Protocol of the Session on March 8, 2006

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Linkspartei.PDS auf Drucksache 4/2116 zur federführenden Beratung an den Innen

ausschuss und zur Mitberatung an den Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der Linkspartei.PDS und der Fraktion der CDU bei einer Gegenstimme des fraktionslosen Abgeordneten angenommen.

Der Ältestenrat schlägt weiterhin vor, den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/2122 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön.

(Dr. Armin Jäger, CDU: Ihr seid so gut zu uns. – Zuruf von Harry Glawe, CDU)

Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der Linkspartei.PDS bei einer Gegenstimme der Fraktion der CDU und einer Gegenstimme des fraktionslosen Abgeordneten angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes, auf Drucksache 4/2115.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 4/2115 –

Das Wort zur Einbringung hat die Sozialministerin Frau Dr. Linke.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Heute wird in Erster Lesung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes behandelt. Mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 3. Juli 1998 hatte unser Bundesland ein modernes, schlankes und, wie es heute so schön heißt, weitgehend dereguliertes Bestattungsgesetz. Erfahrungen und Entwicklungen der vergangenen Jahre haben dennoch gezeigt, dass einige Änderungen erforderlich sind. Wesentlicher Grund für die Gesetzesänderung ist die seit einigen Jahren in Deutschland geführte Diskussion über den Verbleib von Tot- und Fehlgeborenen, die nicht bestattet werden müssen. Das Sozialministerium hat schon vor längerem auf die Kritik am Umgang mit Tot- und Fehlgeborenen reagiert. Gemeinsam mit der Krankenhausgesellschaft und den Kirchen wurden Lösungen gesucht. Den Krankenhäusern wurde empfohlen, für eine Beisetzung auf einem Friedhof zu sorgen. Obwohl ein großer Teil der Krankenhäuser dieser Empfehlung bereits nachkommt, ist die Beisetzung noch nicht in allen Fällen geregelt und gesichert. Das wird mit der vorliegenden Gesetzesänderung nun erreicht. Für den Fall, dass die Eltern auf eine Beisetzung verzichten, wird es die Pflicht der Krankenhäuser sein, künftig Totund Fehlgeborene zu bestatten.

Meine Damen und Herren Abgeordneten, Ziel einer weiteren Änderung des Gesetzes ist die Verbesserung der Qualität der ärztlichen Leichenschau. Insbesondere von

Rechtsmedizinern wird immer wieder auf die unzureichende ärztliche Leichenschau hingewiesen. So sei nicht ausgeschlossen, dass eine Reihe nichtnatürlicher Todesfälle übersehen wird. Die Ärzte müssen die vollständige Leichenschau in der Regel an dem Ort vornehmen, an dem der Tod eingetreten ist. Zu einer vollständigen Leichenschau gehört eine gründliche Untersuchung zur Klärung der Todesursache. Insbesondere, wenn der Hausarzt diese Untersuchung in der Wohnung des Verstorbenen in Anwesenheit der Angehörigen vornehmen muss, kann das zur Befürchtung führen, damit das Vertrauensverhältnis zu stören. Für solche Situationen räumt der Entwurf dem Arzt die Möglichkeit ein, die vollständige Leichenschau an einem anderen Ort fortzusetzen, zum Beispiel im Bestattungsunternehmen. Unmittelbar nach der Leichenschau wird vom Arzt verlangt, auf der Todesbescheinigung präzise Angaben zu Krankheiten zu machen, die zum Tode geführt haben. Einem Arzt im Bereitschaftsdienst, dem der Verstorbene nicht bekannt war, stehen diese Angaben oftmals nicht zur Verfügung. Unvollständige, ungenaue Angaben auf der Todesbescheinigung aber führen zu einer Verfälschung der Todesursachenstatistik. In solchen Fällen soll der Arzt zukünftig vorerst eine Bescheinigung über die Todesfeststellung ausstellen können, die nur die wichtigsten Informationen zum Verstorbenen enthält. Der Verstorbene darf dann vom Bestattungsunternehmen in eine Leichenhalle gebracht werden und der Arzt wiederum kann die anschließend notwendigen Angaben zum Beispiel beim Hausarzt erfragen und die Bescheinigung vollständig ausstellen.

