadoption gesagt, …
… dass es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nicht verwehrt ist, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Zum anderen ist Ihre Argumentation bezüglich der vermeintlichen Diskriminierung durch die Offenlegung der sexuellen Identität in sich schwach und widersprüchlich, liebe Kollegin Gajek. So sagen Sie, es sei doch diskriminierend, wenn man angeben müsse, ob man in einer Ehe lebe oder in einer Partnerschaft. Sofern aber über die Institution der Lebenspartnerschaft genauso gut oder schlecht gedacht wird wie über die Institution der Ehe, kann in dem Zwang zur Offenlegung zum einen oder anderen Institut an sich keine Diskriminierung liegen. Vielleicht gefällt es dem einen oder anderen auch nicht, zugeben zu müssen, dass er in einer Ehe lebt.
Ich halte eine Ehe durchaus noch für eine lebenswerte und liebenswerte Form, auch im 21. Jahrhundert. Man kann also allenfalls die Frage stellen, ob ein Formular richtig konstruiert ist, wenn es für das gewünschte behördliche Verfahren nicht auf eine Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ankommt,
(Silke Gajek, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Was für ein Lebensbild haben Sie denn? – Udo Pastörs, NPD: Sie haben das falsche, wir haben das richtige.)
die Frage aber getrennt voneinander gestellt wäre. Aber dies ist nicht die Thematik, auf die Sie hinaus wollen.
Meine Meinung ist hier offensichtlich hinreichend deutlich geworden. Ich erkenne sowohl die Ehe als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft als Verantwortungsgemeinschaften an. In beiden Formen des Zusammenlebens werden Werte gelebt und Verantwortung füreinander übernommen. Beide grenzen sich hierdurch von loseren Formen des Zusammenlebens ab. Insoweit sind sie gleichzustellen. Daran wird bereits gearbeitet, daher ist der Antrag aus Nummer 1 in Ihrem Antrag auch überflüssig.
Soweit die Ehe als Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit gemeinsamer leiblicher Kinder steht, ist eine Unterscheidung geboten. Der Antragspunkt 2 ist daher abzulehnen.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich komme nun zum Aufreger der Woche, der letzten 14 Tage. Aufgeregt hat mich dabei zugegebenerweise nicht Ihr heutiger Antrag, denn dazu kann man getrost unterschiedlicher Auffassung sein. Ärgerlich finde ich daran als verantwortlicher Minister für Sicherheit und Ordnung, dass ein ausdrückliches Handeln gegen das objektive Recht – gegen das objektive Recht – von Ihrer Fraktion hier als ziviler Ungehorsam verkauft wird. Das ist, als ob jeder, der schnell zu seinen Kindern nach Hause möchte, auf einmal unter dem lauten Ruf des zivilen Ungehorsams ohne Tempolimit durchs Land fahren dürfte, weil es ja um das hohe Gut der Familie geht.
(Silke Gajek, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das ist doch Quatsch. Das ist doch Quatsch. – Zuruf von Johannes Saalfeld, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Und, Herr Saalfeld, Sie dürfen gerne noch Ausführungen dazu machen. Ich mache hier rechtliche Ausführungen. Und die rechtliche Ausführung ist derzeit so,
Regierung und Verwaltung sind aus guten Gründen Regierung und Verwaltung und die Mitarbeiter in ihnen sind aus guten Gründen an Recht und Gesetz gebunden. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass eine rechtsstaatliche Verwaltung sich auch dementsprechend würdig verhält wie Wismar oder Anklam mit Anträgen und nicht wie Schwerin.
das Setzen der Regenbogenflagge „als Zeichen für Toleranz, Akzeptanz und Solidarität auf öffentlichen Gebäuden in den Kommunen und im gesamten Land generell zu erlauben“. Dazu fordert sie, es müsse „unverzüglich eine klare und unmissverständliche“ Rechtslage hergestellt werden.
