Ich denke, das hat sich bestätigt, Herr Suhr. Ihnen geht es überhaupt nicht um Transparenz. Ihre Ansinnen sind nicht transparent, sondern Ihre Ansinnen sind durchschaubar.
und insofern ist es sicherlich auch nicht verwunderlich, wenn dieser Gesetzentwurf sich so bewerten ließe: Er war stets bemüht, aber mehr ist leider Gottes nicht dabei herausgekommen.
Da ich die von Herrn Silkeit in seiner Rede erwähnte Geste nicht gesehen habe, kann ich sie jetzt auch nicht ahnden, aber da ich mir habe erläutern lassen, um was es sich gehandelt haben soll, Herr Saalfeld, weise ich das als unparlamentarisch zurück und weise Sie darauf hin, sollte ich das von hier aus einmal sehen, würde ich es zukünftig auch mit einem Ordnungsruf ahnden.
Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte doch noch mal auf den Abgeordneten Herrn Silkeit zu sprechen kommen, und zwar hinsichtlich des Vorwurfes, der Gesetzentwurf der GRÜNEN sei im Internet nicht zu finden.
Als Erstes verweise ich natürlich auf die Drucksachendatenbank des Landtages, das ist ein öffentlicher Gesetzentwurf.
Als Zweites möchte ich darauf hinweisen, dass wir diesen Gesetzentwurf, bevor wir ihn überhaupt eingereicht haben, auf der Internetseite www.transparenz-mv.de viele Monate öffentlich haben diskutieren lassen und dass wir ihn dann natürlich, seitdem er eingereicht ist und auf dem Dokumentenserver des Landtages zu finden ist, dort heruntergenommen haben, weil der Diskussionsprozess dort geschlossen ist.
Ich denke, uns diesen Vorwurf zu machen, ist in gewisser Weise schäbig. Das muss ich schon so sagen, weil wir haben zum ersten Mal als Fraktion dieses Mittel der Onlinedebatte und der Onlineweiterentwicklung hier eingeführt in das parlamentarische Verfahren, und deswegen weise ich diesen Vorwurf einfach als haltlos zurück. – Vielen Dank.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksa- che 6/2116.
Ich rufe auf die Paragrafen 1 bis 19 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltung? – Damit sind die Paragrafen 1 bis 19 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/2116 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU und NPD, bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE und Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir treten in die Mittagspause ein. Die Sitzung wird um 13.15 Uhr fortgesetzt. Ich unterbreche die Sitzung.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen, Drucksache 6/2721.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen (Erste Lesung) – Drucksache 6/2721 –
Das Wort zur Einbringung hat in Vertretung für den Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz die Finanzministerin.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Tierseuchenbekämpfung ist eine bedeutende hoheitliche Aufgabe des Staates. Sie dient der Gefahrenabwehr und somit der Vermeidung hoher wirtschaftlicher Schäden, insbesondere in der Nutztierhaltung.
Grundsätzlich soll es natürlich möglichst nicht zur Einschleppung von hochgefährlichen Tierseuchen in unser Land, nach Deutschland oder in die Europäische Union kommen. Deshalb kommt der Vorbeugung von Tier- seuchen eine besondere Bedeutung zu. Allen ist sicher noch der Schweinepestseuchenzug bei Haus- und Wildschweinen in den 90er-Jahren in Mecklenburg-Vorpom- mern gegenwärtig. Seinerzeit kam es von 1992 bis 1998 zu 69 Ausbrüchen in Hausschweinhaltungen, bei denen insgesamt 251.000 Tiere getötet werden mussten. Dabei entstanden allein für die Entschädigung dieser Tierver
luste Kosten in Höhe von 20 Millionen Euro für die Tierseuchenkasse und das Land. 2006 ereilte uns dann die Geflügelpest im Wildvogelbereich.
Allein diese beiden Beispiele zeigen, dass Tierseuchen vor Grenzen nicht haltmachen und uns jederzeit sowohl durch Seuchenereignisse bei Wildtieren als auch durch Verschleppung im weltweiten Handel mit Nutztieren oder Erzeugnissen von Tieren erreichen können. Den aktuellen Meldungen konnte entnommen werden, dass die unmittelbare Gefahr der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest auch nach Mecklenburg-Vorpommern be- steht.
Diese auf dem europäischen Festland noch nie auf- getretene, hochgefährliche Tierseuche breitet sich im Wildschweinbestand seit 2007 stetig über Georgien, Armenien und Russland nach Westen aus. 2014 hat sie die EU erreicht. Die ersten Fälle wurden Ende Januar bei Wildschweinen in zwei Gebieten von Litauen, die an Weißrussland grenzen, gemeldet. Mitte Februar 2014 meldete dann auch Polen zwei Afrikanische Schweinepestfälle bei Wildschweinen unmittelbar an der Grenze zu Weißrussland. Natürlich bleibt zu hoffen, dass wir verschont bleiben. Dennoch müssen wir gut vorbereitet sein.