Aus einem vierten Grund plädiere ich für eine Änderung des Bestattungsgesetzes. Es braucht Rechtssicherheit bei der Einäscherung im Ausland, gerade weil diese aus Kostengründen zunehmen. Vor einer Feuerbestattung muss daher grundsätzlich eine zweite Leichenschau erfolgen, um vor allem Straftaten auszuschließen. Nicht sichergestellt ist das aber, wenn die Einäscherung im Ausland erfolgt und die Asche anschließend in Mecklenburg-Vorpommern beigesetzt werden soll. Eine Änderung des Bestattungsgesetzes soll außerdem die größeren Städte finanziell entlasten. Wenn keine Bestattungspflichtigen vorhanden sind, hatte bisher die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbeortes für eine Bestattung zu sorgen. Viele Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen befinden sich bekanntlich in größeren Städten. Hier kann es folglich zu einer größeren Zahl von Todesfällen kommen, bei denen dann niemand für die Bestattung sorgt. Um die Kosten insgesamt gerechter zu verteilen, soll zukünftig die örtliche Ordnungsbehörde zuständig sein, in der der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Die zu diesem Gesetzentwurf durchgeführte Anhörung brachte eine insgesamt positive Resonanz und weitgehende Übereinstimmung. Folgende Anregungen wurden im vorliegenden Gesetzentwurf berücksichtigt:

Von der Ärztekammer wurde auf die ständig sinkende Zahl von Obduktionen hingewiesen. Ein Grund dafür ist die Unsicherheit der Angehörigen, wenn sich der Verstorbene zu Lebzeiten hierzu nicht geäußert hat. Künftig soll eine Obduktion auch dann möglich sein, wenn die Angehörigen in einer festgelegten Frist nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Verfahrensweise wird in einem Beschluss der Bundesärztekammer vom 26.08.2005 ausdrücklich empfohlen.

Auf Anregung des Landesfachverbandes des Bestattungsgewerbes und des Verbandes der Ärzte im öffentli

chen Gesundheitsdienst sieht der Gesetzentwurf eine Bestattungsfrist von zehn Tagen vor. So können in der Praxis Verzögerungen vermieden werden, die oft dann entstehen, wenn unklar ist, wer die Kosten einer Bestattung zu tragen hat.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, ich bitte um Ihr zustimmendes Votum zu diesem vorliegenden Gesetzentwurf. – Danke.

(Beifall bei Abgeordneten der Linkspartei.PDS)

Danke, Frau Ministerin.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von dreißig Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Dr. Nieszery von der Fraktion der SPD.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Ministerin hat den Gesetzentwurf hier ausführlich in der Einbringungsrede begründet, da habe ich eigentlich keine Ergänzungen mehr zu machen. Das wird Gegenstand der Beratungen in den Ausschüssen und auch in der Anhörung sein. Ich möchte an dieser Stelle nur darauf aufmerksam machen, dass, wenn wir das Gesetz einmal offen haben, wir uns auch über Beratungsgegenstände verständigen sollten im Bereich der Anhörung, die jetzt hier nicht thematisiert wurden. Ich bin der Meinung, unter diesem Punkt ist vor allen Dingen einmal die Frage zu stellen, ob man beispielsweise Krematorien privatisieren kann, beziehungsweise ob man auch darüber nachdenkt, ob nicht das Land oder Landesgesellschaften selber Träger von Friedhöfen sein können. Ich meine das vor allen Dingen mit Blick auf den Landesforst, dass man unter Umständen auch dem Land ermöglicht, so etwas einzurichten wie Friedwälder. Letztendlich ist es auch eine Einnahmequelle, die man nicht außer Acht lassen darf. All das, denke ich, werden wir in konstruktiven Beratungen im Ausschuss erörtern. Ich empfehle meiner Fraktion, der Überweisung zuzustimmen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und Linkspartei.PDS)

Danke schön, Herr Dr. Nieszery.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Glawe von der Fraktion der CDU.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes hat den Landtag erreicht. Die Frau Ministerin hat das Wichtigste aus diesem Gesetz vorgetragen. Aus meiner Sicht war es eine endlos lange Diskussion, die es zum Verbleib von Tot- und Fehlgeburten unter 1.000 Gramm gegeben hat, damit eine vernünftige Regelung zur Bestattung gefunden wird. Das ist, glaube ich, eine ganz wichtige Geschichte. Insgesamt wird es darum gehen, im Gesetzgebungsverfahren eine Anhörung zu beantragen. Ich glaube, sie läuft bereits, denn heute beginnt die Frist. Ich denke, der Überweisung können wir zustimmen. – Vielen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Danke schön, Herr Glawe.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe dann die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/2115 zur federführenden Beratung an den Sozialausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss sowie an den Landwirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der Linkspartei.PDS und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land MecklenburgVorpommern, Drucksache 4/2117.

