(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Hast du was gutzumachen, oder was? – Peter Ritter, DIE LINKE: Das nützt auch nichts mehr, Wolf-Dieter.)
Schauen wir mal auf diese Beschlussempfehlung. Vier Seiten hat die, reichlich übersichtlich, kurz und knackig. Auch im Ausschuss hat die Debatte also wenig Zeit gekostet.
Das war eine ganz einfache Sache und sie wurde dann mit den Stimmen von SPD, CDU, LINKEN und GRÜNEN schnell und unkompliziert durchgestimmt, weil nämlich die Verlagerung der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde für Vereinsverbote auf das Landeskriminalamt absolut sinnvoll ist. Das haben meine Kollegen vorher schon gesagt.
Dass wir überhaupt heute dazu reden, ist der seltenen Aufmerksamkeit der Herren rechts geschuldet. Warum die plötzlich aufmerksam wurden,
Es ist schon so, dass sie dieses Mal irgendwie aufmerksamer waren als sonst, aber es wird ihnen auch diesmal nichts nützen. Im Zuge von Vereinsverboten gibt es nämlich zum Beispiel auch Durchsuchungen, und das ist absolut notwendig, dass es die gibt. Der Kreis der damit befassten Personen ist natürlich möglichst gering zu halten.
Das LKA, das Landeskriminalamt ist ja in aller Regel bereits im Vorfeld eines Vereinsverbotes mit den Sachverhalten beschäftigt und dort befinden sich auch Fachverstand und Detailkenntnisse. Zudem unterliegen Vereinsverbote gewissen rechtlichen Hürden. In Mecklenburg-Vorpommern, das ist hier schon gesagt worden, gab es deshalb in der Vergangenheit wirklich ganze zwei Verbote von Vereinen.
Wenn wir jetzt also festlegen, dass die bislang zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in solch einem Fall gar nicht wirklich mit dem Ablauf eines Vereinsverbotes vertraut sind, dann hatten die wahrscheinlich auch bisher mit der Materie eher nichts bis gar nichts zu tun – wie gesagt, bei den zweien. Deswegen hat der Minister ja schon in der Ersten Lesung gesagt, Vereinsverbote sind eine absolute Spezialmaterie, sind und bleiben eine absolute Spezialmaterie und werden in der Praxis selten angewandt.
Die Übertragung dieser Aufgabe ist also, wie wir meinen, absolut im Sinne aller Beteiligten. Das meinen ja die anderen Fraktionen auch. Dies hat der Städte- und Gemeindetag im Übrigen genauso gesehen und deshalb bitte auch ich für meine Fraktion um Zustimmung. Und wenn der Kollege Ritter am Schluss einen kleinen Ausflug gemacht hat, dann mache ich das jetzt auch.
Meine Damen und Herren, ich bedauere es ganz außerordentlich, dass Frau Gajek eine so wichtige Debatte wie
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In dem vorliegenden Gesetzentwurf wird mehrmals darauf hingewiesen, dass es seit der Gründung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern nur zwei Vereinsverbotsverfahren hier im Land gab – zwei Vereinsverbote in 25 Jahren –, und diese überschaubare Anzahl rechtfertigt eben keine Gesetzesänderung.
Wenn dann auf dieser Grundlage – wie in der Vorlage – argumentiert wird, dass die Verbote regelmäßig von Durchsuchungen der Wohnungen der Vereinsmitglieder begleitet werden, so ist das gelogen, denn zum einen gibt es diese Regelmäßigkeit offensichtlich in M-V ja gar nicht, und als Betroffener des ersten Vereinsverbots durch das Land Mecklenburg-Vorpommern kann ich Ihnen verraten, dass eben damals nur bei mir durchsucht wurde und nicht bei allen der sogenannten Mitglieder.
(Heinz Müller, SPD: Wahrscheinlich gab es da schon genügend Beweismaterial. Das lässt ja tief blicken!)
Das heißt, bei den anderen dreien, die man neben mir zu dem Verein zusammenkonstruiert hat, ging niemand durchsuchen.
Das Vereinsvermögen, das damals sichergestellt wurde, bestand aus 21 Aufklebern. Die können Sie gerne unter sich aufteilen, ja.
(Stefan Köster, NPD: Da hat sich der Staat aber ganz schön bereichert. – Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)
Die Zahl, die Anzahl von vier Mitgliedern, die da zu einem Verein zusammenkonstruiert wurden, empfand ich schon damals als bemerkenswert, denn nach allgemeiner Rechtsprechung braucht man auch nur drei Mitglieder, um überhaupt einen verbotsfähigen Verein zu haben. In unserem Fall wollte man offensichtlich auf Nummer sicher gehen und hat vier Personen zusammengefasst für den Fall, dass einer hätte nachweisen wollen, dass er mit den unsinnigen Vorwürfen aus dem Verbotspapier nichts zu tun hatte.