Um für die Tierseuchenbekämpfung und -prophylaxe gerüstet zu sein, bedarf es nicht nur personeller und materieller Ressourcen, sondern auch Vorsorgelösungen im Seuchenfall. Auch ein modernes Landesgesetz ist notwendig. Die wichtigste rechtliche Grundlage für die Tierseuchenbekämpfung in unserem Bundesland ist das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz. Es stammt aus dem Jahr 1993 und hat sich seither bewährt. Dennoch benötigt das Ausführungsgesetz dringend eine Erneuerung. Anlass hierfür war in erster Linie die Neukonzeption des Tierseuchengesetzes auf Bundesebene, welches nun „Tiergesundheitsgesetz“ heißt und neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf die Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Dem haben wir uns angeschlossen, so- wohl im Titel des Gesetzes als auch inhaltlich. Dies nicht zuletzt auch deshalb, um der Tiergesundheitsstrategie 2007 bis 2013 der Kommission und dem anstehenden Tiergesundheitsrechtsakt der EU Rechnung zu tragen.
Es wurden neue Regelungen zum vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie zur Verbesserung der Überwachung aufgenommen. So wurde beispielsweise eine landesgesetzliche Verpflichtung für die Einrichtung von Krisenzentren zur Bekämpfung von gefährlichen Tierseuchen beim Land und bei den Land- kreisen und kreisfreien Städten geschaffen. Bisher war dies nicht verpflichtend vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Einrichtung eines Tierseuchenbekämpfungsdienstes beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittel- sicherheit und Fischerei, der zwar schon unter der Bezeichnung „Epidemiologischer Dienst“ existiert, dessen spezielle Aufgaben im Rahmen der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen nun gesetzlich verankert wurden, analog wie auf Bundesebene die Aufgaben des Friedrich-Loeffler-Institutes.
Aber nun zurück zu unserem Gesetz. Auch die Aufgaben des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei als zuständige staatliche Untersuchungseinrichtung für die Durchführung amtlich angeordneter Laboruntersuchungen im Rahmen der Ermittlung
von Tierseuchenausbrüchen, vorbeugenden Maßnahmen oder der Früherkennung von Tierseuchen wurden gesetzlich festgeschrieben. Auch das muss sein, denn Befunde, die zu einer amtlichen Feststellung von Tierseuchen und zur Wegnahme der Tiere, also zu enteignungsgleichen Eingriffen in das Eigentum von Tierhaltern führen, müssen amtlich erhoben werden. Ebenso gehört die Erhebung von Untersuchungsdaten im Rahmen der amtlichen Überwachung von Tierbeständen oder eines Monitorings bei Haus- und Wildtieren in die Hand einer staatlichen Untersuchungseinrichtung.
Ein nächster und wichtiger Punkt beim Krisenmanagement sind die elektronischen Meldesysteme. ln der heutigen Zeit sind sie bei der Bewertung von Epidemien, der Früherkennung von Tierseuchen und der anschließenden Warnung anderer Bundesländer und Staaten nicht mehr wegzudenken. ln diesem Rechtsgebiet gibt es das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, kurz HIT genannt, BALVI iP und das Tierseuchennachrichtensystem (TSN). Für die an der Tierseuchenbekämpfung beteiligten Behörden unseres Landes wurden Regelungen getroffen, damit die elektronische Datenübermittlung an HIT und der gegenseitige Austausch von tierbezogenen Daten zwischen den Behörden unkompliziert, effektiv und schnell vonstatten gehen kann.
Eine weitere Neuerung im Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz ist die Bestellung von Bienensachverständigen. Ursprünglich war diese im Landesbienengesetz geregelt, dort wurde sie jedoch gestrichen. Bienensachverständige spielen mit ihrem speziellen Fachwissen für die Vorbeugung, Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen eine wichtige Rolle, daher haben wir sie in das Ausführungsgesetz mit aufgenommen.
Zu guter Letzt möchte ich der Vollständigkeit halber erwähnen, dass zur Anpassung des Landesrechts an das Tiergesundheitsgesetz des Bundes Folgeänderungen notwendig waren, und zwar im Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes, in der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung und in der Veterinärverwaltungskostenverordnung, sodass das Gesetz als Artikelgesetz vorgelegt wird.
Ich gehe davon aus, dass dieses Gesetz zur Anhörung in die Ausschüsse überwiesen wird, und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/2721 zur federführenden Beratung an den Agrarausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: a) Beratung des Antrages der Fraktionen der SPD und CDU – Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland verhindern, Drucksache 6/2751, in Verbindung mit b) Beratung des Antrages der Fraktion DIE LINKE – Kein Genmais in Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/2746, in Verbindung mit c) Beratung des Antrages der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Anbau von Genmais 1507 verbieten – Gentechnikfreie Regionen ausweiten, Drucksache 6/2740.
Antrag der Fraktionen der SPD und CDU Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland verhindern – Drucksache 6/2751 –