Und zum Dritten sage ich Ihnen ganz deutlich, ich bin nach wie vor nicht sicher, ob einer rechtlichen Prüfung dieser vorliegende Gesetzentwurf, auch wenn Sie ihn mit Mehrheit beschließen, Bestand hat, dass er sozusagen geltendes Recht ist.
Wir werden für die Anhörung unsere entsprechenden Rechtsexperten benennen und gegebenenfalls gibt es ja immer noch die Möglichkeit der danach stattfindenden Nachprüfung von rechtlichen Entscheidungen.
Ja, ja, Herr Dr. Born, haben wir in diesem Landtag alles gehabt. Das hat die CDU-Fraktion auch vortrefflich gemacht und hat sogar recht gekriegt. Also von daher wäre es doch mal schön, wir hätten auch mal recht.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE – Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Das müssen Sie mal dick unterstreichen im Protokoll.)
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Professor Methling hat gerade mit seinem Zwischenruf „eine Ansammlung von Juristen“ eigentlich deutlich gemacht, was das eigentliche Thema ist. Aber natürlich, Herr Bluhm, kann ich das durchaus nachvollziehen, dass Sie aus vielerlei Gründen jedes Mal zu einer Debatte auflaufen, die nicht so direkt was mit dem Thema zu tun hat, denn Sie könnten ja auch mal Ihre eigenen Konzepte hier darlegen. Das sage ich jetzt wirklich, ohne irgendwie nach hinten zu kanten, denn Sie haben mit einem Satz gesagt …
(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Sie kriegen es nicht hin, einen Gesetzentwurf fristgemäß dem Parlament zuzuleiten.)
Herr Bluhm, ich habe Ihren Gesetzentwurf in der Schublade vorgefunden, fristgemäß. Also insofern es ist wirklich eine Lächerlichkeit an sich. Es ist kaum zu überbieten, aber okay, wenn Sie es so wollen, dann …
Und ich will einfach noch mal etwas sagen, vielleicht in aller Ruhe, zu der Frage der rechtlichen Geltung. Das erste Schulreformgesetz vom 26. April 1991 ist aufgrund des Paragrafen 144 des Schulgesetzes aus dem Jahre 1996 in weiten Teilen außer Kraft getreten. Das haben wir heute hier schon gehört. Ausgenommen, und auch das haben wir an anderer Stelle schon gehört, vom Außerkrafttreten war der Paragraf 21 Absätze 2 und 4 des Schulreformgesetzes.
Absatz 2 wurde weiterhin benötigt, weil dort die Grundsätze über die Befähigung von Lehrern geregelt sind, wichtiger noch, es findet sich an dieser Stelle die einzige vorhandene Ermächtigung
für das Bildungsministerium, Verordnungen für die Lehrerbildung zu erlassen. Von daher bestand seitens des Bildungsministeriums zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung, auch diese verbliebene Vorschrift des Schulreformgesetzes aufzuheben. Das Zwischenergebnis also: Paragraf 21 Absatz 2 des Schulreformgesetzes wurde durch die Inkraftsetzung des Schulgesetzes nicht angetastet oder in seiner Geltungsdauer auch nur eingeschränkt. Das ist der Punkt.
Und Paragraf 144 des aktuellen Schulgesetzes trifft keine Aussage mehr zu den verbliebenen Vorschriften des Schulreformgesetzes.
Damit ist der Regelungsgehalt auf die Regelung des Schulgesetzes beschränkt. Das Schulreformgesetz ist aber kein Teil des Schulgesetzes, sondern ein eigenständiges Gesetz,
das ja auch vom Landtag im Jahre 1991 als solches Gesetz beschlossen worden ist. Und wenn der Paragraf 21 Absätze 2 und 4 Schulreformgesetz aufgehoben werden sollte, hätte es dazu einer eigenständigen und ausdrücklich landesgesetzlichen Regelung bedurft. Der Landtag hätte also ausdrücklich ein Gesetz zur Aufhebung des Schulreformgesetzes, hier Paragraf 21 Absätze 2 und 4, beschließen müssen. Einen solchen Beschluss gibt es aber gerade nicht. Dieser wäre auch aus sachlichen Erwägungen heraus kontraproduktiv gewesen, da mit dessen Wirksamwerden alle Grundlagen für die Regelung der Lehrerbildung weggefallen wären, etwas, was – da sind wir uns ja beide einig – immer eine wichtige Grundlage ist. Wir brauchen etwas, worauf das letztendlich fußt.
Ergebnis: Paragraf 21 Absätze 2 und 4 Schulreformgesetz sind weiterhin in Kraft und stehen daher für eine Änderung zur Verfügung. Und wenn Sie, und der Kollege Reinhardt hat das ja gesagt – und jetzt haben Sie gesagt, darüber könne man locker reden, Zitat von Ihnen, das ich aufgreife, sehr gerne –, die Frage mit den 18 Monaten nehmen, Sie wissen, Sachsen ist bei 12, andere überlegen andere Dinge,
dann ist es doch gerade so, dass wir eine fehlende Korrespondenz zu Schulhalbjahr und Referendarseinstellung hatten. Das wird jetzt gelöst.
Das sind doch also alles Dinge in der Lehrerbildung, die umgesteuert werden, die jetzt punktgenau abgearbeitet werden müssen. Ich verstehe Ihre Aufregung, das hat aber mit diesem Gesetzentwurf an dieser Stelle nichts zu tun. – Herzlichen Dank.
es ist manchmal tatsächlich eine Zumutung, in welcher Art und Weise Sie hier mit der Auffassung frei gewählter Abgeordneter im mecklenburg-vorpommerschen Landtag umgehen.
Ein zweiter Punkt: Wir reden hier heute über einen Gesetzentwurf, den die Koalition einbringt über Nacht, mit dem geregelt werden soll, dass ab 01.04. dieses Jahres die Referendarausbildung in der zweiten Phase, also in der Vorbereitungszeit, von 24 auf 18 Monate verkürzt werden soll, ohne irgendeine inhaltliche Aussage, weder von der Koalition noch von der Landesregierung. Es liegt kein, wirklich kein Konzept dafür vor. Das mahne ich an.
Und sich dann hier hinzustellen, Herr Minister, und von mir zu erwarten, nun sagen Sie doch mal, lieber Herr Bluhm von den LINKEN, wie stellen Sie sich das denn vor, das ist nicht mein Job in diesem Haus. Wir haben einen Gesetzentwurf Ihrer Koalition …