Gesetzentwurf der Fraktionen der Linkspartei.PDS und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz – IFG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 4/2117 –

Das Wort zur Einbringung hat die Abgeordnete Frau Borchardt von der Fraktion der Linkspartei.PDS.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich empfinde es als symptomatisch, aber zugleich als gutes Omen, dass die Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf einbringen und nicht die Regierung. Das hat gute und handfeste Gründe.

(Torsten Renz, CDU: Das kennen wir vom Schulgesetz.)

Zugleich darf ich in diesem Zusammenhang anmerken, dass offenbar nicht nur nach den Worten der Bibel noch Zeichen und Wunder geschehen. Es ist, denke ich, vor allem ein gutes Zeichen, dass wir mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Ende der Legislaturperiode per Gesetz die Informationsfreiheit, dessen harter Kern das allgemeine Akteneinsichtsrecht ist, einführen werden. Und das Wunder liegt in der Schöpferkraft beider Koalitionsfraktionen und, das möchte ich an dieser Stelle betonen, der Beharrlichkeit des Datenschutzbeauftragten, dem wir an dieser Stelle recht herzlich danken.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der Linkspartei.PDS)

An dessen Zustandekommen hat wohl gerade auch nach den Stehversuchen vor vier Wochen niemand mehr so recht geglaubt. Die Geburt eines Gesetzes ist bekanntlich oft nicht weniger schmerzlich als die eines neuen Erdenbürgers. Oft dauert es bei Gesetzen eben länger und meist werden sie auch in neun Monaten nicht fertig. Wir haben, meine Damen und Herren, heute einen Gesetzentwurf vorgelegt. Aber auch Gesetzentwürfe haben bekanntlich ihre Geschichte. Alles in allem kann man sagen, dass das Akteneinsichtsrecht alle bisherigen Landtage hier in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt hat. Ich möchte nur bemerken, dass die damalige Fraktion Linke Liste/PDS bereits am 14. November 1991 einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht hatte.

(Peter Ritter, Die Linkspartei.PDS: Und der wurde nicht mal überwiesen. Nach der gängigen Praxis hat ihn die CDU gleich beerdigt. So viel zum Umgang mit der Opposition! – Zuruf von Heike Polzin, SPD)

Das heißt, wenn es nach uns gegangen wäre, dann hätten wir ein solches Gesetz schon zu Weihnachten 1991 unter Dach und Fach gehabt. Natürlich wollten die CDU und ihre Satellitenpartei F.D.P ein solches Weihnachtsgeschenk nicht annehmen und schon gar nicht der damaligen Linken Liste/PDS bescheren.

(Heiterkeit bei Harry Glawe, CDU: Das kommt alles wieder. – Peter Ritter, Die Linkspartei.PDS: Ist nur die Frage, wann.)

Diese Mehrheit hat dann in ihrer großen demokratischen Güte und Weisheit den Gesetzentwurf nicht einmal an die Ausschüsse verwiesen.

(Heiterkeit bei Gabriele Meˇsˇt’an, Die Linkspartei.PDS – Peter Ritter, Die Linkspartei.PDS: So war das immer!)

Sage und schreibe 15 Jahre hat es insgesamt gedauert,

(Gabriele Meˇsˇt’an, Die Linkspartei.PDS: Im Gegensatz zur jetzigen Legislatur.)

bis sich nunmehr auch bei uns der Gedanke der Informationsfreiheit endlich durchgesetzt hat. Gewiss ist das, gemessen an der zwar nicht vergurkten, aber immerhin wieder zitierten flapsigen Bemerkung Bismarcks, wonach in Mecklenburg-Vorpommern alles immer 50 Jahre später käme, eine kurze Zeit. Meine Damen und Herren, man muss aber sehen, dass in Schweden seit 1766 die öffentliche Verwaltung prinzipiell öffentlich ist und Akteneinsicht besteht. Danach sind wir in Deutschland und auch in Mecklenburg-Vorpommern, wie man so sagt, sehr, sehr spät dran. Wir wären entsprechend Bismarcks Formel nicht nur um 50 Jahre, sondern um 240 Jahre zurück – das ist so –, zieht man in Betracht, dass das Bundesgesetz mit Hängen und Würgen im Jahre 2005 kurz vor Toresschluss die parlamentarischen Hürden nahm. Deutschland war und ist, was die Transparenz der öffentlichen Verwaltung und des Akteneinsichtsrechtes betrifft, auch weiterhin ein Pflegefall. Inzwischen kann man wohl sagen, dass das allgemeine Akteneinsichtsrecht europäischer Standard ist. Und bekanntlich muss man inzwischen auch in Rechnung stellen, dass die Entwicklung im Rahmen der Europäischen Union mit aller Grundsätzlichkeit und Klarheit in die Richtung eines allgemeinen freien Informationszugangs zu allen Akten der öffentlichen Verwaltung besteht.