„Um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden“, sei „eine größtmögliche Geheimhaltung zu gewährleisten“, damit „die Vereinsmitglieder vorab keine Kenntnis“ erhielten, heißt es in der Vorlage. Laut Gesetzentwurf könne die Abstimmung zwischen mehreren Ordnungsbehörden „zum Beispiel über den Zeitpunkt der Durchsuchung … viel Zeit in Anspruch nehmen und die Geheimhaltung gefährden“.
Ich wollte im Innenausschuss wissen, ob es für diese Behauptung konkrete Belege gebe, und siehe da, es gab sie nicht. Somit lässt die Argumentation den Schluss zu, dass man im Innenministerium den örtlichen Behörden beziehungsweise ihren Mitarbeitern einfach nicht traut. Es verwundert zudem nicht, dass der Innenminister, der die Trennung von Polizei und Geheimdienst als überholt ansieht, natürlich auch die Durchführung von Wohnungsdurchsuchungen in seinem Apparat gebündelt haben will.
Aus Sicht des Repressionsorgans muss es doch geradezu belastend sein, wenn man noch einen behördlichen Zeugen mitnehmen muss, der einem nicht per Befehlskette untergeordnet ist, jemanden, der eben nicht mit den anderen beteiligten Beamten tagein, tagaus arbeitet und mit diesen keinen kollegialen, kumpelhaften Umgang pflegt, also die Untersuchung hinsichtlich der Tätigkeit unbefangen beobachten könnte.
Üblicherweise ist bei Hausdurchsuchungen ein Vertreter der örtlichen Behörden anwesend. Dadurch, dass die örtlichen Ordnungsbehörden künftig außen vor bleiben sollen, werden potenziell unliebsame Zeugen beseitigt.
Gerade im Fall von politischen Vereinsverboten, so, wie es bei uns der Fall war, kommen diese Zeugen dann nicht umhin festzustellen, dass der Demokratenstaat gerade nicht gegen Schwerkriminelle oder Kriminelle vorgeht, sondern Oppositionelle unterdrückt, Herr Müller.
Der Einblick in die Privaträume holt die Beteiligten nämlich auf den Boden der Tatsachen zurück. Die durchsuchten Objekte sind eben nicht die propagierten Räuberhöhlen, keine Führerhauptquartiere, sondern normale Wohnungen, nicht anders eingerichtet als vielleicht bei Ihnen zu Haus.
Ohne die Anwesenheit örtlicher Gemeindemitarbeiter bei den Durchsuchungen kann diesen Widerspruch natürlich niemand aufdecken.
Weil das Vereinsrecht durch den Staat zur Unterdrückung der Opposition missbraucht wird, lehnen wir die Gesetzesänderung konsequenterweise ab. Die im Gesetzentwurf aufgeführte Argumentation über die Kostenfolge bei Vereinsverboten ist eine reine Nebelkerze, die Ihnen allerdings reicht. – Vielen Dank.
(Beifall vonseiten der Fraktion der NPD – Peter Ritter, DIE LINKE: Was wollte uns der Künstler damit sagen?)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Regelungsgehalt des vorliegenden Gesetzentwurfes ist in der Tat überschaubar und ist von meinen Vorrednern eigentlich schon hinreichend dargestellt und
Der vorliegende Gesetzentwurf will die Zuständigkeit des Vollzugs eines Vereinsverbotes neu ordnen. Bisher waren für den Vollzug die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, in Zukunft soll die Vollzugsbehörde für das Vereinsrecht das Landeskriminalamt sein. Eigentlich würde eine Verordnung der Landesregierung hierfür ausreichen, um die Zuständigkeit innerhalb des Geschäftsbereiches im Ministerium neu zu ordnen. Allerdings hat die Aufgabenzuordnung – damals auf die örtlichen Ordnungsbehörden – in diesem konkreten Fall Gesetzesrang, weil das durch die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 mit Gesetz und per Gesetz geregelt wurde. Deswegen müssen wir heute noch mal mit einem Gesetz hier heran.
Seit Bestehen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gab es nur zwei Verbotsverfahren von Vereinen, entsprechend selten kommen die Gesetze zur Anwendung. Eine sichere Handhabung der Spezialmaterie bei den örtlichen Ordnungsbehörden könnte laut Landesregierung daher nicht sichergestellt werden.
Da ein Vereinsverbot mit der Durchsuchung der Wohnungen der Vereinsmitglieder einhergehen kann, entsteht ein hoher Abstimmungsbedarf unter den beteiligten Behörden. Gleichzeitig muss Geheimhaltung gewährleistet werden. Wenn die Mitglieder – und das haben wir heute auch schon gehört – des Vereins in verschiedenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden leben, muss die Abstimmung unter gleich mehreren örtlichen Ordnungsbehörden erfolgen. Das beansprucht in der Tat und unstreitbar Zeit und gefährdet natürlich auch die Geheimhaltung. Deswegen wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagen, die Zuständigkeit von den örtlichen Ordnungsbehörden auf das Landeskriminalamt zu übertragen.