dass es für uns alle problematisch wäre. Deswegen, meine Damen und Herren, möchte ich Ihnen genauso klar, wie Herr Müller das gemacht hat, die Meinung meiner Partei und meine persönliche Meinung sagen. Die könnte nun oberfl ächlich, Herr Ritter, als konservativ betrachtet werden.
Aber bei uns, meine Damen und Herren, ist das kommunale Wahlrecht eben nicht Mittel, sondern erst die Folge von Integration. Dabei ist eins klarzustellen: Wir brauchen und wollen die Integration der in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten. Die Integration dieser Menschen in unsere Gesellschaft ist wichtig.
Das ist eine typische Aussage der CDU, auf die wir stolz sein können, die wir auch durchgesetzt haben, denn Integration von Migrantinnen und Migranten ist in der Vergangenheit viel zu wenig gelungen und ist in Deutschland ein ganz wichtiges Thema.
Weniger hier, da können Sie die Spucke ein bisschen anhalten, aber in Deutschland ist dies ein wichtiges Thema. Für eine erfolgreiche Integration sind doch viele Schritte erforderlich. Im Idealfall stehen am Ende die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft und damit verbunden auch die Verleihung des Wahlrechtes.
Meine Damen und Herren, mit dieser Ansicht steht die CDU im Übrigen auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1990 klargestellt, dass das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als Deutscher voraussetzt. Und, meine Damen und Herren, wenn ich sage Grundgesetz, Herr Müller, dann ist das immer noch etwas anderes als das Betriebsverfassungsrecht, tut mir leid. Grundgesetz ist etwas so Elementares, dass ich das einfach nicht mit anderen Dingen so ohne Weiteres verglichen wissen möchte.
Der Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz bestimmt, dass das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland
Träger und Subjekt der Staatsgewalt ist. Das Staatsvolk wird nach dem Grundgesetz von Deutschen im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz gebildet und dieser Grundsatz gilt über Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz auch für die Landes- und Kommunalebene.
denn die sich daraus ergebende Notwendigkeit zu einer Grundgesetzänderung darf auf keinen Fall leichtfertig vorgenommen werden.
Zuvor muss geprüft werden, ob die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige tatsächlich deren Integration befördert. Wenn das nicht der Fall ist, meine Damen und Herren, muss das Grundgesetz genauso unangetastet bleiben.
Um hier zu prüfen, haben die Koalitionspartner auf der Bundesebene in die Koalitionsvereinbarungen einen Prüfantrag hinsichtlich des Kommunalwahlrechts für NichtEU-Bürger längst aufgenommen. Also von daher wird auch deutlich, dass Ihr Antrag eigentlich nicht erforderlich ist.
(Peter Ritter, DIE LINKE: Wann ist die Wahlperiode zu Ende, Herr Ringguth, und wie lange wollen wir noch prüfen? – Michael Roolf, FDP: Demnächst. Die ist früher zu Ende.)
Er stellt außerdem sachwidrige Zusammenhänge auf – und wenn ich meine sachwidrig, meine ich das auch –, die es sowieso unmöglich machen, Ihrem Antrag zu folgen.
Das zeigt sich schon gleich in Ziffer 1, Herr Ritter. Dort geht es um die „Leitlinien zur Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern“.
Wenn man Ihren Antrag nämlich liest, dann könnte man meinen, das kommunale Wahlrecht für Drittstaatenangehörige sei darin schon festgeschrieben. Das ist es aber mitnichten.
Ich habe die Leitlinien, diesen Punkt 5, den auch Herr Müller schon zitiert hat, sogar mitgebracht. Falls da noch irgendwo eine Frage kommt, kann ich Ihnen gern daraus zitieren.
Eines jedenfalls steht da mit Sicherheit nicht drin, nämlich dass es um das kommunale Wahlrecht ginge.
Es geht um die allgemeine Teilhabe an politischen Willensbildungsprozessen, aber ausdrücklich nicht um das kommunale Wahlrecht.
Herr Ritter, schon jetzt ist doch den in Deutschland lebenden Ausländern politische Teilhabe auf der Grundlage des Paragrafen 47, Aufenthaltsgesetz, gestattet.
Das kommunale Wahlrecht wird in diesem Zusammenhang in der Leitlinie 5 eigentlich nur für Unionsbürger erwähnt und nicht für Drittstaatenangehörige.
Dass man da ganz unterschiedlicher Auffassung sein kann, Herr Müller hat das vorgetragen, ist sicherlich richtig, und ich trage jetzt die Auffassung meiner Fraktion vor.
(Peter Ritter, DIE LINKE: Alles andere wäre ja auch merkwürdig, wenn Sie jetzt unsere Auffassung vortragen würden.)
der ja eigentlich heißt „Ja zu einem kommunalen Wahlrecht für Drittstaatenangehörige in der Bundesrepublik Deutschland“, überhaupt nicht, hier geht es nämlich um das Kommunalrecht für Unionsbürger. In der Begründung ist dann auch noch von einer Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und anderen Ausländern die Rede. Das ist doch schlicht falsch.
Nein, eine unberechtigte Ungleichbehandlung gibt es doch nur da, wo gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich behandelt werden.