und ich sehe keinen Grund, sie bei gleichgelagerten Fällen nicht auch gleichermaßen anzuwenden. Die Beflaggung eines öffentlichen Gebäudes ist in erster Linie darauf ausgerichtet, staatliche Symbole zum Tragen zu bringen und zu besonderen Anlässen die Anteilnahme staatlicher und anderer öffentlicher Stellen zu demonstrieren, dementsprechend auch die Deutschlandflagge auf Halbmast, wie Sie es gerade angesprochen haben. Daher sind vor Dienstgebäuden der Träger hoheitlicher Gewalt grundsätzlich auch nur hoheitliche Flaggen zu setzen.
Um sie zu hissen, wäre eine Ausnahmegenehmigung meines Ministeriums im Sinne der Hoheitszeichenverordnung erforderlich. In meinem Haus wurde die Rechtslage geprüft und im Ergebnis festgestellt, dass eine besondere Ausnahmesituation beispielsweise für die Regenbogenflagge vor dem Hintergrund eines fehlenden hoheitsbezogenen Anlasses nicht vorliegt.
Frau Gajek, wenn es Sie interessiert, könnten Sie vielleicht zuhören, wenn nicht, auch nicht so schlimm.
Ich möchte hier deutlich klarstellen, dass eine Genehmigung des Hissens der Regenbogenflagge vor einem öffentlichen Gebäude Präzedenzwirkung auch für andere Anfragen haben würde.
Im Wege der Gleichbehandlung wären wir zukünftig rechtlich verpflichtet, allen themenbezogenen Logoflaggen Dritter Platz an den staatlichen beziehungsweise kommunalen Flaggenmasten einzuräumen. Aus meiner Sicht ist es nur bei konsequenter Beibehaltung der Linie, nach der nur hoheitliche Flaggen an öffentlichen Gebäuden gehisst werden dürfen, möglich, dass die Werte des Staates und seiner Einrichtungen in ihrer Gesamtheit symbolisiert, gewährleistet und in der Bevölkerung respektiert bleiben.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, die Kommunen wurden auf Nachfrage in einem Rundschreiben durch meine Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es jenseits öffentlicher Dienstgebäude kommunale Ent
scheidungsspielräume gibt. Es existieren verschiedenste Gruppierungen und Vereinigungen, die sich auch über Flaggen und über Fahnen präsentieren. Durch das Hissen der Flaggen von privaten Vereinigungen oder Bewegungen solidarisiert sich eine Kommune mit diesen im Namen aller ihrer Bürger. Deshalb dürfte es sich dabei auch um eine wichtige politische Angelegenheit im Sinne der Kommunalverfassung handeln,
die einer Beschlusslage der Stadt- oder Gemeindevertretung vorausgeht und diese erfordert. In diesem Sinne bleibt es den Kommunen unbenommen, jenseits öffentlicher Gebäude innerhalb des Gemeindegebietes Fahnen und Flaggen privater Vereine, Organisationen und Bewegungen an anderen, von der Gemeinde aufgestellten Masten zu hissen. Und Sie haben es richtig gesagt, nur nicht ganz richtig ausgeführt, Städte wie Wismar, wie Greifswald, wie Rostock haben längst von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und entsprechende Lösungen vorgenommen – mit entsprechenden Genehmigungen, ohne Rechtsverstöße zu begehen.
Vor diesem Hintergrund sehe ich keine Notwendigkeit, die bestehende Rechtslage zu ändern, und appelliere an die Kommunen, die bisher rechtswidrig die Regenbogenflagge an öffentlichen Gebäuden setzen, sich der negativen Vorbildwirkung dieses Handelns bewusst zu werden und zukünftig derlei Rechtsverstöße zu unterlassen, sondern ähnlich wie andere Kommunen – ich wiederhole: wie beispielsweise Rostock, wie beispielsweise Wismar – sich entsprechend des geltenden Rechts zu verhalten. Dementsprechend ist Ihr Antrag abzulehnen. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.