Den Tagesordnungspunkt 34 „Eidesleistung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Landesverfassungsgerichtes“ werden wir am Freitag gegen 12.30 Uhr aufrufen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Bestellung des Wahlausschusses gemäß § 26 Verwaltungsgerichtsordnung für die Wahl der ehrenamtlichen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierzu liegt Ihnen ein Wahlvorschlag der Fraktion der CDU auf Drucksache 5/3388 vor.
Wahlvorschlag der Fraktion der CDU: Bestellung des Wahlausschusses gemäß § 26 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Drucksache 5/3388 –
Meine sehr geehrten Damen und Herren, gemäß Paragraf 26 Verwaltungsgerichtsordnung wird für jedes Verwaltungsgericht ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt. Gemäß Paragraf 26 hat der Landtag sieben Vertrauensleute und sieben Vertreter für jeden Wahlausschuss eines Verwaltungsgerichtes für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Nachwahl für den Verwaltungsgerichtsbezirk Greifswald ist nunmehr erforderlich, da es sich entgegen Paragraf 26 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht um Einwohner des Verwaltungsgerichtsbezirkes Greifswald handelt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss bei Wahlen geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln.
Den für die Wahl allein gültigen weißen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens vor Betreten der Wahlkabine am Tisch zu meiner Rechten. Die Kandidaten zur Wahl entnehmen Sie bitte der Drucksache 5/3388. Ich darf Sie bitten, sich nach Erhalt des Stimmzettels in die Wahlkabine zu meiner Linken zu begeben. Der Stimmzettel ist in der Kabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Bevor Sie den Stimmzettel in die Abstimmungsurne, die sich hier vor mir befindet, geben, bitte ich Sie, dem Schriftführer Ihren Namen zu nennen. Die Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, mit mehr als einem Kreuz versehen ist, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Willen des Mitglieds des Landtages nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt worden ist.
Ich eröffne die Wahl zur Bestellung des Wahlausschusses gemäß Paragraf 26 Verwaltungsgerichtsordnung für die Wahl der ehrenamtlichen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Haben alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollten, ihre Stimme abgegeben? Wenn dies der Fall ist, schließe ich die Abstimmung und unterbreche die Sitzung.
Da die Fraktion der NPD eine Auszeit beantragt, setzen wir die unterbrochene Sitzung um 12.10 Uhr fort.
Ich gebe das Ergebnis der geheimen Wahl bekannt. Es wurden 65 Stimmen abgegeben, davon waren 65 Stimmen gültig. Mit Ja stimmten 53 Mitglieder des Landtages, mit Nein stimmten 8 Mitglieder des Landtages, 4 Mitglieder des Landtages enthielten sich der Stimme. Ich stelle fest, dass die beiden auf dem Wahlvorschlag auf Drucksache 5/3388 vorgeschlagenen Vertrauensleute gewählt sind, und wünsche ihnen alles Gute im Amt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, interfraktionell ist vereinbart worden, den heute zu Beginn der Landtagssitzung aufgesetzten Dringlichkeitsantrag nicht am Ende der heutigen Sitzung, sondern morgen am Ende der Tagesordnung nach Tagesordnungspunkt 29 aufzurufen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann werden wir so verfahren.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 in Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/3009(neu), hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses auf Drucksache 5/3408.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 in Mecklenburg-Vorpommern (Zensusausführungsgesetz ZensAG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 5/3009(neu) –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 in Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 5/3009(neu). Der Innenausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 5/3408 anzunehmen.
Ich rufe auf die Paragrafen 1 bis 14 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit sind die Paragrafen 1 bis 14 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion der NPD sowie Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der FDP angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 5/3408 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 5/3408 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion der NPD sowie Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der FDP angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Lastentragung im Verhältnis von Land und kommunalen Körperschaften wegen Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen bei Sanktionen aufgrund von Artikel 260 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Drucksache 5/3380.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Lastentragung im Verhältnis von Land und kommunalen Körperschaften wegen Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen bei Sanktionen aufgrund von Artikel 260 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Kommunales Lastentragungsgesetz – KLastG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/3380 –
Das Wort zur Einbringung hat in Vertretung für die Finanzministerin der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Herr Dr. Backhaus.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, es ist allgemein bekannt, dass nicht wenige Gesetzesmaßnahmen, die wir in den vergangenen Jahren hier im Landtag beraten und diskutiert haben, auch eine Folge der Föderalismusdebatte I und II gewesen sind. So ist es auch mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zum Kommunalen Lastentragungsgesetz.
Mit der Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurde in Artikel 104 des Grundgesetzes ein Absatz 6 eingefügt. Dort wird seitdem die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei Verletzung von supranationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen geregelt. Im Kern geht es darum, dass eine gerechte Lastenverteilung dann zwischen dem Land und den Kommunen umgesetzt wird in Mecklenburg-Vorpommern. Somit wurde die bislang zwischen dem Bund und den Ländern strittige Frage der innerstaatlichen Lastenteilung im Falle finanzwirksamer Entsch eidungen der Europäischen Union oder anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen geklärt. Relevant wird dies vor allem bei der Verhängung von Zwangsgeldern oder Pauschalbeiträgen durch den Europäischen Gerichtshof im Falle von Vertragsverletzungsverfahren. Auch dies hat das Land Mecklenburg-Vorpommern ja schon das eine oder andere Mal durchlaufen.
Problematisch sind die finanziellen Folgen solcher Urteile des Europäischen Gerichtshofes für die Länder allerdings, wenn sie auf Pflichtverletzungen durch die
kommunalen Körperschaften beruhen. Zwar ist die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern durch das Lastentragungsgesetz des Bundes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geklärt worden, innerhalb der Länder sind die verursacherrechtlichen und -gerechten Beteiligungen der Kommunen und Körperschaften an den Lasten aber noch nicht eindeutig geregelt. Und das wollen wir mit diesem Gesetz dann tun.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll daher eine Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften in Mecklenburg-Vorpommern bei Verletzung von diesen supranationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen nach dem Verursacherprinzip gewährleistet werden. Dies ist nicht nur gerecht, sondern auch ordnungspolitisch, aus unserer Sicht jedenfalls, sehr sinnvoll. Die finanziellen Folgen einer Pflichtverletzung müssen verursachergerecht, und das ist im Gesetz dann auch geregelt, zugeordnet werden, damit schon im Vorfeld ein verantwortungsvolles Handeln gefördert wird, und zwar insbesondere auf der kommunalen und der Landkreisebene.
Mit einer solchen Rechtsänderung steht MecklenburgVorpommern im Übrigen natürlich nicht allein, denn auch Niedersachsen und Sachsen sind dabei. Das vorliegende Gesetz regelt die Folgen eines bestimmten Urteils des Europäischen Gerichtshofes. Da diese Urteile keine zeitliche Befristung kennen und die Verfahrensdauer beim Europäischen Gerichtshof mehrere Jahre betragen kann, müssen in der Folge sowohl das Lastentragungsgesetz des Bundes als auch das Kommunale Lastentragungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern unbefristet gelten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich hoffe, dass Sie das nachvollziehen konnten, was ich Ihnen in Vertretung der Finanzministerin hier dargestellt habe. Ich wünsche im Namen der Finanzministerin eine konstruktive Beratung dieses so wichtigen Gesetzes. – Herzlichen Dank.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3380 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss sowie an den Europa- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der FDP sowie Gegenstimmen der Fraktion der NPD angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes, Drucksache 5/3375.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 5/3375 –
Das Wort zur Einbringung wird gewünscht. Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus hat somit das Wort. Bitte, Herr Minister.