Der freie Informationszugang bedeutet – und in dieser Einschätzung sind sich die Koalitionsfraktionen vollends einig –, eine wirksame demokratische Kontrolle aller öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Die Teilhabe aller an den öffentlichen Angelegenheiten, die wohl von vielen Seiten verbal lebhaft befürwortet wird, aber oft nicht recht ernst genommen wird, setzt größtmögliche Informationsfreiheit voraus. Darum konnte mit Sicht auf die Informationsmöglichkeiten und die Chancengleichheit auch nur ein allgemeines subjektives öffentliches Recht, ein so genanntes Jedermannsrecht, der Ausgangs- und entscheidende Ansatzpunkt der gesetzlichen Regelung sein.

Dass der freie Aktenzugang eine beträchtliche heilende Wirkung auf Verwaltungsmief haben soll, davon gehen wir selbstverständlich aus. Ich denke, dass das Akteneinsichtsrecht auch eine beträchtliche vorbeugende Wirkung gegen Korruption sowie gegen Missstände und Fehlentscheidungen der Verwaltung haben kann. Bekanntlich blühen immer dort und immer dann Korruption und Vetternwirtschaft, wenn Chancen bestehen, dass sie verborgen bleiben und niemand ein Auge darauf werfen kann. Natürlich liegt hier auch ein gesellschaftlich anerkennendes Interesse der Presse vor, aber ich glaube andererseits, dass niemand möchte oder niemand die Absicht hat, öffentliche Verwaltungsangelegenheiten überall auf den öffentlichen Märkten vorzunehmen. Die Verwaltungsverfahren und die grundgesetzliche Rechtskontrolle bleiben selbstverständlich unangetastet. Auch für bestimmte regierungsinterne, insbesondere auch im Vorstadium von Entscheidungen für geheim zu haltende Tatsachen, auch für Daten Dritter beziehungsweise Betroffener und schließlich sogar für Geschäftsgeheimnisse Privater, so, sie in staatlichen Akten stehen, müssen selbstverständlich Schutzbedürfnisse anerkannt werden. Dafür sind die entsprechenden Schranken bereits in der Landesverfassung gelegt, jedenfalls was den Schutz persönlicher Daten von Geheimnissen und des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung betrifft. Nur muss man in diese Regelungen nicht noch ausufernde zusätzliche Sicherungen einbauen. Wir möchten, dass die althergebrachten Hausgüter der Verwaltung, Amts- und Dienstgeheimnis, übertriebene Verschwiegenheitsverpflichtungen, das freie Ermessen bei der Herausgabe von Akten gepflegt wird.

Ich muss es mir ersparen, meine Damen und Herren, hier im Einzelnen die Bestimmungen vorzustellen und besonders zu begründen. Ich gehe davon aus, dass in den Ausschüssen eine gründliche Auseinandersetzung und Prüfung erfolgt. Wenn man jedoch die gesetzgeberischen Grundlinien des Entwurfs kurz skizzieren wollte, wären es aus meiner Sicht die folgenden:

Erstens. Es wird ein allgemein subjektiver Rechtsanspruch auf Akteneinsicht eingeführt. Damit wird die Rechtsposition für jede natürliche und juristische Person gegenüber der öffentlichen Verwaltung gestärkt. Der Rechtsanspruch ist allgemein, weil er sich auf die Verwaltung als Ganzes bezieht und damit aus der Ebene spezifischer Vorschriften herausgehoben wird. Behördeninformationen internen Charakters ohne Zugang beziehungsweise auch mit eingeschränktem Zugang gibt es dementsprechend nur noch in bestimmten geregelten Ausnahmefällen. Die Öffentlichkeit der Information ist die Regel. Das heißt, das bisher in der Verwaltung übliche Regelausnahmeverhältnis wird umgekehrt. Ziel ist die Transparenz der öffentlichen Verwaltung.

Zweitens. Der Informationsanspruch ist weit gefasst und er steht auch juristischen Personen wie beispielsweise Parteien und Vereinigungen zu. Schließlich ist besonders zu nennen, dass der Informationszugang nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses abhängig ist.